Coronavirus: Stadt verbietet Veranstaltungen – meine Rechte als Unternehmer Infektionsschutz

Coronavirus: Stadt verbietet Veranstaltungen – meine Rechte als Unternehmer

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In den Städten und Kreisen in der Bundesrepublik werden aktuell Veranstaltungsverbote und Ansammlungsverbote in behördlichen Verfügungen erlassen. Zahlreiche Betriebe im Mühlenkreis müssen nunmehr für Wochen ihre Pforten schließen. Exemplarisch sei auf die Stadt Minden verwiesen: Nach Medienberichten gibt es im Kreis Minden-Lübbecke zum Stand des heutigen 15.03.2020 bereits 55 bestätigte Coronavirus Erkrankungen. Am Freitag, den 13.03.2020, sowie auch in den zwei folgenden Tagen hat die Stadt Minden mehrere Allgemeinverfügungen zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus erlassen. Für Unternehmen im Kreis Minden-Lübbecke hat dies wirtschaftlich einschneidende Folgen. Bin ich als Unternehmer von der Verfügung betroffen? Steht mir als Unternehmer ein Entschädigungsanspruch zu? Wie kann ich die wirtschaftlichen Einbußen abfedern?

Verbot der Veranstaltung und Ansammlung zur Eindämmung des Coronavirus legitim?

Von Gesetzes wegen her können die Städte Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen insoweit beschränken oder verbieten, als diese eine Verbreitung der Corona-Krankheitserreger begünstigen. Die „Legitimationsgrundlage“ aus § 28 IfSG ist damit durchaus weit gefasst.

Die aktuellen Verbotsverfügungen dürften in den mir bekannten Ausgestaltungen durchaus der Ermächtigungsgrundlage entsprechen. Entschädigungsansprüche betroffener Unternehmer müssen damit auf Grundlagen gestützt werden, die von der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsakte ausgehen.

Erste Verfügung zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus

Die erste Allgemeinverfügung der Stadt Minden enthält ein Verbot zur Abhaltung von öffentlichen Veranstaltungen.

Getreu § 35 S. 2 VwVfG ist unter einer Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt zu verstehen, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Unter einem Verwaltungsakt versteht man jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz -IfSG) […] erlässt der Bürgermeister der Stadt Minden als örtliche Ordnungsbehörde nachfolgende Allgemeinverfügung:

1. Alle öffentlichen Veranstaltungen werden hiermit untersagt. Es wird dringend empfohlen, auch private Veranstaltungen abzusagen.

2. Die Durchführung von Oster-/Brauchtumsfeuern wird hiermit untersagt.

3. Weiterhin werden untersagt:

Sport- und Trainingsveranstaltungen, der Betrieb von Kultureinrichtungen wie das Mindener Museum, Stadtbibliothek, Musikschule, Stadttheater etc., die Durchführung von Kulturangeboten(z. B. Kulturrucksack, BÜZ), der Betrieb von Jugendhäusern und Jugendtreffs, der Betrieb von Seniorentreffs, die Öffnung von Begegnungsstätten (z. B. Quartiersbüros / Begegnungszentren), der Betrieb von städtischen Freizeiteinrichtungen / Sportstätten (z. B. Schwimmbäder, Sporthallen), die Kurse und Einzelveranstaltungen der VHS Minden / Bad Oeynhausen, sowie die Aufführungen im kleinen Theater im Weingarten.

4. Die Allgemeinverfügung gilt im gesamten Gebiet der Stadt Minden.

5. Die Anordnung ist zunächst befristet bis 30.04.2020 um 24.00 Uhr.

Allgemeinverfügung der Stadt Minden vom 13.03.2020

Was sind öffentliche und was private Veranstaltungen?

Die Verfügung erfasst damit öffentliche Veranstaltungen. Private Veranstaltungen sind nach dieser ersten Verfügung weiterhin gestattet.

