Markenrecht

Duldung im Markenrecht – BGH Urteil Hard Rock Cafe

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Hard Rock Cafe in Heidelberg darf sich weiterhin so nennen – Verwirkung markenrechtlicher Unterlassungsansprüche

Mit aktueller Entscheidung vom 15.08.2013 hat der Bundesgerichtshof jüngst entschieden, dass markenrechtliche Ansprüche eines Kennzeicheninhabers gegen den Betrieb eines Heidelberger Restaurants verwirkt sind (vgl. BGH, Urteil vom 15.08.2013, Az.: I ZR 188/11).

Hintergrund der Entscheidung ist ein Rechtsstreit über ein unter dem Namen „Hard Rock Cafe Heidelberg“ auftretendes Restaurant, sowie die Inhaberin der Wort- und Wort-/Bildmarke „Hard Rock Cafe“ und ferner einem Betreiber mehrerer Hard-Rock-Cafés. Ausweislich der Presseerklärung des Bundesgerichtshofes hat der zuständige 1. Zivilsenat in seiner Entscheidung vom 15.08.2013 festgestellt, dass nach einer Duldung von mehr als 14 Jahren nach der Rücknahme eines seinerzeit gestellten Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Ansprüche gegen den Betrieb des Restaurants unter der Bezeichnung „Hard Rock“ verwirkt seien. Das bedeutet, dass ein Markeninhaber seine Rechte wegen bereits begangener oder noch fortdauernder bestimmter Rechtsverletzungshandlungen nach einer langen Zuwartezeit unter Umständen nicht mehr durchsetzen kann.

Bei wiederholten, gleichartigen Handlungen müssen die jeweils neu entstehenden Unterlassungsansprüche gesondert hinsichtlich einer etwaigen Verwirkung betrachtet werden, da auch ein längeres Untätigsein des Markeninhabers insoweit kein berechtigtes Vertrauen hinsichtlich einer Duldung des Verhaltens begründen kann. Der Markenschutz gewährt dem Markeninhaber grundsätzlich ein ausschließliches Recht, die Marke in dem jeweiligen räumlichen Geltungsbereich zu nutzen. Zugleich kann der Markeninhaber Dritten die Nutzung der geschützten Marke oder vergleichbarer Kennzeichen unter gewissen Voraussetzungen untersagen. Demnach ist jede einzelne Handlung gesondert hinsichtlich einer etwaigen Verwirkung der markenrechtlichen Ansprüche zu prüfen.

Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung weiter ausführt, stellt jedoch der Verkauf von Merchandise-Artikeln eine Verletzung des Markenrechts und darüber hinaus eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung der Kunden dar. Denn zahlreiche Kunden kennen die Hard-Rock-Cafe Kette der Kläger, dem Gros der Kunden sei aber nicht bekannt, dass das Cafe der Beklagten nicht dazu gehört.

Angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sollten daher bekannt gewordene markenrechtliche Verletzungshandlungen durchaus nachhaltig verfolgt werden, um nicht in die Gefahr einer Verwirkung zu kommen. Ob eine Verwirkung jedoch tatsächlich eingetreten ist, ist jeweils individuell zu prüfen.

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