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Jeder die verlockenden Schnäppchen, die im Internet, u.a. auf der Handelsplattform ebay.de angeboten werden. Zumeist macht man sich als Käufer Gedanken darüber, in welchem Zustand sich der Artikel tatsächlich befindet, welche Reputation der Verkäufer hat und ob es den Artikel irgendwo günstiger gibt.
Was droht dem Käufer, wenn er Hehlerware bei ebay gekauft hat?
Was gilt als Hehlerware?
Nach dem Gesetzeswortlaut des § 259 StGB gilt: Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich von einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Ankauf von Hehlerware kann strafbar sein
Sowohl der Erwerb, als auch der Verkauf von Hehlerware kann insoweit strafbar sein. Doch im subjektiven Tatbestand wird ein vorsätzliches Handeln verlangt. Vorsatz ist hierbei der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände. Das bedeutet, dass eine Sanktionierung nach § 259 StGB gegenüber einem ebay Schnäppchenjäger nur dann in Betracht kommt, wenn der Käufer Kenntnis über den Umstand hat, dass es sich bei dem Objekt seiner Wahl um Hehlerware handelt. Außerdem – dies verrät der Blick in den oben dargestellten § 259 StGB – den bedingten Vorsatz, sich oder einen Dritten mit Absicht zu bereichern.
Dabei genügt es bereits, wenn der Käufer die Erfüllung des Tatbestandes als möglich bzw. als nicht als ganz fernliegend erkennt und den Erfolg billigend in Kauf nimmt. Das erkennende Strafgericht müsste diese Voraussetzung mithin als positiv erfüllt ansehen. Dabei nimmt der Richter eine Einzelfallbetrachtung der tatsächlichen Umstände vor, um den bedingten Vorsatz zu ermitteln.
Dabei sind als tatsächliche Umstände auch die Begebenheiten der Auktion einer Wertung zu unterstellen. Auf der Internetplattform ebay.de gibt es beispielsweise Angebote, die im Sofortkauf-Format bereitgestellt werden, aber auch Auktionen die dem Zuschlagsprinzip unter einem Höchstgebot unterfallen. Dies hat für die Bewertung der Erwerbsumstände für den Strafrichterfolgende Bedeutung. Ein niegelnagelneuer Gegenstand (z.B. ein OLED UHD Fernseher), welcher als „Sofortkauf“ weit unter dem marktüblichen Preis angeboten wird, düfte wohl eher die Befürchtung wecken, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Vortat stammen könnte. Wenn dieselbe Ware Inhalt einer Startpreis Auktion ist, deren Höchstgebot ja von den Bietern beeinflusst wird, dürfte die Annahme, das der Artikel aus einem Diebstahl stammt, nicht ohne weiteres stützen.
Käufer bei ebay mit einem Bein im Gefängnis?
Dennoch gibt es auch Gerichtsentscheidungen, die bei „Ein Euro Startpreis Auktionen“ den Tatbestand der Hehlerei auf Seiten des Käufers als erfüllt ansehen. So belangte das Amtsgerichts Pforzheim mit Entscheidung vom 26.06.2007 zum Aktenzeichen 8 Cs 84 Js 5040/07 einen ebay Käufer wegen Hehlerei, nachdem dieser ein Navigationsgerät für den Preis von 671 € ersteigert hatte. Der Marktpreis des Artikels lag seinerzeit bei 2.100 €. Der Käufer soll laut Urteil des Gerichts mit bedingtem Vorsatz gehandelt haben. In seine Einzelfallbetrachtung ließ das Gericht einfließen, dass das Navigationsgerät in Polen gekauft wurde und dass der Startpreis der Auktion lediglich einen Euro betrug.
