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Arztbewertungsportale – negative Arzt Bewertung auf jameda.de
Jüngst wurde durch die aktuelle Rechtsprechung des Landgerichts München der Fokus des Öffentlichkeitsinteresse wieder auf Arztbewertungsportale, wie beispielsweise jameda, sanego, DOCINSIDER oder Die Weisse Liste gelenkt.
Als Bewertungsportal bezeichnet man Webseiten, auf denen Internetnutzer ihre Einschätzungen und Erfahrungen zu Produkten, Dienstleistungen und Personen abgeben können. Arztbewertungsportale sind folglich Plattformen im Internet, auf denen Patienten ihre Erfahrungen mit der Dienstleistung der sie behandelnden Ärzte veröffentlichen können.
Die Möglichkeit, Meinungen und Bewertungen auszutauschen, gibt es seit den frühen Tagen des Internets. Ein neueres Phänomen sind Websites, die allein darauf abzielen, Kundenrezensionen aufzunehmen. Man spricht von Bewertungsportalen oder auch von Verbraucherinformationsplattformen.
Bereits in der Vergangenheit hatten mehrere Gerichte die grundsätzliche Zulässigkeit derartiger Bewertungsportale bestätigt (so etwa der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23.06.2009 zum Aktenzeichen VI ZR 196/08, der über die Zulässigkeit der Bewertung von Lehrern über ein Bewertungsportal entschied) und haben damit ein besonderes Augenmerk auf derartige Bewertungsseiten gelegt.
Wie eine Bewertung ausgestaltet wird, ob also z.B. lediglich eine Note vergeben wird oder zudem eine umfangreiche Klartext-Rezension eine Veröffentlichung erfährt, gibt das jeweilige Portal vor.
Arztbewertung
Das Landgericht München hat sich jüngst mit Urteil vom 28.05.2013 entschieden, dass die Benotung eines Arztbesuches oder einer Behandlung in einem Bewertungsportal mehr beinhalten darf, als eine Bewertung der reinen ärztlichen Leistung. In diesen Fällen müssen sich jedoch die Gründe für die entsprechende Bewertung aus dem zur Bewertung gehörendem Kommentar (der Fließtextkritik) ergeben (vgl. LG München I, Urteil vom 28.05.2013, Az.: 25 O 9554/13).
In jenem – dem gerichtlichen Verfahren zugrundeliegenden – Sachverhalt ging es um ein Arztbewertungsportal, in dem es möglich ist, anhand eigener Erfahrungen Bewertungen nach dem Schulnotensystem (1 = sehr gut bis 6 = ungenügend) über Ärzte abzugeben. Hierbei hat der Bewertende die Möglichkeit Angaben in folgenden Kategorien zu machen:
- Zufriedenheit mit der Behandlung durch den Arzt
- Ausführlichkeit der Aufklärung über die Krankheit/Behandlung
- Beurteilung über das Vertrauensverhältnis zum Arzt
- Bewertung der genommenen Zeit für den Bewertenden
- Freundlichkeit des Arztes
Des Weiteren soll der Bewertende seine Bewertung betiteln und seine Kritik im Rahmen eines Kommentars abgeben.
Dazu kann der Bewertende weitere freiwillige bewertende Angaben über seinen Arztbesuch bzw. seine Behandlung, seine eigene Person (samt Genesungszustand) und den Behandlungszeitraum machen. Mit dem Abschicken der Bewertung versichert der Bewertende, dass er von dem Arzt, den er bewertet hat, auch tatsächlich behandelt wurde und seine Bewertung auf seinen persönlichen Erfahrungen beruht. Das Einholen einer derartigen Versicherung ist für den Betreiber eines Arztbewertungsportales angesichts einiger zu Tage tretender Stimmen in der Rechtsprechung, die den Bewertungsportalen eine derartige Prüfungspflicht auferlegen, von gesteigerter Bedeutung.
