Tätowierer wegen Tattoo verklagen – Schadensersatz und Schmerzensgeld Medizinrecht

Tätowierer wegen Tattoo verklagen – Schadensersatz und Schmerzensgeld

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Nach wie vor ist Tätowieren ein ungebrochener Modetrend, der sich besonders in der Altersgruppe der unter 35-Jährigen einer großen Beliebtheit erfreut. Doch was, wenn der Tätowierer das Tattoo sprichwörtlich „versaut“? Ist Ihnen so etwas passiert und müssen Sie jetzt die „verhunzte“ Tätowierung ein Leben lang am Körper tragen? Wir erklären Tattoo-Geschädigten, wie man sich wehren und die Kosten für ein Cover-up oder eine Laserbehandlung vom Tattoo-Studio einklagen kann.

Schmerzensgeld und Schadensersatz nach Tätowierung

Die Entfernung einer Tätowierung ist noch immer schwierig, gelingt teilweise nur unvollständig und kann auch mit Risiken wie zum Beispiel Entzündungen, Narbenbildungen und Zerstörung hauteigener Pigmente verbunden sein. In Deutschland sind laut einer Studie der Ruhr Universität Bochum vom 21.05.2014 ca. 15 Prozent der Erwachsenen tätowiert und haben demnach eine positive Einstellung gegenüber der „dauerhaften Körperverzierung“. Doch was passiert und wer haftet, wenn ein Tätowierer seine Arbeit mangelhaft ausführt oder sich nicht an die Vorlage bzw. das „Stencil“ hält? Wer haftet für eine Entzündung oder allergische Reaktion nach einer Tätowierung? Wann muss der Tätowierer für eine Blowout haften?

Der erste Schritt zum Schmerzensgeld und Schadensersatz ist die Feststellung, dass bei Ihnen ein ausgleichsfähiger Schaden entstanden ist.

Mangelhaftes Tattoo – Tätowierer wird verklagt

Nach dem Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 05.03.2014, 12 U 151/13) kann der verantwortliche Tätowierer zu Schadenersatz und Schmerzensgeld verurteilt werden, wenn ihm beim Stechen einer Tätowierung Fehler unterlaufen. Zudem bestätigte das OLG Hamm, dass der Geschädigte ein Angebot zur Nachbesserung des Tätowierers ablehnen darf. In dem vom Senat zu bewertenden Sachverhalt stach ein Tätowierer zu tief in die Haut seiner Kundin, was dazu führte, dass die Farbe des Tattoos deutlich sichtbar verlief. Unregelmäßigkeiten bei der Kalibrierung führten außerdem zu abweichenden Farben auf der Haut und die Linienführung entsprach nicht dem vorliegenden Entwurf der gewünschten Tätowierung.

Der Tätowierer bot der Geschädigten daraufhin an, für die Kosten der zur Korrektur notwendigen Laserbehandlung aufzukommen, um dann eine teilweise neue Tätowierung selbst vorzunehmen. Die Klägerin war mit diesem Vorgehen jedoch nicht einverstanden. Sie verlangte die Kosten für die Lasertherapie und verklagte den Tätowierer auf Schmerzensgeld.

Wann ist die Einwilligung in eine Tätowierung unwirksam?

Strafrechtlich gesehen gilt Tätowieren – ebenso wie das Piercen oder Branding – als „Körperverletzung“. Doch getreu § 228 StGB gilt die Tätowierung mit der Einwilligung des Kunden als gerechtfertigt. Der Eingriff ist damit nur noch dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.

Hinweispflichten des Tätowierers

Damit ein Kunde in eine Tätowierung wirksam einwilligen kann, muss er genau wissen, „was auf ihn zukommt“. Dies zu vermitteln, obliegt dem Tattoostudio. Einen Tätowierer treffen weitreichende Hinweis- und Aufklärungspflichten.

