Domain Abmahnung erhalten Domainrecht

Domain Abmahnung erhalten

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Es ist der Graus eines jeden Webseitenbetreibers. Man erhält per E-Mail oder per Post eine Abmahnung, weil der Domainname angeblich die Rechte einer Person oder eines Unternehmens verletzen soll. Hier droht neben dem Verlust der Domain auch die Gefahr, die vielleicht über Jahre hinweg aufgebaute Internetreputation der Webseite zu verlieren. Was kann man tun, wenn man eine Domain Abmahnung erhält?

Domainrecht – Namen, Marken und der Wettbewerb

Gerade in der heutigen Zeit ist eine Unternehmensgründung ohne Einbeziehung des Internets undenkbar. Umso wichtiger ist es dabei, dass die Internetseite mit Bedacht eingerichtet und betrieben wird. Die Wahl des passenden Domainnamens steht dabei oftmals am Anfang der medialen „Öffentlichkeitsarbeit“. Dabei sollte die Wahl des Domainnamens nicht unüberlegt oder gar überstürzt getroffen werden, da dies unter Umständen erhebliche, rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Nach einer Domain Abmahnung berufen sich Unternehmen gerichtlich immer wieder auf namensrechtliche, markenrechtliche und wettbewerbsrechtliche Verletzungen. Wie eine solche Abmahnung zu bewerten ist und wie man darauf reagieren kann, wird im Folgenden näher dargestellt.

Das Recht an der Domain

Seit dem Jahre 1983 kann jeder, der eine Internetseite betreiben möchte, sich einen freien Domainnamen registrieren lassen. Ist ein Domainname gefunden und stellt sich heraus, dass ein weiteres Unternehmen den gleichen Namen präferiert, gilt das Prioritätsprinzip.

Das bedeutet, dass derjenige, der die Domain zuerst registriert, diese regelmäßig auch für sich beanspruchen kann. Doch es gibt Ausnahmen von diesem Prinzip. Etwas anderes kann etwa gelten, wenn der Verkehrskreis erwartet, dass hinter einem Namen ein bestimmtes, bekanntes Unternehmen steht und nicht eine einzelne Person. Dann genießt das Unternehmen grundsätzlich den Vortritt, nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 22.11.2001, I ZR 138/99).

Das Recht am Namen

Bei einer unberechtigten Domainnutzung berufen sich die Anspruchssteller unter anderem auf ihr Namensrecht aus § 12 BGB. Der Namensinhaber möchte die Beeinträchtigung seines Namens durch die Domain ausräumen. Mithin wird mit der Domain Abmahnung ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht. Berücksichtigt werden muss dabei, dass das Namensrecht nicht allein bei Privatpersonen einschlägig ist.

Auch Städte und Gemeinden und juristische Personen können sich auf ein Namensrecht berufen. Im Gegensatz zur Privatperson leitet sich das Namensrecht dann nicht aus dem Persönlichkeitsrecht ab. Vielmehr wird das Recht als Immaterialgüterrecht verstanden (LG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2012, 34 O 16/01).

Wird neben dem Namensrecht auch das Kennzeichenrecht oder Wettbewerbsrecht durch eine Domainnutzung verletzt, so hat sich der Anspruchsteller auf diese zu berufen. Denn die namensrechtlichen Ansprüche werden von den markenrechtlichen oder wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen verdrängt.

Auf diese Rechtsgrundlagen soll in den nachstehenden Abschnitten eingegangen werden. Hier geht es zunächst um das Recht an einem Namen.

Wann darf eine Person (ein Namensrechtsinhaber) einem Domaininhaber die Nutzung des Domainnamens untersagen und wann darf ein Domaininhaber trotz entgegenstehendem Namen die Domain behalten?

