In-App-Kauf durch Kind stornieren Internetrecht

In-App-Kauf durch Kind stornieren

Zuletzt aktualisiert Lesezeit:
40 Bewertungen

Dieser Beitrag wird in Kürze aktualisiert. Solange möchten wir Sie darauf hinweisen, dass einzelne Informationen in diesem Artikel veraltet sein könnten.

In-App-Käufe sind kinderleicht zu tätigen. Wenn Kinder digital einkaufen, bemerken die Eltern dies zumeist erst bei Sichtung der Telefonrechnung. Wann müssen die Eltern zahlen und wann lässt sich der Kauf des Filius stornieren?

Darf man als Elternteil In-App-Käufe des Kindes stornieren?

In aller Regel erfolgen die In-Game-Käufe durch Kinder in Eigeninitiative des Kindes, welches sich – ohne Wissen der Eltern – über eine kostenpflichtige Textnachricht oder eine kostenpflichtige Rufnummer des digitalen Gutes bemächtigt. Wir beleuchten alle Fragen zu dem Thema. Kann das Kind den In-App-Kauf stornieren, wenn es diesen über das eigene Pre-Paid-Handy getätigt hat? Wer muss den In-App-Kauf stornieren: die Eltern oder das Kind? Welche Rolle spielt die Zahlungsart: Kreditkarte, PayPal, „Carrier Billing“ oder Guthaben-Karte?

Kann das Kind mit seinem Taschengeld In-App-Käufe tätigen? Wann müssen Eltern für die Schulden der Kinder aus In-App-Käufen haften? Wann muss ein In-App-Kauf oder ein In-Game-Kauf von den Eltern genehmigt werden? Wie storniert man den In-App-Kauf richtig?

Kein Vertrag zwischen Kind und App-Anbieter

Zunächst einmal lässt sich herausstellen, dass ein Vertrag zwischen dem Dienstleister und dem Kind regelmäßig nicht zustande gekommen ist. Denn Kinder und Jugendliche sind nicht oder nur beschränkt geschäftsfähig.

Die Geschäftsfähigkeit bemisst sich vor allem nach dem Alter des Kindes. Während Kinder bis zur Vollendung des siebenten Lebensjahres geschäftsunfähig sind und somit keine Rechtsgeschäfte bzw. Verträge wirksam abschließen können (vgl. § 104 Nr. 1 BGB), können minderjährige Kinder ab Vollendung des siebten Lebensjahres unter gewissen Umständen sehr wohl wirksame Verträge schließen. Allerdings sind gemäß § 106 BGB auch Kinder, die das siebente Lebensjahr vollendet haben aber nicht volljährig sind, nur beschränkt geschäftsfähig.

Beschränkt Geschäftsfähige brauchen für den wirksamen Vertragsschluss jedoch die vorherige Einwilligung oder der nachträglichen Genehmigung ihrer gesetzlichen Vertreter, in der Regel sind dies die Eltern. Liegt weder eine Einwilligung noch eine Genehmigung in den Vertragsschluss vor, so gilt der Vertrag bis zur nachträglichen Genehmigung als schwebend unwirksam (vgl. § 108 Abs. 1 BGB).

In aller Regel haben Sie als Eltern Ihrem minderjährigen Kind nicht gestattet, einen In-App-Kauf oder Zahlungsdienstevertrag zu schließen. Sie können das Geld gem. § 111 S. 1 BGB im Rahmen der gesetzlichen Vertretung Ihres Kindes zurückfordern.

Kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, so kommt Ihrem Kind auch im Rahmen der Beweisregeln der Jugendschutzgedanke zugute. Die Beweislast für das Vorliegen der Genehmigung liegt nämlich beim Softwareentwickler, als demjenigen, der sich auf die Wirksamkeit des Vertrages beruft (Palandt/Ellenberger, § 111 Rn. 6). Im Streitfall muss also der App-Anbieter Ihrem Kind nachweisen, dass Sie – als Eltern – ihrem Kind die Genehmigung für den Vertragsschluss erteilt haben (vgl. BGH, Urteil vom 06.04.2017, III ZR 368/16).

Vertragsschluss ohne Zustimmung der Eltern mit dem Taschengeld

Ein minderjähriges Kind kann ausnahmsweise auch Verträge ohne die (ausdrückliche) Zustimmung der Eltern schließen. Eine Ausnahme zum Zustimmungserfordernis sieht der sogenannte „Taschengeldparagraph“ vor (§ 110 BGB). Demnach gilt ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter geschlossener Vertrag als wirksam, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. der Minderjährige hat bereits das 7., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet und
  2. er hat die vertragsgemäße Leistung bewirkt
  3. und zwar mit eigenen Mitteln (z. B. seinem bereits empfangenen Taschengeld),
  4. die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung von seinen Eltern überlassen worden sind.

