Verletzung der Intimsphäre – Sexvideo- und Nackfoto-Veröffentlichung Internetrecht

Verletzung der Intimsphäre – Sexvideo- und Nackfoto-Veröffentlichung

Zuletzt aktualisiert Lesezeit:
13 Bewertungen

Dieser Beitrag wird in Kürze aktualisiert. Solange möchten wir Sie darauf hinweisen, dass einzelne Informationen in diesem Artikel veraltet sein könnten.

Verletzung der Intimsphäre durch heimliche Sexvideo- oder Nacktfoto-Veröffentlichung

Bildnisrechtliche und persönlichkeitsrechtliche Belange sind aktueller denn je. Gerade in Zeiten von Smartphones und sozialen Medienplattformen fühlen sich nicht nur Prominente, sondern auch immer mehr Privatpersonen, in der digitalen Öffentlichkeit bloßgestellt.

Insbesondere, wenn es um Sexvideos oder Nacktfotos geht ist Vorsicht angezeigt! Moderne Mobilfunktelefone können in Sekundenschnelle hochauflösende Lichtbild- und Videoaufnahmen erstellen. Auch das Veröffentlichen und Verbreiten der Aufnahmen im Internet gelingt auf Knopfdruck. Doch ohne das Einverständnis der auf den Fotos und Videos abgebildeten Personen gelten diese Aufnahmen in der Regel als Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Besonders dann, wenn diese Fotos und/oder Videos in höchstpersönlichen Lebensbereichen der Betroffenen erfasst wurden, stellen Veröffentlichungen derselben einen empfindlichen Eingriff ins Persönlichkeit des Betroffenen dar.

Worauf muss man beim Fotografieren und Filmen achten?

Schon beim Fotografieren und/oder Filmen sollte man darauf achten, dass keine Rechte Dritter verletzt werden. Unproblematisch ist die Bilderstellung, wenn die abgebildete Person mit der Erstellung einverstanden ist. Zwar bestimmt das KUrhG, dass Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Doch die Rechtsprechung unterstellt auch die Anfertigung des Bildnisses dem Einwilligungsvorbehalt. Eine Einwilligung gilt jedoch im Zweifel als erteilt, soweit die abgebildete Person dafür, daß sie sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.

Praxistipp für Fotografen und Videofilmer

Trotz dieser Entlohungsvermutung kann an Fotografen nur ein rat erteilt werden. Am Besten sollte der Fotograf immer eine schriftliche Einwilligungserklärung des Abgelichteten einholen.

Sollte keine Einwilligung eingeholt worden worden sein oder sind die Fotos gar heimlich angefertigt worden, so kann bereits dies eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen. Um es nochmals herauszustellen: Auch Fotos, die gar nicht veröffentlicht, sondern nur geschossen wurden, können eine solche Persönlichkeitsrechtsverletzung bedingen. Daher gilt im Fotorecht: „Einwilligung schnappen, sonst geht’s ans Berappen“.

Dieses gesetzlich normierte Einwilligungserfordernis gebietet aber auch einige Ausnahmen. Zum Beispiel, wenn

  • Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft, einem Gebäude o.ä. fotografiert werden, vgl. § 23 Abs. 1 KunstUhrG
  • Personen bei Versammlungen fotografiert werden,
  • Bildnisse einem höheren Interesse der Kunst dienen,
  • eine Person demBereich der Zeitgeschichte entstammt.

Keine Ausnahme ohne Ausnahme…

So sind auch solche Fotos nicht zulässig, wenn sie in die Privat- oder Intimsphäre der Betroffenen eingreifen, den Zweck verfolgen, Personen herabzusetzen, aus Werbezwecken getätigt wurden oder zu einer Personengefährdung führen können (s. § 23 Abs. 2 KUrhG).

Eine dieser Ausnahmen stellt also der Schutz des höchstpersönlichen Rechtsbereichs dar. Persönlichkeitsrechte überwiesen jedes Interesse an einer Lichtbildaufnahme, wenn die Privatspähre betroffen ist. Selbst prominente Persönlichkeiten verdienen befriedete Lebensbereiche!

Sexvideos und Nacktfotoaufnahmen haben nichts im Internet verloren

Eine Sexvideo- und Nackfoto-Veröffentlichung kann selbst mit Einwilligung des Abgelichteten Probleme bereiten. Denn Jugendschutzbestimmungen verbieten anstößige Bilder und Videos in öffentlich zugänglichen Internetauftritten. Wer eine pornographische Schrift (dazu zählen gem. § 11 Abs. 3 StGB mitunter auch Sexvideos und Nacktfotos) einer Person unter achtzehn Jahren zugänglich macht, der verwirklicht den Straftatbestand des § 184 Abs. 1 StGB. Die Entwicklung von Jugendlichen kann nämlich durch jugendgefährdende Inhalte erheblich beeinträchtigt werden.

Welche Ansprüche hat der Betroffene bei der Verletzung seiner Intimsphäre?

Wenn Fotos oder Video in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Abgelichteten eingreifen, verletzen sie nicht selten auch die Privatsphäre und gelegntlich gar die Intimsphäre des Betroffenen. Bei der Veröffentlichung eines Sexvideos oder eines Nacktfotos, auf dem die betreffende Person zu erkennen ist, handelt es sich regelmäßig um der Intimsphäre zuzurechnende Inhalte.

Gerade diesem Recht wird vom Gesetzgeber ein hohes Schutzniveau zugesprochen. Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes ist der Grundstein dieser Verankerung.

Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsgemäße Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Verletzt jemand das Persönlichkeitsrecht eines anderen, fallen diesem auch zivilrechtliche Ansprüche zu. So bestimmt § 823 Abs. 1 BGB, dass derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Eine ebensolches „sonstiges Recht“ ist das Persönlichkeitsrecht.

Daher kann der Betroffene neben zivilrechtlichen Ansprüchen, wie zum Beispiel einem Unterlassungsanspruch oder einem Schadensersatzanspruch, auch strafrechtlich gegen den Verursacher vorgehen. Lange bestand in strafrechtlicher Hinsicht eine „Gesetzeslücke“ bei Verletzungen der Intimsphäre. Denn nach § 201 StGB war zwar das Veröffentlichen und Verbreiten der Fotos oder Videos strafbar, aber nicht das Fotografieren oder Filmen von Personen an sich.

Straftat schon beim Drücken des Auslösers

Diese Lücke wurde jedoch im Jahre 2004 durch den neu geschaffenen § 201a StGB geschlossen. Gemäß § 201a StGB wird nicht nur die Veröffentlichung, sondern auch das heimliche Fotografieren und Filmen im höchstpersönlichen Lebensbereich des Betroffenen unter Strafe gestellt und mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft.

Dieser Paragraph soll den höchstpersönlichen Lebensbereich der Betroffenen schützen und insoweit eine Sanktionierung im Falle der Verletzung der Intimsphäre oder Privatsphäre schaffen.

Zur Privatsphäre zählen alle Orte, in denen sich die Betroffenen der Öffentlichkeit entziehen wollen. Dies kann zum Beispiel die Wohnung, das Haus oder der Garten mit Sichtschutz sein. Aber auch ein Zelt kann zum höchstpersönlichen Lebensbereich zählen.

Dabei stellt die Intimsphäre den engsten Bereich der Privatsphäre dar. Sie erstreckt sich auf den Schutz der innersten Gedankenwelt und insoweit auch auf die Sexualität eines Menschen. Nacktfotos einer Person oder gar heimlich aufgezeichnete Sexvideos von derselben verletzen deren intimste Lebensbereiche. Die Intimsphäre stellt einen absolut unantastbaren Bereich der privaten Lebensgestaltung dar. In diese Sphäre ist jedweder Eingriff regelmäßig als unzulässig zu qualifizieren.

Wie sollte man reagieren, wenn man Nacktfotos oder Sexvideos von sich entdeckt?

Wenn man höchstpersönliche Fotos (Nacktbilder), Sexvideos oder andere intime Aufnahmen von sich im Internet entdeckt, sollte man zunächst die Beweise sichern. Insoweit gebietet es sich, mit einem entsprechenden Browserplugin sogenannte „Screenshots“ anzufertigen. Dabei sollte auch darauf geachtet werden, dass die URL sowie der Zeitpunkt der Screenshoterstellung mit gesichert werden. Dieser Aufgabe werden in aller Regel die Druckertreiber gerecht, die URL und Druckzeitpunkt auf dem Ausdruck protokollieren. Hier gibt es auch digitale Druckertreiber, die als Alternative zu einem physischen Ausdruck zur Verfügung stehen.

instimsphäre
Achtung bei Verletzung der Intimsphäre

Weiterhin sollte man die Verletzung der Intimsphäre zeitnah der Polizei melden und zumindest eine Strafanzeige „gegen Unbekannt“ erstatten. Die Staatsanwaltschaft wird im Anschluss daran die Ermittlungen aufnehmen. Nach einigen Wochen kann eine Akteneinsicht in die Ermittlungsakte erfolgen. Hierüber können wertvolle Erkenntnisse über den Täter erlangt werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen (also wenn der Abgelichtete zugleich auch Urheber der sodann durch einen Dritten veröffenlichten Aufnahmen ist), kann unter den weiteren Voraussetzungen des § 101 UrhG auch ein Auskunftsanspruch gegen den Telekommunikationsdienstleister erwachsen, der im Zusammenhang mit der ermittelten IP Adresse des Internetanschlusses, über den die rechtswidrige Tat verübt wurde, zur Auskunftserteilzung verpflichtet ist. Hier gilt es jedoch auch die Voraussetzungen des § 101 Abs. 9 UrhG zu beachten.

Oft kann es auch hilfreich sein, sich an den Betreiber des jeweiligen Internetauftritts zu wenden und um eine Entfernung der Fotos und/oder Videos sowie um Auskunft über den Initiatoren der Veröffentlichung zu bitten. Häufig empfiehlt es sich auch, sich frühzeitig an einen fachkundigen Anwalt zu wenden, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Denn nicht selten folgt – aufgrund der Eigendynamik, die im Internet besteht – auf die Entfernung einer Bildquelle an anderer Stelle eine weitere.

Chat starten