  • Voraussetzung für die Geltendmachung namensrechtlicher Ansprüche ist, dass der Anspruchsteller Träger eines Namens ist, den der Domaininhaber sich als Domainnamen registriert hat. Dabei muss sich die Namensträgerschaft keineswegs nur auf den familiennamen erstrecken. Unter dem Schutz des Namensrechts stehen ferner Städte- und Gemeindenamen, Namen juristischer Personen, aber auch Künstlernamen.
  • Des Weiteren muss eine Zuordnungsverwirrung gegeben sein. Diese ist nach ständiger Rechtsprechung anzunehmen, sofern der Namensgebrauch durch den Dritten dazu führt, dass der Namensträger zu bestimmten Einrichtungen oder Erzeugnissen in Beziehung gesetzt wird, mit denen er nichts zu tun hat (BGH, Urteil vom 10.12.2015, I ZR 177/14; BGH, Urteil vom 08.02.2008, I ZR 59/04). Dabei genüge es, dass im Verkehr der falsche Eindruck entstehe, der Namensträger habe in die Verwendung des Namens eingewilligt (BGH, GRUR 2002, 917, 919 – Düsseldorfer Stadtwappen; BGH, Urteil vom 02.12.2004, I ZR 92/02, BGHZ 161, 216, 221 – Pro Fide Catholica; BGH, GRUR 2012, 534 Rn. 12 – Landgut Borsig).
  • Zudem müssen durch die Namensanmaßung schutzwürdige Interessen des Namensträgers außerhalb des Geschäftsverkehrs verletzt worden sein. Dabei ist das Merkmal des schutzwürdigen Interesses extensiv auszulegen. Darunter lassen sich nicht nur vermögensrechtliche oder geschäftliche Interessen subsumieren, sondern es genügt jedes Interesse des Namensträgers, sei es persönlicher oder ideeller Art, so der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 10.12.2015, I ZR 177/14; BGH, Urteil vom 15.11.1984, IVb ZR 46/83).

Liegen diese Voraussetzungen vor, stellt bereits das Registrieren einen Verstoß dar, ohne dass es auf die tatsächliche Nutzung der Domain ankommt. Ferner muss beachtet werden, dass das Recht aus § 12 BGB erst mit der Anmeldung entsteht. So kann bei Eintragung im Jahr 2018, das Unternehmen nicht gegen einen gleichlautenden Domainnamen vorgehen, welcher bereits seit 2015 registriert ist.

Somit wird deutlich, dass bei der Wahl des Domainnamens einige Hürden zu nehmen sind, um sich nicht mit einem namensrechtlichen Unterlassungsanspruch konfrontiert zu sehen. Es kann folglich nur geraten werden, bei der Wahl des Domainnamens bereits eine Vergleichbarkeit mit einem bestehenden Namen möglichst auszuschließen. Mithin ist auch bei Einfügungen von Bindestrichen große Vorsicht geboten, gerade wenn es um bekannte Namen geht. Denn insbesondere für den Verkehrskreis ist es oftmals nicht ersichtlich, dass es sich bei den gegenüberstehenden Namen um zwei eigenständige Unternehmen handelt, sodass die Annahme einer Zuordnungsverwirrung nahe liegt.

Der Domainname und das Markenrecht

Die unberechtigte Nutzung eines Domainnamens kann auch markenrechtliche Ansprüche nach sich ziehen, insbesondere Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche aus §§ 14, 15 MarkenG.

  • Wer eine markenrechtliche Abmahnung wegen seiner Domain erhalten hat, sollte zunächst prüfen, inwieweit ihm ein geschäftliches Handeln im Zusamenhang mit seiner Domainnutzung vorgeworfen werden kann. Denn bei der Geltendmachung kennzeichenrechtlichen Ansprüche ist zwingende Grundvoraussetzung, dass die Domain im geschäftlichen Verkehr genutzt werden muss. Sie muss somit einem eigenen oder fremden Geschäftszweck dienen.
  • Der Abmahner der sich auf eine Markenrechtsversletzung beruft, muss ferner Inhaber einer bereits im Markenregister eingetragenen Marke sein. Aber aufgepasst: Das Markenrecht schützt auch nicht eingetragene Kennzeichen. Dazu gehören Unternehmenskennzeichen, mithin solche Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, Firma oder besondere Bezeichnung eines Unternehmens benutzt werden. Bereits mit der ersten geschäftlichen Benutzung sind diese Unternehmenskennzeichen auch dem Schutz des Markenrechts unterstellt.
  • Die Marke bzw. das Unternehmenskennzeichen muss ferner älter als die registrierte Domain sein. Wurde die Domain bereits vor der Markeneintragung und/oder der Benutzung der Unternehmenskennzeichnung registriert und selbst geschäftlich genutzt, so kann sich der Domaininhaber mitunter selbst auf einen Schutz seines Domainnamens als Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 2 MarkenG berufen (LG Frankfurt, Urteil vom 26.8.1998, 26 O 438/98).
  • Eine weitere wichtige Voraussetzung ist das Vorliegen einer Identität der Zeichen und/oder eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Domainnamen und der eingetragenen Marke bzw. dem Unternehmenskennzeichen.

Was ist überhaupt die Verwechselungsgefahr?

Nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts, ist bei der Ermittlung des Umstandes, ob ein Verwechselungsgefahr zwischen einer Marke und einer Domain besteht, unter Berücksichtigung aller Aspekte des Einzelfalls, anhand der in Wechselbeziehung zueinander stehenden Faktoren des Grades der Ähnlichkeit der von ihnen erfassten Waren und Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der Marke, zu beurteilen (EuGH, MarkenR 1999, 22, 24; BGH, Urteil vom 05.03.2015, I ZR 161/13; GRURInt. 1998, 56, 58).

Zur Bestimmung der Ähnlichkeit von Zeichen kommt es auf den vermittelten Gesamteindruck an. Dieser wiederum ist auszurichten nach dem Wahrnehmungsbild eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (BPatG, Beschluss vom 08.01.2010, 30 W (pat) 69/08; BGH, GRUR 2000, 506).

Die Wahrnehmung eines entsprechenden Verbrauchers erstreckt sich bei Wortmarken beispielsweise vorrangig auf den Zeichenanfang, aber auch Silbenzahl, Silbentrennung und der Sprechrhythmus haben eine Berücksichtigung zu finden. Somit erweist sich die Annahme oder Ablehnung der Verwechslungsgefahr als äußert komplex und aufwendig. Grundsätzlich muss allerdings eine gewisse Branchennähe gegeben sein für die Annahme der Verwechslungsgefahr.

Etwas anderes kann unter Umständen nur bei berühmten Unternehmen gelten. Die sich gegenüberstehenden Namen müssen von jeglichen Seiten beleuchtet werden, damit eine nachvollziehbare Entscheidung ergehen kann. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur darauf an, welche Bedeutung der Verkehrskreis dem Markenwort beimisst und hingegen nicht darauf an, welche Bedeutung das Unternehmen dem Markenwort beimessen möchte (BGH, Urteil vom 02.03.2017, I ZR 30/17).

Mithin ist zur Beurteilung, ob zwischen einer Marke bzw. Unternehmenskennzeichnung und einer Domain eine Verwechselungsgefahr besteht, eine Einzelfallentscheidung anhand der konkreten Bezeichnungen und Wortbestandteilen unerlässlich. Eine Aufgabe, die ein Domaininhaber tunlichst nicht ohne einen fachkundigen Rechtsanwalt bewerten sollte.

Verkompliziert wird die Frage, ob zwischen einer Marke und einer Domain eine Verwechselsungsgefahr besteht, durch die Besonderheiten der kennzeichenrechtlichen Bewertungsmaßgaben. So können (müssen aber nicht) etwaige Namenszusätze oder Bindestriche einen hinreichenden Abstand zwischen Domain und Marke schaffen. Gerade Bindestriche sind in der Regel aber nicht ausreichend, um eine markenrechtliche Verletzung auszuschließen (LG Köln, Urteil vom 10.06.1999, 31 O 55/99).

Domain und Wettbewerbsrecht

Auch eine wettbewerbsrechtlich motivierte Domain Abmahnung verfolgt den Primäranspruch auf Unterlassung. Grundlage der Unterlassungsansprüche ist § 8 UWG.

  • Zunächst wird auch im Rahmen der wettbewerbsrechtlichen Ansprüche ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorausgesetzt. Die Domain muss also zu einem geschäftlichen Zwecke unterhalten werden.
  • Ferner muss zwischen Abmahner und Domaininhaber ein Wettbewerbsverhältnis bestehen. Dies ist der Fall, wenn der Abmahner als Unternehmer, mit dem Domaininhaber als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.
  • Überdies muss die Unterhaltung der Domain eine unzulässige geschäftliche Handlung darstellen. Das ist etwa der Fall, wenn die Domainnutzung nicht der unternehmerischen Sorgfalt entspricht und dazu geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Hierzu gehören alle Domainbezeichnungen, die gegen den Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG verstoßen. Darunter fallen – vereinfacht dargestellt – solche Domainnamen, die unwahre Angaben enthalten, mittels derer aggressive Absatz- oder Täuschungsintentionen verfolgt werden. Neben den Verbraucherinteressen, kann sich die wettbewerbsrechtliche Domain Abmahnung auch auf den Schutz der Mitbewerber beziehen. So wird ein Abmahner, der in einer Domain eine Verletzung seiner wettbewerbsrechtlichen Rechte erkennen mag, eine unlautere Handlung auch dann rügen, wenn diese seine wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten als Mitbewerber dergestalt beeinträchtigt, dass dies über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht (BGH, Urteil vom 22.01.2015, I ZR 164/12). Es muss mit der Domainnutzung gezielt der Zweck verfolgt werden, den abmahnenden Mitbewerber an seiner Entfaltung zu hindern und ihn dadurch zu verdrängen. Zur Bewertung dieser Frage sollte ein mit dem Domain- und Internetrecht vertrauter Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden. Dieser wird das Vorliegen einer wettbewerbsrechtlich relevanten Domainverwenung nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls beurteilen.