Allerdings gibt es seit Samstag und auch seit heute, Sonntag der 15.03.2020, weitergehende einschneidendere Verfügungen, die auch nichtöffentliche Veranstaltungen untersagen.

Inhalt der zweiten Coronavirus-Verfügung der Stadt Minden: Vetriebsverbot für Clubs und Diskotheken

Die nur einen Tag später erlassene Allgemeinverfügung regelt das Verbot des Betriebes von Diskotheken, Clubs und Tanzlokalen sowie Schank- und Speisewirtschaften mit Musikvorführung und Tanz. Aufgrund der rapide zunehmenden Zahlen positiver Coronavirus Befunde sah sich die Stadt dazu angehalten, die neuerliche Verfügung zu erlassen.

Die Verfügung regelt folgendes:

Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG [ …] erlässt der Bürgermeister der Stadt Minden als örtliche Ordnungsbehörde nachfolgende Allgemeinverfügung:

1. Der Betrieb von Diskotheken, Clubs und Tanzlokalen sowie von Schank- und Speisewirtschaften mit Musikvorführung und Tanz ist verboten. Der Betrieb von Schank-und Speisewirtschaften ohne Musikvorführung und Tanz ist erlaubt.

2.Die Allgemeinverfügung gilt im gesamten Gebiet der Stadt Minden.

3.Die Anordnung ist zunächst befristet bis 30.04.2020 um 24.00 Uhr.

Allgemeinverfügung der Stadt Minden vom 14.03.2020

Dritte Verfügung der Stadt Minden: Verbot nichtöffentlicher Veranstaltungen

Heute, am Sonntag, den 16.03.2020, hat die Stadt Minden eine weitere Verfügung erlassen, die morgen in Kraft tritt.

Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, sind öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, bei denen es zu einer Begegnung von Menschen kommt, unabhängig von der Zahl der Teilnehmenden untersagt. […]

Zum jetzigen Stand sind auch folgende Veranstaltungen untersagt: der Sportbetrieb in Sportstätten und Fitnessstudios, die Filmvorführung und Vorträge jeglicher Art in Kinos, etc., der Betrieb von Gewerbebetrieben der folgenden Arten im Sinne der Gewerbeordnung: Spielhallen, Wettannahmestellen, Billardcafés und ähnliche Unternehmen Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes.

Allgemeinverfügung der Stadt Minden vom 15.03.2020

Restaurants und Gaststätten, die mit einem Essensangebot der Versorgung dienen, können aktuell aber noch besucht werden.

Was, wenn ich mich als Unternehmer nicht an die Verbotsverfügung halte

Die auf § 28 IfSG gestützten Veranstaltungs- und Ansammlungsverbote, samt den Schließungen von Einrichtung, sind unbedingt zu beachten. Die Mißachtung derselben löst empfindliche Sanktionen aus.

Der Verstoß gegen die Verfügung ist strafbar und kann gem. § 75 Abs. 1 Nr. 1 fSG mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft werden.

Wenn der Unternehmer durch Zuwiderhandlung gegen die Allgemeinverfügung die Erkrankung eines Kunden oder Besuchers oder Mitarbeiters mit dem Coronavirus herbeiführt oder auch nur die Krankheitserreger verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Mit Rücksicht auf diese Sanktionen und den daürber hinausgehenden Reputationsschaden kann ich jedem Unternehmer nur anraten, die Verfügung zu beachten.

Bekomme ich als Unternehmer eine Entschädigung, wenn meine Veranstaltung behördlich abgesagt wird?

Wenn – wie hier – Veranstaltungsabsagen und Ansammlungsverbote auf behördliche Anordnung hin erfolgen, fragen sich betroffene Unternehmer, ob ihnen Entschädigungsansprüche zufallen.

Ein Blick ins IfSG verspricht in § 65 IfSG einen Entschädigungsanspruch gegenüber dem Land (§ 66 Abs. 1 S. 1 IfSG).

