Coronavirus: Wie kann ich als Unternehmer meinen Betrieb schützen? Infektionsschutz

Coronavirus: Wie kann ich als Unternehmer meinen Betrieb schützen?

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Sie sind Unternehmer und Arbeitgeber und fragen sich, wie Sie sich aktuell bezüglich des Coronavirus verhalten sollen? Was müssen Sie als Arbeitgeber unternehmen, um das Infektionsrisiko gering zu halten? Müssen Sie den Anforderungen der Behörden folgen und können Sie sich etwaige finanzielle Einbußen erstatten lassen? All das erfahren Sie in diesem Beitrag.

Pflichten des Unternehmers zur Infektionsprävention beim Coronavirus

Erste Anregungen zum Schutze der Belegschaft bietet das Arbeitsschutzgesetz. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG hat der Arbeitgeber Maßnahmen des Arbeitsschutzes anzustrengen und die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die Gesundheit der Mitarbeiter möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung gering gehalten werden. Viel konkreter wird das Arbeitsschutzgesetz im Hinblick auf die Infektionsschutzmaßnahmen nicht.

Allgemeiner Maßnahmenplan gegen Infektionen in Bezug auf das Coronavirus

  1. Gefahrquellenanalyse: Wo besteht das höchste Gefährdungspotential für eine Ansteckung mit dem Coronavirus?
  2. Gefundene Gefahrquellen sind zu unverzüglich beseitigen. Dabei sind Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene, aber auch arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.
  3. Zunächst sind Allgemeinmaßnahmen für den Gesamtbetrieb umzusetzen und zwar so, dass Technik, Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluß der Umwelt angemessen auf den Arbeitsplatz übertragen werden.
  4. Im Anschluss daran sind Individualmaßnahmen umzusetzen. Nicht vergessen werden dürfen spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen.
  5. Im Rahmen der Umsetzung sind den Beschäftigten geeignete Anweisungen zu erteilen. Für das Coronavirus sollten schriftliche Hygieneregeln an alle Beschäftigten übermittelt werden.

Schriftliche Hygieneregeln sucht man im Arbeitsschutzgesetz vergeblich. Ein Gesetz vermag die Flexibilität zur Infektionsprävention aufgrund der sich immer wieder wandelnden Herausforderungen ohnehin nicht zu gewährleisten.

Man mag sich einmal vor Augen führen, dass Maßnahmen branchen- und infektionsspezifisch auszurichten sind. So gelten gem. § 36 IfSG etwa besondere Bestimmungen für medizinische Einrichtungen und Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige oder pflegebedürftige Personen betreut werden.

Gem. § 4 Abs. 1 IfSG wurde dem Robert Koch-Institut die Aufgabe zuteil, Konzeptionen zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen zu entwickeln.

Anzuordnende Hygiene- und Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus

Unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus den RKI Konzeptionen lassen sich ganz allgemeine Hygiene- und Präventionsmaßnahmen zur Infektionspräention gegen das Coronavirus ableiten.

  • Begrüßungs- und Verabschiedungsrituale sollten persönlich distanziert erfolgen. Vom Händedruck oder Umarmungen oder sonstigen Begrüßungsgepflogenheiten mit Hautkontakt sollte Abstand genommen werden.
  • Der angemessene Abstand zu Mitmenschen (von etwa 2 Meter) beugt einer Tröpfcheninfektion vor.
  • Das regelmäßige und gründliche Reinigen der Hände (wo dieses nicht möglich ist, sollte eine Desinfektionslösung Anwednung finden) mindert das Risiko der Schmierinfektion. Ebenso die Maßgabe, dass die Hände in ungewaschenem Zustand dem Gesicht ferngehalten werden.
  • Beim Husten oder Niesen ist stets ein Taschentuch vor Mund und Nase zu halten. Alternativ wird in die Armbeuge genossen.
  • Wer erste Krankheitssymptome aufzeigt, der bleibt der Arbeit (nach entsprechender Abmeldung entsprechend den Betriebsgepflogenheiten) fern und in den häuslichen vier Wänden. Längst sollten in allen Arztpraxen die Lockerungen des Fernbehandlungsverbotes umgesetzt worden sein, sodass AU Bescheinigungen fernmündlich angefordert werden können.
  • Die Betriebsräumlichkeiten sind regelmäßig zu lüften.
  • Konferenzen, Präsenztermine und Sitzungen sind über Fernkommunikationsmittel abzuhalten.
  • Geschäftsreisen in Risikogebiete sind zu untersagen.