Liest man diese Voraussetzungen unbefangen, so könnte man auf die Idee kommen, der In-App-Kauf, der über das Taschengeld getätigt wird, sei wirksam. Genauso argumentieren oftmals die Software-Anbieter, die allerdings für das Vorliegen der Voraussetzungen auch insoweit die Beweislast tragen (vgl. Palandt/Ellenberger, § 110 Rn. 5).

Warum zumeist – beim Einsatz des Taschengeldes – kein wirksamer Vertrag zwischen Kind und Software-Publisher zustande kommt, soll nun (möglichst vereinfacht) dargestellt werden. Damit man allerdings die weiteren Ausführungen nachvollziehen kann, muss man sich zunächst klar machen, dass es sich bei dem Taschengeldparagraphen weniger um eine Ausnahme der Regel, als vielmehr um einen besonderen Fall des § 107 BGB handelt. Streng genommen findet also gar kein Vertragsschluss ohne Zustimmung der Eltern statt, sondern lediglich ein Vertragsschluss ohne die ausdrückliche Zustimmung der Eltern (AG Waldshut, VersR 85, 938). Denn in der Überlassung des Taschengeldes liegt eine konkludente Einwilligung der Eltern in einen Vertragsschluss des Kindes. Diesem Gedanke trägt Punkt 4 der o. g. Voraussetzungen Rechnung. Das Taschengeld muss dem Kind zum Zweck des Erwerbs des In-App-Contents oder aber zur freien Verfügung von seinen Eltern überlassen worden sein.

Das Taschengeld hat die Funktion, dem Kind eine Vorstellung über die Wertigkeit von Konsumgütern zu verschaffen und dem Kind das Haushalten mit beschränkten finanziellen Mitteln beizubringen.

Taschengeld hat nicht den Zweck In-App-Käufe zu tätigen

Das Taschengeld wird dem Kind regelmäßig nicht zu dem Zweck überlassen, um es für kostenspielige In-App-Käufe „auf den Kopf zu hauen“. Eltern ist an dem Wohl Ihres Kindes gelegen. DEm Wohl des Kindes dient weder der (von Eltern kritisierte) Suchfaktor des Computers, des Videospiels und der Handy-Applikation, noch die Desozialisierung und Entfremdung des Kindes durch PC, Computerspiele und Fernsehen. Ein Vertragsschluss zwischen Kind und Software-Publisher wird insoweit zumeist daran scheitern, dass dem Kind das Taschengeld nicht zum Zwecke des Erwerbs einer virtuellen Währung überlassen wird.

Selbst wenn das Taschengeld dem Kind zur freien Verfügung überlassen worden sein sollte, so wird in den meisten Fällen kein Vertrag über einen In-App-Kauf mit dem Kind anzunehmen sein.

Denn immer dann, wenn der Minderjährige annehmen muss, dass sich die in der Überlassung liegende Einwilligung seiner Eltern auf ein konkretes Geschäft nicht beziehen soll, so ist ein solcher Vertrag selbst dann nicht von § 110 BGB gedeckt, wenn er ihn mit an sich zur freien Verfügung überlassenen Mitteln erfüllt (AG Freiburg, Urteil vom 24.10.1997, 51 C 3570-97). Es widerspricht dem Erziehungszweck des Minderjährigenrechts, den Eltern nur die Wahl zwischen zweckgebundenen Mitteln und einem „uneingeschränkt freien Taschengeldzuspruch“ zuzubilligen, mit dem die Eltern alles und jedes gutheißen, was der Minderjährige unternimmt. Auch bei frei überlassenen Mitteln muss der Wille des gesetzlichen Vertreters, Beschränkungen vorzunehmen, beachtet werden. Nach Ansicht der Richter des AG Freiburg komme es dabei nur auf das Innenverhältnis zwischen dem Minderjährigen und den Eltern an, weil ein Gutglaubensschutz im Minderjährigenrecht grundsätzlich nicht bestehe.

Pre-Paid-Handy für das Kind stellt keine Zustimmung in In-App-Kauf dar

Dasselbe gilt auch für andere Mittel i. S. d. § 110 BGB, die dem Kind von den Eltern überlassen werden, also auch einem Pre-Paid-Handy. Das Handy wird auch hier dem Kind regelmäßig nicht überlassen, um In-App-Kaufverträge einzugehen, sondern um erreichbar zu sein bzw. „einfache“ Textnachrichten zu versenden (AG Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2006, 232 C 13967/05).

