Coronavirus FAQ: Gesundheitsamt ordnet häusliche Quarantäne an Medizinrecht

Coronavirus FAQ: Gesundheitsamt ordnet häusliche Quarantäne an

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Dieser Beitrag wird in Kürze aktualisiert. Solange möchten wir Sie darauf hinweisen, dass einzelne Informationen in diesem Artikel veraltet sein könnten.

Die Quarantäneanordnung ist eine der Schutzmaßnahmen aus § 28 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten. Ob Sie der Anordnung der Quarantäne Folge leisten müssen, ob es Möglichkeiten gibt, sich gegen diese Anordnung zu wehren und alle weiteren rechtlichen Fragen rund um die Quarantäne werden in diesem Beitrag erörtert

Ist der Bescheid über die Anordnung der häuslichen Quarantäne echt?

Die zuständige Behörde, die laut § 30 IfSG anordnen kann, dass erkrankte Personen oder der Krankheit verdächtige Personen abgesondert werden, ist das örtlich zuständige Gesundheitsamt und damit die Stadt bzw. der jeweilige Kreis als untere Verwaltungsbehörde (§ 54 IfSG i.V.m. § 1 Abs. 1 ZVO-IfSG – Zuständigkeitsverordnung vom 28.11.2000 GV.NRW). Das Gesundheitsamt ist die nach dem Landesrecht für die Durchführung dieses Gesetzes bestimmte und mit einem Amtsarzt besetzte Behörde, vgl. § 2 Nr. 14 IfSG.

Regelmäßig wird dem Betroffenen von dem zuständigen Gesundheitsamt ein amtliches Schreiben zugestellt, in dem die Quarantäne angeordnet wird. Freilich kann die Anordnung aber auch mündlich oder telefonisch erfolgen.

Wenn Sie nicht sicher sind, ob es sich bei dem Ihnen zugestellten Schreiben um eine ernstzunehmende Anordnung der Quarantäne handelt, können Sie sich an den Kreis bzw. die kreisfreien Stadt wenden. Denn neben dem Amtsarzt ist während der Besetzungszeiten auch immer ein Ansprechpartner vor Ort, der für Fragen zur Verfügung steht.

Wie sieht denn so eine häusliche Quarantäne bei Coronaverdacht aus?

Das Infektionsschutzgesetz sieht in den §§ 29 bis 31 IfSG verschiedene Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten vor. Allen Schutzmaßnahmen ist gemein, dass diese mit Grundrechtseinschränkungen einher gehen.

Beim Verdacht auf Coronavirus werden zumeist mehrere dieser Maßnahmen getroffen.

Anordnung der Beobachtung durch das Gesundheitsamt

Neben der Quarantäne werden betroffene regelmäßig der Beobachtung unterworfen. § 29 IfSG regelt die Beobachtung der Patienten. Demnach können Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider einer Beobachtung unterworfen werden. Wer einer solchen Beobachtung unterworfen ist, muss mit regelmäßigen Hausbesuchen von Beauftragten des Gesundheitsamtes rechnen, hat regelmäßige körperliche Untersuchungen zu dulden und den Anforderungen des Gesundheitsamtes Folge zu leisten.

Durch die Maßnahme der Beobachtung wird vor allem das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG), Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) und Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) eingeschränkt.

Anordnung der Absonderung in Form der häuslichen Quarantäne durch das Gesundheitsamt

Bei Quarantäne werden ebenfalls die Grundrechte des betroffenen eingeschränkt. So wird insbesondere das Grundrecht der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG), das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) und (dies gilt aber nicht für die häusliche Quarantäne) das Grundrecht des Brief- und Postgeheimnisses (Art. 10 GG) durch die Quarantäne tangiert.

Gemäß § 31 Abs. 1 IfSG darf die zuständige Behörde anordnen, dass Personen, die an einer solchen übertragbaren Krankheit erkrankt oder dessen verdächtig sind, unverzüglich in eine für diese Krankheiten geeignete Einrichtung abgesondert werden. Bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern kann angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen, befolgen können oder befolgen würden und dadurch ihre Umgebung gefährden.

Wie sieht die Quarantäne in der Praxis aus?

