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Nicht nur der verpfuschte Haarschnitt, sondern auch Allergien gegen die Produkte, Verletzungen am Ohr, Farbe an der Kleidung, beschädigte Haare oder sogar verätzte Kopfhaut sind nur einige Beispiele der Mängel, die bei einem Friseurbesuch auftreten können. Wir erklären wann, wie und aus welchen Günden Sie Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld vom Friseur verlangen dürfen.
Friseur ignoriert Anweisungen des Kunden
Viele „Haarunfälle“ beruhen auf dem Umstand, dass Ihnen der Friseur nicht richtig zuhört oder Ihre Anweisungen mißachtet und sich damit nicht an den mit Ihnen geschlossenen Vertrag hält. Sie als Kunde haben mit Ihrem Friseur einen (zumeist mündlichen) Werkvertrag gem. § 631 BGB geschlossen. Vertragliche Ansprüche nach einer mangelhaften Friseurleistung richten sich mithin nach den werkvertraglichen Regelungen der §§ 634 ff. BGB.
Vertragliche Ansprüche gegen Ihren Friseur können Sie nur dann geltend machen, wenn die Leistung des Friseurs mangelhaft im Sinne des § 633 Abs. 2 BGB ist. Demnach ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Wurden die Haare zu kurz geschnitten oder eine falsche Farbe gewählt, so entspricht dies nicht der vereinbarten Beschaffenheit; die leistung des Friseurs ist mangelhaft.
Die häufigsten Friseurfehler
Neben der Abweichung vom erteilten Auftrag gibt es aber noch weitere Fehler, die bei einem Friseurbesuch auftreten können. Wir wollen Ihnen nachfolgend einmal die häufigsten Fehler beim Friseur darstellen.
Haare zu kurz geschnitten bzw. Haarverlust
Das Oberlandesgericht Bremen beschäftigte sich mit einem Fall, indem eine Kundin ihre Haare professionell entkrausen lassen wollte. Wegen einer unfachmännischen Behandlung erlitt sie Hautverätzungen am Kopf. Sie musste sich in der Folge ihr Haupthaar komplett entfernen lassen und über mehrere Monate eine Perücke tragen. Das Gericht sprach ihr Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro zu (OLG Bremen, Urteil vom 11.07.2011, 3 U 69/10).
Fehler beim Färben der Haare
Ähnliches passierte einer Kundin, die ihre Haare blondieren lassen wollte. Beim Auswaschen der Blondierung hatte sie bereits starke Schmerzen an der Kopfhaut. Zum Ende der Behandlung blutete die Kopfhaut und wies offene Stellen auf. Ein Arzt bestätigte der Kundin eine allergische Reaktion. Der Friseur bzw. die Haftpflichtversicherung zahlte Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 Euro. Das Gericht sprach der Kundin ein zusätzliches Schmerzensgeld von 2.000 Euro zu (LG Arnsberg, Urteil vom 26.10.2010, 3 S 111/10).
Keine Aufklärung des Friseurs über Risiken (insbesondere beim Färben)
Außerdem entschied das Landgericht Mönchengladbach, dass der Friseur vor der Behandlung den Kunden über etwaige Risiken, insb. beim Färben und Blondieren, aufklären muss. Tut er dies nicht, so haftet er wegen mangelhafter Aufklärung (LG Mönchengladbach, Urteil vom 09.10.2009, 5 S 59/09).
Verletzungen durch den Friseur
In einem Fall mit dem sich das Landgericht Coburg beschäftigen musste wurde das Färbe- bzw. Blondiermittel direkt auf die Kopfhaut der Kundin aufgetragen. In der Folge entstanden Verätzungen an der Kopfhaut. Die Kundin klagte über Schmerzen und die Haare wuchsen nicht mehr. Das Gericht sprach der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro zu (LG Coburg, Urteil vom 29.07.2009, 21 O 205/09).
Vertragliche Ansprüche gegen den Friseur – Schadensersatz, Aufwendungsersatz, Minderung
Generell fallen dem Kunden bei einem Fehler des Friseurs vertragliche und deliktische Ansprüche gegen den Friseur zu.
