Gutachter haftet für falsches Gutachten Haftungsrecht

Gutachter haftet für falsches Gutachten

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Wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige Fehler macht und der Kläger oder Beklagte deswegen das Gerichtsverfahren verliert, stellt sich die begründete Frage nach einem Schadensersatzanspruch gegen den Gutachter.

Wann der Gutachter für Fehler im Gutachten haften muss

Im Mittelpunkt zahlreicher Gerichtsverhandlungen steht die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Mit seiner besonderen fachlichen Expertise stellt der Sachverständige häufig eine Hilfe für die Richter dar und wird nicht selten gerade bei komplexen Beweisfragen zum „Zünglein an der Waage“. Doch sollten Sie als Verfahrensbeteiligter der überdurchschnittlichen Sachkunde des Sachverständigen nicht blind vertrauen. Auch Sachverständige können Fehler machen, ihre Gutachten können falsch sein.

Wenn sich das Gericht dann auf diese falschen Einlassungen stützt, kann das für Sie erhebliche negative Konsequenzen bedeuten: Klageabweisung, Verurteilung, Vermögensschaden. Abhilfe schaffen kann hier eine Schadensersatzklage gegen den Sachverständigen. Doch wann ist dieser Weg für Sie erfolgsversprechend? Und was müssen Sie bei der Geltendmachung beachten?

Wieso folgt ein Gericht dem falschen Gutachten?

Zunächst müssen wir uns kurz der Frage widmen, weshalb ein Gericht überhaupt dem falschen Gutachten des Sachverständigen folgt und warum man als Geschädigter nicht direkt den Dienstherren des Gerichts über die Amtshaftung gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG oder aber den Richter nach § 839 BGB in Anspruch nimmt. Dazu muss man wissen, dass sich Gerichte (wie auch Privatpersonen) der Hilfe eines Sachverständigen bedienen, weil sie über die nötige eigene Sachkunde nicht verfügen. Das hat zur Folge, dass weder Gericht, noch privater Auftraggeber in der Lage sind, fachliche Mängel des Gutachtens sofort zu erkennen.

Tatsächlich ist es ungemein schwierig, Ansprüche auf Haftung der Anstellungskörperschaft oder des Bediensteten durchzusetzen. Dies gilt aufgrund des Richterspruchprivilegs aus § 839 Abs. 2 BGB erst Recht für die Inanspruchnahme eines Richters. Aufgrund der verfassungsrechtlich geschützten richterlichen Unabhängigkeit wird die – bei der Amtshaftung erforderliche – Schuld des Richters ausschließlich dann angenommen, wenn diesem besonders grobe Verstöße unterlaufen (BGH, Urteil vom 03.07.2003, III ZR 326/02). Nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Fehlverhalten eines Gerichts werden Sie als Betroffener die Verschuldenshürde nehmen können.

Das Vorgehen gegen den Richter ist keine echte Alternative

Das bedeutet: Selbst wenn ein Gericht ein falsches Gutachten des Sachverständigen billigt und seine Entscheidungsgründe auf dieses fehlerhafte Gutachten stützt, so hat man als Betroffener regelmäßig einen sehr schweren Stand im Hinblick auf die Haftung eines Richters.

Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht.

Inhalt des § 839 Abs. 2 BGB

Darüber hinaus sind die Ansprüche aus der Amtshaftung auch subsidiär gegenüber Ansprüchen, die man Dritten entgegenhalten kann.

Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

Auszug des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB

Insoweit ist der Haftungsprozess gegen den gerichtlichen Sachverständigen bei einem Fehlgutachten praktisch konkurrenzlos. Eine Ausnahme bildet der Fall, wenn ein Gericht durch einen unhaltbaren Beweisbeschluss das falsche Gutachten geradezu „erzwingt“. Denn natürlich muss der gerichtlich bestellte Sachverständige nach § 404a ZPO die Vorgaben und Weisungen des Gerichts befolgen. Wenn ein Sachverständiger nur der Anleitung eines Gerichts folgt und daher geradezu ein falsches Gutachten „erstellen muss“, so ist er hierfür nach § 839a BGB nicht haftbar zu machen.