Auch die zweite Alternative des § 110 BGB („[…] Mittel, die ihm zur freien Verfügung überlassen worden sind“) kann in der Schenkung eines Pre-Paid-Handys an das Kind nicht gesehen werden. Denn die Überlassung zur Verfügung über das Handy und eines Kartenguthabens heißt nicht, dass der Minderjährige völlig frei hierüber verfügen können soll. Die Überlassung dient – wie bereits ausgeführt – nur zur Herstellung der Erreichbarkeit und auch des Mobilfunkverkehrs mit Freunden und Mitschülern (AG Düsseldorf, Urteil vom 02.08.2006, 52 C 17756/05).

Ein Vertragsschluss zwischen Kind und Software-Anbieter wird bei einem In-App-Kauf in den meisten Fällen von den Gerichten abgelehnt werden. Der Kauf kann storniert werden. Der bereits geleistete Kaufbetrag kann gem. § 812 BGB zurückgefordert werden, da es an einer Rechtsgrundlage zugunsten der Kaufpreiszahlung ermangelt.

Gibt es eine Frist für die Stornierung oder Forderung der Rückerstattung?

Die Stornierung sollte schnellstmöglich gegenüber dem Software-Anbieter angezeigt werden und dieser sollte auch zeitnah zur Rückzahlung der gezahlten Kosten aufgefordert werden. Für Rückerstattungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gilt gem. § 195 BGB eine regelmäßige 3-jährige Verjährungsfrist.

Auf eine Diskussion mit dem Software-Publisher, der in Fällen des „Carrier-Billings“ allzu gerne behauptet, Sie müssten Ihre Rückerstattungsansprüche binnen einer 8-wöchigen Frist anmelden, ansonsten würden diese verfallen, brauchen Sie sich nicht einlassen. Die 8-wöchige Beanstandungsfrist aus § 45i Abs. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) gilt nicht für Sie. Denn nach Ansicht des BGH bezieht sich die Norm allein auf Telekommunikationsdienstleister. Regelmäßig ist der Zahlungsempfänger beim In-App-Kauf aber gerade nicht der Anbieter von Telekommunikationsdiensten, sondern ein solcher von Zahlungsdiensten. So findet § 45i Abs. 4 S. 1 TKG schon nach seinem Wortlaut auf Zahlungsdienste keine Anwendung, auch wenn die Zahlung über eine Premiumdienstnummer veranlasst wurde und die Abrechnung über die Telefonrechnung erfolgen soll (BGH, Urteil vom 06.04.2017, III ZR 368/16).

Wann müssen Eltern finanziell für die In-App-Käufe der Kinder einstehen?

Eine Einstandspflicht für Sie als Eltern für die Kosten aus dem In-App-Kauf Ihres Kindes besteht nur in zwei Fälle:

  • es ist entweder ein Vertrag zwischen dem Software-Anbieter und Ihnen als Eltern zustande gekommen oder
  • als Eltern haben Sie Ihre Aufsichtspflicht verletzt.

Nur in den oben genannten Konstellationen müssen Sie als Eltern die Kosten des In-App-Kaufs Ihres Sprößlings übernehmen. Schauen wir uns im folgenden die zwei Konstellationen einmal näher an.

Vertrag zwischen Eltern und Software-Anbieter beim In-App-Kauf des Kindes

Ein Vertragsschluss bedarf – das weiß ein jedermann – der Annahme eines Angebotes. Sie als Eltern haben freilich ein Vertragsangebot über den In-App-Kauf nicht ausdrücklich abgegeben. Denn die Aktion zum Abschluss des In-App-Kaufs erfolgte ja über Ihr Kind.

Ein Vertragsschluss zwischen Ihnen als Eltern und dem Software-Publisher kann daher nur dann zustande kommen, wenn die Abgabe der Willenserklärung durch Ihr Kind (also der virtuelle Abschluss der Transaktion zum In-App-Kauf) in Stellvertretung für Sie als Eltern erfolgte (§§ 164 ff. BGB).

Die Stellvertretungsregeln aus §§ 164 ff. BGB setzen dafür u. a. das Vorliegen bzw. die Erteilung einer Vertretungsmacht (Vollmacht) des Kindes für den In-App-Kauf voraus. Ausdrücklich werden Sie Ihrem Kind keine Vollmacht zum In-App-Kauf erteilt haben – andernfalls würden Sie diesen Beitrag nicht lesen.

Es gibt aber neben der gesetzlichen Vertretungsmacht und der aus einem Rechtsgeschäft auch solche, die aus einem Rechtsschein erwachsen. Diese Art der Vollmacht dient dem Schutz des Vertragspartners, wenn dieser aufgrunf objektiver Umstände davon ausgehen darf, dass einem Rechtsgeschäft eine erteilte Vertretungsmacht zugrunde liegt.

