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Besonders vor dem Silvesterabend stellt sich immer wieder die Frage nach der Strafbarkeit des Erwerbs von illegalen Knallkörpern. Sogenannte „Polenböller“, „Tschechenböller“ oder „Franzosenkracher“ sind in Deutschland verboten und deren Erwerb stellt einen Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz (SprengG) dar. Doch welche Strafen verhängen die Strafrichter beim Erwerb von illegalen Böllern? Wie groß ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt?
Ihnen wird ein Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz vorgeworfen? Sie haben illegale Knallkörper erworben oder mit dem Feuerwerk einen Schaden angerichtet? Wir beleuchten in diesem Beitrag die rechtlichen Grundlagen rund um den Erwerb und die Verwendung von Knallkörpern.
Übrigens: Schreckschusswaffen sind unter Beachtung einiger Vorschriften (an Silvester auch mit pyrotechnischer Munition) erlaubt.
Das Sprengstoffgesetz und der verbotene Kauf illegaler Feuerwerkskörper
Nach dem deutschen Recht gelten Feuerwerkskörper als pyrotechnische Gegenstände und fallen somit in den Regelungsbereich des deutschen Sprengstoffrechts. In den Vorschriften des Sprengstoffgesetzes und der zugehörigen Verordnungen (etwa der Sprengstoffverordnung) werden alle Rechtsfragen rund um die Feuerwerkskörper geregelt.
So dürfen nur Feuerwerkskörper der Kategorie 1 und Kategorie 2 sowie Kategorie T1 (§§ 4 Abs. 1, 22 Abs. 1 SprengV) dem Verbraucher nur in der Zeit vom 29. bis zum 31. Dezember überlassen werden; ist einer der genannten Tage ein Sonntag, so ist ein Überlassen ab dem 28. Dezember ebenfalls zulässig. Zwischen dem 1. Januar und dem 28. Dezember ist der Verkauf von Feuerwerkskörpern an Verbraucher gänzlich untersagt.
Das bedeutet: Der Erwerb anderer pyrotechnischer Gegenstände ist dem deutschen Verbraucher untersagt. In welche Kategorie ein Feuerwerkskörper einzustufen ist, regelt der Gesetzgeber. Ob ein pyrotechnischer Artikel überhaupt in Deutschland zugelassen wird, entscheidet die Bundesanstalt für Materialforschung und -Prüfung. Die Bundesanstalt für Materialforschung und -Prüfung hat für Sprengzubehör dem Zulassungsinhaber die Verwendung eines Zulassungszeichens vorzuschreiben. Von behördlicher Seite wird daher darauf geachtet, inwieweit ein Feuerwerkskörper eine Zulassungsnummer („BAM-[…]“) der Bundesanstalt für Materialforschung und -Prüfung besitzt.
Kritik an den Prüfungsmodalitäten der Straverfolgungsbehörden bei Altfällen (vor 01.07.2017): Der Rückschluss auf ein rechtswidriges Verhalten verbietet sich meiner Meinung nach zumindest für Feuerwerkskörper, die vor dem 01.07.2017 aus einem EU-Land importiert wurden. Denn der EuGH hat mit Urteil vom 27.10.2016 zum Aktenzeichen C-220/15 entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland bis zum 01.07.2017 europäisches Recht im Hinblick auf den freien Warenverkehr missachtet hat, weil die garantierte Warenverkehrsfreiheit aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2007/23/EG im Hinblick auf pyrotechnische Gegenstände durch eine vorgeschriebene Prüfung für Feuerwerksartikel durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -Prüfung nach damaligem Recht rechtswidrig eingeschränkt wurde. Seinerzeit regelte § 6 Abs. 4 SprengV: „Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände sind vom Hersteller oder Einführer vor der erstmaligen Verwendung im Geltungsbereich des Gesetzes der Bundesanstalt anzuzeigen.“ Insoweit wurde die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung angewiesen, den vom EuGH als Verstoß gegen die Richtlinie 2007/23/EG gewerteten § 6 Abs. 4 SprengV außer Vollzug zu setzen. Mit Inkrafttreten zum 01.07.2017 wurde die SprengV zudem angepasst.
Neben der „BAM“-Prüfnummer gibt es ohnehin auch das CE-Kennzeichen der Europäischen Union. Die CE–Kennzeichnung ist als Versicherung des Herstellers darüber zu verstehen, dass ein Gegenstand den produktspezifisch geltenden europäischen Richtlinien entspricht. Auch hierauf werfen die Behörden ein Auge. Dies ist aus meiner Ansicht zu hinterfragen, da das CE-Siegel bekanntermaßen keine Zulässigkeit des Erwerbs der Gegenstände in Deutschland bescheinigt.