Zumeist findet die Anordnung der Absonderung in der sogenannten häuslichen Quarantäne statt. Im Rahmen der häuslichen Quarantäne darf der Betroffene seine Wohnung nicht verlassen und keinen Besuch, außer den der im Haushalt lebenden Personen, empfangen.

Zudem kann das Gesundheitsamt während der Quarantänezeit weitere Anordnungen treffen, die von dem Betroffenen befolgt werden müssen. So kann das regelmäßige Messen der Körpertemperatur, das Führen eines Symptomtages oder auch die Beachtung der Hygieneregeln angeordnet werden.

Wie so ein Bescheid der Absonderung im Rahmen der sog. häuslichen Quarantäne aussieht, zeigte bis vor kurzem der Musterbescheid, den man beim Robert Koch Institut noch bis Mitte März herunterladen konnte.

Darf ich in der Quarantäne noch Post empfangen?

Ja. Grundsätzlich darf der Abgesonderte während der häuslichen Quarantäne Post empfangen. Besonderheiten ergeben sich bei einer Quarantäne in einer abgeschlossenen Einrichtung, zum Beispiel dann, wenn sich der Betroffene einer häuslichen Quarantäne widersetzt hat.

Nach § 30 Abs. 3 IfSG können die für den Betroffenen eingehende oder von ihm ausgehende Pakete und schriftliche Mitteilungen dann in seinem Beisein geöffnet und zurückgehalten werden, soweit dies zur Sicherung des Unterbringungszwecks erforderlich ist. Postsendungen von Gerichten, Behörden, gesetzlichen Vertretern, Rechtsanwälten, Notaren oder Seelsorgern dürfen weder geöffnet noch zurückgehalten werden; Postsendungen an solche Stellen oder Personen dürfen nur geöffnet und zurückgehalten werden, soweit dies zum Zwecke der Entseuchung notwendig ist.

Das Grundrecht des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) wird insoweit durch § 30 Abs. 3 IfSG eingeschränkt.

Wer muss denn damit rechnen in häusliche Quarantäne zu kommen?

Alle ansteckungsverdächtigen Personen i.S.d. § 2 Nr. 7 IfSG müssen mit so einem Bescheid rechnen. Ansteckungsverdächtig sind Sie dann, wenn anzunehmen ist, dass Sie Krankheitserreger aufgenommen haben. Angenommen werden kann das, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Kontakt zu einer infizierten Person bestand.

Hier einige der häufigsten Fälle, in denen man mit einer Anordnung der häuslichen Quarantäne rechnen muss:

  1. wer auf einer Flugliste oder Passagierliste bzw. Eventliste auftaucht, bei der ein Mitreisender infiziert war,
  2. wer respiratorische Symptome (Husten, Niesen etc.) nach Kontakt mit bestätigtem oder wahrscheinlichem Fall aufweist,
  3. wer das klinische Bild des respiratorischen Syndroms (SARS = Schweres Akutes Respiratorisches Syndrom) aufweist (Grippesyndrome und im Blutbild: Leuko- und Trombozytopenie – zu geringe Zahl weißer und roter Blutkörperchen) und sich in einem Risikogebiet aufhält oder aufgehalten hat.

Wie lange muss man in Quarantäne?

Die Dauer der Quarantäne kann pauschal nicht festgelegt werden. Vielmehr dauert die Quarantäne so lange an, bis feststeht, dass von der kranken bzw. ansteckungsverdächtigen Person keine Gefahr ausgeht.

  • In der Regel beträgt die Quarantänezeit bei einem bloßen Coronavirusverdacht, der sich letztlich nicht erhärtet, lediglich 14 Tage, wenn der Abgesonderte keine Symptome zeigt. Diese Dauer ergibt sich aus der maximalen Inkubationszweit zwischen einer möglichen Ansteckung und dem ersten Auftauchen von Krankheitssymptomen.
  • Bei erkrankten Personen ist die Dauer der Quarantäne von dem Gesundheitszustand und der Gefahr der Ansteckung abhängig.

Kann ich unter Quarantäne nachts mit dem Hund Gassi gehen, wenn ich unter häusliche Quarantäne gesetzt werde

Nein, wer unter die Anordnung der Absonderung gesetzt wurde, der muss sich daran strikt halten. Er darf seine Wohnung nicht verlassen. Man darf das Tier aber der Familie anvertrauen. Es empfiehlt sich freilich eine neue Leine für das Tier zu besorgen, um einer Schmierinfektion für die Familienmitglieder zuvorzukommen. Auch sollten die Hygieneregeln beim Kontakt mit dem Tier durch die Familienangehörigen penibel eingehalten werden.