Erst nach einem ausführlichen Informationsgespräch über die gesundheitlichen Risiken einer Tätowierung gibt der Kunde sein rechtfertigendes Einverständnis ab. Bei Minderjährigen ist für die Wirksamkeit der Einwilligung auf die individuelle, die Einsichts- und Urteilsfähigkeit abzustellen. Nur wenn ein Jugendlicher vom Entwicklungsstand her die Bedeutung und die Tragweite der Maßnahme erfassen und richtig beurteilen kann, so kann er auch wirksam hierin einwilligen.

Einverstanden ist der Kunde dabei aber freilich nur in die besprochene Umsetzung und auch nur in eine solche Prozedur, die in Technik und Gestaltung einer mangelfreien Ausführung entspricht.

Einverständnis nie in unsachgemäße Tätowierung

Nicht einverstanden erklärt sich der Kunde mit einer unsachgemäßen mangelhaften Leistung, insbesondere wenn diese mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen verbunden sein kann.

Auch ermangelt es an einem wirksamen Einverständnis, wenn der Tätowierer vom besprochenen Motiv abweicht. Selbst kleinere Abweichungen müssen mit dem Kunden vor der Umsetzung besprochen werden. Schließlich muss dieser „sein Leben lang“ das Motiv unter der Haut tragen.

Darüber hinaus liegt dann kein wirksames Einverständnis vor, wenn der Tätowierer die Risiken der Tätowierung bagatellisiert oder überhaupt keine Hinweise erteilt.

Hinweis- und Aufklärungspflichten des Tätowierers

Ein Tattoostudio treffen gegenüber dem Kunden auch Aufklärungspflichten über die Risiken und Nachteile eines Tattoos. Zwar obliegen einem Tätowierer keine so strengen Aufklärungspflichten wie einem Arzt (LG Coburg, Urteil vom 14.02.2012, 11 O 567/10). Selbstredend ist die Leistung eines Tätowierers nicht mit der Tätigkeit eines zugelassenen Arztes zu vergleichen. Für die künstlerisch orientierte Dienstleitung gibt es keinen Ausbildungsberuf. Infolgedessen wäre es unangemessen, den Tätowierer mit denselben Hinweispflichten, die einen Arzt treffen, zu konfrontieren.

Aufklärung muss immer stattfinden

Dennoch hat auch der „Hautkünstler“ seine Kunden aufzuklären (LG Koblenz, Urteil vom 24.01.2006, 10 O 176/04). Denn ein Tattoo ist nun einmal mit gesundheitlichen Risiken behaftet und stellt überdies – wie dargelegt – eine Körperverletzung dar, die nur unter der Einwilligung des informierten und aufgeklärten Kunden eine Rechtfertigung erfährt.

Hinweise sollten unter anderem darüber erteilt werden, dass Schwangere sowie gesundheitlich beeinträchtigte Menschen ein erhöhtes Infektionsrisiko tragen. Dies gilt gleichermaßen auch für Menschen, die auf Medikamente wie Antibiotika oder Blutverdünner zurückgreifen. Zudem muss – nach meinem Rechtsempfinden – darauf hingewiesen werden, dass die Tätowiermittel (vgl. Tätowiermittel Verordnung – kurz TätoV) Allergien auslösen können und eine Narbenbildung beeinträchtigen kann. Auch Hinweise über die Nachsorge des Wundbereichs obliegen nach diesseitigem Dafürhalten dem Tattoo-Studio. Die Aufklärung sollte schriftlich dokumentiert werden.

Verletzung der Hygieneregeln

Für ein Tattoo müssen Farbmittel in die Haut eingebracht werden. Das macht die Beachtung bestimmter Hygieneregeln unabdingbar, um übertragbaren Krankheiten, Entzündungen oder Infektionen vorzubeugen und den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes zu entsprechen.