Ist der getätigte Kauf des Böllers überhaupt strafbar?
Soweit Sie sich mit dem Vorwurf einer Straftat wegen des Erwerbs illegaler Böller konfrontiert sehen (konkret dem Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz), so gilt es zu aller erst einmal zu erforschen, ob Ihr Verhalten überhaupt den Straftatbestand des § 40 Abs. 1 Nr. 3 SprengG erfüllt. Die Strafvorschrift hat mehrere Voraussetzungen. Insbesondere müssten Sie ohne behördliche Erlaubnis (eine Erlaubnis erteilt die für Ihren Wohnort zuständige Kreispolizeibehörde) zum Erwerb und zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen ebensolche Stoffe (Liste explosionsgefährliche Stoffe) erworben haben. Weiterhin sollte hinterfragt werden, ob der Erwerber schuldhaft gehandelt hat.
Als Beschuldigter eines Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz wegen des Erwerbs illegaler Sprengstoffe richten Sie Ihre Aufmerksamkeit auf folgende Aspekte:
- Böller enthält laut Beschreibung keinen verbotenen Sprengstoff: Mit diesem Einwand werden Sie in der Praxis selten Gehör vor dem Strafrichter finden. Denn pyrotechnische Gegenstände enthalten bereits per Gesetz stets explosionsgefährliche Stoffe, also feste oder flüssige Stoffe und Zubereitungen, die durch eine nicht außergewöhnliche thermische, mechanische oder andere Beanspruchung zur Explosion gebracht werden können, soweit solche Stoffe, sich in einem Prüfverfahren unter genau definierten Bedingungen als solche erwiesen haben (BT-Drucks. 10/2621 S. 10; BGH, Beschluss 08.12.2015, 3 StR 438/15).
- Erwerb der illegalen Sprengmittel erfolgte im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses weder vorsätzlich noch fahrlässig: Nach hiesiger Auffassung darf ein Käufer eines gewöhnlich großen, Feuerwerksartikels, der das Produkt im Silvestervorverkauf im „regulären Handel“ erwirbt und auf dem Produkt oder der Produktverpackung eine gängige Kategoriebezeichnung und eine abgedruckte BAM-Prüfnummer vorfindet, davon ausgehen, dass der pyrotechnische Gegenstand den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
- Böller wurde bei einem renommierten Händler erworben: Verfügen Sie über einen Bezugsnachweis von einem entsprechenden in Deutschland ansässigen deutschen Händler, so dürfte Sie dies i. d. R. zu Ihrer Entlastung heranzuziehen sein.
- Sie haben den Böller gar nicht erworben oder Ihnen kann der Kauf des Böllers gar nicht nachgewiesen werden: Gerade beim Online Erwerb von illegalen pyrotechnischen Artikeln ergeben sich Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Beweisbarkeit der Identität des Erwerbers. An dieser Stelle soll darauf näher eingegangen werden.
- Sie waren beim Erwerb des Böllers stark alkoholisiert oder anderweitig schuldunfähig (20 StGB): Dieser Umstand kommt gelegentlich in der Silvesternacht in geselliger Gemeinschaft vor. Bei einem Online-Erwerb dürfte allerdings die Bedienung der Peripherie bereits Zweifel an der entsprechend starken Alkoholisierung erwachsen lassen. Denn für gewöhnlich wird erst ab einer Blutalkoholkonzentration von 3,0 Promille ein Zustand der Schuldunfähigkeit anzunehmen sein. Wer sich aber zunächst „Mut antrinkt“, um den illegalen Sprengkörper zu erwerben, der wird aufgrund der bewussten und selbstverschuldeten Herbeiführung des Defektzustandes (Juristen nennen dies einen „actio libera in causa“) strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen sein. Zudem schließt § 323a StGB Strafbarkeitslücken für Vollrauschtaten. Wer eine Rauschtat begeht, die nur wegen Schuldunfähigkeit nicht bestraft werden kann, der wird über diese Strafbarkeitsklausel zur Verantwortung gezogen.
Kauf, Import und Nutzung sind strafbar: Welche Strafe droht mir beim Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz?
Strafbar ist bereits der Erwerb von unzulässigen Feuerwerkskörpern gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3 SprengG, ohne eine entsprechende behördliche Erlaubnis für diesen Erwerb zu besitzen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Erwerb über das Internet oder beim Verkäufer um die Ecke erfolgt.