Wer einen eigenen befriedeten Garten besitzt, der darf in Rücksprache mit dem Gesundheitsamt den Garten nutzen und seinem Tier dort den notwendigen Auslauf bieten.

Kann man sich gegen so eine Quarantäneanordnung wehren?

Wenn Sie sich gegen die Quarantäneanordnung wehren möchten, scheint zunächst ein Widerspruch oder eine Anfechtungsklage sehr sinnvoll. Denn grundsätzlich besteht die Möglichkeit, sich gegen jeden behördlichen belastenden Verwaltungsakt zur Wehr zu setzen. Dies erfolgt durch Widerspruch und Anfechtungsklage, die grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben (§ 80 Abs. 1 VwGO). Aufschiebende Wirkung bedeutet, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, diesen vorläufig nicht vollziehen darf (insb. keine Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen darf).

Bei der Quarantäneanordnung haben gem. § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde darf also Vollstreckungsmaßnahmen zur Sicherung der Volksgesundheit anstrengen.

Es bleibt einem Betroffenen freigestllt einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim zuständigen Verwaltungsgericht zu beantragen. Nach § 80 Abs. 5 VwGO (und nicht etwa nach § 123 VwGO) kann etwa ein Antrag auf gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden. Richtigerweise ist das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da das Rechtsschutzbegehren auf Herstellung (oder Durchsetzung) der aufschiebenden Wirkung gerichtet ist. Allerdings wird sich in der Praxis die Maßnahme bereits vor der gerichtlichen Entscheidung erledigt haben.

Was passiert, wenn Sie als Betroffener den Anforderungen nicht nachkommen?

Wenn Sie als Betroffener den Anordnungen der zuständigen Behörde nicht nachkommen oder bereits aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens anzunehmen ist, dass Sie den  Anordnungen nicht ausreichend Folge leisten, so ist die zwangsweise Unterbringung in einem abgeschlossenen Krankenhaus oder in einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses möglich. Ansteckungsverdächtige und Ausscheider können auch in einer anderen geeigneten abgeschlossenen Einrichtung abgesondert werden, vgl. § 30 Abs. 2 IfSG.

Der Abgesonderte hat die Anordnungen des Krankenhauses oder der sonstigen Absonderungseinrichtung zu befolgen und die Maßnahmen zu dulden, die der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Einrichtung oder der Sicherung des Unterbringungszwecks dienen. Insbesondere dürfen ihm Gegenstände, die unmittelbar oder mittelbar einem Entweichen dienen können, abgenommen und bis zu seiner Entlassung anderweitig verwahrt werden, vgl. § 30 Abs. 3 IfSG.

Auch strafrechtliche Sanktionen drohen bei der Mißachtung der behördlichen Quarantäneanordnung. Nach § 75 Abs. 1 IfSG wird jeder Verstoß mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft.

Besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch bei Quarantäne?

Wenn die Absonderung vom Gesundheitsamt angeordnet wurde, ist der Arbeitgeber zunächst zur Entgeltfortzahlung (für max. 6 Wochen) verpflichtet. Dies kann sich bei einem Erkrankten insb. aus § 3EFZG, bei einem Krankheitsverdächtigen aus § 56 Abs. 1-3 IfSG ergeben. Der Arbeitgeber kann aber nach § 56 Abs. 5 IfSG Antrag auf Erstattung der ausgezahlten Beträge bei der zuständigen Behörde (in NRW sind dies nach § 8 Abs. 1 ZVO-IfSG die Landschaftsverbände) stellen.

Zum Antragsformular

Wenn der Arbeitgeber nicht bereit ist, in Vorleistung zu treten, können Sie als Arbeitnehmer sich mit Ihrem Entschädigungsanspruch direkt an die Behörde wenden.

Selbstständige, deren Betrieb ruht, erhalten neben der Entscheidung auf Antrag beim Gesundheitsamt Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang, § 56 Abs. 4 IfSG.

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