Corona Lolli-Tests – Schüler in Quarantäne – Rechte der Eltern und Entschädigungsansprüche Infektionsschutz

Corona Lolli-Tests – Schüler in Quarantäne – Rechte der Eltern und Entschädigungsansprüche

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Seit dem 10.05.2021 werden sogenannte „Lolli-Tests“ (PCR Pool Tests) an (Grund-) Schulen in Nordrhein-Westfalen durchgeführt. Die Speichelproben der Schüler(innen) werden in einem Pool gesammelt und nach der PCR-Methode ausgewertet. Ist eine der Proben positiv, müssen alle Kinder und Lehrkräfte sich einem Zweittest unterziehen. Selbst wenn dieser negativ ausfällt, muss sich der Schüler bzw die Schülerin (soweit besagen es die Regelungen im Kreis Minden-Lübbecke) in eine zweiwöchige Quarantäne begeben, da im Klassenraum ein Kontakt mit einer positiv von über 90 Minuten bestand. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Rechte Sie als Eltern haben und welche finanziellen Ansprüche Sie geltend machen können, wenn Ihr Kind in Quarantäne muss.

Lolli-Tests – Elternrechte bei einer häuslichen Quarantäne für die ganze Schulklasse

Auch wenn Sie als Elternteil eines Kindes, bei dem der Zweittest negativ ausfiel, nicht der Quarantäneanordnung unterstehen, so sind Sie doch beeinträchtigt, wenn Ihr Kind zu Hause bleiben muss. Denn Kinder im Grundschulalter müssen beaufsichtigt werden. So müssen Sie als Elternteil zwangsläufig zuhause bleiben, um die Betreuung der Kinder zu gewährleisten.

Zunächst stellt sich die Frage, ob Sie als Elternteil im Falle der Quarantäne Ihres Kindes einfach von der Arbeit fernbleiben dürfen und wer für die finanziellen Einbußen aufkommt.

Im Fall der Quarantäne des Kindes: Kinderkrankentage in Anspruch nehmen

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass Sie als Elternteil sogenannte Kinderkrankentage in Anspruch nehmen können. Das heißt, dass Sie sich von ihrer Arbeit freistellen lassen dürfen und eine Entschädigung für den Verdienstausfall von den Krankenkassen erhalten. Diese Regelung gilt auch für Eltern, die derzeit im Homeoffice arbeiten.

Die gesetzliche Grundlage dafür bildet § 45 SGB V. Die Regelung besagt folgendes.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

(2) Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage […]. Das Krankengeld nach Absatz 1 beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt der Versicherten. […] Erfolgt die Berechnung des Krankengeldes nach Absatz 1 aus Arbeitseinkommen, beträgt dies 70 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt.

2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 besteht der Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 für das Kalenderjahr 2021 für jedes Kind längstens für 30 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 60 Arbeitstage. […] Der Anspruch nach Absatz 1 besteht für das Kalenderjahr 2021 auch dann, wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen […] zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen […] auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen werden, oder deren Betreten, auch auf Grund einer Absonderung, untersagt wird, oder wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird, oder das Kind auf Grund einer behördlichen Empfehlung die Einrichtung nicht besucht. Die Schließung der Schule, […] das Betretungsverbot, die Verlängerung der Schul- oder Betriebsferien, die Aussetzung der Präsenzpflicht in einer Schule, die Einschränkung des Zugangs zum Kinderbetreuungsangebot oder das Vorliegen einer behördlichen Empfehlung, vom Besuch der Einrichtung abzusehen, ist der Krankenkasse auf geeignete Weise nachzuweisen; die Krankenkasse kann die Vorlage einer Bescheinigung der Einrichtung oder der Schule verlangen.

(2b) Für die Zeit des Bezugs von Krankengeld nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2a Satz 3 ruht für beide Elternteile der Anspruch nach § 56 Absatz 1a des Infektionsschutzgesetzes.

(3) Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 haben für die Dauer dieses Anspruchs gegen ihren Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, soweit nicht aus dem gleichen Grund Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht.

[…] (5) Anspruch auf unbezahlte Freistellung nach den Absätzen 3 und 4 haben auch Arbeitnehmer, die nicht Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 sind.

Auszug aus § 45 SGB V.

Wann haben Eltern einen Anspruch auf Kinderkrankentage?

Der Anspruch auf Kinderkrankentage besteht nicht nur dann, wenn die Schule, Kita oder sonstige Einrichtung geschlossen ist, sondern auch, wenn sich einzelne Schüler oder Schülergruppen in häusliche Quarantäne begeben müssen.

Grundvoraussetzung für den gesetzlichen Anspruch auf Kinderkrankentage ist, dass das Kind beaufsichtigungspflichtig ist. Davon geht der Gesetzgeber aus, wenn das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zudem wird von einem Beaufsichtigungserfordernis ausgegangen, wenn das Kind eine berücksichtigenswerte Behinderung hat.

Zudem müssen Sie als Eltern berufstätig und gesetzlich versichert sein und selbst einen Anspruch auf Krankengeld haben.