Auch der rechtswidrige Import von Polenböllern und anderen verbotenen Explosivstoffen (§§ 15 Abs. 1, 40 Abs. 2 Nr. 1 SprengG) aus Ländern, in denen die Knallkörper erlaubt sind, ist unter Strafe gestellt. Allerdings gilt dies nicht nach § 4 Abs. 6 SprengV bei Feuerwerkskörpern der Kategorie 1, hier ist die Strafbarkeit ausdrücklich ausgenommen.
Strafbar macht sich darüber hinaus, wer ohne die erforderliche Erlaubnis mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht, d. h. diese zündet oder sie anderen Personen überlässt, die nicht mit ihnen umgehen dürfen. Die Strafe kann Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sein, bei Gefährdung von Leib und Leben Dritter oder von Sachen mit besonderem Wert sogar Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
Neben der Strafbarkeit des Erwerbs kann auch die Verwendung der Feuerwerkskörper zu rechtlichen Konsequenzen führen. So kann der Betroffene im Falle eines Brandes gemäß § 306d StGB wegen (fahrlässiger) Brandstiftung, wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB oder auch wegen Körperverletzung gemäß §§ 223 ff. StGB belangt werden.
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht: welche Argumente lässt der Staatsanwalt nicht gelten?
Sie sollten in der Kommunikation mit den Strafverfolgungsbehörden (soweit insoweit überhaupt eine Kommunikation erfolgt) nicht darauf hoffen, dass Sie sich nicht darüber bewusst waren, dass die Sprengkörper, die Sie erworben haben, illegal sind. Zwar ist nach dem deutschen Strafrecht (§ 15 StGB) grundsätzlich nur vorsätzliches Handeln strafbar. Dies gilt aber nicht, soweit ein Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.
Gemäß § 40 Abs. 4 SprengG ist insoweit auch der fahrlässige Erwerb von Polenböllern strafbar, auch wenn die Sanktionen dann deutlich gemindert ausfallen. Es droht auf den fahrlässigen Kauf von illegalen Sprengkörpern „nur“ eine Freiheitsstrafe von bis zu 1 Jahr oder eine Geldstrafe.
Wenn Sie allerdings sorgsam die Bezugsquellen und die Beschreibung der Böller geprüft haben und letztlich doch verbotene Sprengkörper erhalten haben, dann kann Ihnen das nicht als fahrlässiges Verhalten angelastet werden. Objektiv pflichtwidrig handelt nämlich nur derjenige, der die im Verkehr erforderlich Sorgfalt außer Acht lässt.
Böller enthält laut Beschreibung keine verbotenen Stoffe
Ist in diesem Zusammenhang sinnvoll, sich darauf zu berufen, dass die erworbenen Böller gar keine verbotenen Sprengstoffe sind? Nun ja, diese Frage darf ich wie folgt beantworten. Das Sprengstoffgesetz will Leib und Leben von Menschen schützen und ist dementsprechend streng gefasst. Es verbietet erst einmal rigoros den Kauf aller explosionsgefährlicher Stoffe, es sei denn, diese sind in Deutschland erlaubt.
Soweit der von Ihnen erworbene Böller Anhaltspunkte für ein erlaubtes Produkt bietet, sollten Sie diese Umstände für den Fall einer etwaigen Anklageerhebung dokumentationsfest zusammentragen.
Böller zählt zur Kategorie der erlaubten Feuerwerkskörper
Das deutsche Recht setzt an den Kauf von pyrotechnischen Gegenständen bestimmte Voraussetzungen. Böller werden bestimmten Kategorien zugeordnet und an den Erwerb eines pyrotechnischen Gegenstandes einer bestimmten Kategorie knüpfen sich gesetzlich festgelegte Voraussetzungen.
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 3 und 4 und T2 dürfen nur Personen überlassen werden, die aufgrund einer entsprechenden Erlaubnis nach § 7 oder § 27 SprengG oder eines entsprechenden Befähigungsscheines nach § 20 SprengG oder aufgrund einer Bescheinigung nach § 22 Abs. 1 a S. 1 SprengG zum Erwerb berechtigt sind.
Kategorie 1 „Kleinstfeuerwerk“
Zu den Kleinstfeuerwerken zählen u.a. Knallerbsen, Wunderkerzen, Tischfeuerwerke etc. Kleinstfeuerwerke sind ganzjährig verkäuflich (§ 21 Abs. 3 S. 2 SprengV) und können ab einem Alter von 12 Jahren erworben werden.
