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Verletzung der Wortmarke Römertopf kann Abmahnung nach sich ziehen
Das Frankfurter Rechtsanwaltsbüro des Anwalts Klaus Höbel spricht aktuell Abmahnungen wegen angeblichen Markenverletzungen für die Firma RÖMERTOPF Verwertung GmbH & Co. KG aus. Die Gesellschaft mit Firmensitz in Ransbach-Baumbach ist Lizenznehmerin der Wortmarke „RÖMERTOPF“ und der gleichbezeichneten Wort-Bildmarke. Die Wortmarke genießt seit dem Jahre 1968 unter der DPMA Registernummer 854694 einen entsprechenden Schutz. Die Wort-Bildmarke hingegen erfährt seit 1971 einen entprechenden Schutz unter der DPMA Registernummer 895924. Der Schutzbereich erstreckt sich mitunter auf die Nizza Warenklasse 21, die mitunter Geräte und Behälter für Haushalt und Küche, rohes oder teilweise bearbeitetes Glas sowie Glaswaren, Porzellan und Steingut erfasst.
In dem Abmahnschreiben weist die Rechteinhaberin darauf hin, dass der Begriff „Römertopf“ für Bratgefäße bereits seit langer Zeit im Geschäftsverkehr genutzt wird. Es wird dem Abgemahnten vorgehalten, er habe die Bezeichnung „Römertopf‘ zur Bewerbung von Konkurrenzprodukten verwandt. Konkret lautet der Vorwurf, der Abgemahnte habe durch die Bewerbung des konkurrierenden Bratgefäßes mit dem geschützten Zeichen bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine Verwechslungsgefahr mit der Marke Römertopf und der geschäftlichen Bezeichnung RÖMERTOPF Verwertung GmbH & Co. KG herbeigeführt.
Rechtslage bei Römertopf Markenverletzung
Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 MarkenG bestimmt, dass es Dritten untersagt ist, ohne Zustimmung des Inhabers einer Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt bzw. ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.
Neben dem Kennzeichenrecht kann eine markenrechtswidrige Verwendung eines Zeichens auch eine Verletzung der Bestimmungen des Lauterkeitsrechts beinhalten. So ist es nach § 4 Ziffer 9 UWG beispielsweise untersagt, Waren anzubieten, die eine Nachahmung der Waren eines Mitbewerbers sind, wenn dabei eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeigeführt wird oder wenn durch das Anbieten den Ware die Wertschätzung der nachgeahmten Ware unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt wird.
Wer also beispielsweise als gewerblicher ebay Verkäufer ein x-beliebiges Bratgefäß unter der Bezeichnung Römertopf auf dem Internetauktionsportal ebay.de anbietet, der setzt sich dem Vorwurf der Markenrechtsverletzung und eines Wettbewerbsverstoßes aus.
Ansprüche bei einer Römertopf Markenverletzung geltend gemacht werden
Mit der Abmahnung meldet die Rechteinhaberin zunächst Unterlassungsansprüche zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Verwendung der Bezeichnung „Römertopf“ im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Bratgefäßen konkurrierender Unternehmen an. Daneben macht die Rechteinhaberin Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend.
Zur Erfüllung der Unterlassungsansprüche wird der Abgemahnte zur Abgabe einer hinreichenden Unterlassungserklärung aufgefordert. Ein Muster einer Unterlassungserklärung liegt der Abmahnung bereits anbei. Die mit der Bezeichnung „Strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung“ überschriebene Seite enthält die Verpflichtung, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Marke „Römertopf“ für den Vertrieb von Brat- bzw. Kochgefäßen zu nutzen, soweit es sich nicht um Original-Bratgefäße der Firma der RÖMERTOPF Verwertung GmbH & Co. KG handelt. Bei jeder Zuwiderhandlung soll eine Vertragsstrafe iHv. 5.500 Euro fällig werden. Dabei sieht die Unterlassungserklärung – zum regelmäßigen Nachteil des abgemahnten Unteralssungsschludners – einen Verzicht auf den Einwand eines Fortsetzungszusammenhangs vor. Das bedeutet, dass mehrere Verhaltensweisen, die jede für sich eine Vertragsverletzung darstellen, nicht zu einer (einzelnen) fortgesetzten Handlung zusammengefasst werden dürfen. Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Entscheidung vom 31. Mai 1990 zum Aktenzeichen I ZR 285/88 herausgestellt, dass der – für die Beseitigung der Wiederholungsgefahr erforderliche ernstliche – Unterlassungswille, regelmäßig auch dann bestünde, wenn der Unterlassungsschuldner keine Verzichtserklärung hinsichtlich der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs abgibt.
Strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
Dem Abgemahnten ist insoweit eingeraten, nicht unbedarft die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung abzugeben. Vielmehr empfiehlt es sich regelmäßig, vor der Abgabe eines solch weitreichenden Versprechens, den Rat eines fachkundiges Rechtsanwalts einzuholen. Mit dem Kennzeichenrecht vertraute Rechtsanwälte besprechen mit dem Abgemahnten zunächst die Sachverhaltsumstände und erörtern einzelfallbezogen die Aspekte der rechtlichen Würdigung. Soweit sich hierbei die geltend gemachten Ansprüche im zugrundeliegenden Beratungsfall als begründet erweisen und dem Rat zur Abgabe eines Unterlassungsversprechens Folge geleistet werden soll, wird der Rechtanwalt mit dem Abgemahnten die Ausgestaltungsmöglichkeiten einer hinreichenden Unterlassungserklärung unter Bewertung der jeweiligen Gestaltungsrisiken besprechen. Unter den vorgenanneten Umständen wird der Anwalt dem Abgemahnten sodann zumeist den Entwurf einer modifizierten Unterlassungserklärung entwerfen.
Weitere Ansprüche in der Abmahnung wegen der Römertopf Markenverletzung
Neben dem Unterlassungsbegehren verfolgt die Rechteinhaberin auch Aufwendungsersatz- und Schadensersatzansprüche. Die Aufwendungsersatzansprüche bemisst die Rechtsanwaltskanzlei Höbel nach einem zugrundegelegten Gegenstandswert iHv. 50.000 Euro. Zur Bezifferung der Schadensersatzpositionen macht die Kanzlei Höbel Auskunftsansprüche geltend. Diese werden mit der Aufforderung dargetan, der Rechteinhaberin vollständig und wahrheitsgemäß Auskunft über den Umfang der vom Abgemahnten begangenen Rechtsverletzungen zu erteilen, wobei die Benennung der Anzahl und Bezeichnungen der vertriebenen Artikel sowie darüber hinaus auch der insoweit erzielte Umsatz mitgeteilt werden soll. Ebenso wie die Unterlassungsansprüche sollten auch die Auskunfts- und Aufwendungsersatzansprüche einem rechtlichen Rat eines versierten Rechtsanwalts unterstellt werden.