Als Arbeitgeber sollten Sie, auch wenn diese Regeln längst der Sozialüblichkeit entsprechen sollten, den Mitarbeitern diese Maßgaben in geeigneter Art und Weise in Erinnerung rufen.

Weitergehende Schutzmaßnahmen können beispielsweise das Bereitstellen von Desinfektionsmitteln und Atemmasken und betriebliche Regelungen zur Fernarbeit (wie die Anordnung von Homeoffice) oder kurzfristigen Betriebsferien sein.

Beim Verdacht auf eine Coronavirus Erkrankung in Ihrem Unternehmen

Sollte ein Infektionsverdacht in Ihrem Unternehmen bestehen, so sollten Sie unverzüglich den Kontakt zum zuständigen Gesundheitsamt (dies sind die Städte bzw. die Kreise als untere Verwaltungsbehörden) suchen und deren Anweisungen Folge leisten, um weitere Infektionen zu vermeiden.

Dürfen Sie als Arbeitgeber wegen des Coronavirus auf Kurzarbeit umstellen?

Aufgrund der zu erwartenden krankheitsbedingten Ausfälle von Mitarbeitern, Herstellern, Lieferanten etc. kann eine Umstellung auf Kurzarbeit für Sie als Arbeitgeber sinnvoll sein, um betriebsbedingte Kündigungen beim partiellen oder gänzlichen Arbeitsausfall zu vermeiden. Arbeitsausfälle aufgrund von Erkrankungen am Coronavirus oder das Ausbleiben von Aufträgen aufgrund der Pandemie berechtigen unter den gesetzlichen Voraussetzungen zur Umstellung auf Kurzarbeit. Über das Kurzarbeitergeld können Einkommensausfälle wegen des Coronavirus insoweit teilweise ausgeglichen werden, wobei Kurzarbeitergeld allerdings nur für ausgefallene Arbeitsstunden gewährt wird.

Der Bundestag hat heute, am Tag des Verfassens dieses Beitrags (am Freitag, den 13.03.2020), befristete Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld beschlossen. Das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld ist seit dem 14.03.2020 in Kraft.

Das Gesetz gilt bis zum 31.12.2021 und sieht vor, dass Sie als Unternehmer schon dann Kurzarbeitergeld beantragen können, wenn nur zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Bisweilen musste ein Drittel der Belegschaft betroffen sein.

Die Beiträge zur Sozialversicherung für die in Kurzarbeit beschäftigten Mitarbeiter erhalten Sie als Unternehmer von der Bundesagentur für Arbeit erstattet.

Zusammenfassend wird im Rahmen der Kurzarbeit die Arbeitszeit für Ihre Beschäftigten verringert und Sie als Arbeitgeber haben während dieser Zeit zwar Ihre Angestellten zu entlohnen, können sich das Kurzarbeitergeld unter den nachstehend genannten Voraussetzungen von der Bundesagentur für Arbeit erstatten lassen.

Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld

Zunächst muss eine Rechtsgrundlage für die Kurzarbeit bestehen. Als Arbeitgeber kann man nicht einseitig und ohne Grund die Kurzarbeit anordnen. Rechtsgrundlagen können sein:

  • ein bestehender Tarifvertrag;
  • (soweit kein Tarifvertrag greift) eine Betriebsvereinbarung,
  • eine vertragliche Vereinbarung zwischen Ihnen als Arbeitgeber und dem betreffenden Arbeitnehmer; dies kann bereits im Arbeitsvertrag an sich geregelt sein oder aber nachträglich aufgrund der angespannten Auftragslage mit Blick auf das Coronavirus mit dem jeweiligen Mitarbeiter einzelvertraglich vereinbart werden;
  • auch im Rahmen der Änderungskündigung kann eine Kurzarbeitsregelung getroffen werden;
  • im Falle einer beabsichtigten Massenentlassung kann die Kurzarbeit unter den Voraussetzungen des § 19 KSchG angeordnet werden, soweit die Bundesagentur für Arbeit dem zustimmt und keine spezielle tarifvertragliche Regelung entgegensteht.

Liegen die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen vor, kann unter den weiteren sozialrechtlichen Voraussetzungen der §§ 95-105 SGB III das Kurzarbeitergeld beantragt werden.

§ 96 SGB III§ 97 SGB III§ 98 SGB III§ 99 SGB III
Erheblicher ArbeitsausfallBetriebliche VoraussetzungenPersönliche VoraussetzungenAnzeige der Kurzarbeit

Erheblicher Arbeitsausfall

Nach §§ 95, 96 SGB III besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt.

Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, er vorübergehend und nicht vermeidbar ist und im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist, vgl. § 96 Abs. 1 SGB III.

Beachte: Bei den o.g. Berechnungen sind Auszubildende nicht mitzuzählen.

Betriebliche Voraussetzungen

Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn in dem Betrieb mindestens ein Angestellter beschäftigt ist, vgl. § 97 SGB III.

Persönliche Voraussetzungen

Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Angestellte nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzt oder aufnimmt, das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch den Aufhebungsvertrag aufgelöst ist und die Angestellten nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen sind, vgl. § 98 Abs. 1 SGB III.

Die persönlichen Voraussetzungen sind nach Absatz 2 auch erfüllt, wenn die Angestellten während des Bezugs von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig werden, solange ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall besteht oder bestehen würde.

Nicht erfüllt sind die persönlichen Voraussetzungen hingegen, wenn die Angestellten Arbeitslosengeld, Übergangsgeld, Krankengeld beziehen du z.B. nur an beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen in dem jeweiligen Betrieb teilnehmen, vgl. § 49 Abs. 3 SGB III.

Arbeitsausfall wurde der Agentur für Arbeit angezeigt

Sie als Arbeitgeber müssen den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit anzeigen. Dazu genügt eine schriftliche Anzeige über den Arbeitsausfall bei der zuständigen Agentur aus.

Den betroffenen Mitarbeitern müssen Sie zuvor die beriebliche Entscheidung zur Kurzarbeit mitteilen. Besteht ein Betriebsrat, wird i. d. R. eine Betriebsvereinbarung über Kurzarbeitergeld geschlossen. Soweit kein Betriebsrat besteht, bedarf es der schriftlichen Einverständniserklärung (ggf. unter Einhaltung tariflicher Ansprüche, wie etwaiger Ankündigungsfristen) der von der Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten.

Verbliebene Urlaubsansprüche der betroffenen Beschäftigten aus dem laufenden Jahr sind vor Beginn der Kurzarbeit zu verplanen; verbleibende Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr müssen gar vor Beginn der Kurzarbeit aufgebraucht werden.

Das Prozedere beim Kurzarbeitergeld

Nach der Anzeige des Kurzarbeitergeldes gegenüber der Agentur für Arbeit und dessen Bewilligung sowie der Information gegenüber den betroffenen Mitarbeitern, vollzieht sich die Abwicklung der Auszahlung von Kurzarbeitergeld wie folgt.