Welche vertraglichen Ansprüche der Kunde hat, wenn die Frisur oder die Leistung des Friseurs mangelhaft ist, regelt § 634 BGB. Denn mit dem Friseur wird – in aller Regel mündlich – ein Werkvertrag geschlossen. Der Friseur schuldet einen Erfolg, nämlich den vereinbarten Haarschnitt, die vereinbarte Färbung der Haare o. ä.
Doch aufgrund des werkvertraglichen Typus des Friseurvertrags gibt es einige problematische Besonderheiten, die es bei der Geltendmachung vertraglicher Ansprüche zu beachten gilt.
Besonderheiten bei der Geltendmachung von vertraglichen Ansprüchen ggü. dem Friseur
Die oben genannten Mängelrechte aus § 634 BGB können getreu § 640 BGB erst dann geltend gemacht werden, wenn Sie als Kunde die Leistung des Friseurs abgenommen haben (BGH, Urteil vom 19.01.2017, 7 ZR 193/15). Die Abnahme beim Friseur findet zumeist dann statt, wenn der Friseur Ihnen das Ergebnis seiner Leistung im Handspiegel präsentiert. Ihre Abnahme ist dann zumeist das anerkennende Nicken oder ein zustimmendes Lippenbekenntnis, wie etwa: „Gefällt mir, vielen Dank“.
Warum ist diese Werksabnahme für die Rechtslage beim Friseur nun eigentlich so wichtig? Die Frage lässt sich kurz und knapp beantworten: Dem ist so, weil man als Kunde ggü. dem Friseur andere Ansprüche hat, wenn man den Mangel noch in der Boutique entdeckt (im Gegensatz zu einem erst zu Hause auffallenden Fehler des Friseurs).
Insoweit hat der BGH entschieden, dass die Mängelrechte aus § 634 BGB grundsätzlich erst nach erfolgter Abnahme des hergestellten Werks geltend gemacht werden können. Damit hat das Gericht nicht nur den bestehenden Meinungsstreit (ob diese Rechte auch vor Werksabnahme bestehen) entschieden, sondern sich auch gegen seine frühere Entscheidungslinie (BGH, Urteil vom 11.10.2012, VII ZR 179/11 und VII ZR 180/11) gestellt.
Ansprüche vor Abnahme der Friseurleistung
Das bedeutet für Sie als Kunden folgendes: Entdecken Sie den Mangel noch im Friseursalon, also vor der Zustimmung zu dem Ergebnis (bzw. vor der Bezahlung), können Sie weiterhin
- auf einem mangelfreien Haarschnitt (bzw. auf eine mangelfreie Friseurleistung) bestehen oder
- die Zahlung verweigern. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Mangel unwesentlich im Sinne des § 640 Abs. 1 S. 2 BGB ist. Denn wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Unwesentlich wäre beispielsweise bei einem Haarschritt auf 15 cm langes Haar eine Abweichung von 1 cm.
Praxistipp: Hat der Friseur einen Fehler gemacht und man bemerkt diesen noch im Friseurstudio, dann sollte man den Fehler sofort monieren und darauf drängen, dass der Fehler ausgebessert wird. Die Gerichte betonen bei Streitigkeiten zwsichen Kunde und Friseur immer wieder, dass der Kunde im Spiegel ja beobachten könne, was der Friseur gerade macht und damit den Friseur kontinuierlich kontrollieren und anleiten könne. Eine unterlassene Einflussnahme auf den Friseur (soweit diese tatsächlich möglich ist) wird oftmals als Mitverschulden des Friseurbesuchers zu dessen Lasten ausgelegt (AG München, Urteil vom 07.10.2011, 173 C 15875/11).
Ansprüche nach Abnahme der Leistung des Friseurs
Entdecken Sie als Kunde die Mängel an Ihrer Frisur erst nach Verlassen des Friseursalons, dann müssen Sie dem Friseur grundsätzlich eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen, damit dieser den Mangel beheben kann.