Kategorie 2 „Kleinfeuerwerk“
Zu den Kleinfeuerwerken zählen u.a. Chinaböller, kleine Feuerwerksraketen, Batteriefeuerwerke etc. Sie dürfen nur in der Zeit zwischen dem 29. und 31. Dezember von Volljährigen erworben werden, vgl. § 23 Abs. 2 SprengV.
Kategorie 3 „Mittelfeuerwerk“
Zu den Mittelfeuerwerken zählen u.a. Feuerwerksraketen mit begrenzter Steighöhe und mit weniger Sprengmitteln als die Raketen, die der Klasse 4 zugewiesen werden. Diese Feuerwerkskörper dürfen nur Personen erwerben, die eine pyrotechnische Ausbildung nachweisen und einen amtlichen Munitionserwerbsschein vorlegen können.
Kategorie 4 „Großfeuerwerk“
Zu den Großfeuerwerken zählen Raketen und Feuerwerkskörper für professionelle Großfeuerwerke etc. Diese Feuerwerkskörper dürfen nur dann erworben werden, wenn der Käufer eine pyrotechnische Ausbildung und einen amtlichen Munitionserwerbsschein nachweisen kann und das 21. Lebensjahr vollendet hat.
Kategorie T1
Knallkörper der Kategorie T1 dürfen von Volljährigen gemäß § 22 Abs. 1 SprengV ohne zeitliche Begrenzung erworben und benutzt werden.
Kategorie T2
Knallkörper der Kategorie T2 dürfen gemäß § 22 Abs. 2 SprengV nur Personen überlassen werden, die aufgrund einer entsprechenden Erlaubnis oder eines entsprechenden Befähigungsscheines zum Erwerb berechtigt sind und mit diesen Gegenständen umgehen dürfen.
Werden beim Verkauf diese Kategoriebegriffe oder deren gefestigte Bezeichnungen (wie z. B. „Chinaböller“) in der Verkaufsanzeige, auf der Rechnung oder auf dem Böller selbst verwendet, so kann dies zu Ihrer Entlastung beitragen, auch wenn hier immer eine Einzelfallbetrachtung zu erfolgen hat.
Neben den Kategoriebezeichnungen kann Ihnen ein aufgebrachtes oder beworbenes „BAM“ Prüfzeichen der Bundesanstalt für Materialforschung und -Prüfung argumentativ „den Rücken stärken“.
Böller wurde in Deutschland erworben
Grundsätzlich entsprechen – davon geht das deutsche Recht aus – alle Knallkörper, die in legitimierten Einzelhandelsgeschäften in Deutschland erworben werden können, den Zulässigkeitsvoraussetzungen der Sprengstoffgesetze und -verordnungen. Haben Sie eine Rechnung oder einen Nachweis des Erwerbs bei einem deutschen Händler? Dann haben Sie diese Unterlagen gt auf. Diese könnten im Strafverfahren von Bedeutung sein.
Mir wird der Kauf des Polenböllers über das Internet angelastet – wer soll mir das nachweisen?
Beim Kauf eines illegalen Feuerwerkkörpers über das Internet ist die Beweislage oftmals „dürftig“. Soweit die – für die Staatsanwaltschaft tätigen – Ermittler keine Identitätsprüfung der Käufer anstrengen (und das ist oftmals nicht der Fall), stehen die Strafverfolgungsbehörden oftmals vor dem Problem, die Täterschaft nachweisen zu können. Selbst eine nachgewiesene Zahlung per Paypal oder die Überweisung lässt häufig keine gesicherte Erkenntnis über den Besteller des Feuerwerksartikels zu.
Haben die Ermittler die Kontaktdaten der potenziellen Käufer über eine Hardwarebeschlagnahme beim Verkäufer erlangt, dann drängen sich hierbei – ohne eine Käuferidentitätskontrolle – nicht selten verwertungsrelevante Fragen auf. Soweit durch einen hinzugezogenen EDV-Spezialisten etwa Serverprotokolle ausgewertet wurden und aus deren Erkenntnissen sodann entsprechende Listen mit Kontaktdaten potenzielle Erwerber angefertigt worden sind, so ist die Nachhaltigkeit und Nachvollziehbarkeit dieser Auswertungsmodalitäten in vielen Fällen angreifbar.
Daher der dringliche Rat an jeden, der sich mit dem Vorwurf eines Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz konfrontiert sieht: Als Beschuldigter in einem Strafverfahren haben Sie das Recht, zum Tatvorwurf zu schweigen. Sie brauchen sich weder gegenüber der Polizei, noch der Staatsanwaltschaft oder aber dem Strafrichter zu den Vorwürfen zu erklären. Keine Bange: Aus Ihrem Schweigen dürfen zu Ihren Lasten keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden.