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Wo liegen die Grenzen im Arztwerberecht?
Darf ein Arzt oder Zahnarzt überhaupt Werbung machen? Was heute als selbstverständlich gilt, war noch vor 14 Jahren undenkbar.
Doch heutzutage sind Ärzten Werbung und moderne Marketingmaßnahmen nicht mehr verboten. Festzuhalten ist aber dennoch, dass Ärzten und Zahnärzten in Sachen Werbung bestimmte Grenzen gesetzt sind. Auf diese soll der nachstehende Beitrag eingehen.
Arztwerbung und Zahnarztwerbung
Diese Grenzen und Möglichkeiten der Werbung werden in ihrer Gesamtheit durch Reglungen und Bestimmungen des Arztwerberechts festgelegt. Die gesetzliche Basis für dieses Recht bilden im Kern die Berufsordnungen der Landesärztekammern in den einzelnen Bundesländern sowie das Heilmittelwerbegesetz (HWG) und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Das Arztwerberecht zielt darauf ab, Ärzte bei der Werbung für ihre Praxis oder ihren Berufsstand zu beschränken, um
- zu gewährleisten, dass der Patientenschutz durch sachgemäße und angemessene Informationen gegeben ist und um
- zu vermeiden, dass der Arztberuf einer Kommerzialisierung unterläuft.
Arztwerbung im Wandel der Zeit
In den vergangenen Jahren hat sich das Arztwerberecht stark verändert. Bis vor wenigen Jahren war beinahe jegliche Werbung von Ärzten gesetzwidrig. Die gesetzlichen Bestimmungen wurden erst angesichts der liberalisierenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Werberecht der Freiberufler gelockert.
Grundsätzlich gestattet ist nach § 27 der Musterberufsordnung der Bundesärztekammer sowie der Bundeszahnärztekammer und allen Berufsordnungen der Landes(zahn)ärztekammern die sachlich berufsbezogene Information über die ärztliche Tätigkeit. Damit ist die Arztwerbung grundsätzlich erlaubt. Nicht nur für Ärzte und Zahnärzte ist dies eine erfreuliche Entwicklung. Auch für Patienten bietet dies Vorzüge, da diese bei der Entscheidungsfindung zugunsten eines Arztes oder einer Behandlung nunmehr auf eine Vielzahl sachlicher Informationen zurückgreifen können.
Werbung dagegen, welche die Patienten unsachlich beeinflusst, bleibt verboten, da sie eine Gesundheitsgefährdung zur Folge haben könnte. Ärzte dürfen eine solche Werbung weder durch andere veranlassen noch dulden. Insbesondere anpreisende, irreführende und vergleichende Werbung gilt als unsachliche, unlautere und berufswidrige Werbung. Damit verboten sind beispielsweise Blickfangwerbung, die Anpreisung von Superlativen, Eigenlob sowie Hinweise auf Empfehlungsschreiben. Auch die Ärztliche Schweigepflicht muss stets geachtet werden.
Welche Form der Werbung ist dem Arzt erlaubt?
Wie bereits dargelegt, ist dem Arzt die sachgemäße und angemessene Information über seine Tätigkeit erlaubt. Grundsätzlich gestattet sind danach sind Angaben des Arztes über dessen Qualifikation, seine Tätigkeitsschwerpunkte in der ärztlichen Praxis sowie organisatorische Hinweise. Zu den organisatorischen Hinweisen zählen die Lage der Praxis, Öffnungszeiten, Parkmöglichkeiten, Hinweise für Behinderte, Telefonnummer sowie Mailadresse und Faxnummer.
Medien der Arztwerbung
Die Mediziner können Werbung heutzutage über viele erschiedene Medien übermitteln. Beispielsweise über eine eigene Praxishomepage, durch Hinweise auf Ortstafeln oder in kostenfrei verteilten Stadtplänen, durch Fahrzeugwerbung oder Anzeigen in öffentlichen Printmedien. Ebenso zulässig sind Hinweise auf die Zertifizierung der Praxis und ein unaufdringliches Praxislogo.
Musste ein Arzt bis ins Jahr 2002 sich noch mit Sanktionierungssorgen tragen, wenn er einem Patienten eine Informationsbroschüre in einem Einzelgespräch zur Einsichtnahme überließ, so können heute in den Praxisräumen Flyer und Informationsbroschüren zur Arzttätigkeit ungehindert ausliegen und dürfen neben organisatorischen Hinweisen und einer Übersicht über das Leistungsspektrum sogar persönliche Angaben zur Person des Arztes enthalten. Sogar die Selbstdarstellung in Arztkleidung ist dem Arzt heutzutage erlaubt.