Die Frist, die Sie dem Friseur zur Nacherfüllung setzen, muss zudem angemessen sein. Wenn Sie im voll besetzten Salon eine sofortige Nacherfüllung vom Friseur verlangen, dann erfüllt diese Forderung regelmäßig nicht die Voraussetzungen an eine „angemessene“ Zuwartezeit zur Beseitigung des Mangels (AG München, Urteil vom 24.01.2019, 213 C 8595/18).
Bitte beachten Sie zudem: Getreu § 635 Abs. 1 BGB gilt beim Friseurvertrag für die Nacherfüllung, dass der Friseur (und nicht etwa Sie als Kunde) nach seiner Wahl den Mangel an der Frisur ausbessern oder ein neues Werk (z. B. bei Strähnchen die komplette Neufärbung des Haars) herstellen kann.
Muss ich wirklich eine Nacherfüllung erdulden, auch wenn ich kein Vertrauen mehr in den Friseur habe?
Hier könnte man als Kunde argumentieren, dass die Nacherfüllung durch denselben Friseur unzumutbar sei, weil man das nötige Vertrauen in die Fähigkeiten des Friseurs verloren habe.
Eine Unzumutbarkeit ist nach Ansicht der Gerichte bei Friseurleistungen aber regelmäßig erst nach mehreren fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen anzunehmen. Denn beim Friseur fällt dem Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Friseurs keine besondere Bedeutung zu, wie etwa bei dauerhaften bzw. unabänderlichen körperlichen Eingriffen in Form einer Tätowierung (vgl. AG München, Urteil vom 07.10.2011, 173 C 15875/11).
Unzumutbar wäre allerdings die weitere Friseurbehandlung durch einen Auszubildenden. Diese können Sie als Kunde ablehnen.
Ausbesserung der Frisur sehr teuer oder unmöglich – was nun?
Die Nacherfüllung im Hinblick auf das Werk des Friseurs kann unmöglich sein. Praktisch unmöglich im Sinne des § 275 Abs. 2 BGB ist die Nacherfüllung etwa, wenn der Friseur die Haare viel zu kurz geschnitten hat oder eine Haarfärbung zur Verbrennung an den Haaren führt (AG Rheine, Urteil vom 12.05.2016, 14 C 391/14). Denn in diesem Fall kann der Friseur die Haare weder länger machen, noch die Verbrennungen entfernen. Von der faktischen Unmöglichkeit ist auszugehen, wenn der Friseur einen sehr hohen Aufwand betreiben muss, um die Mängel an der Frisur zu beheben.
Rechte des Friseurkunden bei der Unmöglichkeit
Bei der praktischen und faktischen Unmöglichkeit besteht keine Leistungspflicht des Friseurs. In solchen Fällen haben Sie als Kunde mit mangelhafter Frisur folgende Rechte:
- Sie haben unmittelbar aus §§ 275 Abs. 4, 283 BGB, aber auch aus §§ 636, 280, 281, 283 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung ggü. dem Friseur unter den Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB. Zwar stehen Sie von Gesetzes wegen her nicht rechtslos dar, doch leider läuft so ein Schadensersatzanspruch bei mangelhafter Friseurleistung zumeist leer. Denn Sie müssen als Kunde einen bezifferbaren Schaden aufgrund der unzureichenden Leistung Ihres Friseurs erlitten haben. In der Praxis gibt es kaum Fälle, in denen ein Friseurkunde einen bezifferbaren Schaden geltend machen kann. Wurden die Haare zu kurz geschnitten, so ist dies ärgerlich, begründet i. d. R. aber keinen finanziellen Schaden.
- Sie können gem. §§ 634 Nr. 3, 638 BGB die Vergütung mindern. Die Vergütung des Friseurs ist sodann in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde, § 638 Abs. 3 BGB.
Unbelassen bliebe Ihnen als Kunde in Fällen der faktischen und praktischen Unmöglichkeit zudem auch ein Rückgriff auf die Ansprüche aus dem Deliktsrecht, soweit die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind.
