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Rechte am Design verletzt – welche Rechte hat der Designer?
Im Falle einer Verletzung der Rechte aus einen eingetragenen Design stehen einem Designer bzw. Rechteinhaber außergerichtliche und gerichtliche Wege der Geltendmachung seiner Ansprüche zur Verfügung. Hierzu zählen neben dem Rechtsinstitut der Abmahnung, die einstweilige Verfügung und das Hauptsacheverfahren.
Je nach beschrittenem Weg fallen dem Rechteinhaber mögliche – vornehmlich im Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design geregelte – Anspruchsgrundlagen zu.
Wie kann eine rechtswidrige Benutzung des eigenen Designs entdeckt werden?
Designer können in regelmäßigen Abständen auf Messen, Vertriebsplattformen, fremden Internetpräsenzen oder bei Ausstellungen nach Produktfälschungen Ausschau halten. Alternativ kann ein Designer mit dieser Aufgabe auch einen externen Dienstleister betrauen. Dieser strengt in regelmäßigen Abständen Verletzungsrecherchen an. Entsprechende Dienste werden u.a. von spezialisierten Rechtsanwaltsboutiquen angeboten.
Wer selbstständig nach Rechtsverstößen an dem eigenen Design Ausschau hält, der sollte auf jeden Fall auch mit den gängigen Bildsuchmaschinen vertraut machen. Hier ist u.a. die Inverssuche von Bing und Google hervorzuheben.
Abmahnung und einstweilige Verfügung bei Verletzung des Designs
Im Falle einer Designverletzung bietet sich das außergerichtliche Aussprechen einer Abmahnung an. Soweit ein Designer einen Verletzer abmahen lässt, so verlangt er von diesem vorrangig die Ausräumung der Wiederholungsgefahr. Hierzu wird dem Designverletzer eine Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gesetzt. Wenn der Verletzer die Wiederholungsgefahr nicht ausräumt, eröffnet sich dem Designer die Inanspruchnahme im Rahmen der einstweiligen Verfügung sowie auch die Klage, um die Primäransprüche auf Unterlassung vorläufig zu sichern bzw. weiter zu verfolgen.
Wenn ein Designer aber nach Kenntnisnahme von der Verletzung seines Designs oder nach dem Aussprechen der Abmahnung zu lange zuwartet, ohne zuvor einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim zuständigen Gericht einzureichen, so „verwirkt“ er dieses Antragsrecht.
Dringlichkeit erforderlich bei einstweiliger Verfügung
Die Glaubhaftmachung der für die einstweilige Verfügung erforderliche Eilbedürftigkeit wird ihm insoweit verwehrt bleiben, als die Dringlichkeit ohne näheren Nachweis in analoger Anwendung des § 12 Abs. 2 UWG nach mehrwöchigem Zuwarten zu verneinen sein wird.
Die meisten Gerichte sprechen einem Designer ab einem Zeitablauf von 4 Wochen nach Kenntnisnahme der Verletzung, die Dringlichkeit ab.
Verletzerklage bei ungerechtfertigter Benutzung eines geschützten Designs
Anschließend bleibt dem Designer nur die Möglichkeit, seine Ansprüche im Rahmen einer Klage zu verfolgen. Der Designer kann in diesem sogenannten Verletzerverfahren als Inhaber eines eingetragenen Designs Ansprüche gemäß §§ 42 ff. DesignG gegen den Vertetzer geltend machen.
§ 42 Abs. 1 DesignG setzt voraus, dass der Verletzer entgegen § 38 Abs. 1 S. 1 DesignG ein eingetragenes Design benutzt hat. Nach § 38 Abs. 1 S. 1 DesignG bedarf die Benutzung der Zustimmung des Rechtsinhabers, wobei die Benutzung insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, den Gebrauch eines Erzeugnisses, in das das eingetragene Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, und den Besitz eines solchen Erzeugnisses zu den genannten Zwecken beinhaltet.
Der Schutz eines im Designregister eingetragenen Designs, dessen Rechtsgültigkeit nicht angegriffen wurde, erstreckt sich gem. § 37 Abs. 1 DesignG auf diejenigen Merkmale der Erscheinungsform des eingetragenen Designs, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind sowie gem. § 38 Abs. 2 DesignG auf jedes Design, das bei einem „informierten Benutzer“ keinen anderen Gesamteindruck hervorruft.
