Rechtliche Risiken bei ungenutzten Domains Domainrecht

Rechtliche Risiken bei ungenutzten Domains

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Eine Frage findet im Domainrecht leider viel zu wenig Beachtung, dabei ist sie elementar: Darf man eine Domain so einfach registrieren, selbst wenn man sie gar nicht nutzen möchte? Die Antwort ist nicht schwer: Selbstverständlich darf sich jedermann eine Domain registrieren. Doch es drohen Risiken im Zusammhang mit ungenutzten Domains. Wer ein Domain blockiert, dem drohen juristische Konsequenzen. Warum das so ist und wie man das vermeiden kann, verrät dieser Beitrag.

Was heißt ungenutzte Domain? Wann blockiere ich eine Domain?

Unter dem Oberbegriff „Domain blockieren“ ist das Registrieren einer Domain gemeint, bei der noch nicht ganz feststeht, ob und wann man diesen Domainnamen nutzt. In der Regel wird die Domain dabei also lediglich registriert aber nicht genutzt. Es wird also kein Content unter der jeweilige Domain veröffentlicht. Die Domain bleibt ungenutzt. Das Blockieren einer einzelnen Domain ist vom „Cybersquatting“ und vom „Domaingrabbing“ klar zu unterscheiden. Hierunter ist nämlich die kalkulierte missbräuchliche Registrierung von oftmals zahlreichen Domainnamen zu verstehen.

Das Blockieren einer Domain kann in zwei typischen Situationen beobachtet werden.

  1. Jemand sichert sich eine Domain, wohlwissend, dass es bereits eine gleichlautende Marke oder ein gleichlautendes Unternehmen gibt.
  2. Oder aber jemand registriert eine Domain und glaubt, es gäbe keine Kollision, weil er etwa nicht ausreichend recherchiert hat oder weil er nicht in der Lage ist, einen Namensträger (der die prägenden Wortbestandteile der Domain in seinem Namen trägt) über die gängigen Suchmaschinen aufzufinden.

Domain kollidiert mit gleichlautender Marke bzw. Firma

Wer bereits weiß, dass es eine Marke oder eine Firma mit dem Namen der auserkoreren Domainbezeichnung gibt, dem kann nur eindringlich angeraten werden: Finger weg von der Domain!

Gerade das Blockieren von Domainnamen bei bereits existierenden Marken oder Unternehmenskennzeichen birgt das latente Risiko einer kostenträchtigen Inanspruchnahme. Rechte an einer Marke oder einer Unternehmensbezeichnung sind Exklusivrechte. Dritten ist es untersagt, das jeweilig geschützte Zeichen zu benutzen.

Zur Verteidigung der Rechte an dem geschützten Zeichen stehen dem Kennzeichenrechtsinhaber in erster Linie die Schutzrechte aus dem Markengesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zur Seite. Zumeist liegt in dem Blockieren eines bereits bestehenden Zeichens ein Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG oder gegen § 15 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. § 5 MarkenG vor.

Wann stellt das Vorenthalten einer Domain einen Markenrechtsverstoß dar?

Widmen wir uns zunächst dem markenrechtlichen Schutz eines Zeichens und der konkurrierenden Domain, die dieses Zeichen im Domainnamen verwendet.

Zunächst ist festzuhalten, dass geht der kennzeichenrechtliche Schutz aus §§ 5, 15 MarkenG in seinem Anwendungsbereich dem Namensschutz aus § 12 BGB vorgeht (BGH, Urteil vom 22.01.2001, I ZR 138/99). Platz für eine Inanspruchnahme eines Domaininhabers aus einer Marke bleibt grundsätzlich den Fällen vorbehalten, in denen der markenrechtliche Schutz nicht durchgreift.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Geltendmachung marken- oder wettbewerbsrechtlicher Ansprüche stets voraussetzt, dass die Domain im geschäftlichen Verkehr genutzt wird. Wenn Sie lediglich eine Domain blockieren, können Sie zumindest im Hinblick auf markenrechtliche und wettbewerbsrechtliche Ansprüche aufatmen (lesen Sie aber den Abschnitt zu namensrechtlichen Ansprüchen): Denn beim reinen „Blockieren“ einer Domain werden markenrechtliche Ansprüche regelmäßig ins Leere laufen.

Von einer Nutzung der Domain im geschäftlichen Verkehr (es liegt kein einfaches Blockieren der Domain mehr vor) kann man aber z. B. ausgehen, wenn:

  • unter der Domainadresse ein Webshop betrieben wird,
  • auf der Internetseite ein Link zum eigenen Shop vorgehalten wird,
  • auf der Domain Werbebanner geschaltet sind,
  • auf der Webseite der Launch eines Webshops angekündigt wird,
  • der Domainname auf geschäftlichen Briefbögen genutzt wird,
  • wenn die Domain (auf sedo.de, ebay.de o. ä. Portalen) zum Verkauf angeboten wird.