So hat das Landgericht Nürnberg-Fürth festgestellt, dass ein Internetprovider sich von dem bewertenen Patienten einen Nachweis dafür vorlegen lassen muss, aus dem hervorgeht, dass die ärztliche Behandlung tatsächlich stattgefunden hat (vgl. Landgerichts Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08.05.2012, 11 O 2608/12). Ob eine derartige Versicherung des Bewertenden ausreicht, um dem Sorgfaltsgedanken, den das Landgericht Nürnberg-Fürth aufgeworfen hat, endgültig nachzukommen, bleibt sicherlich weiterhin der Auslegung des konkreten Einzelfalls geschuldet.
Generelle Zulässigkeit der Bewertung von Ärzten im Internet
Für viele Patienten stellen derartige Arztbewertungsportale dennoch eine mitunter aufschlussreiche Möglichkeit dar, um sich über Ärzte zu informieren, ohne zuvor entweder persönliche Erfahrungen mit dem Arzt zu machen bzw. sich mit Bestandspatienten des jeweiligen Arztes verbal auszutauschen. Denn nicht jede Bewertung stellt auch einen Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht dar.
Grenzen der Zulässigkeit von negativen Bewertungen
Dem Interesse an der freien Meinungsäußerung und dem Informationsinteresse des Patienten, welches beispielsweise durch die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (vgl. OLG Frankfurt, Az.: 16 U 125/11) gestärkt wurde, steht auf der anderen Seite das Persönlichkeitsrecht des Arztes und gegebenenfalls das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb entgegen. Hier gilt zu beachten, dass nicht jede auf einem Bewertungsportal abgegebenen Bewertung von der Meinungsfreiheit gedeckt ist.
Demnach kann ungeachtet der vorgenannten Rechtsprechung ein Löschungsanspruch gegen den Betreiber des Arztbewertungsportales bestehen, wenn es sich bei der abgegebenen Bewertung um unwahre Tatsachenbehauptungen oder von der Meinungsfreiheit nicht mehr umfasste Schmähkritik handelt. Auch wenn die Schwelle zur strafrechtlich relevanten üblen Nachrede oder Verleumdung im Sinne der § 186 StGB und § 187 StGB überschritten wird, besteht oftmals ein Löschungsanspruch, dem der Portalbetreiber nachzukommen hat.
So hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass ein Hostprovider durchaus verantwortlich für die das Persönlichkeitsrecht verletzende Einträge sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 13.05.2013, VI ZR 269/12). Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der das Portal vorhaltende Anbieter so auf einen ehrverletzenden Verstoß hingewiesen wird, dass der Verstoß ohne weiteres als rechtsverletzend zu erkennen ist. Auch das Landgericht Hamburg folgt grundsätzlich dieser Auffassung. Es geht sogar noch weiter und sieht die Beweislast für den Wahrheitsgehalt der getroffenen Bewertungen bei den jeweiligen Portalbetreiber (vgl. Landgericht Hamburg, Urteil vom 21.03.2013, Az.: 327 O 494/12).
Negative Bewertung kann gegen jameda Nutzungsbedingungen verstoßen
Neben den Maßgaben der Rechtsprechung stellt auch der Portalbetreiber, die jameda GmbH, Regeln für das Hinterlassen einer Bewertung auf. Zunächst wird in den jameda Nutzungsrichtlinien klargestellt, dass die Bewertung eines Patienten anonym veröffentlicht wird und fair, verständlich und differenziert sein sollte. Dem Fairnessbedürfnis wird dann Rechnung getragen, wenn die Äußerung ausgewogen und gerecht ausfällt. Beleidigende oder verallgemeinernde Kritik ist unerwünscht. Darüber hinaus muss die Bewertung in deutscher Sprache abgefasst, leicht zugänglich und verständlich sein. Die unmäßige Nutzung von Fremdwörtern, Großbuchstaben und auch Sonderzeichen stellt einen Richtlinienverstoß dar. Zudem wird in der Äußerung keine URL oder Werbung geduldet. Auch die Benennung von Namen, außer jenem des behandelnden Arztes, hat zu unterbleiben. Dem Differenzierungsaspekt wird dann entsprochen, wenn die Wertung verschiedene Umstände und Eindrücke des konkreten Besuchs beim bewerteten Arzt enthält. Auch in der Notenvergabe sollte eine gründliche Differenzierung vorgenommen werden. Soll heißen, wer nur mit einheitlichen Noten bewertet, dessen Glaubwürdigkeit leidet. Jameda verweist darauf, dass allein die ersten fünf Noten bei der Berechnung der Gesamtnote eine Berücksichtigung erfahren.