Soweit auf Grund einer Maßnahme nach den §§ 16 und 17 […] ein anderer nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil verursacht wird, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten […].

§ 65 Abs. 1 IfSG

Das Problem ist allerdings, dass die Allgemeinverfügungen der Städte auf § 28 IfSG und eben nicht auf § 16 oder § 17 IfSG gestützt werden. Daher gilt: Veranstaltungsverbote nach § 28 IfSG bleiben nach dem IfSG entschädigungsfrei.

Aber Achtung: Das gilt jedoch nicht für Ordnungsverfügungen und Untersagungen einzelner Veranstaltungen. Deren Rechtsgrundlage ist zumeist sehr wohl § 16 IfSG, sodass eine Entschädigung insoweit zu leisten wäre.

Ein Rückgriff auf den allgemeinen Aufoperungsanspruch als subsidiärem Auffangtatbestand verbietet sich ebenfalls.

Wie bekomme ich als Unternehmer in Zeiten des Coronavirus finanzielle Unterstützung?

Auch wenn kein Entschädigungsanspruch bei den hiesigen Veranstaltungsverboten zur Vermeidung der Verbreitung des Coronavirus in Betracht kommt, so stehen Ihnen als Unternehmer für die Überbrückung der sich anbahnenden Liquiditätsengpässe in Nordrhein-Westfalen öffentliche Finanzierungsangebote zur Verfügung.

  1. So können und sollten hier etwa Kredite zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen durch die Bürgschaftsbank NRW sowie auch das Landesbürgschaftsprogramm in Anspruch genommen werden. Die jeweilige Bürgschaftsbank ermöglicht Ihnen eine schnelle Bürgschaft (diese erfolgt beim Vorliegen der Bürgschaftsvoraussetzungen binnen 72-Stunden ab Antragsstellung).
  2. Existenzgründer, Startups, aber auch kleinere Unternehmer können bei der Kapitalbeteiligungsgesellschaft für die mittelständische Wirtschaft in Nordrhein-Westfalen mbH zudem einen Antrag auf eine sog. „Mikromezzaninfinanzierung“ aus dem Mikromezzaninfonds-Deutschland von bis zu 50.000 Euro stellen. Der entsprechende Antrag kann hier auf der Webseite der KBG Online gestellt werden oder aber Sie laden das Antragsformular hier herunter.
  3. Die Förderbank für Nordrhein-Westfalen (NRW.BANK) steht Ihnen als Unternehmer unter der Rufnummer 0211 / 917414800 im Hinblick auf Fragen über die Förderinstrumente des Landes Rede und Antwort.
  4. Weiterhin können kleinere Unternehmen einen Antrag auf die Soforthilfen aus dem Bundesprogramm gegenüber dem jeweiligen Land stellen, in dem das Unternehmen seinen Hauptsitz hat. Bislang sind die Kurzhilfen an bestimmte Voraussetzungen gebunden, die man für das Land NRW hier einsehen kann und die zudem einen Antrag bis zum 31. Mai 2020 voraussetzen.

Hinweis: Sie fragen sich, wie Sie die Unterstützungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen können. Nun, der Weg etwaig angestrengter Finanzierungsbemühungen für Überbrückungen von Liquiditätsengpässen aufgrund der Corona-Krise führt über ein Gespräch mit Ihrer Hausbank. Bürgschaften, Haftungsfreistellungen und Kredite setzen nämlich stets die Begleitung durch die jeweilige Hausbank voraus. Die KfW-Kredite werden ebenfalls über Ihre Hausbank vergeben.

Wie verfahre ich mit meinen Mitarbeitern? Kann ich Zwangsurlaub oder Kurzarbeit anordnen?

Diese Fragen haben wir bereits in unserem vorangegangenen Beitrag zur Quarantäneanordnung erörtet. Die Antworten auf all diese Fragen finden Sie hier.

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