Das Berufungsgericht qualifizierte 3 Monate später die Entscheidung als fehlerhaft. Nach Ansicht der Kammer des Landgerichts Karlsruhe würde – die Ansicht des Amtsgerichts – für den Hehlereitatbestand zur Folge haben, dass eine auffällige Wertdifferenz (welche man nach dieser Ansicht bei einer Ersparnis um mehr als ein Drittel des marktüblichen Preises annehmen könne), für eine billigende Inkaufnahme des Umstandes, dass ein Artikel gestohlen wurde, ausreichen. Die wiederrum hätte zur Folge, dass bei jedem ersteigerten „Schnäppchen“ ein Eventualvorsatz mit Rücksicht auf den Ankauf etwaiger Hehlerware angenommen werden könnte. Diese Rechtsunsicherheit sah das Landgericht Karlsruhe mit Urteil vom 28.09.2007 zum Aktenzeichen 18 AK 136/07 als nicht interessengerecht an. Es hob kurzerhand die Entschheidung des Amtsgerichts auf.
Zu Recht, wie ich meine. Weder ein niedriger Startpreis noch ein geringer Zuschlag und auch nicht der Sitz oder Wohnort des Verkäufers können ein taugliches Indiz dafür sein, inwieweit es sich bei einem Artikel um Diebesgut handelt. Gerade das Höchstgebot liegt bei „Ein Euro Startpreis Auktionen“ weder im Herrschaftsbereich des Verkäufers noch im Einflussbereich des Käufers, sodass aus einem niedrigen Zuschlag kein Indiz zugunsten einer rechtswidrigen Beschaffung des Artikels abgeleitet werden kann. Der Reiz von Auktionen (ganz gleich, ob diese Online oder „Offline“ erfolgen), besteht doch gerade darin, einen Ankaufswert zu erzielen, welcher weit unter dem marktüblichen Preis liegt.
Das Landerichts hat insoweit – nach meinem Dafürhalten – richtig entschieden und damit den typischen Begleitumständen einer Auktion hinreichend Rechnung getragen. Käufer bei ebay stehen also nicht automatisch mit einem Stein im Gefängnis. Unangenehm für den Käufer kann ein eröffnetes Ermittlungsverfahren dennoch werden. Selbst wenn dieser nur als Zeuge (spätestens bei der Ladung durch die Staatsanwaltschaft muss de Käufer den Vernehmungstermin wahrnehmen) vorgeladen wird, so kostet dies den Käufer mitunter Zeit und Nerven. Dies gilt erst Recht, als beim Kauf im Internet. Hier kann es durchaus sein, dass die Vorladung zu einem sehr weit entfernten Staatsanwalt droht. Denn in Strafsachen gilt grundsätzlich das sogenannte „Tatort-Prinzip“ aus §§ 7 StPO, wonach der Gerichtsstand bei dem Gericht begründet ist, in dessen Bezirk die Straftat begangen ist.
Zivilrechtliche Nachteile für Käufer beim Erwerb von Hehlerware
Demgetreu ist – wie bei allen Kaufgeschäften im Internet – Vorsicht geboten, wenn es Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Herkunft eines bei ebay.de angeboteten Artikes gibt. Das Internet bietet – wie kaum eine andere Vertriebsplattform – geeignete und unauffällige Möglichkeiten, um gestohlene Ware verkaufen zu können. Auch ebay und die ebay Kleinanzeigen sind hiervon nicht freizusprechen.
Eine genaue Überprüfung des Verkäufers, anhand von positiven Bewertungen und bereits durchgeführten Transaktionen, sollte immer durchgeführt werden. Auch sollten Artikelbeschreibungen möglichst sorgsam studiert werden. Diese könnten Indizen für das Preisieten einer Hehlerware beinhalten. Gerade bei Artikeln, mit vermeintlich verlorengegangenen Zugangsdaten (etwa Notebooks) oder Waren, die auf einen unsachgemäßen Ausbau schließen lassen (z.B. massiv zerkratzte Autoradios) ist Vorsicht geboten.
Warum Vorsicht geboten ist, zeigt der nachstehende Beitragsinhalt. Hierfür ist die Aufmerksamkeit auf das dritte Buch im Bürgerlichen Gesetzbuch zu richten. Dieses beinhaltet die Regelungen des Sachenrechts. Gerade der Eigentumsschutz des § 935 BGB ist aufgrund seines bedeutsamen Charakters (siehe Art. 14 GG) sehr umfassend ausgestaltet. So ist ein Eigentumserwerb nicht möglich, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist. Ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums an Waren aus einer rechtswidrigen Vortat ist daher getreu §§ 932 ff. BGB nicht möglich.
Der Eigentumsschutz bedeutet in der Praxis folgendes. Wurde einer Person ein Artikel gestohlen und erfährt er von einem Verkauf seines Eigentums, so hat er als Eigentümer einen Anspruch aus § 985 BGB auf Herausgabe der Sache gegenüber dem Käufer (ganz gleich ob dieser gutgläubig war oder nicht). Auch noch Jahre nach dem Erwerb eine vermeintlichen Schnäppchen kann es also sein, dass man selbiges wieder herausgeben muss, wenn die Kriminalpolizei eine entsprechende Aufforderung absetzt. Zudem kann es auch sein, dass der Eigentümer der Ware den Käufer mit Ansprüchen auf Schadensersatz wegen der Verschlechterung des Artikels durch den Gebrauch konfrontiert.
Ansprüche des Käufers von Hehlerware
Aber rechtslos steht auch der Käufer nicht dar, wenn ihm die Ware entzogen wird. So wird dem Käufers aufgrund eines Rechtsmangels gegen den Anbieter der Hehlerware ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gem. §§ 437 Nr. 2, 326 Abs. 5, 323 BGB zugestanden, wobei der Rechtsmangel darin zu sehen ist, dass der Anbieter dem Käufer nicht das Eigentum aus § 433 I BGB an der Sache verschaffen kann. Er kann daher vom Verkäufer die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen.
Ich will aber keinen „Hehl“ daraus machen, dass sich die Durchsetzung des Rückzahlungsanspruchs gegen den Anbieter der Hehlerware in der Praxis nicht immer als ganz unproblematisch gestaltet. Oftmals liegt der Kauf bereits längere Zeit zurück und der Aufenthaltsort des Anbieters ist nicht mehr – oder nicht mehr ohne weiteres – zu ermitteln. Außerdem kann es sein, dass der Verkäufer sich auf Liquiditätsengpässe beruft. Imzweifel sollte zeitnah ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden, um etwaige Möglichkeiten der Erstellung eines Schuldnerprofils und/oder der Einholung einer Bonitätsauskunft im Vorfeld der Anmeldung von Ansprüchen sicherzustellen.
Am Besten ist es aber im Zweifel lieber auf ein vermeintliches „Schnäppchen“ zu verzichten.
Wie schützt man sich vor Hehlerware
Wie gesagt sollte zunächst eine genaue Überprüfung des Verkäufers stattfinden. Bei den ebay Kleinanzeigen bleibt jedoch aufgrund der fehlenden Bewertungsmöglichkeit nur die betrachtung der Mitgliedschaftsdauer und der Liste der preisgebotenen Artikel. Was noch eine Rolle spielen kann, zeigt die nachstehende Liste:
- Welches Verkaufsportal präferiert der Verkäufer?
- Welche Sicherheiten bietet die Vertriebsplattform (Käuferschutz, Treuhandabwicklung o.ä.)?
- Wo befindet sich der Artikel bzw. der Verkäufer?
- Liegt der Artikelkaufpreis weit unter dem gewöhnlichen Erwerbspreis gleichartiger Waren?
- Handelt es sich bei dem Artikel um ein seltenes Sammlerstück?
- Bietet der Verkäufer eine Abholung an?
- Welche Kontaktmöglichkeiten zum Verkäufer werden dargelegt?
- Welchen Eindruck vermittelt die Kommunikation mit dem Verkäufer?
- Liegt der Ware eine Originalrechnung anbei?
- Wird der Artikel samt Originalverpackung angeboten?
- Welche Zahlungsarten akzeptiert der Verkäufer?
Manchmal hilft es auf das eigene Bauchgefühl zu achten. Blindes Vertrauen wird im Internet leider allzu oft mißbraucht. Die Scheinanonymität führt leider vermehrt zu illegalen Aktivitäten im World Wide Web.