Anspruch auf Schadensersatz gegen den gerichtlichen Sachverständigen

Nach § 839a Abs. 1 BGB haftet ein gerichtlich ernannter Sachverständiger bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Erstattung eines unrichtigen Gutachtens für alle Schäden, die Ihnen als Verfahrensbeteiligtem durch eine gerichtliche Entscheidung entstehen, welche auf diesem Gutachten beruht.

Haftung sogar beim Abschluss eines Vergleichs denkbar

Der Bundesgerichtshof hat die Haftung eines Gutachters sogar auf Vergleiche erstreckt. Nach Ansicht des 3. Zivilsenats findet § 839a BGB analog Anwendung, wenn wegen eines unrichtigen Gutachtens das Gerichtsverfahren durch einen Vergleich erledigt wird. Voraussetzung ist, dass der Abschluss des Vergleichs von dem falschen Gutachten beeinflusst worden ist (BGH, Urteil vom 25. Juni 2020, III ZR 119/19)

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Sachverständigen

Wenn der Sachverständige ein falsches Gutachten erstellt und Sie diesen daraufhin im Gutachterregress in Anspruch nehmen möchten, so müssen Sie nachstehende Voraussetzungen beachten.

  1. Die Person, die Sie in Anspruch nehmen wollen, muss zunächst ein vom Gericht ernannter Sachverständiger sein. Dementsprechend gibt es eine große Bandbreite möglicher Konstellationen, in denen ein solcher Schadensersatzanspruch relevant wird. Zu denken ist etwa an Gutachten in Arzthaftungssachen (Suche nach Behandlungsfehlern), aussagepsychologische Gutachten im Strafprozess, Verkehrswertgutachten oder Gutachten für Kfz- oder Gebäudeschäden bzw. Baumängel.
  2. Zentrale Voraussetzung eines Anspruchs gegen den Sachverständigen ist die Unrichtigkeit des Gutachtens. Eine solche Unrichtigkeit können Sie immer dann annehmen, wenn das Gutachten von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgeht, etwa aufgrund einer fehlerhaften oder unvollständigen Befunderhebung, oder wenn es aus dem Sachverhalte die falschen Schlüsse zieht. Entscheidend ist hierbei jedoch auch, welche Vorgaben und Weisungen das zuständige Gericht erteilt hat – schließlich wird der Sachverständige als dessen Gehilfe tätig. Kommt er nun der Anleitung des Gerichts nach, kann sich daraus auch keine Haftung nach § 839a Abs. 1 BGB ergeben (BGH, Beschluss vom 24.07.2014, III ZR 412/13).
  3. Des Weiteren ist ein Verschulden des Sachverständigen erforderlich. Dieser muss das Gutachten vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig unrichtig erstattet haben. Von grober Fahrlässigkeit spricht man, wenn der Sachverständige außer Acht gelassen hat, was jedem Sachverständigen hätte einleuchten müssen. Die Pflichtverletzung muss mit anderen Worten schlicht unentschuldbar sein (OLG Braunschweig, Urteil vom 19.01.2017, 2 U 119/14).
  4. Infolge des Gutachtens muss es in Ihrem Fall sodann zu einer gerichtlichen Entscheidung gekommen sein. Endet das Verfahren dagegen mit einem Vergleich oder wird der Streit übereinstimmend für erledigt erklärt, ist eine Inanspruchnahme des Sachverständigen für Sie nicht mehr möglich. Wollen Sie sich die Möglichkeit eines Vorgehens gegen den Sachverständigen also offen halten, sollten Sie auf entsprechende Verfahrenshandlungen verzichten.
  5. Die jeweilige gerichtliche Entscheidung – egal, ob es sich dabei um die Abweisung Ihrer Klage handelt oder um eine Verurteilung zu Freiheits- oder Geldstrafe – muss zudem bei Ihnen zu einem Schaden geführt haben. Nicht mehr im Schutzbereich der Norm liegt dagegen der Schaden, der zwar auf der gerichtlichen Entscheidung beruht, aber nicht auf deren Unrichtigkeit. Erweist sich die gerichtliche Entscheidung also trotz der unrichtigen Begutachtung des Sachverständigen als materiell-rechtlich zutreffend und richtig, ist der dadurch vermittelte Schaden nicht ersatzfähig.
  6. Zuletzt dürfte Ihr Anspruch nicht wegen einer so genannten Rechtsmittelversäumnis ausgeschlossen sein. Es gilt nämlich der Vorrang des Primärrechtsschutzes. Das heißt, dass Sie vor Geltendmachung des Ersatzanspruchs gegen den Sachverständigen alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft haben müssen, die Unrichtigkeit des Gutachtens vor Gericht nachzuweisen. Sie als vom Gutachten zu Unrecht benachteiligte Verfahrenspartei müssen also vorher durch alle Instanzen geklagt und in jeder Instanz beantragt haben, den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden. Erscheint der Sachverständige dann zum Termin, müssen Sie ihn hier mit dem entsprechenden Fehler konfrontieren haben. Anschließend sollten Gegenvorstellungsanträge (Rechtsbehelf, mit dem der Sachverständige aufgefordert wird, sein eigenes Gutachten noch einmal zu überprüfen und zu korrigieren) ebenso gestellt worden sein wie Befangenheitsanträge und formelle Beweisanträge auf Einholung eines neuen Obergutachtens. Erst, wenn Sie all diese Punkte erfüllt haben, können Sie den Sachverständigen auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Teilweise wurde auch die Einholung eines Privatgutachtens zu dem Zwecke, die angebliche Fehlerhaftigkeit des Gutachtens aufzuzeigen, als ein vor der Anspruchsgeltendmachung auszuschöpfendes Rechtsmittel angesehen (OLG Celle, Urteil vom 10.11.2011, 13 U 84/11). Dies hat der Bundesgerichtshof allerdings ausdrücklich verneint (BGH, Beschluss vom 27.07.2017, III ZR 440/16). Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 21.03.2023 zum Aktenzeichen 13 S 2472/22 sogar herausgestellt, dass der dortige Kläger die unrichtige Entscheidung des Gerichts hätte nur dann anfechten können, wenn er gewusst hätte, dass das Gutachten des Sachverständigen unrichtig war; da der Kläger dies jedoch nicht erkennen konnte und daher keine Möglichkeit hatte, gegen die Entscheidung des Gerichts vorzugehen, sei der Schaden kausal durch die Pflichtverletzung des Sachverständigen verursacht worden.

Weitere Anspruchsgrundlagen gegen den Sachverständigen

Verdrängt wird die aufgezeigte Anspruchsgrundlage allerdings von § 839 Abs. 1 BGB als vorrangiger Spezialregelung. Ausschließlich daraus resultierende Amtshaftungsansprüche kommen für Sie immer dann in Betracht, wenn der Sachverständige lediglich als Verwaltungshelfer anzusehen ist.

  • Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn der vom Kreisjugendamt beauftragte Gutachter grob fahrlässig von einer Kindesmisshandlung ausgegangen ist und das Kind daraufhin in einer Bereitschaftspflegeeinrichtung untergebracht wird (OLG Koblenz, Urteil vom 18.03.2016, 1 U 832/15).
  • Ebenfalls in Ausübung einer hoheitlichen Aufgabe handelt ein ärztlicher Sachverständige, der von einer Behörde oder einem Sozialleistungsträger zur Vorbereitung des Erlasses eines Verwaltungsakts mit der Untersuchung und Begutachtung einer Person beauftragt wurde (OLG Köln, Beschluss vom 20.07.2018, 5 U 200/17). Konkret hatte eine gesetzliche Unfallversicherung, die die Versicherten nach Arbeitsunfällen durch Geldleistungen zu entschädigen hat, einen ärztlichen Sachverständigen mit der Prüfung, Ermittlung und Feststellung beauftragt, ob der Versicherte infolge eines Arbeitsunfalls einen Gesundheitsschaden erlitten hat und gegebenenfalls ob, inwieweit und für welche Dauer der Versicherte arbeitsunfähig ist.  

In solchen oder ähnlichen Fällen richten Sie Ihren Schadensersatzanspruch nicht direkt gegen den Sachverständigen, sondern gegen die den Gutachterauftrag erteilende Behörde.

Ein weiterer Sonderfall lag einem Urteil des LG Gießen zugrunde: Hier verklagte ein Haftpflichtversicherer den vom Geschädigten eines Autounfalls beauftragten Sachverständigen aufgrund eines unrichtigen Gutachtens. Mangels vertraglicher Beziehung zwischen Versicherung und Sachverständigen wurde der entsprechende Anspruch auf einen Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter gestützt. Nach Ansicht der Rechtsprechung entfalte der zum Zwecke der Regulierung eines Schadens mit dem Sachverständigen geschlossene Gutachtervertrag nämlich Schutzwirkungen zugunsten der regulierungspflichtigen Haftpflichtversicherung (LG Gießen, Urteil vom 04.07.2001, 1 S 357/00). Schließlich sei auch und insbesondere dem Sachverständigen bekannt, dass dieses Gutachten zur Vorlage bei der gegnerischen Versicherung bestimmt ist und dass der Versicherung aufgrund einer nicht sorgfältigen Begutachtung bei der Abwicklung des Versicherungsfalls Vermögensschäden entstehen können.

Verhaltensempfehlungen rund um die Schadensersatzklage gegen den Gutachter

Wollen Sie nun einen der genannten Schadensersatzansprüche geltend machen, sollten Sie die folgenden Schritte befolgen, um Ihre Erfolgsaussichten zu verbessern:

  1. Wie bereits unterstrichen, müssen Sie zunächst unbedingt alle Ihnen sonst zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ausgeschöpft haben. Nur wenn Sie sich vorher durch alle Instanzen geklagt und in jeder Instanz beantragt haben, den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden, können Sie anschließend Ansprüche direkt gegen den Sachverständigen richten.
  2. Um Ihre These von der Unrichtigkeit des Gutachtens zu untermauern, sollten Sie außerdem ein privates Gutachten zur jeweiligen Streitfrage einholen. Solche Privatgutachten sind zwar teuer – in Arzthaftungssachen etwa bis zu 2.000€ –, gewinnen Sie allerdings den Prozess gegen den Sachverständigen, können Sie diese Unkosten mit einfordern. Alternativ können Sie auch Ihre Rechtsschutzversicherung ersuchen, sich an entsprechenden Kosten zu beteiligen. Daneben ist es ratsam, nach Leitlinien, Literatur und Studien zu suchen, die dem Sachverständigen widersprechen.
  3. Soweit die angesprochene Rechtsschutzversicherung vorhanden ist, sollten Sie des Weiteren eine Deckungszusage für das Vorgehen gegen den Sachverständigen einholen. Wie der Name bereits vermuten lässt, bestätigt Ihre Versicherung damit, dass sie die Kosten des Rechtsstreits übernimmt.
  4. Haben Sie die Deckungszusage erhalten, können Sie den Sachverständigen schriftlich unter Fristsetzung auffordern, alle Schäden zu ersetzen. Konkret können Sie die Prozesskosten, die Kosten für den Privatgutachter sowie alle sonst getroffenen Aufwendungen verlangen. Erst wenn der Sachverständige die von Ihnen gesetzte Frist fruchtlos verstreichen lässt, sollten Sie Klage erheben.

Besonderheiten des Gerichtsverfahrens gegen den gerichtlich bestellten Sachverständigen

Wo Sie diese Klage erheben, hängt davon ab, welchen Betrag Sie vom Sachverständigen ersetzt verlangen. Beträgt der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht mehr als 5.000 Euro, ist die Klage vor den Amtsgerichten zu erheben. Dies dürfte aber die Ausnahme sein. Zumeist steht Ihnen bei Klagen gegen den Gutachter der Gang zu den Landgerichten offen.

Außerdem sollten Sie sich darauf vorbereiten, dass Sie sich bezüglich der objektiven und subjektiven Haftungsvoraussetzungen des § 839a BGB in der Beweislast befinden. Das heißt, dass Sie darzulegen und zu beweisen haben, dass das Gutachten unrichtig ist. Beim Verschulden des Sachverständigen kann aber von der Art des Fehlers auf den Verschuldensgrad rückgeschlossen werden.

Verjährung der Schadenersatzansprüch gegen den Gutachter

Wann verjähren die Ansprüche auf Schadensersatz gegen den Sachverständigen? Es gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften aus §§ 199, 195 BGB. Die Verjährung beträgt danach 3 Jahre. Die Verjährung beginnt allerdings erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie als Geschädigter von den den Anspruch begründenden Umständen – also von der Fehlerhaftigkeit des Gutachtens – Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen.

In aller Regel orientiert sich die Verjährung bei einem Schadensersatzanspruch gegen den gerichtlich bestellten Sachverständigen an dem Zeitpunkt der Verkündung des letztinstanzlichen Urteils, in dem zugrundeliegenden Verfahren, an dem der Sachverständige als Gutachter beteiligt war (OLG Celle, Beschluss vom 05.05.2009, 4 U 26/09). Nach einer strengeren Ansicht könnte hinsichtlich des Verjährungsbeginns auch auf die Verkündung des erstinstanzlichen Urteils abzustellen sein (so OLG Zweibrücken, Urteil vom 20.03.2003, 4 U 35/02).

Auch wenn die überzeugenden Gründe für die Auffassung des OLG Celle sprechen, so sind Sie als Betroffener (eines falschen Sachverständigengutachtens) gewiss gut beraten, sich an der strengeren Auffassung zu orientieren und zur Erfassung des Verjährungsbeginns die Verkündung des erstinstanzlichen Urteils heranzuziehen.

Sollten Sie aber einmal in die Bredouille kommen und auf den Verjährungsbeginn mit Blick auf das letztinstanzliche Urteil zwingend angewiesen sein, so sollen Ihnen folgende Zeilen bei der Begründung gegenüber dem angerufenen Gericht helfen. Zunächst ist herauszustellen, dass der Schadensersatzanspruch aus der unerlaubten Handlung aus § 839a BGB ja überhaupt erst einmal einen Schaden, also ein schädigendes Ereignis voraussetzt. Der Bundesgerichtshof sieht als „schädigendes Ereignis“ stets die gerichtliche Entscheidung an (BGH, Urteil vom 20.05.2003, VI ZR 312/02BGH, Urteil vom 09.03.2006, III ZR 143/05) und nicht etwa das Gutachten an sich. Nur, wenn man die gerichtliche Entscheidung als schädigendes Ereignis qualifiziert, ist die Kausalität für die – eine Vollstreckung ermöglichende – gerichtliche Entscheidung gegeben, wodurch Ihnen als Betroffenem dann der Schaden entstehen kann.

Zieht sich ein Gerichtsverfahren über zwei Instanzen, so kann als schädigendes Ereignis allein das verfahrensabschließende Gerichtsurteil (also das Urteil in der Berufungsinstanz) herhalten. Denn erst nach dieser letztinstanzlichen Entscheidung steht ja überhaupt erst fest, ob eine – sich auf das vermeintlich unrichtige Gutachten stützende – Entscheidung ergangen und damit ein (getreu der Wortwahl des BGH) „schadensstiftendes Ereignis“ eingetreten ist.

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