Der Veröffentlichung einer Bewertung auf dem Arztbewertungsportal steht konkret folgendes entgegen. Wenn ein Patient eine Notenwertung hinterlässt, ohne zuvor eine Behandlung erfahren zu haben, so besteht kein Recht auf die Veröffentlichung der Noten. Das Beschreiben von Fremderfahrungen, die jemand seitens eines Dritten gehört hat, wird nicht akzeptiert. Ferner bedeutet die Behandlungsvoraussetzung, dass eine Behandlung des Patienten bei dem bewerteten Arzt stattgefunden haben muss, was bedingt, dass ein therapeutischer Kontakt mit dem Arzt bestand, wobei auch Voruntersuchungen und Arztgespräche hierunter fallen. Termine bei einem Gutachter können hingegen nicht bewertet werden. Liegt der Arztbesuch zum Zeitpunkt der Wertung bereits lange Zeit zurück, so besteht kein Recht auf die Veröffentlichung. Getreu der Rechtsprechung sind auch beleidigende Äußerungen, Diffamierungen und/oder Diskriminierungen nicht berücksichtigungsfähig. Auch behält sich der Plattformbetreiber vor, tiefgreifenden Vorwürfe nicht zu berücksichtigen. Ebenso, wenn eine Äußerung sich nur auf Abrechnungsmodalitäten bezieht. Auch Mehrfachbewertungen seitens eines Patienten gegenüber demselben Arzt werden nicht publiziert. Darüber hinaus akzeptiert jameda auch keine Wertungen, unter denen temporäre Trash-E-Mail Adressen angeführt werden.
Fazit für betroffene Ärzte
Angesichts der sich abzeichnenden unterschiedlichen Rechtsprechung sollte jede Bewertung individuell auf ihren Wahrheitsgehalt, die Erfüllung ehrverletzender Voraussetzungen und der, der Bewertung zu Grunde liegenden, Voraussetzungen hin überprüft werden. Ferner ist ein Arzt der sich durch eine falsche negative Bewertung auf jameda beeinträchtigt sieht gut beraten, die Äußerung auch unter dem Aspekt der jameda Nutzungsrichtlinien zu beleuchten. In äußerungsrechtlichen Angelegenheiten versierte Rechtsanwälte helfen diffamierten Medizinern bei der Geltendmachung von Ansprüchen auf Entfernung bzw. Löschung rechtswidriger Äußerungsinhalte, die als sogenannte „Bewertung“ auf Arztbewertungsportalen puliziert werden.
Soweit eine Äußerung als rechtswidrig qualifiziert werden kann, so eröffnet sich dem benachteiligten Heilberufler über seinen Rechtsanwalt zunächst außergerichtlich entweder den Initiatoren der Äußerung (also den Täter), sofern dieser ermittelt werden kann, in Anspruch zu nehmen. In den meisten Fällen gelingt eine Täteridentifizierung jedoch nicht. In solchen Fällen eröffnet sich ein Vorgehen gegen den Portalbetreiber. Auf die außergerichtliche anwaltliche Inanspruchnahme wird jameda zunächst den Patienten anschreiben und diesen um die Beibringung von Nachweisen für die tatsächliche Durchführung der Behandlung ersuchen. Gelingt dem Patienten dieser Nachweis, so hat jameda sich mit der Rechtsauffassung des Arztes zu befassen und dabei neben den eigenen Nutzungsrichtlinien auch die Maßgaben der Rechtsprechung im Hinblick auf eine rechtswidrige Äußerung zugrunde zu legen. Kommt der Portalbetreiber zu dem Schluss, dass es sich um eine rechtswidrige Bewertung handelt, so muss er diese unverzüglich löschen oder anderweitig entfernen.