So muss der Tätowierer während der gesamten Prozedur geeignete Einweghandschuhe tragen. Zudem muss auf die Verwendung steriler Tätowiernadeln geachtet werden, wobei das Datum der Sterilisierung dokumentiert werden muss. Das Sterilgut darf zur Schaffung aseptischer Bedingungen erst unmittelbar vor dem Gebrauch entnommen werden. Außerdem muss dessen Maximallagerdauer beachtet werden. Verpackte sterilisierte Nadeln dürfen getreu DIN 58953-8 im geschlossenen Schrank sechs Monate, bei offener Lagerung maximal achtundvierzig Stunden, aufbewahrt werden. Die Instrumentarien sind auf einer keimarmen oder sterilen Unterlage abzulegen.

Regeln zur Infektionsvermeidung

Die zu behandelnde Körperregion ist hinreichend zu desinfizieren. Soweit eine Rasur der zu behandelnden Hautbereiche erforderlich ist, darf diese nur mit neuen Einwegrasierern erfolgen.

Nach der Tätowierung ist die behandelte Körperpartie infektionssicher mit einem Wundverband abzudecken. Soweit dabei eine antiseptische Salbe als abschließende Abdeckung der Haut genutzt wird, darf diese (sofern sie in einem größeren Behältnis gelagert wird) nur über Einwegspatel entnommen werden. Zudem sind alle übrigen Vorgaben des Rahmenhygieneplans des jeweiligen Bundeslandes vom Tätowierer umzusetzen.

Verwendung zugelassener Tätowierfarben (Allergie, Krebs) und geeignetes Equipment

Sterilisatoren und Tätowiermaschinen sind getreu der Herstellerangaben zu warten. Zudem dürfen nur in Deutschland zugelassene Farbstoffe verwendet werden.

Nach der Tätowiermittel-Verordnung ist die Verwendung folgender Farbstoffe verboten:

  • Farbstoffe in Anlage 2 TätoV,
  • Farbstoffe in Anhang II der VO (EG) Nr. 1223/2009,
  • Farbstoffe in Anhang IV der VO (EG) Nr. 1223/2009  mit Anwendungsbeschränkung.

Als Anhaltspunkt für Kunden sei an dieser Stelle auf das Merkblatt der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen des Landes Sachsen verwiesen, das zahlreiche wertvolle Hinweise enthält. Wer noch am Überlegen ist, sich einem Körperkünstler zuzuwenden, der sollte auf unbedenkliche Farben mit Prüfzertifikat bestehen. Am besten sollte man darauf bestehen, dass der Tätowierer einem die Farben schriftlich bestätigt, und zwar unter Angabe des Herstellers, der Inhaltsstoffe, der Chargennummer und des Haltbarkeitsdatums.

Schmerzensgeld und Schadensersatz vom Tattoostudio

Nehmen wir einmal an, ein Kunde erleidet einen Schaden, da sein Tattoo mangelhaft ist (mangelhaft wäre selbst eine kleinere Abweichung vom gewünschten Motiv oder Schriftzug – AG München, Urteil vom 17.03.2011, 213 C 917/11). So auch der Fall, der beim 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm landete. Das Gericht sprach der Klägerin infolgedessen ein Schmerzensgeld i. H. v. 750 Euro zu und bejahte die Ersatzpflicht des Beklagten im Hinblick auf zukünftige materielle und immaterielle Schäden wegen der mangelhaften Tätowierung. Geregelt sind Schmerzensgeldansprüche in § 253 BGB, der bestimmt, dass, wenn – wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit – Schadensersatz zu leisten ist, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden kann. Wann eine Entschädigung dabei als „billig“ und hinreichend gilt, ist im Einzelfall vom Gericht zu entscheiden.

Reichweite des Schadensersatzes

Ferner hat das Studio im Falle einer Pflichtverletzung den entstandenen materiellen Schaden zu ersetzen. Der Tätowierer trägt also beispielsweise die Kosten für die Entfernung des fehlerhaften Tattoos mittels einer Lasertherapie. Hierbei möglicherweise entstehende Pigmentveränderungen oder Narben sind ebenfalls Schäden, für die der Tätowierer aufkommen muss. Selbst die Kosten für das Tattoostechen sind erstattungsfähig (AG Neubrandenburg, Urteil vom 10.10.2000, 18 C 160/00).

