Unfall in der Boulderhalle – Haftung des Hallenbetreibers Haftungsrecht

Unfall in der Boulderhalle – Haftung des Hallenbetreibers

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Sie haben sich beim Bouldern an einer künstlichen Kletterwand in einer Boulderhalle verletzt? Der Unfall in der Boulderhalle hätte aus Ihrer Sicht vermieden werden können und Sie stellen sich die Frage nach dem Bestehen etwaiger Ersatzansprüche? Unter welchen Umständen kommt es zu einer Haftung des Hallenbetreibers für eine Verletzung in der Boulderhalle? Wan kann man als Betroffener neben Ansprüchen auf Schadensersatz auch Schmerzensgeld fordern? Unser Artikel klärt alle wichtigen Fragen im Zusammenhang mit der Verletzung in der Boulderhalle.

Verletzungen in der Boulderhalle

In einer Boulderhalle gibt es viele Risiken. So vielfältig wie die Bandbreite an Gefahrquellen ist auch die Verletzungsdichte, die für Sie als Klettersportler droht. In Gerichtsverfahren rund um die Verletzung in einer Boulderhalle wird oftmals über folgende Risikofaktoren und Gesundheitsbeeinträchtigungen gestritten:

  • Sturzschäden wegen mangelhafter Griffe oder unzureichender Crashpads oder unzureichendem gestellten Schuhwerk,
  • Verletzungen durch andere Benutzer oder
  • Verletzungen durch herunterfallende Griffe bzw. ähnliche Gegenstände,
  • Schnittverletzungen aufgrund scharfkantiger Griffe oder aufgrund herumliegenden Unrats,
  • Verletzungen aufgrund von Stolperfallen.

Verletzung einer Pflicht des Boulderhallenbetreibers

Nicht jede Verletzung eines Klettersportlers in der Boulderhalle löst auch Ansprüche gegen den Hallenbetreiber aus. Es kommt vielmehr entscheidend darauf an, dass der Betreiber der Boulderhalle eine ihm auferlegte Pflicht verletzt hat. Es gibt viele solcher Pflichten in einer Boulderhalle. Wir beschränken uns hier aber auf die wichtigsten und das sind allen voran folgende Pflichten:

Verkehrssicherungspflicht des Betreibers in der Boulderhalle

Der Betreiber der Boulderhalle ist verpflichtet, Sie als Klettersportler vor jenen Gefahren zu schützen, die Ihnen beim Aufenthalt in der Boulderhalle und bei der Nutzung der Kletterwände drohen.

Den Hallenbetreiber bindet insoweit die Verkehrssicherungspflicht. Diesen entspringt dem juristischen Gedanken, dass derjenige, der eine Boulderhalle betreibt, eine Gefahrenlage geschaffen hat und daher verpflichtet ist, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die von seiner Anlage ausgehenden Gefahren für andere so gering wie möglich zu halten. Rechtlich geforderte Vorkehrungen sind insoweit alle Mittel und Wege, die ein sorgsamer und aufmerksamer Kletterhallenbetreiber, für notwendig und ausreichend hält, um die Besucher seiner Halle vor Schäden zu schützen.

Absolute Risikofreiheit gibt es jedoch nicht – speziell bei einer trotz allem noch immer riskanten und gefahrenträchtigen Sportart wie dem Bouldern. Die Pflicht des Hallenbetreibers ist durch Ihre eigenverantwortliche Gefährdung als Nutzer bei Erkennbarkeit der Gefahren begrenzt.

Vor diesem Hintergrund ist eine künstliche Kletterwand so zu gestalten und zu erhalten, dass von den Benutzern Gefahren, die nicht schon ihrer Natur nach mit der vorgesehenen Betätigung verbunden sind, nach Möglichkeit abgewendet werden. Die Anlage muss demnach sachgerecht und zweckgerecht konstruiert sein, sodass bei normalem, bestimmungsgemäßem Gebrauch keine durch die Art der Anlage mitverursachten Schäden auftreten können.

Die Anlage darf demnach nicht selbst gefahrenträchtig sein. Die mit der Sportausübung an sich verbundene Selbstgefährdung darf nicht durch von der Anlage ausgehende, nicht erkennbare Gefahrenquellen erhöht werden (LG Hannover, Urteil vom 16.11.2012, 14 O 141/09).

Um den so umrissenen Pflichtenkatalog einzuhalten, muss sich der Hallenbetreiber bei der Konstruktion sowie beim Erhalt und Betrieb der Anlage an die Vorgaben der hierzu ergangenen Normen richten. Die Anforderungen an Boulderwände regelt DIN EN 12572-2:2008.

  • Die Griffbefestigungen müssen Zugtests bis 5 Kilonewton standhalten. Kilonewton (= 1.000 Newton) ist die übliche Einheit für Kräfte im Bauwesen. 5 Kilonewton entsprechen etwa der Gewichtskraft, die auf eine Masse von 500 Kilogramm wirkt. Dementsprechend dürfen die Griffe auch bei einer Zugkraft von 500 Kilogramm nicht nachgeben. Dies erfordert neben Zugtests auch eine regelmäßige visuelle Inspektion der Griffe durch geschulte Fachpersonen.
  • Die Höhe der Boulderwand darf 4,5 Meter nicht übersteigen bzw. 4 Meter, wenn oben auf der Konstruktion gestanden werden kann.
  • Die Fallschutzeinrichtungen müssen aus einer Aufpralldämpfung bestehen. Im Innenraum typischerweise Schaumstoffmatten, im Freien Fallschutzkies, wobei auch andere geeignete Materialien zulässig sind.
  • Die Aufprallfläche muss festgelegte Überstände von 2-2,5 Metern um die Grundprojektionen der Boulderwand herum aufweisen können. Matten müssen bis zur Boulderwand reichen bzw. in Sitzstartbereichen durch dünne, keilförmige Konstruktionen ergänzt werden. Spalten zwischen den Matten müssen zwingend abgedeckt sein.

Besondere Anforderungen an die genaue Verteilung der Griffbefestigungen an Boulderwänden stellen die einschlägigen Normen dagegen nicht – anders als dies für klassische Kletterwände der Fall ist. Ein Kletterhallenbetreiber verletzt die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht nämlich bereits, wenn er durch die räumliche Verteilung von Kletterrouten einen Zustand schafft, bei dem sich die horizontalen Sturzräume zweier gegenüberliegender und zur gleichzeitigen Nutzung freigegebener Kletterwände überschneiden und die Bodenfläche zwischen den Kletterwänden zudem als Durchgangsbereich genutzt wird (LG Stuttgart, Urteil vom 13.07.2018, 3 O 38/15).

Aufsichtspflicht des Betreibers in der Boulderhalle

Es gibt nicht nur die Verkehrssicherungspflichten, sondern auch die Aufsichtspflicht des Personals der Boulderhalle. Eine stete und ständige Beaufsichtigung aller Besucher und aller Anlagenbereiche ist in Boulderhallen weder üblich, noch praktikabel und rechtlich auch nicht gefordert. Man geht davon aus, dass auf einer Sportanlage für den Besucher und Sportler zahlreiche Gefahren lauern, denen ein Betreiber schlicht nicht im Rahmen einer allgegenwärtigen Aufsicht begegnen kann. Eine kontinuierliche Beaufsichtigung der Hallennutzer kann vom Hallenbetreiber und seinen Aufsichtspersonen also nicht verlangt werden. 

Auch darin unterscheidet sich die Boulderhalle von einer klassischen Kletterhalle, in der typischerweise das Seilklettern in deutlich größerer Höhe im Mittelpunkt steht. Dort ist die einen Klettervorgang sichernde Person selbstverständlich zu einer lückenlosen Aufsicht des Kletterers verpflichtet. Diese Pflicht erstreckt sich jedenfalls in einer stark frequentierten Kletterhalle auch auf die Vermeidung von Rechtsgutsverletzungen Dritter, auf deren Rechtsgüter sich die abstrakte Gefahr des Klettervorgangs auswirken kann. Das gilt insbesondere für sich am Boden vor der Kletterwand aufhaltende Personen, mit denen der Kletterer im Falle eines Sturzes kollidieren kann (LG Stuttgart, Urteil vom 13.07.2018, 3 O 38/15).

In einer Boulderhalle ist das zuständige Personal dagegen hingegen verpflichtet, den Kletterbetrieb in seiner Gesamtheit zu überschauen und im Rahmen regelmäßiger Kontrollsichtungen zu prüfen, ob gefährliche Umstände für Sie als Sportler oder Besucher zu Tage treten. Es ist immer vom Einzelfall abhängig, ob vom Hallenbetreiber eine Kameraüberwachung schlecht einsehbarer Areale oder eine hohe Personaldichte gefordert werden können. Gerade bei großflächigen und bei hochfrequentierten Anlagen wird man strengere Aufsichtsmaßnahmen erwarten dürfen.

Unabhängig von dem Objekt besteht aber Einigkeit darüber, dass der Aufsichtspflicht nur entsprochen werden kann, wenn das Personal hinreichend geschult wird und sichergestellt ist, dass das die Mitarbeiter des Hallenbetreibers ihren Standort so wählen, dass sie die gesamte Anlage überblicken können. Wenn sich das Hallenpersonal fortwährend in nur einem Bereich aufhält, ist auch bei kleineren Anlagen kaum sichergestellt, dass der Betrieb als Ganzes gesichtet werden kann.

Haftunggrundlagen bei einer Verletzung in der Boulderhalle

Die Verkehrssicherungspflicht und die Aufsichtspflicht wurden damit dargestellt. Verletzt nunmehr der Betreiber der Boulderhalle eine dieser Pflichten schuldhaft, so haftet er regelmäßig für den Schaden, der Ihnen aufgrund der Pflichtverletzung entsteht. Da diese Schäden durchaus hoch sein können, ist der Hallenbetreiber zumeist haftpflichtversichert. Der jeweilige Haftpflichtversicherungsträger übernimmt so oftmals die außergerichtliche Korrepondenz der Regulierungsverhandlungen.

Die Haftung des Hallenbetreibers begründet sich zunächst auf dem zwischen Ihnen und dem Betreiber der Boulderhalle (zumeist am Eingang) geschlossenen Nutzungsvertrag. Soweit Sie sich im Rahmen der Ersatzansprüche auf eine Haftung aus dem Vertragsverhältnis stützten, profitieren Sie von einer gesetzlichen Vermutung aus § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, sodass sich die Beweislastverteilung wie folgt darstellt:

  1. Zwar tragen Sie als Geschädigter bei dem Schadensersatzanspruch wegen einer Vertragspflichtverletzung grundsätzlich die Beweislast dafür, dass der Hallenbetreiber eine ihm obliegende Pflicht verletzt hat.
  2. Soweit die Schadensursache aber aus dem Gefahren- und Verantwortungsbereich des Hallenbetreibers hervorgeht und die Sachlage den Schluss rechtfertigt, dass der Hallenbetreiber die ihm obliegende Sorgfalt zur Vermeidung von Schäden verletzt hat, so hat sich der Betrieber der Boulderhalle von dem Vorwurf seiner Vertragsverletzung zu entlasten (BGH, Urteil vom 12.01.2017, III ZR 4/16). Das bedeutet, der Hallenbetreiber muss darlegen und beweisen, dass ihn kein Pflichtverstoß trifft.

Ein Nachteil der vertraglichen Ansprüche besteht hingegen darin, dass der vertragliche Schadensersatzanspruch allein den sogenannten einfachen Schadensausgleich erfasst und folglich keine Schmerzensgeldansprüche erfasst. Mithin sollten dem Hallenbetreiber bei einem Unfall in der Boulderhalle neben vertraglichen Ansprüchen immer auch deliktische Ansprüche entgegen gehalten werden. Denn diese eröffnen Ihnen (unter den gesonderten Voraussetzungen) einen Anspruch auf Ersatz der erlittenen immateriellen Schäden (Schmerzensgeld).

