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Das Thema Mobbing im Internet gewinnt zunehmend an Bedeutung. Beleidigungen, Diffamierungen und Verleumdungen erfahren in Internetforen, Weblogs und Bewertungsportalen eine neue Bedeutung. Neben den Tätern, die nicht selten unter Pseudonymen und Fantasienamen tätig werden, können auch Betreiber von Weblogs, Internetforen und Bewertungsportalen für Persönlichkeitsrechtsverletzungen haftbar gemacht werden.
Der Bundesgerichtshof hat sich nunmehr mit der Entscheidung vom 14. Mai 2013 zum Aktenzeichen VI ZR 269/12 zum wiederholten Male mit der Frage befasst, inwieweit auch Suchmaschinenbetreiber für Beleidigungen im Internet haftbar gemacht werden können.
Verfahrensgegenständlich war eine vom us-amerikanischen Suchmaschinenbetreiber Google eingesetzte Autocomplete-Funktion in der Suchmaschine, die unter der Internetadresse www.google.de betrieben wird. Mittels dieser Funktion werden bei der Eingabe von Suchbegriffen automatisch Suchvorschläge angezeigt. Die Funktion ist durchaus praktisch und wird mittlerweile in vergleichbarer Funktion von verschiedenen Suchmaschinenbetreibern (etwa bing.com oder yahoo.com) ebenfalls genutzt. Das Prinzip funktioniert wie folgt: gibt ein Besucher der jeweiligen Suchmaschine einen Suchbegriff, wie zum Beispiel „Apfel“ ein, so werden ihm automatisch verschiedene Suchvorschläge unterbreitet, beispielsweise das Wort „Apfelkuchen“.
Welche Begriffe und Wortkombinationen als Suchvorschlag angezeigt werden, orientiert sich nach einem Algorithmus, der mitunter auch die Häufigkeit der von den Suchmaschinennutzer eingegebenen Suchanfragen berücksichtigt. Für das vorstehend genannte Beispiel könnten insoweit zahlreiche Suchmaschinennutzer den Suchbegriff „Apfelkuchen“, was durch den Autocomplete Algorithmus der Suchmaschine entsprechende Berücksichtigung gefunden haben könnte.
Diese für Suchmaschinennutzer bequeme Funktion kann allerdings auch zu Beeinträchtigungen führen.
In dem von dem Bundesgerichtshof zu beurteilenden Verfahren wandte sich etwa ein Vorstandsvorsitzender einer Aktiengesellschaft, die über das Internet Nahrungsergänzungsmittel sowie Kosmetikprodukte vertreibt, gegen die ihn betreffenden Beeinträchtigungen aus der Suchvorschlags-Funktion des Suchmaschinenbetreibers Google. Bei der Eingabe des Namens des Vorstandsvorsitzenden in die Suchmaschine google.de wurde der Name über die Suchvorschlagsfunktion u.a. in einer Wortkombination mit den Begriffen „Betrug“ und „Scientology“ aufgeführt.
Hierin sah der Vorstandsvorsitzende sein Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt und ging gegen die Google Inc. vor. Im Gegensatz zu den vorherigen Instanzen sah der sechste Zivilsenat eine Persönlichkeitsrechtsverletzung und eine entsprechende Unterlassungspflicht der Google Inc. als gegeben an. Mit dem Klageverfahren wurden auch die dem Vorstandsvorsitzenden entstandenen Rechtsanwaltskosten sowie ein Schadensersatz gegen die Google Inc. geltend gemacht.
Haftung des Suchmaschinenbetreibers Google Inc.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs bestätigt unter bestimmten Voraussetzungen eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers für Beleidigungen in den Suchvorschlägen einer Suchmaschine. Damit eine Haftung eines Suchmaschinenbetreibers wie etwa der Google Inc. setzt allerdings die Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten voraus. Die Verantwortlichkeit des Suchmaschinenbetreibers erwächst grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Suchmaschinenebetreiber Kenntnis von der persönlichkeitsrechtsverletzenden Handlung erlangt. Reagiert der Suchmaschinenbetreiber auf einen Hinweis eines Betroffenen insoweit nicht, so fallen dem durch die Beeinträchtigung Benachteiligten Unterlassungsansprüche und ggf. Schadensersatzansprüche auch gegen den Suchmaschinenbetreiber zu.
Beleidigungen in Suchvorschlägen
Grundvoraussetzung für Ansprüche auf Schadensersatz und/oder Aufwendungsersatz aufgrund einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist ein ungerechtfertigter Eingriff in die Rechtsspähre des Betroffenen. Beleidigungen im Internet müssen regelmäßig nicht hingenommen werden. Wer einen anderen als Betrüger bezeichnet, muss mit einer entsprechenden Inanspruchnahme rechnen. Werden entsprechende Beleidigungen oder Diffamierungen auf einem Weblog, in einem Forum oder in Suchvorschlägen aufgeführt, so droht auch gegenüber dem betreffenden Betreiber des Weblogs, Forums oder der Suchmaschine – unter der vorgenannten Voraussetzungen – eine entsprechende Inanspruchnahme als sogenannter „Störer“.
Fazit zur Haftung von Suchmaschinenbetreibern bei Beleidigungen in Suchvorschlägen
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs stellt eine zu begrüßende Sicherung von Persönlichkeitsrechten, Unternehmenspersönlichkeitsrechten und Rechten am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Dabei bleibt der Bundesgerichtshof den von ihm aufgestellten Grundsätzen zur Haftung von Portalbetreibern treu (vgl. BGH, Urteil vom 27.03.2007, VI ZR 101/06). Eine Verantwortlichkeit ist insoweit erst ab positiver Kenntnisnahme begründet. Auch dies ist begrüßenswert, schafft es doch Sicherheit auch für die Portalbetreiber, denen sich eine unmittelbare Kenntnisnahme von rechtswidrigen Aktivitäten Dritter regelmäßig zunächst entzieht.