Präventionsmaßnahmen gegen Mietnomaden Immobilienrecht

Präventionsmaßnahmen gegen Mietnomaden

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Die Bezeichnung „Mietnomade“ verharmlost das Treiben dieser feisten Straftäter. Einmietbetrüger hinterlassen horrende Schäden am Mietobjekt. Sie nutzen bewusst die Gutgläubigkeit des Vermieters aus. Da wäre es schon gut, wenn man Mietnomaden im Voraus erkennen könnte, nicht wahr?

Nicht jeder Mieter beachtet seine Vertragspflichten. Nach § 535 Abs. 2 BGB ist ein Mieter verpflichtet, seinem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten und nach § 546 Abs. 1 BGB ist der Mieter gehalten, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

Mietnomaden mittels Mieterselbstauskunft erkennen

Die umgangssprachlich als Mietnomaden bezeichneten Personen sind der Alptraum eines jeden Vermieters. Sie nutzen das Mietobjekt, ohne sich um die ihnen obliegenden Pflichten zu kümmern.

Als Vermieter sollten Sie deshalb im Vorfeld eine Mieterselbstauskunft auf dem Bewerberbogen einholen. Dort fragen Sie das Nettoeinkommen, alle unterhaltspflichtige Personen und abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen aller Bewerber ab. Aber natürlich schützt Sie das nicht vor Fehlangaben oder gefälschten Gehaltsbescheinigungen. Deswegen sollte die Selbstauskunft des potentiellen Mieters eine Einwilligung enthalten, dass Sie als Vermieter etwa bei der Schufa oder der Bank des Mieters Auskünfte einholen dürfen.

Trau, schau, wem. Wo kommt der Mietnomade her?

Ferner sollten Sie die Bewerber an deren aktuellem Wohnsitz aufsuchen (etwa unter dem Vorwand klärungsbedürftiger Fragen oder um ihnen einen schriftlichen Überblick über die Mietvertragskonditionen zu übergeben). Bei dieser Gelegenheit könnten Sie sich ein Bild vom Zustand der bisherigen Wohnung des Bewerbers machen und dabei auch gleich die Anschrift des bisherigen Vermieters erfragen.

Eine anschließende Kontaktaufnahme mit dem bisherigen Vermieter wird sehr aufschlussreich sein. Lassen Sie sich spätestens vor der Vertragsunterzeichnung den Personalausweis des potentiellen Mieters vorlegen und fertigen Sie in dessen Einvernehmen eine Kopie desselben an.

Der Mietvertrag schützt vor Mietnomaden

Im Mietvertrag sollten Sie zwingend eine Mietkaution in angemessener Höhe (zwei bis drei Monatsmieten) zur Zahlung vor Schlüsselübergabe vereinbaren.

Anstatt der Mietkaution kann der Mietvertragsabschluss auch an die Bedingung geknüpft werden, dass ein Dritter in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Mieters eintritt.

Wollen Sie nichts dem Zufall überlassen, können Sie auch eine Mietausfallversicherung abschließen.

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