Sie zahlen das Arbeitsentgeld für bereits geleitete Arbeitsstunden an die Beschäftigten aus. Dazu kommt das Kurzarbeitergeld für die Ausfallstunden. Sie kommen insoweit nicht umhin, das Kurzarbeitergeld zunächst zu berechnen. Bei der Berechnung hilft Ihnen Ihr Steuerberater.

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes orientiert sich am Netto-Entgeltausfall. Die in Kurzarbeit Beschäftigten erhalten ca. 60 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts (soweit ein ein Kind im Haushalt des Beschäftigten lebt, erhöht sich das Kurzarbeitergeld um etwa 7 Prozent). Sie haben sich allerdings als Arbeitgeber an den Kosten der Kurzarbeit zu beteiligen, allerdings nur im Umfang von 80 Prozent der Sozialversicherungbeiträge i. H. d. ausgefallenen Bruttoentgelts.

Maximal kann eine Förderung in Form des Kurzarbeitergeldes für 12 Monate bewilligt werden. Die Bewilligungsdauer kann aber über eine Rechtsverordnung auf bis zu 24 Monate verlängert werden.

Nach der Auszahlung des Kurzarbeitergeldes an die Mitarbeiter kann ein schriftlicher Antrag auf Erstattung dieser Beträge gegenüber der Agentur für Arbeit gestellt werden. Die Ausschlussfrist beträgt 3 Monate, beginnend mit dem Ablauf des Kalendermonats, für dessen Tage das Kurzarbeitergeld beantragt wird. Sie sollten also tunlichst darauf achten, Ihren Leistungsantrag binnen der 3 Monatsfrist bei der Agentur für Arbeit einzureichen.

Kann der Arbeitgeber Überstunden anordnen, wenn Arbeitnehmer ausfallen?

Aber auch das genaue Gegenteil der Kurzarbeit kann eintreten. Gerade dann, wenn viele Kollegen erkranken, kann es sein, dass für die gesunden Mitarbeiter Überstunden anfallen.

Wenn im Arbeitsvertrag Überstunden wirksam erfasst sind, so gilt die getroffene Regelung. Soweit aber nichts vertraglich geregelt ist, können Überstunden nur mit Zustimmung des Betriebsrats – und bei fehlendem Betriebsrat – nur mit Zustimmung der Angestellten angeordnet werden.

Eine gesetzliche Pflicht zur Übernahme von Überstunden gibt es in Deutschland nämlich nicht. Liegt also keine arbeits- bzw. tarifvertragliche Regelung diesbezüglich vor, ist der Arbeitnehmer nicht dazu verpflichtet, Überstunden zu leisten.

Eine Ausnahme dazu liegt nur bei besonderen Notfällen vor, in denen der Arbeitnehmer aufgrund seiner Treuepflicht dem Arbeitgeber gegenüber zu Überstunden verpflichtet ist. Ob und inwieweit beim Erhöhten Arbeitsaufkommen aufgrund des Coronavirus eine entsprechende Pflicht besteht, ist in der Rechtsprechung freilich noch nicht geklärt.

Das ich als Unternehmer Zwangsurlaub wegen der vorläufigen Betriebsschließung aufgrund des Coronavirus anordnen?

Getreu § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG können Sie als Unternehmer auch einen Betriebsurlaub für die gesamte Belegschaft anordnen. Zwar sind bei der zeitlichen Festlegung die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, allerdings gilt dies nicht, soweit dringende betriebliche Belange den Vorrang verdienen. Dringende betriebliche Belange sind solche Belange, die in der betrieblichen Organisation, im technischen Arbeitsablauf, der Auftragslage und ähnlichen Umständen ihren Grund haben (BAG, Beschluss vom 28.07.1981, 1 ABR 79/79). Das Coronavirus hat sowohl Einfluss auf die Auftragslage der meisten Unternehmen, als auch auf die betriebliche Organisiation und verdient unweigerlich den Vorrang vor Urlaubswünschen der Belegschaft.