Die Klägerin in dem Verfahren vor dem OLG Hamm durfte außerdem die angebotenen Nachbesserungen ablehnen, weil diese ihr nach Auffassung des Senats nicht zuzumuten gewesen wären, § 636 BGB. In diesem Zusammenhang kommt dem Vertrauensverhältnis zwischen Tätowierer und Kunden eine besondere Bedeutung zu. So geht Tätowieren mit körperlichen Schmerzen einher und eine mangelhaft ausgeführte Tätowierung kann gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen. Hat der Kunde aus verständlichen Gründen das Vertrauen in den Tätowierer verloren, kann er eine Nachbesserung verweigern. Dies ist eine Besonderheit bei der Mängelhaftung, für die dem Dienstleister für gewöhnlich eine Nachbesserung einzuräumen ist.

Als vertragliche Anspruchsgrundlagen streiten für betroffene Tätowierungs-Opfer die §§ 631 Abs. 2, 634 Nr. 4, 636, 280, 281, 253 Abs. 2 BGB. Deliktisch kann eine Einstandspflicht des Tätowierers nach den §§ 823 Abs. 1, 2, 253 Abs. 2 BGB i. V. m. § 223 StGB erwachsen.

Leistungen der Krankenkasse zur Tattoo-Entfernung

Auch wenn es einmal keine Einstandspflicht des Tätowierers in eine Schadensersatzpflicht gibt, muss ein Tattoo-Geschädigter nicht zwangsläufig immer auf den Kosten sitzen bleiben. In einem aktuellen Urteil vom 26.01.2017 hat das Sozialgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen S 27 KR 717/16 entschieden, dass im Ausnahmefall die Krankenkasse die Kosten für eine Tattoo-Entfernung zu übernehmen hat.

Ob ein Tattoo-Geschädigter die Übernahme der Kosten für die Entfernung eines Tattoos von seiner Krankenkasse beanspruchen darf, bestimmen die §§ 27, 28 SGB V. Nach § 27 Abs. 1 S. 1 SGB V können Versicherte nämlich dann eine Krankenbehandlung beanspruchen, wenn diese notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Für Außenstehende klingt dies erst einmal befremdlich.

Das Tattoo als Krankheit

Kann ein Tattoo wirklich als Krankheit qualifiziert werden? Unter einer Krankheit ist ein regelwidriger, vom Leitbild eines gesunden Menschen abweichender Körper- oder Geisteszustand, welcher der ärztlichen Behandlung bedarf oder den Betroffenen arbeitsunfähig macht, zu verstehen.

Das Bundessozialgericht sieht die Voraussetzungen für die krankenversicherungsrechtliche Leistungspflicht der Krankenkasse (also eine Krankheit) dann als gegeben an, wenn der Versicherte in seinen Körperfunktionen beeinträchtigt wird oder wenn die anatomische Abweichung entstellend wirkt (BSG, Urteil vom 19.10.2004, B 1 KR 9/04 R; Urteil vom 28.10.2008, B 1 KR 19/07 R). Einem Tattoo – gerade einem misslungenen Tattoo – kann in vielen Fällen eine entstellende Wirkung zufallen. Denn die Entstellung liegt nicht nur bei jeder körperlichen Anomalität vor, es muss sich vielmehr objektiv um eine erhebliche Auffälligkeit handeln, die naheliegende Reaktionen der Mitmenschen wie Neugier oder Betroffenheit hervorruft und damit zugleich erwarten lässt, dass sich der Betroffene ständig vielen – neugierigen, mitleidigen oder gar abschätzigenden – Blicken ausgesetzt sieht und so zum besonderen Objekt als belastend empfundener Beachtung anderer wird, ggf. mit der Folge, dass er sich deshalb aus dem Leben in der Gemeinschaft zurückzieht und vereinsamt.