Es darf auch kein Ausschlussgrund einschlägig ein. Der Anspruch auf Kinderkrankentage ist etwa dann ausgeschlossen, wenn andere Personen aus dem Haushalt, z.B. die Großeltern oder ältere Geschwister, mit der Betreuung der Kinder beauftragt werden können.

In welchem Umfang darf ich als Elternteil Kinderkrankentage in Anspruch nehmen?

Grundsätzlich beträgt der Umfang der Kinderkrankentage nach § 45 SGB V 10 Tage. In diesem Jahr (2021) wurde die Anzahl der Kinderkrankentage aufgrund der Pandemiesituation verdoppelt.

Insoweit gibt es nunmehr 20 Kinderkrankentage pro Jahr und pro Kind. Bei Ehegatten können also insgesamt 40 Tage in Anspruch genommen werden. Alleinerziehende erhalten doppelten Anspruch, sodass diese also auch einen Anspruch auf 40 Tage haben.

Während der Kinderkrankentage werden Sie als Eltern freigestellt von der Arbeit und erhalten Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Höhe des Krankengeldes beträgt dabei 90 Prozent des entfallenden Nettolohns.

Muss der Arbeitgeber Kinderkrankentagen zustimmen? Wie wird die finanzielle Entschädigung beantragt?

Eine Beantragung der Kinderkrankentage ist nicht erforderlich. Auch muss der Arbeitgeber den Kinderkrankentagen nicht zustimmen. Dennoch ist der Arbeitnehmer verpflichtet, seinen Arbeitgeber unverzüglich darüber zu informieren, dass die Kinderkrankentage in Anspruch genommen werden müssen. Unverzüglich bedeutet dabei „ohne schuldhaftes Zögern“. Die Kinderkrankentage sollten also direkt nach der Meldung der Schule bzw. der Kita beim Arbeitgeber angezeigt werden.

Um die finanzielle Entschädigung (also das Krankengeld) geltend zu machen, muss die Bescheinigung der Schule bzgl. der Nachweis der häuslichen Isolation der Klasse bei der eigenen gesetzlichen Krankenkasse eingereicht werden.

Betreuungsentschädigung für Selbstständige oder Freiberufler, die keinen Anspruch auf Kinderkrankentage haben

Da sich die Kinderkrankentage ausschließlich nur von gesetzlich Versicherten in Anspruch genommen werden können, sind Selbstständige und Freiberufler von diesen Regelungen nicht erfasst.

Aus diesem Grund hat das Land Nordrhein-Westfalen ein eigenes Hilfsprogramm erstellt, welches auch Selbstständige und Freiberufler unterstützten soll.

Die rechtliche Grundlage dafür bilden die §§ 56 Abs. 1 S. 1, 58 IfSG.

[…] Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. […]

Entschädigungsberechtigte im Sinne des § 56 Absatz 1 und 1a, die der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Renten- sowie der sozialen Pflegeversicherung nicht unterliegen, haben gegenüber dem nach § 66 Absatz 1 Satz 1 zur Zahlung verpflichteten Land einen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen für soziale Sicherung in angemessenem Umfang. In den Fällen, in denen sie Netto-Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen aus einer Tätigkeit beziehen, die als Ersatz der verbotenen Tätigkeit ausgeübt wird, mindert sich der Anspruch nach Satz 1 in dem Verhältnis dieses Einkommens zur ungekürzten Entschädigung.

Wortlaut der §§ 56 Abs. 1 S. 1, 58 IfSG

Laut Familienminister Stamp werden für all diese Elterngruppen in Nordrhein-Westfalen 10 Krankentage pro Kind und bei Alleinerziehenden ebenfalls die doppelte Anzahl, also 20 Tage angesetzt. Der Tagessatz für die Entschädigung beträgt 92 Euro.

Im Gegensatz zu den Kinderkrankentagen sind diese Hilfen jedoch antragsbedürftig. Es handelt sich dabei um Billigkeits- und Ausgleichsleistungen gemäß § 53 LHO für eine finanzielle Unterstützung für Eltern, soweit diesen gerade keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld oder andere vergleichbare Leistungen haben.

Einen Antrag auf Betreuungsentschädigung können Sie als selbstständig berufstätiger Elternteil bei der für Sie zuständigen Bezirksregierung wie folgt stellen.

Unter dem Link https://url.nrw/Betreuungsentschaedigung kann das Antragsformular für die Betreuungsentschädigung für Eltern in NRW aufgerufen, ausgefüllt und elektronisch an die Bezirksregierung geschickt werden.

Welche Möglichkeiten bestehen über die Kinderkrankentage und die Betreuungsentschädigung hinaus?

Aufgrund der begrenzten Anzahl von Krankentagen ist es nicht sinnvoll, dass beide Elterntage diese zeitlich in Anspruch nehmen. Sollten die Krankentage dennoch nicht ausreichen, kann die Arbeit im Homeoffice fortgeführt werden. Wenn keine andere Möglichkeit besteht, können Sie als Elternteile auch (un)bezahlten Urlaub nehmen.

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