Nachgestaltung der Frisur möglich aber teuer
Neben der faktischen und praktischen Unmöglichkeit gibt es aber auch Fälle, in denen nur die Nacherfüllung in Form der Mängelbeseitigung (§ 635 Abs. 1 Var. 1 BGB) unmöglich ist. Für Sie als Kunde stellt sich in so einem Fall immer die Frage, ob Sie vom Friseur eine Nacherfüllung in Form der Neugestaltung der Friseurleistung (§ 635 Abs. 1 Var. 2 BGB) verlangen dürfen, auch wenn diese mit einem höheren Zeit- und Kostenaufwand für den Friseur verbunden ist.
Beispiel: Bei einem Foliensträhnen-Fauxpas könnten Sie die komplette Färbung des Haars auf die natürliche Haarfarbe und eine anschließende (zeitversetzte) neue Highlight Akzentuierung verlangen.
Nicht selten wird sich der Friseur aber darauf berufen, dass dies nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand und höheren Kosten möglich sei. Damit will der Friseur von seinem Leistungsverweigerungsrecht aus § 635 Abs. 3 BGB Gebrauch machen. Soweit Sie deutlich sichtbare Haarschäden davon getragen haben, sollten Sie standhaft bleiben.
Denn ein unverhältnismäßiger Kostenaufwand ist nur dann anzunehmen, wenn einem objektiv geringen Interesse des Kunden ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand des Friseurs gegenübersteht. Diese Abwägung fällt nach unserer Rechtseinschätzung – mit Blick auf größere und für jedermann sichtbaren Haarschäden – nur selten zugunsten des Friseurs aus. Dies gilt erst Recht, wenn der Friseur einfach zu beachtende Sorgfaltsregeln mißachtet hat. Denn bei dem Interessenvergleich nach Treu und Glauben ist eine Gesamtabwägung unter Beachtung, ob und in welchem Ausmaß der Friseur den Mangel verschuldet hat, durchzuführen (BGH, Urteil vom 23.02.1995, VII ZR 235/93). Mit der Ausrede eines hohen Kostenaufwandes wird der Friseur demnach allenfalls bei kleineren Frisurschäden vor Gericht Gehör finden.
Merke: Die Unverhältnismäßigkeit des Kostenaufwandes ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu ermitteln. Wenn ein Friseurkunde durch eine fehlerhafte Behandlung (z. B. die auffällig helle Färbung und das Ausfransen des Haares) optisch so stark beeinträchtigt ist, dass er seinen Beruf (etwa ein Schauspieler, Fotomodel) nicht mehr ausüben kann, dann ist das Leistungsinteresse des Kunden besonders hoch zu bewerten. In diesem Fall darf der Kostenaufwand der Pflege und erneuten Färbung der Haare den Wert des Werks übersteigen, ohne dass von einer Unverhältnismäßigkeit auszugehen ist.
Soweit dem Friseur tatsächlich ein Leistungsverweigerungsrecht wegen unverhältnismäßig hoher Kosten zugestanden werden muss, dürfen Sie (auch wenn dies gesetzlich nicht direkt geregelt ist) – ebenso wie bei der faktischen und praktischen Unmöglichkeit – unter den Voraussetzungen von §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB Schadensersatz vom Friseur verlangen. Diese Rechtsfolge ergibt aus § 636 BGB (BT-Drucks. 14/6040, S. 234, S. 265).
So hat das Amtsgericht Charlottenburg einen Fall entschieden, in dem die Kundin nach einem erfolglosen Haarglättungsversuch ihre langen Haare auf ca. 15 cm kürzen musste. Da eine Nachbesserung in Form einer Verlängerung der Haare nicht möglich ist, sprach das Gericht der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 441,25 Euro sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 zu (AG Charlottenburg, Urteil vom 03.04.2012, 216 C 270/11).
Weitere Mängelrechte wenn der Friseur nicht nachbessert
Ist die Frist zur Nacherfüllung fruchtlos verstrichen, kann der Kunde
- nach § 637 BGB den Mangel an der Frisur selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
- nach §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 vom Vertrag zurücktreten oder
- nach § 638 die Vergütung mindern.
- Außerdem kann der Kunde nach §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder
- nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen vom Friseur verlangen.
Kann der Friseur seine vertragliche Haftung beschränken oder ausschließen?