Zu den Vollmachten kraft Rechtsscheins zählen die „Duldungsvollmacht“ und die „Anscheinsvollmacht“. Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn Sie von dem In-App-Kauf Ihres Kindes wissen und diesen stillschweigend dulden. Da wir in diesem Artikel davon ausgehend, dass Sie als Eltern nichts von dem In-App-Kauf wussten und diesen erst recht nicht gutgeißen, gehen wir hier nicht weiter auf die Duldungsvollmacht ein.

Die Software-Anbieter berufen sich in gerichtlichen Auseinandersetzungen, in welchem Kinder In-App-Käufe getätigt haben, nur allzu gerne auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Anscheinsvollmacht, um die Eltern in Anspruch nehmen zu können.

Denn für die Anscheinsvollmacht genügt es bereits, wenn Sie als Eltern bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätten erkennen können, dass sie vertreten werden und so in zurechenbarer Weise den Rechtsschein gesetzt haben, sie hätten ihr Kind (als Vertreter) bevollmächtigt. Es genügt hierzu bereits das leicht fahrlässige Verhalten der Eltern.

Haftung der Eltern aufgrund einer Anscheinsvollmacht

Für die Annahme der Anscheinsvollmacht reicht es aus, wenn Sie als Eltern dem Kind, bewusst oder unbewusst, eine Stellung eingeräumt haben, aus welcher ein Dritter schließen darf, dass das Kind tatsächlich zu dem betreffenden Rechtsgeschäft bevollmächtigt war.

Hiervon gehen Gerichte regelmäßig aus, wenn Sie Ihrem Kind die zur Zahlung erforderlichen Daten leichtfertig überlassen oder unbedarft zur Verfügung gestellt haben und es so zu wiederholten In-App-Käufen kommen konnte. Kritisch zu betrachten sind etwa nachstehend genannte Fälle:

  • Sie haben dem Kind Ihr Handy zum Spielen überlassen und im Smartphone waren bereits die aktivierten Zugangsdaten zum automatischen „Carrier-Billig“ (Abrechnung über die Handy-Rechnung) voreingestellt.
  • Sie haben Ihrem Kind den Familien-PC zur Nutzung überlassen, obwohl die Login-Daten zu den Zahlungsportalen (Paypal oder Kreditkarte) bereits im Browser gespeichert waren.
  • Sie haben Ihrem Kind die Videospielkonsole zur Verfügung gestellt, auf der Sie eine Auto-Login-Funktion zu Ihrem Konto (auf dem sich noch ein Restguthaben befand) ohne Passworteingabe eingestellt haben.

In all diesen Fällen wird man Ihnen vorhalten können, dass es Ihnen zumutbar gewesen wäre, Maßnahmen zur Verhinderung der Tätigung des In-App-Kaufs durch Ihr Kind zu treffen.

ABER: Wie bereits dargelegt, greifen nach Ansicht des BGH die Rechtsgrundsätze der Anscheinsvollmacht i. d. R. nur dann ein, wenn das Verhalten des einen Teils, aus dem der Geschäftsgegner auf die Bevollmächtigung eines Dritten schließen zu können glaubt, von einer gewissen Dauer und Häufigkeit ist. So dürfte erst beim wiederholten In-App-Kauf durch Ihr Kind ein Eindruck geschaffen werden, der den App-Anbieter veranlasst zu glauben, Sie hätten die Transaktionen gebilligt (BGH, Urteil vom 06.04.2017, III ZR 368/16; Urteil vom 16.03.2006, III ZR 152/05).

ZUDEM: Positiv für Sie als Eltern ist zudem, dass die Beweislast beim Diensteanbieter liegt. Dieser muss das Vorliegen der Voraussetzungen der Anscheinsvollmacht beweisen.

Demgetreu wird in den meisten Fällen keine vertragliche Haftung von Ihnen als Eltern für die In-App-Käufe Ihres Kindes gerichtlich durchsetzbar sein.

Deliktische Haftung der Eltern für In-App-Kauf des Kindes bei einer Verletzung der Aufsichtspflicht

Losgelöst von der vertraglichen Einstandspflicht gibt es auch eine deliktische Haftung der Eltern, wenn Ihre Kinder andere schädigen. Nach § 832 BGB haften Eltern für die Schäden, die das Kind einem Dritten zufügt, wenn die Eltern mit Vorsatz oder fahrlässig die elterliche Aufsichtspflicht verletzt haben.