Verwendet ein Nichtberechtigter ein bekanntes Kennzeichen als Domainname im geschäftlichen Verkehr, liegt darin eine Beeinträchtigung der Kennzeichnungskraft des bekannten Zeichens nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 15 Abs. 3 MarkenG (BGH, Urteil vom 22.01.2001, I ZR 138/99). Dann droht dem Domaininhaber eine Inanspruchnahme durch den Markeninhaber.

Dies gilt nicht allein für eingetragene Marken, sondern auch für Unternehmensbezeichnungen. Gemäß § 56 Abs. 1 MarkenG werden als geschäftliche Bezeichnungen Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt. Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden, vgl. § 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG.

Der Schutz des Unternehmenskennzeichens nach § 15 Abs. 2, § 5 Abs. 2 MarkenG setzt eine kennzeichenmäßige Verwendung der kollidierenden Bezeichnung voraus (BGH, Urteil vom 16.12.2004, I ZR 177/02). In der Benutzung eines Domainnamens im geschäftlichen Verkehr kann eine kennzeichenmäßige Verwendung liegen, wenn der Verkehr darin keine bloße Adressbezeichnung, sondern einen Hinweis auf das Unternehmen oder auf die betriebliche Herkunft von Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sieht (vgl. BGH GRUR 2005, 871, 873).

Wann ist das Vorenthalten einer Domain wettbewerbswidrig?

Um es gleich vorweg zu nehmen: die Voraussetzungen, die das Wettbewerbsrecht an die Rechtswidrigkeit einer Domainregistrierung und die Unterhaltung derselben stellt, sind noch höher, als jene im Markenrecht. Ebenso wie das Markengesetz setzt auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb eine geschäftliche Handlung voraus. Das bloße „Blockieren“ einer Domain stellt auch in lauterkeitsrechtlicher Hinsicht keinen Verstoß dar.

Eine weitere Hürde für Unternehmen, die gegen einen Domaininhaber vorgehen, birgt der Umstand, dass wettbewerbsrechtliche Ansprüche auf Unterlassung ein konkretes Mitbewerberverhältnis voraussetzen. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis setzt voraus, dass die Parteien versuchen, gleichartige Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises abzusetzen, mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten (die Nutung der Domain) die jeweilige Firma beeinträchtigt, also in ihrem Absatz behindern oder stören kann (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2006, I ZR 241/03).

Die wohl häufigsten Mitbewerberkonstellationen im Zusammenhang mit Kollisionen zwischen einem Domainnamen und einem Unternehmen sind folgende:

  • sowohl das Unternehmen, als auch der Domaininhaber ermöglichen jeweils Dritten die entgeltliche Werbung auf ihren jeweiligen Internetseiten,
  • der Domaininhaber und das Unternehmen, dessen Firmenbezeichnung sich im Domainnamen wiederfindet, offerieren ein gleichartige oder ähnliche Produkte.

Festzuhalten bleibt: Wer eine Domain registriert, die den Namen einer Firma trägt und unter dieser Domain geschäftlich tätig wird und obendrein noch in ein Wettbewerbsverhältnis zu der Firma tritt, dem kann der Firmeninhaber in vielen Fällen eine Verletzunghandlung nach § 4 Nr. 4 UWG vorhalten. Denn zumeist wird die Registrierung einer unternehmensgleichnamigen Domain als Umleiten von Besucherströmen durch das Betreiben der jeweiligen Domain unter der Intention den eigenen Absatz zu fördern und denjenigen der beeinträchtigten Firma zu behindern zu werten sein (BGH, Urteil vom 22.01.2014, I ZR 164/12).

Hier ist aber der Einzelfall maßgeblich. Der BGH verlangt für die gezielte Behinderung der Firma eine unangemessene Einwirkung auf Kunden dergestalt, dass sich der Domaininhaber gewissermaßen zwischen den Unternehmer und dessen Kunden stellt, um diesen eine Änderung ihres Entschlusses, das Angebot des Unternehmens in Anspruch zu nehmen, aufzudrängen (BGH, Urteil vom 05.02.2009, I ZR 119/06).

Verstoß gegen das Namensrecht

Die größte Gefahr droht einem „Domainblockierer“ regelmäßig durch das Namensrecht i. S. d. § 12 BGB. Firmen und Namensträger können auch dann gegen einen Domainblockierer vorgehen, wenn dieser die Domain nicht geschäftlich nutzt. Denn § 12 BGB setzt im Gegensatz zu den Vorschriften aus dem UWG und dem MarkenG keine geschäftliche Nutzung voraus.