Um eine etwaige Haftung zu umgehen, treffen Friseure oftmals einen Haftungsausschluss in Ihren Friseurbedingungen. Da diese Bedingungen zumeist nicht individualvertraglich mit dem Kunden vereinbart werden, gelten für sie die Maßgaben, die an allgemeine Geschäftsbedingungen zu stellen sind.
Vor diesem Hintergrund können wir aus unserer Erfahrung sagen, dass die meisten der uns bekannten Friseurbedingungen unwirksam sind. Zumeist sind die Regelungen (soweit diese überhaupt wirksamer Vertragsbestandteil werden, § 305 Abs. 2 BGB) überraschend und mehrdeutig i. S. d. § 305c BGB sowie unangemessen benachteiligend gem. § 307 BGB.
So kann etwa eine Haftung für grob fahrlässige Fehler des Friseurs nicht ausgeschlossen werden, denn ein solcher Ausschluss würde den Kunden unangemessen benachteiligen und wäre damit unwirksam, mit der Folge, dass Gerichte dem Kunden dennoch Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld zusprechen könnten.
Deliktische Ansprüche – Schmerzensgeld vom Friseur
Neben den vertraglichen Ansprüchen können dem Kunden auch deliktische Ansprüche zustehen. Dies ist immer dann der Fall, wenn dem Kunden ein Schaden aufgrund einer unerlaubten Handlung entsteht.
So ist der Friseur gemäß § 823 Abs. 1 BGB zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht des Kunden widerrechtlich verletzt. Im Zusammenhang mit Schäden beim Friseur sind vorrangig Verletzungen von Körper und Gesundheit sowie dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht als sonstigem Recht i. S. d. Norm zu nennen.
Zur Kompensation erlittener immaterieller Schäden können Sie unter den nachstehend genannten Voraussetzungen (neben dem materiellen Schadensersatz) den Ersatz in Form von Schmerzensgeld fordern, vgl. § 253 BGB.
So hat das Amtsgericht Rheine der Klägerin ein Schmerzensgeld auf Grundlage der §§ 280 Abs. 1, 253 BGB in Höhe von 1.000 Euro zugesprochen, nachdem diese aufgrund einer Haarverbrennung bei dem Friseurbesuch ihre langen Haare auf Bob-Länge kürzen musste. Laut Ansicht des Gerichts war der Friseurbesucherin ein Schmerzensgeld für die erlittenen Schmerzen und den Verlust ihrer langen Haare zuzusprechen (AG Rheine, Urteil vom 12.05.2016, 14 C 391/14). Das Schmerzensgeld soll den Friseurgeschädigten mitunter in die Lage versetzen, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, die die erlittenen Beeinträchtigungen jedenfalls teilweise ausgleichen.
Beachten Sie als Friseurkunde allerdings, dass Ihnen ein Anspruch aus Schmerzensgeld nur dann zufällt, wenn eine Beeinträchtigungsgrenze überschritten wird. Die Beeinträchtigung muss so bedeutsam sein, dass Sie durch einen völlig misslungenen Haarschnitt quasi „entstellt“ sind.
Streit mit dem Friseur: Wer muss was beweisen?
Vertragliche Ansprüche:
Aufgrund des Werkscharakters der Friseurleistung schuldet der Friseur dem Kunden einen Erfolg. Tritt dieser Erfolg nicht ein, so obliegt es gem. § 363 BGB (sowie auch der im vertraglichen Schuldverhältnis gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB heranzuziehenden Beweislastregel hinsichtlich des Verschuldens) dem Friseur sich vor der Werksabnahme zu entlasten, indem er beweist, dass er seine Leistung mangelfrei erbracht und seine Sorgfaltspflichten stets beachtet hat (LG Mönchengladbach, Urteil vom 09.10.2009, 5 S 59/09).
Dazu gehört auch die Aufklärung des Friseurs über die Bedeutung und Tragweite einer Haarbehandlung. Der Friseur muss nachweisen, dass er seinen Kunden hinreichend über Alternativen der Maßnahme und über die Risiken des Eingriffs am Haar (insb. bei der Färbung oder Hitzebehandlung des Haares) aufgeklärt hat (LG Berlin, Urteil vom 12.08.2002, 23 O 539/01).
