Haftung von Verein, Vorstand und Trainer bei Personenschäden Haftungsrecht

Haftung von Verein, Vorstand und Trainer bei Personenschäden

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Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche drohen, wenn eine Person auf dem Vereinsgelände zu Schaden kommt. Dabei erwachsen zahlreiche Fragen: Wann haftet der Verein für Unfälle und Verletzungen von Vereinsmitgliedern und Dritten auf der Sportanlage oder in der Halle? In welchem Umfang haften Vorstand und Trainer bei Personenschäden gegenüber dem Geschädigten und dem Verein? Wann und in welchem Umfang können Verein und Vorstand die Haftung ausschließen?

Verein, Vorstand und Trainer und Ansprüche auf Schadensersatz

Je mehr Menschen sich auf dem Sportplatz oder in der Sporthalle Ihres Vereins befinden, desto mehr Pflichten treffen auch Sie als Vorstand. Denn jede Sportanlage stellt rechtlich gesehen eine Gefahrenquelle dar. Verletzen sich nun Mitglieder oder Dritte auf Ihrer Anlage, stellt sich nicht selten auch die Frage nach der Haftung des Vereins, des Vorstands oder der Übungsleiter.

Da jeder 9. Unfall beim Sport passiert, kann dies für Ihren Verein und Sie persönlich eine erhebliche finanzielle Belastung mit sich bringen. Doch auf welche Pflichten müssen Sie rund um Übungseinheiten, Wettkämpfe und sonstige Sportveranstaltungen achten? Und können Sie eine Haftung sogar gänzlich ausschließen?

Grundsätzlich sind im Kontext von Unfällen und Verletzungen auf Sportanlagen verschiedene Konstellationen zu unterscheiden, die teilweise zu unterschiedlichen Ergebnisse führen können. Hat sich ein Mitglied Ihres Vereins verletzt oder handelt es sich um einen vereinsfremden Dritten? Ist ein Sportler betroffen oder ein Zuschauer?

Wenn Vereinsmitglieder zu Schaden kommen

Verletzung eines Sportlers

Von vergleichsweise geringer Bedeutung für Sie als Vereinsvorstand ist die Frage der Haftungsabwicklung, wenn sich ein Sportler Ihres Vereins unter Einfluss eines Gegners beim Wettkampf oder eines Mitspielers beim Training verletzt hat. Entsteht eine Verletzung nämlich durch unmittelbare Einwirkung eines Gegen- oder Mitspielers, richten sich etwaige Ersatzansprüche (unter sehr engen Voraussetzungen) lediglich direkt gegen den „Täter“. Ihr Verein hat in diesen Fällen nicht mit einer Inanspruchnahme zu rechnen.

Sorgen machen muss sich der Vorstand, der Verein und der Trainer in den Fällen, in denen der Sportler oder Dritte etwa durch mangelhafte Geräte, Stolperfallen auf dem Sportgelände oder infolge einer Nichtbeaufsichtigung zu Schaden kommen.

Solche Unfälle führen jedoch nur dann zu einer Inanspruchnahme Ihres Vereins und der konkret handelnden Personen, wenn eine gegenüber dem Sportler bestehende Pflicht schuldhaft verletzt wurde.

Welche Pflichten bestehen?

  • Da Sie als Verein Ihre Sportanlage für die Öffentlichkeit zugänglich machen, treffen Sie zunächst sog. Verkehrssicherungspflichten. Wer in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, hat danach die erforderlichen und ihm wirtschaftlich zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Dritte vor Gefahren zu schützen. Dementsprechend müssen Sie Ihre Anlage in einem verkehrssicheren Zustand bereitstellen und drohende Gefahren abwenden. Dabei geht es nicht um sämtliche irgendwie vorstellbaren, noch so fernliegenden Gefahren. Sie haben ausschließlich solche Maßnahmen zu treffen, die ein umsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um die regelmäßig vorkommenden Gefahren von Dritten abzuwenden. Zu denken wäre dabei etwa an einen jederzeit sicheren Zugang zur Sportstätte (Salzstreuen im Winter!), die Instandhaltung der Sportgeräte und die Pflege des Spielfeldes (Stichwort: Stolperfallen).
  • Außerdem übernehmen Ihre Übungsleiter speziell bei minderjährigen Sportlern eine Aufsichtspflicht. Diese verlangt eine fortlaufende Überwachung der Aufsichtsbedürftigen. Der von Ihnen ausgewählte Übungsleiter muss die Kinder beobachten, belehren, aufklären, begleiten und auf ihr Verhalten Einfluss nehmen. Speziell bei nur ehrenamtlich tätigen Übungsleitern sind allerdings keine gesteigerten Anforderungen an ihre Sorgfalt zu stellen. Unabhängig davon muss der Übungsleiter gerade bei Veranstaltungen mit Kindern und Jugendlichen jedoch berücksichtigen, dass diese dazu neigen, Anordnungen nicht zu beachten und sich unbesonnen zu verhalten (OLG Saarbrücken, Urteil vom 16.05.2006, 4 UH 711/04). Die Aufsichtspflicht beginnt bereits mit dem Betreten der Sportanlage, nicht erst mit dem Anfang der jeweiligen Einheit. Von der Pflicht befreit wird der Übungsleiter mit der Übergabe des Kindes an seine Eltern. Dementsprechend kann die Pflicht zeitlich auch über die Übungsstunde hinausgehen. Im Falle einer verspäteten Abholung hat der Trainer also gemeinsam mit dem Kind auf dessen Eltern zu warten.

