Partyfotos löschen lassen Internetrecht

Partyfotos löschen lassen

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Über den Anspruch darauf, Partyfotos löschen zu lassen

A selfie a day… – rund 75% der Deutschen nutzen das Internet. Dabei teilen sie ihre schönsten Momente auf den sozialen Netzwerken wie Facebook, Instagram, Twitter. Solange man Fotos mit dem eigenen Bildnisses selbstbestimmt hochlädt, besteht darin auch kein Problem.

Aber was passiert, wenn unerwünschte Fotos der eigenen Person im Internet auftauchen, ohne dass man darauf Einfluss hat? Gerade Partyfotos vom letzten Wochenende oder andere Fotos in peinlichen Situationen werden hier nicht besonders gerne gesehen. Wie man dagegen vorgehen kann und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit man gegen das Fotoportal und/oder den „Fotografen“ vorgehen kann, wird in den folgenden Zeilen erläutert. 

Partybilder und die Rechtslage

Die Anfertigung und Veröffentlichung von Partyfotos tangiert Persönlichkeitsrechte zum einen und Datenschutzbestimmungen zum anderen. Bei Bildnissen greift vorrangig das KUrhG als Ausgestaltung des Persönlichkeitsrechtsschutzes und das BDSG als Schutz vor einer unrechtmäßigen Datenverwendung ein. Ein heikles Partyfoto kann also gleich mehrere Rechtsgebiete tangieren.

Partyfotos und das Einwilligungserfordernis

Grundsätzlich benötigt jeder „Fotograf“ und jeder, der ein Bild einer Person anfertigt, eine Einwilligung des Betroffenen und zwar sowohl in das Anfertigen des Lichtbildes sowie auch in die Veröffentlichung. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Abgelichtete nicht erkannt werden kann, dieser Betroffene nur als Beiwerk auf dem Foto oder als Teil einer Menschenmasse zu sehen ist.

In aller Regel reicht hierzu auch nicht ein bloßes Kopfnicken des Betroffenen auf Zuruf des „Fotografen“. Vielmehr unterliegt seine Einwilligung dem sogenannten Bestimmtheitsgebot. Es muss klargestellt werden, worin die Einwilligung erteilt wird. Das heißt, dass eine Einwilligung nicht allgemein für ein irgendwie geartetes „Fotografieren“, sondern konkret auf ein bestimmtes Motiv bezogen, durch den Betroffenen selbst erteilt werden muss.

Fotoveröffentlichung nur mit Einwilligung

Dabei ist bereits vor Veröffentlichung klarzustellen, ob und ggf. wo die Fotos veröffentlicht werden. Bei den Partyfotos, die im Internet auftauchen, wird es in nahezu allen Fällen bereits an diesem Erfordernis scheitern.

Ohnehin stellt sich bei Einwilligungen, die auf einer Party eingeholt werden, auch die Frage nach der Einsichtsfähigkeit der Betroffenen im Moment der Lichtbildanfertigung. Denn ob und inwieweit beispielsweise ein (betrunkener) Jugendlicher überhaupt diese Einsichtsfähigkeit aufweist, muss sodann im Einzelfall geklärt werden.

Partyfotos durch Discobetreiber

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Ob sich peinliche Partyfotos immer löschen lassen?

Auch Discobetreiber dürfen nicht ohne die Einwilligung der Betroffenen Fotos von den Besuchern machen und sie anschließend zu Werbezwecken nutzen. Auch kann diese Einwilligung nicht konkludent durch den Eintritt eingeholt werden. Denn seit dem 1. September 2009 gibt es ein Koppelungsverbot, welches die Koppelung zwischen dem Eintritt und der Einwilligung untersagt (§ 28 Abs. 3b BDSG). Wenn die Einwilligung ein fester Bestandteil der allgemeinen Geschäftsbedingungen sein soll, dann muss dieser Punkt besonders hervorgehoben werden. Außerdem muss diese Einwilligung für den Betroffenen jederzeit frei widerrufbar sein. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind insoweit als durchaus „streng“ zu bezeichnen.

Allerdings gilt in persönlichkeitsrechtlicher Hinsicht eine Einwilligung im Zweifel dann als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.

Das Partybild und die Rechtslage?

Wer ohne eine solche Einwilligung eine Person fotografiert und diese Fotos veröffentlicht, macht setzt sich nicht nur zivilrechtlichen Ansprüchen des Betroffenen aus, er macht sich auch strafbar. § 201a Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) regelt das unbefugte Fotografieren und Veröffentlichen von Bildaufnahmen wie folgt.

Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer Dritten Person zugänglich macht.

Zivilrechtlich kann daneben ein weiteres Vorgehen gegen den Fotografen eröffnet sein. Denn wer das Persönlichkeitsrecht eines anderen verletzt, der setzt sich zivilrechtlichen Ansprüche des Betroffenen aus. Nach § 823 Abs. 1 BGB hat derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Persönlichkeitsrecht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Daneben können Löschungsansprüche, Richtigstellungsansprüche, Ansprüche auf Unterlassung und Auskunftsansprüche bestehen.

Wie vorgehen bei unberechtigt veröffentlichten Partyfotos?

Wer das peinliche Partyfoto von sich aus dem Internet löschen will, hat es oft nicht leicht. Denn oftmals reicht es nicht, das Foto nur von der Plattform zu entfernen. Denn nicht selten finden sich auch Kopien oder Schattendateien von diesen Fotos in anderen Portalen oder im Suchmaschinen Cache.

Soziale Netzwerke

Bei den sozialen Netzwerken kann man die Meldefunktionen nutzen, um den Portalbetreiben auf die rechtswidrige Veröffentlichung aufmerksam zu machen. Oftmals wird im Nachgang aber nur die Verlinkung und nicht das Bild an sich entfernt. Daher lohnt sich die direkte Kontaktaufnahme zum Portalbetreiber… und am besten schriftlich – per Brief, eMail oder Telefax.

Bei allen Internetauftritten – auf denen man peinliche Fotos von sich entdeckt – gilt es den Betreiber der Internetseite zu kontaktieren und die Löschung des Fotos unter einer Fristsetzung zu  verlangen. Selbst, wenn ein solches Foto schon seit einem längeren Zeitraum online ist, hat der Betroffene das Recht auf Löschung. Ein Unterlassungsanspruch besteht aber gegen den Portalbetreiber regelmäßig nicht.

Sollte der Betreiber auf dieses Angebot nicht reagieren, so kann man einen Anwalt zu Rate ziehen. Es sollte darauf geachtet werden, einen mit Persönlichkeitsrechten, dem Internetrecht und Datenschutzbestimmungen vertrauten Anwalt zu kontaktieren.

Für die spätere Auseinandersetzung mit dem Täter ist die Sicherung von Beweisen notwendig. Daher ist es immer ratsam gleich nach dem Entdecken der peinlichen Fotos Screenshots anzufertigen (möglichst mit Datum und URL).

Noch abschließend folgender Rat zur Prophylaxe

Man sollte stets darauf achten, wer Fotos von einem anfertigt und wem man Lichtbildaufnahmen zu welchem Zweck anvertraut. Um zu vermeiden, dass willkürlich Lichtbilder aus eigenen sozialen Medienauftritten entwendet werden, sollte man vorbeugend in den sozialen Netzwerken seine Einstellungen anpassen und die Verlinkungen ausschalten. Am besten aber ist es, wenn man dafür sorgt, dass möglichst wenig Fotos von einem im Internet vorgehalten werden.

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