Auch obliegt es dem Friseur zu beweisen, dass seine Pflichtverletzung nicht kausal für den Schaden des Salonbesuchers war.
Sie als Friseurkunde haben allerdings zu beweisen, was mit dem Friseur vereinbart worden ist, also welche Leistung dieser erbringen sollte (OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.01.2018, 10 U 93/17).
Nach der Abnahme der Friseurleistung trifft die Darlegungs- und Beweislast für eine Verletzung einer Sorgfaltspflicht Sie als Kunden. Daher sollten Sie sich beim Friseur bzgl. aller Umstände, die Sie nicht sofort erkennen können, im Rahmen der Abnahme eine Mängelrüge vorbehalten.
Deliktische Ansprüche:
Im Hinblick auf die deliktsrechtlichen Ansprüche verbleibt es bei der grundsätzlichen Beweilastverteilung aus §§ 138, 139, 286 ZPO, wonach jede Partei die Beweislast für die für sie günstigen Tatsachen trägt. Sie als Kunde haben bei der Geltendmachung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB somit grds. alle objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen darzulegen und zu beweisen.
Anders ist der Fall, wenn der Friseur seine ihm obliegenden Sorgfaltspflichten in grobem Maße mißachtet. Dann kommt es zu seinen Lasten zu einer Beweislastumkehr.
Wie Sie als Friseurkunde Ihre Ansprüche richtig geltend machen
Wir wollen hier noch einmal kurz und knapp darstellen, was Sie als Kunde beachten müssen, wenn Sie Ansprüche gegen Ihren Friseur geltemd machen wollen.
- Sind Sie sich unsicher, ob der Friseur seine Leistung korrekt erbracht hat (etwa, weil Sie einige Stellen Ihres Haares nicht sehen konnten), so bezahlen Sie den Friseur, machen Sie aber deutlich, dass Sie das Ergebnis zu Hause noch einmal kritisch betrachten wollen. Behalten Sie sich bei der Abnahme vor, etwaige dann entdeckte Mängel nachträglich zu rügen.
- Finden Sie einen Fehler des Friseurs im Ladenlokal, so nehmen Sie die Friseurleistung nicht ab und bezahlen Sie den Friseur auch nicht. Bestehen Sie stattdessen auf der Ausbesserung.
- Hat Ihr Friseur einen Fehler gemacht, den Sie erst zu Hause entdecken, so müssen Sie Ihrem Friseur zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen.
- Lässt der Friseur die Frist verstreichen, so setzen Sie sich mit der lokalen Friseurinnung zur Erfassung der Mängel in Kontakt und rufen Sie (soweit vorhanden) auch Ihre Rechtsschutzversicherung an, um eine Deckungszusage für die Auseinandersetzung einzuholen. Sie als Betroffener sollten alle Beweise auch selbstständig sichern. Dazu sollten Sie die mangelhafte Frisur, die Verletzungen etc. fotografieren und dokumentieren. In einigen Fällen kann auch ein Attest des Arztes hilfreich sein, um beispielsweise eine allergische Reaktion zu dokumentieren.
- Fordern Sie den Friseur zeitnah schriftlich auf, die Pflichtverletzung und die geltend gemachten Ansprüche (je nach Ausgangsfall können das: Schadensersatz, Aufwendungsersatz, Rückerstattung der Friseurkosten, Schmerzensgeld sein) dem Grunde nach anzuerkennen, mit dem Hinweis, dass der Friseur den Vorfall seiner Haftpflichtversicherung zwecks Regulierung melden soll.
- Scheitern außergerichtliche Beilegungsbemühungen, steht Ihnen der Zivilrechtsweg frei. Zuständig ist das Gericht in dem Bezirk, in dem der Friseur seinen Geschäftssitz hat. Dabei müssen Sie bei einem Streitwert von bis zu 5.000 Euro vor dem zuständigen Amtsgericht, darüber hinaus vor dem zuständigen Landgericht die Klage einreichen. Zu beachten ist, dass bei der Klage vor dem Landgericht Anwaltszwang besteht.
- Beachten Sie, dass das Gericht vor Zustellung der Klage an den Friseur auf der Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses besteht.