Schadensersatz Tattoo
Wann muss ein Tätowierer Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlen?

Eine Auffälligkeit in einem solch massiven Ausmaß ist nur bei erheblicher Schwere zu bejahen. Die körperliche Auffälligkeit so ausgeprägt sein, dass sie sich schon bei flüchtiger Begegnung in alltäglichen Situationen quasi „im Vorbeigehen“ bemerkbar macht und regelmäßig zur – als negativ empfundenen – Fixierung des Interesses anderer auf den Betroffenen führt. Wann ein mangelhaftes Tattoo als Entstellung anzusehen ist, muss im jeweiligen Einzelfall bewertet werden. Regelmäßig kommen nur solche Tätowierungen in Betracht, die auch im bekleideten Zustand auffallen. Neben der Größe und dem Motiv kann auch die Körperregion eine Rolle spielen.

Daneben kann ein verpfuschtes Tattoo auch zu einer den Krankenbehandlungsanspruch rechtfertigenden Beeinträchtigung der Körperfunktionen führen. Zum einen können zu tief gestochene Hautverzierungen durchaus unmittelbare körperliche Fehlfunktionen, insbesondere der Haut, herbeiführen. Allerdings kann auch eine solche Auslöserfunktion durch eine psychische Erkrankung hervorgerufen werden, soweit diese auf dem Tattoo basiert. Das ist insbesondere auch dann der Fall, wenn ohne die Entfernung der mangelhaften Hautverzierungen eine wesentlich schlechtere Heilungsprognose für eine bestehende psychische Erkrankung gegeben ist. Demgetreu kann in Ausnahmefällen auch eine Leistungspflicht der Krankenkasse zur Entfernung eines Tattoos bestehen.

Beispielfälle und Urteile

  • Das LG Essen verhandelte über einen Fall, in dem auf dem Rücken der Klägerin nach einer Tattoo-Entfernung wulstiges Narbengewebe, welches die Klägerin dauerhaft entstellt, zurückblieb. Auch waren weiterhin dunkle Farbpartikel in der Haut vorhanden. Die Klägerin erhielt ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 € (LG Essen, Urteil vom 09.08.2013, 19O 233/11).
  • Das AG München machte ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 € im Falle einer mangelhaften Tätowierungsarbeit geltend (AG München, Urteil vom 05.11.2019, 132 C 17280/16). Ebenso entscheid das LG Osnabrück in einem Fall, in dem der Klägerin ein Tattoo in die Ohrmuschel tätowiert wurde, welches laut einem Sachverständigen für die besagte Körperstelle unrealistisch und unmöglich erscheint (LG Osnabrück, Urteil vom 18.03.2022, 7 O 2619/21). Der Beklagte hat die Tätowierung ohne Aufklärung mit Abweichungen von der Vorlage der Klägerin durchgeführt, woraufhin die Klägerin das Tattoo durch mehrere Laserbehandlungen entfernen lassen musste.
  • In einem vor dem OLG Hamm verhandelten Fall, in dem die Klägerin ein Tattoo erhielt, bei dem die Linienverläufe und Farben durch zu tiefes Einstechen nicht dem Entwurf entsprachen, wurde ein Schmerzensgeld in Höhe von 750 € geltend gemacht (OLG Hamm, Urteil vom 05.03.2014, 12 U 151/13).
  • Für Hautrötungen und einer allergischen Reaktion sowie einer dauerhaften Sensibilisierung für PPD (p-Phenylendiamin), welche durch ein Henna-Tattoo aufgrund einer Überdosis an PPD im Farbstoff ausgelöst wurden, hat das LG Frankfurt (Oder) ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 € ausgesprochen (LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 12.07.2018, 2-24 O 238/16).

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