Existiert in Ihrem Unternehmen ein Betriebsrat, so darf steht diesem alerdings ein Mitbestimmungsrecht zu. Gem. § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG ist der Betriebsrat bei der Aufstellung des Urlaubsplans zu beteiligen. Ohne Betriebsrat können Sie bei den Betriebsferien frei „schalten und walten“.

Allerdings darf der sich der Zeitraum des Betriebsurlaubs nicht auf den kompletten Jahresurlaub erstrecken. Das Bundesarbeitsgericht sieht eine 2/5-Regelung für den Betriebsurlaub als grundsätzlich angemessen an.

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bzw. bei Krankheitsverdacht

Grundsätzlich müssen Sie als Arbeitgeber den Lohn Ihrer Angestellten auch im Krankheitsfall (zumindest 6 Wochen) fortzahlen. Im Fall des Coronavirus gibt es jedoch zwei unterschiedliche Fallkonstellationen.

Fall 1: Der Arbeitnehmer ist am Coronavirus erkrankt

Ist der Angestellte tatsächlich erkrankt, gelten die allgemeinen krankheitsbedingten Regelungen. Sie zahlen die ersten sechs Wochen den Lohn fort, danach wird das Krankengeld durch die Krankenversicherung gezahlt.

Fall 2: Der Arbeitnehmer befindet sich in Quarantäne aufgrund eines Infektionsverdachtes

Im zweiten Fall ist der Angestellte nicht tatsächlich erkrankt, sondern wurde wegen eines Krankheitsverdachts unter Quarantäne gestellt. In diesem Fall regelt § 56 IfSG das Vorgehen. Auch hier müssen Sie als Arbeitgeber zunächst in Vorleistung treten und den Lohn Ihres Angestellten zahlen. Sie können Sie jedoch im Nachhinein die gezahlten Beträge erstatten lassen. Dazu müssen Sie einen Antrag auf Erstattung der Kosten bei dem zuständigen Gesundheitsamt stellen.

Was muss ich wissen, wenn ich eine Anordnung zur vorläufigen Betriebsschließung oder Quarantäne erhalte?

Als Unternehmer sehen Sie sich in der Quarantäne oder unter der Anordnung der vorübergehenden Betriebsschließung mit Einkommenseinbußen konfrontiert. Um Unternehmer vor einer ruinösen Situation zu schützen, wurde eine gesetzliche Billigkeitsentschädigung geschaffen.

Anspruch aus Entschädigungszahlung

Selbstständige, die aufgrund des Coronavirus unter Quarantäte gestellt werden oder deren Betrieb aufgrund eines Bescheids des Gesundsheitsamtes ruht, haben einen Anspruch auf eine Entschädigungszahlung nach dem Infektionsschutzgesetz, um diesen im Rahmen einer wirtschaftlichen Sicherungsmaßnahme vor materieller Not zu schützen. Der Anspruch ist in § 56 Abs. 1, Abs. 3 S. 4 IfSG geregelt. Getreu § 56 Abs. 3 S. 4 IfSG beträgt die Entschädigungsleistung ein Zwölftel des Netto-Arbeitseinkommens des letzten Jahres vor der Quarantäne.

Liegt noch kein Bescheid über die Höhe des Jahreseinkommens des Vorjahres vor, so ist das Jahreseinkommen zu schätzen (Erdle in: IfSG Kommentar, § 56, S. 151). Der Antrag auf die Entschädigungsleistung ist an das zuständige Gesundheitsamt (also die Stadt oder den Kreis) zu richten.

Die Entschädigungsleistung kann allerdings nur geleistet werden, wenn eine ordnungsgemäße Anordnung über dieselbe vorliegt. Scheitert die Entschädigung – ohne Verschulden des Unternehmers – an der Wirksamkeit der behördlichen Anordnung, so bleibt es Ihnen als Unternehmer unbelassen, Ansprüche auf Entschädigungsleistungen auf die allgemeinen Grundsätze zu stützen, als da wären die Aufopferung, der enteignungsgleiche Eingriff und die Amtspflichtverletzung (Erdle in: IfSG Kommentar, § 56, S. 150).