Welche Werbung ist Ärzten untersagt?
Ganz klar verboten ist die „berufswidrige“ Werbung iSd § 27 MBO-Ä. Berufswidrige Werbung ist zugleich eine unlautere Werbung. Hier greift das „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“, welches jegliche Form der Werbung untersagt, die irreführend und nicht in objektiver Weise vergleichend ist. Irreführende Werbung liegt dann vor, wenn bei dem Patienten aufgrund der Werbung ein falscher Eindruck von der Person des Arztes entstehen kann. Dies ist zum Beispiel bei der Benutzung eines nichtmedizinischen akademischen Grades der Fall. Vergleichende Werbung meint, dass es dem Mediziner verboten ist, einen räumlichen oder namentlichen Bezug zu anderen Medizinern hervorzurufen.
Unlautere Arztwerbung
Auch Werbung, die den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber beeinträchtigt oder den Verbraucher unzumutbar belästigt, ist gesetzwidrig.
Sind die in der Werbung gemachten Angaben des Arztes nicht richtig, nicht eindeutig oder unklar und/oder nutzt der Arzt die Angstgefühle seiner Patienten aus oder verschweigt beispielsweise erkennbare Nebenwirkungen eines verordneten Medikaments bzw. gravierende Nachteile einer Behandlung, liegt hier ebenfalls eine unlautere Wettbewerbshandlung vor.
Ein Arzt sollte auch tunlichst Abstand davon nehmen, Produkte und Dienstleistungen Dritter gegenüber seinen Patienten anzupreisen. Einem Arzt wurde vom Bundesgerichtshof untersagt, Streifen zum Blutzuckertest aus den Praxisbeständen an die Patienten weiterzureichen (BGH, Urteil vom 02.06.2005, I ZR 317/02). Dem Arzt wurde insoweit nicht gestattet, Präparate im Rahmen seiner ärztlichen Berufsausübung an seine Patienten abzugeben. Hierdurch sollte verhindert werden, dass pharmazeutische Unternehmen das Vertrauen des Patienten in den Arzt missbrauchen, um eigene Absatzintentionen zu verfolgen.
Verstoß gegen die Gebührenordnung
Zudem sollten Mediziner sich bei der Werbung für eigene Dienstleistungen mit Anpreisungen über Rabattaktionen, Sonderzugaben u.a. bedeckt halten. Diese kollidieren nämlich regelmäßig mit der ärztlichen Gebührenordnung. Diese bestimmt insoweit einen verbindlichen Gebührenrahmen, an welchem sich Arzthonorar orientiert.
Auch unerlaubte Zuweisungen sind immer wieder ein Thema im Arztwerberecht. Nach § 31 MBO-Ä ist es Ärzten untersagt, für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt zu fordern. Weiterhin bestimmt die MBO, dass Ärzte ihren Patienten ohne hinreichenden Grund keine anderen Ärzte, Apotheken o.ä. empfehlen dürfen.
Das Kommunikationsmedium Internet
Die Anforderungen des modernen Marktes machen auch vor den Medizinern nicht halt und deshalb ist es nicht verwunderlich, dass viele Ärzte heutzutage über eine Internetpräsenz verfügen. Wie bereits ausgeführt, unterliegt die Gestaltung einer solchen Website gewissen Vorschriften, doch wird die Nutzung einer Internetpräsenz vom Arztwerberecht geduldet. Festzuhalten ist aber, dass bei der Domainwahl, der Gestaltung einer Homepage und des Impressums nicht nur die berufs- und wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen, sondern auch die Vorgaben des Domainrechts, des Telemediengesetzes und des Rundfunkstaatsvertrages beachtet werden müssen.
So darf eine Domain eines Arztes beispielsweise nicht suggerieren, dass der Mediziner ein gewisses Fachgebiet oder eine bestimmte Fachrichtung alleine besäße. Auch darf eine Domain nicht eine Verwechselung mit einer Webliste oder einem Branchenverzeichnis hervorrufen. So sollten Domainbezeichnungen wie www.zahnaerzte-minden.de vor der Registrierung noch einmal gründlichst überdacht werden. Sinnvoller erscheinen Kombinationen aus dem Fachgebiet und dem Namen des Arztes. Ärztliche Werbemaßnahmen sollten möglichst mit einem im Werberecht betrauten Anwalt abgestimmt werden, um Nachteile (wie Abmahnungen von Mitbewerbern und/oder Wettbewerbsverbänden oder berufsrechtliche Sanktionen) zu vermeiden.