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen.

Wortlauft des § 12 S. 1 BGB.

Schon die Registrierung eines bestimmten Domainnamens an sich kann das Namensrecht (einer natürlichen Person oder auch eines Unternehmens) aus § 12 BGB verletzen. Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 22.01.2001 zum Aktenzeichen I ZR 138/99 entschieden, dass es gar keiner aktiven Benutzung eines fremden Unternehmenskennzeichens als Domain-Name im nichtgeschäftlichen Verkehr bedarf, um die Grenze zum unbefugten Namensgebrauch nach § 12 BGB zu überschreiten.

Geschützt sind dabei nicht nur bürgerliche Namen, sondern auch Spitznamen oder Unternehmensnamen. Nur reine Produktmarken unterliegen nicht dem namensrechtlichen Schutz des § 12 BGB.

Festzuhalten bleibt insoweit: Wenn Sie sich eine Domain registrieren, ohne dass Sie Rechte an dem Namen (der Domain) innehaben, so droht Ihnen die latente Gefahr wegen der Domainregistrierung eine Abmahnung zu erhalten.

Unser Rat für betroffene Domaininhaber:

  • Wenn Sie die Domain zum Weiterverkaufen registriert haben, so warten Sie nicht allzu lange mit der Veräußerung.
  • Wenn Sie die Domain halten möchten, aber keine Rechte an dem Domainnamen besitzen, so sollten Sie sich zeitnah Rechte an dem Namen verschaffen. Dies können Sie etwa, indem Sie den Domainnamen als Unternehmensbezeichnung verwenden. Sie können beispielsweise einen gleichnamigen Webshop unter der Domain errichten. Mit der ersten geschäftlichen Handlung könnten Sie fortan auf die Rechte (an dem Domainnamen) aus § 5 Abs. 1 MarkenG verweisen.

Überragende Bekanntheit eines Namens

Ein (namensrechtlich begründetes) Risiko können Sie allerdings auch mit der vorstehenden Verhaltensempfehlung (zur zeitnahen Geschäftsaufnahme unter der Domain) nicht eliminieren. Bei überragender Bekanntheit eines Namens (der sich in Ihrer Domain wiederfindet), verhilft Ihnen auch kein (geschaffenes) Namensrecht dazu, die Domain behalten zu können. So entschied der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 22.01.2001 zum Aktenzeichen I ZR 138/99, dass das Unternehmen „Shell“ einen Löschungsanspruch gegen einen Herrn Shell hatte. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass das Interesse des Unternehmens aufgrund der überragenden Bekanntheit überwiege. Weiter argumentierte der BGH, dass der Verkehr erwarte, dass sich hinter der URL die Webseite des Unternehmens Shell befinde.

Zusammenfassung: Ratschläge für eine erfolgreiche „Domainblockade“

Wenn Sie als Domainblockierer ohne Namensrecht eine Geltendmachung etwaiger Ansprüche von Namensträgern befürchten, so hilft Ihnen nur, die die Domain entweder nur für einen sehr kurzen Zeitraum zu blockieren oder sich direkt Rechte an dem Domainnamen verschaffen (etwa, indem man den Domainnamen aktiv im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens nutzt, um sodann auf Unternehmenskennzeichenrechte aus § 5 MarkenG verweisen zu können).

Sie können auch kalkulierten Risikos die Domainblockade aufrechterhalten und die Risiken auf sich nehmen. Neben dem Anspruch auf Löschung der Domain können die Rechtsinhaber aber auch die Übertragung der Domain vom unrechtmäßigen Inhaber der Domain verlangen. Allerdings ist die Domainübertragung in der Rechtsprechung äußerst umstritten (vgl. BGH Urteil vom 22.01.2001, I ZR 138/99). Letztlich drohen bei der weiteren Geltendmachung etwaiger Ansprüche auch Unterlassungsansprüche und Ansprüche auf Schadensersatz. Letztere sind aber in der Praxis selten von Erfolg gekrönt, da ein konkreter Schaden aufgrund einer Domainblockade schwer nachweisbar ist. Allein Aufwendungsersatzansprüche in Form von Rechtsanwaltsgebühren schlagen im Falle einer – unter anwaltlicher Unterstützung – ausgesprochenen Abmahnung zu Buche. Diese dürften sich in der Praxis (ausgehend von Geschäftswerten im Bereich von ca. 5.000 bis 50.000 Euro) in einer Größenordnung zwischen ca. 500 und 2.000 Euro bewegen.

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