Wer muss haften? Verein, Vorstand, Trainer?

Hat ein Organ oder ein sonstiger Mitarbeiter Ihres Vereins nun eine dieser beiden Pflichten schuldhaft verletzt und ist es dadurch zu einem Schaden eines Sportlers gekommen, bestehen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche primär gegenüber dem jeweils Handelnden – egal ob Vorstandsmitglied oder Übungsleiter.

Vereinshaftung

Zunächst kann der Verein selber haftbar gemacht werden:

  1. Grundlage dafür ist zunächst die vertragliche Beziehung zwischen Ihrem Verein und dem betroffenen Mitglied. Im Rahmen dessen wird die Pflichtverletzung eines Vorstandsmitglieds Ihrem Verein gemäß § 31 BGB zugerechnet. Selbiges gilt nach § 278 BGB für Verletzungshandlungen von Übungsleitern.
  2. Außerdem kann sich Ihr Verein deliktischen Ansprüchen ausgesetzt sehen. Übungsleiter sind schließlich Verrichtungsgehilfen Ihres Vereins im Sinne von § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB. Um nicht für die vom Übungsleiter verursachten Schäden haften zu müssen, muss sich Ihr Verein durch geeignete Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen von der tatsächlichen Umsetzung der vorhandenen Sachkunde überzeugt haben (LG Kaiserslautern, Urteil vom 04.04.2006, 1 S 145/05).

Haftung von Vorstand und Trainer

Daneben richten sich die Ansprüche gegen die Person, der die konkrete Pflichtverletzung angelastet werden kann:

  • Außenhaftung: Unterlassen Sie als Vorstandsmitglied es etwa, ein defektes Sportgerät entgegen der gebotenen Sorgfalt reparieren zu lassen und verletzt sich ein Mitglied Ihres Vereins aufgrund dieser Beschädigung bei der nächsten Nutzung des Geräts, können Sie direkt vom Geschädigten in Haftung genommen werden.
  • Innenhaftung: Verletzen Sie als Vorstandsmitglied schuldhaft eine Ihnen obliegende Pflicht und entsteht daher ein Schaden für Ihren Verein, so sind sie als Vorstand dem Verein nach § 280 Absatz 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet.
  • Ist ein Kind etwa infolge einer unzureichenden Kontrolle oder Hilfestellung von einem Sportgerät gefallen, droht dem jeweils zugeteilten Trainer und Übungsleiter eine Inanspruchnahme aus Delikt (AG Bonn, Urteil vom 08.03.2006, 11 C 478/05).

Umfang der Haftung

Wie das bereits angesprochene Urteil des AG Bonn zeigt, kann bei der Frage nach der Anspruchshöhe unter bestimmten Umständen eine Haftungsminderung zu Ihren Gunsten eintreten. Namentlich dann, wenn dem oder der Geschädigten selbst ein (Mit-)Verschulden nachgewiesen werden kann. In dem Urteil zugrundeliegenden Fall hatte die Sportlerin ihrerseits eine Anweisung der Übungsleiterin missachtet.

Verletzung eines Zuschauers

Kommt statt eines Sportlers nun jedoch ein Zuschauer zu Schaden, der Mitglied in Ihrem Verein ist und eine auf der Sportanlage stattfindende Veranstaltung besuchen möchte, kommen zur Begründung eines etwaigen Ersatzanspruchs lediglich Verkehrssicherungspflichten in Betracht. Beispielsweise eine unzureichend gesicherte Tribüne oder Stolperfallen auf den Wegen der Anlage sind an dieser Stelle zu nennen. 

Die Aufsichtspflicht dagegen spielt hierbei keine Rolle. Selbst wenn es sich bei dem Zuschauer um ein Kind handelt, begründet das Betreten der Anlage alleine noch keine Aufsichtspflicht Ihres Vereins. Anders wäre die Situation nur im Falle einer entsprechenden Vereinbarung zwischen Verein und Eltern zu beurteilen.

Schaden eines Gastes

Gleiches gilt, wenn nicht ein Vereinsmitglied auf Ihrer Sportanlage zu Schaden kommt, sondern ein vereinsfremder Gast. Auch Sportler und Zuschauer der gegnerischen Mannschaft, Schiedsrichter, Pressemitarbeiter oder sonstige Dritte können sich Ihnen gegenüber allenfalls auf eine Verkehrssicherungspflichtverletzung berufen. Anders als bei Vereinsmitgliedern würden daraus resultierende Ansprüche auch bloß auf einer deliktischen Grundlage fußen, da vertragliche Beziehungen in der Regel nicht bestehen.

Sonderfall: Unfälle im Rahmen einer schulischen Veranstaltung

Besonderheiten ergeben sich aus Sicht Ihres Vereins jedoch dann, wenn auf Ihrer Sportanlage eine schulische Veranstaltung stattfindet und sich dabei ein Schüler oder eine Schülerin verletzt.

Liegt dem eine körperliche Auseinandersetzung zwischen zwei Schülern zugrunde, fällt dies zumeist in den Verantwortungsbereich der betroffenen Schule. Davongetragene Schäden werden grundsätzlich durch die Gemeindeunfallkasse des Schulträgers übernommen. In bestimmten Ausnahmefällen, in denen die Unfallversicherung gegen Unfälle bei Schulveranstaltungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII nicht eingreift, haftet auch der Schädiger selber. Ihr Verein bleibt davon aber in jedem Fall unberührt.

Resultiert die Verletzung jedoch aus einer Verkehrssicherungspflichtverletzung Ihres Vereins, steht die Gemeindeunfallkasse für Schäden nicht mehr ein. Vielmehr muss dann Ihr Verein mit einer Inanspruchnahme rechnen, auch hier aus Delikt.

Besteht die Möglichkeit eines Haftungsausschlusses?

Um eine wie auch immer geartete Haftung Ihres Vereins gänzlich zu umgehen, könnte über die Vereinbarung eines Haftungsausschlusses nachgedacht werden. Grundsätzlich ist eine solche individualvertragliche Abrede zwischen Ihrem Verein und einem Mitglied (oder der jeweiligen Schule bei einer bevorstehenden Schulveranstaltung auf Ihrem Gelände) möglich. Dem sind jedoch Grenzen gesetzt:

  • Nach § 309 Nr. 7 b BGB können Sie die Haftung wegen grober Fahrlässigkeit und Vorsatz nicht wirksam ausschließen. Von grober Fahrlässigkeit spricht man, wenn es zu einer Missachtung von solchen Verhaltensregeln gekommen ist, die im konkreten Fall jedem hätten einleuchten müssen. Die Annahme eines grob fahrlässigen Handelns liegt etwa nahe bei offen herumliegenden, gefährlichen Gegenständen oder wenn der Übungsleiter seine Gruppe kleiner Kinder für eine längere Zeit gänzlich unbeaufsichtigt lässt, um etwa außerhalb der Sporthalle rauchen zu gehen.
  • Außerdem dürfen Sie sich als Verein mit dem Ausschluss der Haftung nicht widersprüchlich verhalten. Betonen Sie etwa in der Öffentlichkeit ausdrücklich, wie gut und sicher Ihre Mitglieder auf Ihrer Sportanlage aufgehoben sind, erzeugt dies ein besonderes Vertrauen in Ihre Übungsleiter und die anderen Mitarbeiter. Ein Haftungsausschluss wäre dann als sog. überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB zu qualifizieren, mit denen Ihr Gegenüber nach den äußeren Umständen nicht zu rechnen braucht, und dementsprechend unwirksam.

Wegen der teilweise undurchsichtigen und wie gesehen nicht vollständig auszuschließenden Haftung von Verein und Übungsleiter empfehlen wir Ihnen zwingend den Abschluss einer Vereinshaftpflichtversicherung. Eine solche greift bei Personen- und Sachschäden während der normalen Vereinstätigkeit und auch bei Vereinsveranstaltungen. Demgegenüber sollten Sie nicht auf ein Eingreifen Ihrer privaten Haftpflichtversicherung vertrauen. Diese ist nämlich nicht einstandspflichtig für Schäden, die während und im Rahmen Ihrer Vereinstätigkeit entstehen.

Besprechen Sie als Vorstandsmitglied mit dem Versicherungsmakler auch tunlichst einen Versicherungsschutz gegen Ihre Haftung aus Vermögensschäden.

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