Veröffentlichung von Kinderfotos im Internet Internetrecht

Veröffentlichung von Kinderfotos im Internet

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Wie bei eigentlich allen Bildern, die im Internet hochgeladen und präsentiert werden, gibt es juristisch bei der Veröffentlichung von Kinderfotos (insbesondere im Internet und auf sozialen Medienportalen) einiges zu berücksichtigen. Ebenso wie Erwachsene haben Kinder ein Persönlichkeitsrecht und um das Recht am eigenen Bild zu wahren, ist es zwingend erforderlich, die Vorgaben des Gesetzgebers, die u.a. im Kunsturhebergesetz (KUrhG) geregelt sind, zu beachten.

Wenn Kinderfotos im Internet eine Veröffentlichung erfahren

So dürfen nach § 22 KUrhG Bildnisse nur mit der Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Als Faustformel lässt sich sagen, dass sobald jemand auf einem Foto erkennbar ist, auch dessen Einwilligung eingeholt werden sollte. Zwar gibt es einige wenige Ausnahmen, auf die ich im Nachgang noch eingehen werde, aber als grobe Richtlinie kann man sich an dieser Vorgabe gut orientieren.

Nach der Rechtsprechung wird die Erkennbarkeit nicht allein anhand der Darstellung der Gesichtszüge beurteilt. Auch die Körperhaltung, das Haar, die Körperstatur, die Bewegung, Tätowierungen, die Kleidung, weitere abgebildete Personen und selbst außerhalb des Fotos befindliche Umstände können die Erkennbarkeit eines Menschen begründen. Insoweit trägt die Rechtsprechung den besonderen Gefahren, die mit der Bildnisveröffentlichung verbunden sind, dadurch Rechnung, dass sie zu Gunsten des Anonymitätsinteresses des Betroffenen geringe Anforderungen an die Erkennbarkeit stellt. Bereits die Erkennbarkeit im engeren Bekannten- und Familienkreis kann ausreichend sein, um ein Einwilligungsbedürfnis erwachsen zu lassen.

Ausnahmen von der Einwilligung in die Veröffentlichung

Nicht immer bedarf es aber einer Einwilligung vor der Veröffentlichung eines Bildes oder Kinderfotos. § 23 KUrhG regelt hier einige Ausnahmefälle, bei deren Vorliegen eine Veröffentlichung auch ohne Zustimmung der abgelichteten Person erfolgen darf.

Dies gilt beispielsweise für Personen der Zeitgeschichte oder wenn das Bild einen künstlerischen Wert hat und damit einem höheren Interesse der Kunst dient. Auch trifft es auf Personen zu, die nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeiten oder als Teil einer Versammlung abgebildet sind.

Veröffentlichung von Kinderfotos im Internet grundsätzlich nur mit Einwilligung

Eine Veröffentlichung von Kinderfotos im Internet – zum Beispiel in einem sozialen Netzwerk wie Facebook – ist daher in der Regel nur möglich, wenn eine Einwilligung des abgebildeten Kindes vorliegt. Aber wie kann ein Kind eigentlich wirksam einwilligen?

Kinder unter 7 Jahren sind nach § 104 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geschäftsunfähig und noch nicht einsichtig, weshalb hier die Erziehungsberechtigten einer Veröffentlichung zustimmten müssen.

Kinderfotos
Rechtslage bei der Veröffentlichung von Kinderfotos im Internet

Bei Kindern und Jugendlichen im Alter zwischen 7 und 17 Jahren sind die Erziehungsberechtigten nur dann allein entscheidungsbefugt, wenn dem / der Minderjährigen die notwendige Einsichtsfähigkeit in sein / ihr Handeln fehlt. Diese Einsichtsfähigkeit ist nicht an ein bestimmtes Alter geknüpft, da sie von der Frage abhängt, ob der / die Minderjährige die Konsequenzen der Einwilligung bereits absehen kann. Von der erreichten Einsichtsfähigkeit kann in der Regel ab Vollendung des 14. Lebensjahres ausgegangen werden. Da dies aber in der Praxis schwer abzuschätzen ist, empfiehlt es sich bei nicht volljährigen Personen auch von den Erziehungsberechtigten eine Einwilligung zur Veröffentlichung möglichst schriftlich einzuholen.

Das bedeutet, dass auch enge Verwandte wie zum Beispiel die Tante, welche ein Foto von sich und ihrer Nichte bei Facebook posten möchte, zuerst die Einwilligung der erziehungsberechtigten Eltern einholen muss. Ein Fakt, der leider von vielen Internetnutzern nicht beachtet wird. Was für die Veröffentlichung von Kinderfotos im Internet und in sozialen Netzwerken gilt, greift natürlich ebenso beim Verschicken von Kinderbildnissen per Messenger-App (WhatsApp, Threema u.a.).

Einwilligung der Eltern in Internet-Veröffentlichung der Kinderfotos

Auch hier müssen stets beide sorgeberechtigten Elternteile sich einig darüber sein, ob die Veröffentlichung eines oder mehrerer Fotos ihrer Kinder im Internet tragbar ist.

Eltern sind sich uneins

Doch was, wenn sich beide Eltern nicht einig werden über die Veröffentlichung der Kinderfotos? Hier gilt die „Faustformel“: Besteht keine Einigkeit, darf das Bild regelmäßig nicht veröffentlicht werden.

Für den Fall, dass das Sorgerecht ausschließlich einem Elternteil zugesprochen wurde, gilt sogar, dass der andere Elternteil Bilder seines Kindes nicht ohne die Einwilligung des sorgeberechtigten Elternteils veröffentlichen darf. Gemäß §§ 1626, 1626a Abs. 2, 1627, 1629 BGB liegt das Recht, über die nach § 22 KUrhG erforderliche Einwilligung zu entscheiden, ausschließlich bei dem allein sorgeberechtigten Elternteil. Unabhängig von der rechtlichen Situation ist es sicherlich sinnvoll, wenn Eltern ihre Kinder in den Dialog einbeziehen und sie zunächst fragen, ob sie bestimmte Bilder von ihnen im Internet veröffentlichen dürfen. So mögen die Eltern die Fotos ihrer Liebsten vielleicht niedlich finden, den Kindern selbst kann aber die breite Zurschaustellung kindlicher Motive höchst unangenehm sein. Auch sollten die Eltern überlegen, ob sie Bilder ihrer Kinder wirklich ins Internet stellen möchten. Denn wenn ein Kinderbild erst einmal im Internet veröffentlicht wurde, besteht die Gefahr, dass es sich verbreitet und trotz Löschung an einer Stelle oder vermeintlich sicherer Privatsphäreeinstellungen bei sozialen Netzwerken immer wieder (an anderer Stelle im WWW) auftauchen kann. Auch haben Dritte mit der Veröffentlichung die Möglichkeit, diese Aufnahmen zu verwenden, mit einer Bildbearbeitung zu verfremden und mit den Bildern zum Beispiel Mobbing im Internet zu betreiben. Was nicht unerwähnt bleiben darf, ist auch die Tatsache, dass sich Pädophile nicht nur aus illegalen Quellen bedienen, sondern Kinderbilder auch aus sozialen Netzwerken herauskopieren.

Folgen einer unberechtigten Veröffentlichung von Kinderbildern im Internet

Wie kann gegen Dritte vorgegangen werden, wenn diese Kinderbilder unrechtmäßig veröffentlicht haben? Die Missachtung des Persönlichkeitsrechtes kann sowohl zivil- als auch strafrechtliche Konsequenzen für den Rechteverletzer nach sich ziehen. Dabei müssen die Rechte des minderjährigen Kindes in Vertretung durch die Erziehungsberechtigten (also in der Regel die Eltern) geltend gemacht werden.

Unterlassung, Schadensersatz und mehr…

Auf dem Zivilrechtsweg besteht die Möglichkeit, Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche sowie Schadensersatz- und ggf. Schmerzengeldansprüche geltend zu machen. Auch eine strafrechtliche Sanktionierung (hier drohen Freiheits- oder Geldstrafen nach § 33 KUrhG) stellt bei der Veröffentlichung von prekären Kinderfotografien keine Seltenheit dar.

Der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch wird durch §§ 1004, 823 BGB, § 22 KunstUrhG geregelt. Liegt keine Einwilligung in die Veröffentlichung oder kein Ausnahmefall vor, kann das Kind oder die Erziehungsberechtigten die Beseitigung der Veröffentlichung der betreffenden Kinderbilder aus dem Internet fordern. Darüber hinaus können sie bei einer Wiederholungsgefahr fordern, dass die Handlung auch zukünftig unterlassen wird. Das stellt sicher, dass nicht immer und immer wieder gegen wiederholte Veröffentlichungen mit Löschungsanträgen reagiert werden muss. Allerdings muss der Rechteverletzer in diesem Fall vorher abgemahnt werden. In der Abmahnung wird der Rechtsverletzer aufgefordert, die Veröffentlichung des Kinderfotos auf dem jeweiligen Portal zu unterlassen und sich zukünftig „rechtstreu“ zu verhalten. Getreu den gesetzlichen Bestimmungen ist der Verletzer dem Rechteinhaber außerdem dazu verpflichtet, den entstehenden Schaden zu ersetzen. Dies gilt sofern die Verletzung vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt ist, was in der Regel zutrifft. Wie hoch die letztlich zu zahlende Summe ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Wie wird der Anspruch auf Schadensersatz berechnet?

Da ein konkreter Schaden meist schwer zu beziffern ist, orientiert sich die Höhe des Schadenersatzes in der Regel an den Kosten, welche ein rechtmäßiger Lizenznehmer für die Anfertigung und Veröffentlichung eines vergleichbaren Bildnisses eines Kindes unter einer ordnungsgemäßen Lizenzierung bezahlt hätte.

Grundlage bilden die §§ 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt, 818 Abs. 2 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB jeweils i.V.m. §§ 22, 23 KUG. Man spricht hier von der sogenannten „Lizenzanalogie“. Bei der Findung einer angemessenen Lizenzvergütung ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles eine Schätzung vorzunehmen. In dieser findet u.a. die Nutzungs- und Verwendungsart, die Reichweite der Verletzungshandlung (das Verbreitungsgebiet), der Nutzungsumfang, die Dauer der Rechtsverletzung sowie Eigenheiten des abgelichteten Kindes Beachtung. Solche „Nachhonoraransprüche“ zugunsten eines abgelichteten Fotomodels sind durchaus als branchenüblich zu bezeichnen. Allerdings findet dort zumeist eine werbliche Nutzung der Bildnisse statt, die bei der Fotoveröffentlichung von Kinderfotos im Internet nicht sehr oft anzutreffen ist. Wenn ein Rechteverletzer aber doch einmal Kinderbilder werblich verwendet, kann er sich nicht darauf berufen, das Motiv habe ja garkeinen erkennbaren wirtschaftlichen Wert. Somit löst ausnahmslos jede unbefugte kommerzielle Nutzung eines Bildnisses einen Anspruch auf Zahlung der angemessenen Lizenzgebühr zugunsten des Verletzten aus. Völlig irrelevant ist, inwieweit das abgebildete Kind bereit oder aber in der Lage gewesen wäre, irgendwem gegen Entgelt Lizenzen für die Verbreitung und öffentliche Wiedergabe seines Bildnisses einzuräumen.

Reagiert der Rechteverletzer auf die Abmahnung hin nicht, so kann gegen ihn ein gerichtliches Eilverfahren (eine sogenannte einstweilige Verfügung) ergehen und/oder er kann auf Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz, Aufwendungsersatz und ggf. Schmerzensgeld verklagt werden. Über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen hinaus besteht für das beeinträchtigte Kind jedenfalls dann ein Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn dies der Billigkeit entspricht.

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