Ein informierter Benutzer in diesem Sinne ist ein designbewusster potentieller Abnehmer. Ob ein Erzeugnis einen anderen Gesamteindruck als das geschützte Design hervorruft, wird anhand einer unmittelbaren Gegenüberstellung der Vergleichsobjekte ermittelt. Hierbei wird geschaut, ob beide Designs im Wesentlichen denselben Gesamteindruck vermitteln. Marginale Unterschiede zwischen Verletzungsdesign und eingetragenem Design vermitteln beim informierten Betrachter keinen anderen Gesamteindruck.
Vermutung der Rechtsgültigkeit des eingetragenen Designs
Immer wieder beruft sich ein Verletzer eines Designs nach der Inanspruchnahme (etwa im Rahmen der Abmahnung) auf die Ermangelung der Neuheit und Eigenart des eingetragenen Designs. Dies sind die Grundvoraussetzungen für die Eintragung in Designregister.
Dabei gilt nach § 2 DesignG ein Design als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Design offenbart worden ist, wobei Designs als identisch gelten, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden. Zudem weist ein Design eine Eigenart auf, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Design bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist.
Es findet also ein Vergleich zwsichen dem eingetragenen Design und einem anderen – vor dem Anmeldetag des eingetragenen Designs – offenbarten Design. Printschriften und andere Veröffentlichungen sind bei der Offenbarung zu berücksichtigen. Bei dem in dieser Hinsicht vorzunehmenden Einzelvergleich der Designs und den verschiedenen Merkmalen der einander gegenüberstehenden Objekte, wird alles berücsichtigt, was zugunsten des eingetragenen Designs einen gänzlich anderen Gesamteindruck vermitteln könnte. Wenn etwa zeitältere Patente oder Designs existieren, die aber eine in wesentlichen Elementen vom geschützten Design abweichende Gestaltung zeigen, sind Neuheit und Eigenart des eingetragenen Design zu bejahen. Die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 DesignG wären damit erfüllt. Der Designer hat einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Rechteverletzer, der widerrechtlich das Design benutzt hat.
Vermutung der Rechtsgültigkeit
In diesem Zusammenhang ist herauszustellen, dass die Vermutung der Rechtsgültigkeit aus § 39 DesignG einem Rechteverletzer entgegen zu halten ist. Nach dieser Vorschrift wird zugunsten des Rechtsinhabers vermutet, dass die an die Rechtsgültigkeit eines eingetragenen Designs zu stellenden Anforderungen erfüllt sind.
Schadensersatz bei rechtswidriger Benutzung eines Designs
Neben Unterlassungsansprüchen hat ein Designer auch einen Anspruch auf Schadensersatz, soweit sein Design ohne seine Einwilligung benutzt wird. Der Anspruch auf Schadensersatz setzt allerdings ein Verschulden des Verletzers gem. § 43 Abs. 2 DesignG, Art. 89 Abs. 1 lit. d. GGV i.V.m. § 42 Abs. 2 DesignG voraus.
Korrespondierend zum vorstehend genannten Schadensersatzanspruch fällt dem Designer auch ein verschuldensunabhängiger Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus § 46 DesignG zu. Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch sind gemäß §§ 242, 259 BGB bzw. Art. 89 lit. d GGV i.V.m. §§ 242, 259 BGB notwendig, um den Schaden der Höhe nach beziffern zu können. Er ist damit Grundvoarsussetzung zum Schadensersatzanspruch und zu gewähren, soweit die Auskunftserteilung nicht als unverhältnismäßig zu werten wäre. Gemäß § 259 Abs. 2 BGB kann der Verletzer verpflichtet werden, die Richtigkeit der von ihr erteilten Auskunft unter Versicherung an Eides statt abzugeben.
Vernichtung, Rückruf und Strafbarkeit
Gemäß § 43 DesignG hat ein Designer gegen einen roduktfälscher auch einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Vernichtung und Rückruf der rechtswidrig hergestellten Erzeugnisse. Auch bei diesem Anspruch ist eine Unverhältnismäßigkeitsprüfung iSd. § 43 Abs. 4 DesignG vorzunehmen.
Neben den zivilrechtlichen Ansprüchen steht es einem Designer auch frei, eine Strafanzeige gegen den Designfälscher zu erstatten. Legitimationsgrundlage ist § 51 DesignG. Strafbar wäre die vorsätzliche Verletzung des eingetragenen Designs.