Mögliche Anspruchskürzung bei eigenem Mitverschulden

Nur allzu gern berufen sich Hallenbetreiber in der gerichtlichen Auseinandersetzung auf ein Mitverschulden des Klettersportlers. Denn wer als Sportler den Unfall bzw. die erlittene Verletzung mitverursacht, muss gem. § 254 Abs. 1 BGB mit der Minderung seiner Ansprüche rechnen.

Soweit Sie sich bei der Benutzung der Boulderhalle aber an die Regeln des Hallenbetreibers gehalten haben, müssen Sie keine Herabsetzung Ihrer Ansprüche befürchten. Diese Regeln finden Sie zumeist entweder am Eingang der Halle oder im Zutrittsbereich zur Boulderwand – zusammen mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie den Warnhinweisen und Schwierigkeitsangaben.

Gestritten wird in gerichtlichen Verfahren rund um die Verletzung in der Boulderhalle zumeist über folgende Mitverschuldens-Konstellationen:

  • Hallenbetreiber treffen oftmals den Vorwurf der unzureichenden Eigenvorsorge: Nach den Hallenbedingungen müssen Kletterer damit rechnen, dass sie durch andere Benutzer oder herabfallende Gegenstände gefährdet werden können und daher eigenverantwortlich entsprechende Vorsorge treffen.
  • Weiterhin wird oftmals über die Verletzung der Rücksichtnahmepflicht gerügt: Insbesondere sollten Klettersportler darauf achten, dass nur eine Person an einem Wandbereich bouldert und vor allem, dass nicht übereinander gebouldert werden darf.
  • Nicht selten wird auch eine Verletzung der Abstiegsregeln thematisiert: Es darf nur eine bestimmte Anzahl von Personen auf einem Block verweilen. Bei größerem Andrang sind erst die auf dem Block verweilenden Personen absteigen zu lassen.
  • Gelegentlich rügen Hallenbetreiber auch eine Sperrzonenverletzung: Als gesperrt gekennzeichnete Bereiche sollten Kletterer nicht betreten und vor allem auch nicht bebouldern.
  • Ab und an wird auch die Mißachtung der Spotting Regeln eingebracht: Der Spotter darf sich nicht im direkten Sturzbereich aufhalten.

Wie mache ich Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend?

Um Ihre Ansprüche gegenüber dem Boulderhallenbetreiber möglichst reibungslos geltend zu machen und die Erfolgsaussichten zu erhöhen, sollten Sie unmittelbar nach dem Vorfall einige Maßnahmen treffen.

  1. Im Idealfall schießen Sie Fotoaufnahmen (etwa mit Ihrem Smartphone) vom Ort des Geschehens und erstellen ein sogenanntes Unfallprotokoll über den Unfallhergang. Notieren Sie sich Name und Adresse etwaiger auf Zeugen.
  2. Suchen Sie in zeitlich nahen Zusammenhang zum Unfallgeschehen einen Arzt auf und lassen Sie den Mediziner die erlittenen Gesundheitsschäden protokollieren. Dies kann im Rahmen der Beweisaufnahme eines gerichtlichen Verfahrens von Nutzen sein.
  3. Soweit Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, sollten Sie diese zeitnah (möglichst noch vor der Inanspruchnahme des Hallenbetreibers) anrufen und um eine Deckungszusage für die außergerichtliche Auseinandersetzung mit dem Besitzer der Boulderhalle bitten.
  4. Im Anschluss daran empfiehlt es sich, den Hallenbetreiber zu kontaktieren und diesem gegenüber unter Fristsetzung eine Schadenseinstandspflicht dem Grunde nach einfordern. Soweit Sie sich unsicher sind, kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt, der Sie bei diesem Schritt unterstützt.
  5. Wenn die dem Hallenbetreiber gesetzte Frist fruchtlos abläuft, sollten Sie Klage beim zuständigen Zivilgericht einreichen. Da der in Boulderhallen erlittene Schaden in den meisten Fällen über 5.000 Euro beträgt, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Vor diesem gilt Anwaltszwang, sodass Sie sich in dem Prozess anwaltlich vertreten lassen müssen.
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