Markenrecht

Zeitungskolumne kann markenrechtlichem Schutz unterstehen

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Nach § 15 Abs. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

Als geschäftliche Bezeichnung gilt gem. § 5 Abs. 1 MarkenG auch ein sogenannter Werktitel. Unter den Begriff des Werktitel fallen Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken. Was ein Werk ist, bestimmt sich dabei nicht nach der urheberrechtlichen Definition. Werke im kennzeichenrechtlichen Sinn sind alle immateriellen Arbeitsergebnisse, die als Gegenstand des Rechts- und Geschäftsverkehrs nach der Verkehrsanschauung bezeichnungsfähig sind (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.1993, I ZR 25/91).

Im Zusammenhang mit Druckschriften erstreckt sich der Titelschutz nicht nur auf die Bezeichnung einer Zeitung als Ganzes. Unter bestimmten Voraussetzungen erfasst er auch die Bezeichnung von Teilen einer Druckschrift. Hierfür muss es sich aber um eine besondere, nach ihrer äußeren Aufmachung sowie nach ihrem Gegenstand und Inhalt in gewissem Umfang selbständig gestaltete Abteilung handeln, die regelmäßig wiederkehrend unter einer eigenen kennzeichnungskräftigen Bezeichnung erscheint (BGH, GRUR 2000, 70, 72).

Mit Urteil vom 22.3.2012 hat der Bundesgerichtshof nunmehr in seiner Entscheidung zu dem Aktenzeichen I ZR 102/10 herausgestellt, dass auch die Bezeichnung einer Kolumne, die seit vielen Jahren zu einem bestimmten Themengebiet in einer Zeitung oder Zeitschrift erscheint, dem Titelschutz unterstehen kann. Dies gelte nach Auffassung des Senats sogar für Kolumnen, die regelmäßig nur wenige Absätze umfassen.

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