Sofern das Kind das 7. Lebensjahr vollendet hat und diesem nicht über ungebührlich lange Zeit eine Peripherie überlassen wird, in welcher die zur Zahlung erforderlichen Daten ohne Zugangsbarriere (z. B. einem Passwortschutz) bereits voreingestellt sind, wird man nicht von einer Aufsichtspflichtverletzung sprechen können.

Das Kind soll ja schließlich zur Selbstständigkeit erzogen werden. Infolgedessen muss es auch muss nicht kontinuierlich von seinen Eltern bewacht werden. Es muss lediglich im gebotenen Rahmen beaufsichtigt werden (LG Bielefeld, Urteil vom 18.10.2006, 21 S 166/06; AG Bonn, Urteil vom 14.03.2011, 104 C 444/10). Je älter das Kind ist und umso höher seine Einsichtsfähigkeit ist, desto geringer sind die Maßstäbe an die Aufsichtspflichten der Eltern.

Widerrufsrecht beim In-App-Kauf

Nach Ansicht des Landgerichts Karlsruhe im Urteil vom 25.05.2016 zum Aktenzeichen 18 O 7/16 kann man als Verbraucher seine Willenserklärung zum Abschluss eines In-App-Kaufs unter bestimmten Voraussetzungen gem. 312g BGB selbst dann widerrufen, wenn ein Hinweis auf das Erlöschen des Widerrufsrechts mit dem In-App-Kauf erteilt wurde.

Für Sie als In-App-Käufer vermittelt die Entscheidung gleich mehrere wertvolle Erkenntnisse.

  1. Es gibt ein Widerrufsrecht: Zunächst einmal die Erkenntnis, dass In-App-Käufe widerrufen werden können (was sich aber schon aus dem Gesetz ergibt).
  2. Strenge Voraussetzungen für Zustimmung in vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts: Bei Verträgen über die Lieferung digitaler Inhalte, kann der Verbraucher sein Widerrufsrecht verlieren, wenn er in die Ausführung zugestimmt hat. In der wettbewerbsrechtlichen Entscheidung hat das Gericht in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die strengen Voraussetzungen an eine wirksame Zustimmung des Verbrauchers in ein frühzeitiges Erlöschen seines Widerrufsrecht aus § 312f Abs. 3 BGB für In-App-Käufe gelten. Software Anbieter können nicht mit der Ausrede, die In-App- oder In-Game-Währungen seien Zahlungsmittel und keine „Daten“ i. S. d. § 312f Abs. 3 BGB, gehört werden. In-App-Käufe sind regelmäßig digitale Inhalte im Sinne der Legaldefinition des § 312 f Abs. 3 BGB. Dies stehe im Einklang mit dem Erwägungsgrund 19 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher (der sog. „Verbraucherrechte-Richtlinie“) sowie auch mit der Gesetzesbegründung zu § 312 f Abs. 3 BGB (BT-Drucks 17/12637, S. 55).
  3. Hinweis auf Verlust des Widerrufsrechts direkt vor der In-App-Kaufbestätigung unwirksam: Ein entsprechender Hinweis eines App-Anbieters vor dem In-App-Kauf, der besagt, dass mit einem Klick auf „Jetzt kaufen“ der sofortigen Vertragsausführung zugestimmt wird und das Widerrufsrecht des In-App-Käufers erlischt, verstößt nach Ansicht der Wettbewerbskammer gegen § 356 Abs. 5 BGB, da diese Vorschrift in zeitlicher Hinsicht zunächst ein Entstehen des Widerrufsrecht voraussetzt.

Was passiert mit bereits gezahlten Beträgen?

Wenn die Beträge bereits bezahlt oder abgebucht wurden, so trifft den „vermeintlichen Vertragspartner“ bei geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Kindern eine Rückzahlungspflicht, soweit keine vorherige Einwilligung oder nachträgliche Genehmigung der gesetzlichen Vertreter in den Kauf vorliegt. Dasselbe gilt im Falle der wirksamen Ausübung des Widerrufsrechts.

Denn wie bereits oben erläutert, ist der Vertrag ohne die Genehmigung der gesetzlichen Vertreter des Kindes unwirksam, sodass der Zahlungsempfänger den bereits gezahlten Betrag zurückzahlen muss.

Setzen Sie dem Software-Anbieter schriftlich eine taggenau bezeichnete Frist zur Rückerstattung. Wenn die Zahlung von Ihrem Konto abgebucht wurde, machen Sie als Eltern die Rückerstattungsansprüche in eigenem Namen geltend. Andernfalls melden Sie die Ansprüche in Vertretung Ihres minderjährigen Kindes an.

Chat starten