Eine zeitliche Beschränkung für die Dauer der Entschädigungsleistung sieht das Gesetz nicht vor.

Neben der Entschädigungsleistung: Ersatz der Betriebsausgaben

Laut § 56 Abs. 4 IfSG erhalten Selbstständige, die ein Unternehmen oder eine Praxis haben, deren Betrieb aufgrund des Coronavirus auf Anordnung eingestellt wird, zudem von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.

Voraussetzung ist allerdings eine Existenzgefährung aufgrund der anordnungsbedingten Situation. Ob eine solche vorliegt prüft das Gesundheitsamt und gewährt beim Vorliegen der Voraussetzungen

Muss ich als Unternehmer den Anordnungen des Gesundheitsamtes nachkommen?

Die Behörden können bei Infektionsverdacht oder bei bestätigten Krankheitsfällen die Schließung des Betriebs anordnen.

Eine solche Anordnung stellt einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG dar. Zwar besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sich gegen einen belastenden Verwaltungsakt durch Widerspruch oder Anfechtungsklage zur Wehr zu setzen. Dies ist in dieser Situation aber nicht möglich.

Hier darf die Behörde zum Schutz der Mitarbeiter, Kunden oder anderer Betriebsbesucher die Anordnung direkt vollziehen. Eine aufschiebende Wirkung durch Widerruf oder Anfechtungsklage gibt es hier nicht. Es bestünde aber die Möglichkeit auf einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim zuständigen Verwaltungsgericht mit dem Ziel der Herstellung der aufschiebenden Wirkung. Ein entsprechender Antrag stützt sich auf § 80 Abs. 5 VwGO und ist gerichtet auf die richterliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung. In Betracht ziehen sollten Sie als Unternehmer ein solches Vorgehen nur, wenn die Anordnung der Betriebsschließung oder Quarantäne sich auf einen Zeitraum von deutlich mehr als 4 Wochen erstreckt. Denn andernfalls steht zu befürchten, dass sich der Eingriff in Ihre Rechte bereits vor der gerichtlichen Entscheidung erledigt.

Förderungen zum Ausgleich finanzieller Nachteile für Unternehmer durch das Coronavirus

Welche Möglichkeiten Sie als Unternehmer haben, wenn Sie Ihren Betrieb aufgrund einer behördlichen Anordnung zum Infektionsschutz zeitweise schließen müssen, hatten wir bereits dargelegt.

Wenn sie als Arbeitgeber aufgrund einer konjunkturellen Krise durch das Coronavirus ihre Arbeit vorläufig einstellen und den Betrieb zeitweise schließen müssen und somit finanzielle Einbußen erleiden, so sind staatliche Entschädigungszahlungen denkbar. Die Bundesregierung hat heute (am Freitag, den 13.03.2020) zugesagt, den Unternehmen in Deutschland mit unbegrenzten Kreditprogrammen helfen zu wollen.

Die Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld hatten wir bereits dargestellt. Weiterhin sind zunächst Bürgschaften und KfW-Kredite gegen kurzfristige Liquiditätsprobleme geplant.

Weitere Tipps zur finanziellen Unterstützung für Unternehmer

Um Betriebsschließungen zu vermeiden, wird auch über Stundungen von Steuern nachgedacht. Genaue Regelungen hierzu gibt es momentan jedoch noch nicht.

Unter der Rufnummer 030 / 18615-1515 können Sie als Unternehmer die Hotline des Bundeswirtschaftsministeriums erreichen, die von Mo bis Fr in der Zeit von 9 bis 17 Uhr besetzt ist und Fragen von Unternehmern zum Coronavirus beantwortet.

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