Ein Beispiel für eine Beeinträchtigung der Entfaltungsmöglichkeiten eines Mitbewerbers durch eine Domain hat der Bundesgerichtshof dann angenommen, wenn ein Unternehmer durch die Wahl seines Domainnamens versucht, Kunden von Konkurrenten abzufangen, etwa weil es eine namensähnliche Domain registriert (BGH, Urteil vom 17.05.2001, I ZR 216/99). Der Beeinträchtigende müsse sich aber bildlich zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stellen, um diesem eine Änderung des Kaufentschlusses aufzudrängen zu können.

Gerade im Rahmen des Wettbewerbsrechts sind sogenannte Tippfehler-Domains oftmals Gegenstand von Gerichtsentscheidungen. Darunter versteht man Internetadressen, die sich lediglich durch einen einzelnen Buchstaben von einer anderen Second Level Domain unterscheiden. Diese werden in der Regel bei fehlerhafter Eingabe versehentlich aufgerufen, sodass der Nutzer Kenntnis vom Angebot der Tippfehler-Domain erlangt.

In dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall ging es um das Verwenden des Domainnamens wetteronlin.de, der nahezu wortidentisch mit dem Namen wetteronline.de korrespondiert (BGH, Urteil vom 22.01.2015, I ZR 164/12).

In diesen Zusammenhang könne ein Wettbewerbsverstoß angenommen werden wegen Abfangens von Kunden, wenn der Internetnutzer auf eine Internetseite geleitet werde, auf der er lediglich Werbung vorfinde und eben nicht die zu erwartende Dienstleistung. Dies führe nämlich zu einer Verärgerung der Nutzer die sich folglich nicht selten für einen anderen Anbieter entscheiden, da sie davon ausgehen würden, dass

der unter dem Domainnamen wetteronline.de auftretende Anbieter durch das Angebot von Werbeflächen kommerziellen Nutzen aus dem Interesse an dieser Internetadresse ziehen wolle.

vgl. BGH, Urteil vom 22.01.2015, I ZR 164/12


Insgesamt sind in jedem Fall die konkreten Auswirkungen der jeweiligen Domain auf den Wettbewerb zu untersuchen. Dabei ist eine Einzelfallbetrachtung unerlässlich.

Domain Abmahnung erhalten, was tun?

Grundsätzlich wird vor der gerichtlichen Geltendmachung etwaiger Unterlassungsansprüche gegenüber dem Domaininhaber eine Abmahnung ausgesprochen. Dieser Abmahnung ist zumeist eine Muster-Unterlassungserklärung beigefügt. Der Domaininhaber sollte diese weder voreilig unterschreiben, noch gänzlich ignorieren.

Anhand der vorangestellten Rechtsgrundlagen für eine wirksame Domain Abmahnung sollte zunächst geprüft werden, ob deren Voraussetzungen gegeben sind. Soweit die rechtliche Bewertung Zweifel oder Fragen beim Domaininhaber aufwirft, muss angeraten werden, sich möglichst zeitnah rechtliche Unterstützung zu suchen. Fehler in der rechtlichen Würdigung können kostenintensive Folgen und den Verlust der Domain nach sich ziehen.

Ein Fristverlängerungsgesuch gegenüber dem Abmahner kann anzuraten sein, wenn unter der gesetzten Frist kein Rechtsrat eingeholt werden kann.

Wer sich ernstlich mit der Abgabe eines Unterlassungsversprechens auseinandersetzt, der sollte unbedingt Kenntnis von der Rechtsprechung über die Verantwortlichkeit für Suchmaschinen Cache Einträge nehmen. Nach Auffassung des BGH hat ein Unterlassungsschuldner durch Einwirkung auf gängige Suchmaschinen dafür zu sorgen, dass der unterlassungsgegenständliche Inhalt (also der angegriffene Domainname) nicht weiter aus dem Cache der Suchmaschinen abgerufen werden kann (BGH, Beschluss vom 12.07.2018, I ZB 86/17).

Vor der Abgabe der – möglichst hinreichend modifizierten – Unterlassungserklärung müssen also die gängigen Suchmaschinen auf die vorgehaltenen Cache Inhalte durchsucht werden. Wird der Domaininhaber fündig (d. h. wird der Domainname noch in einem Suchmaschinen Cache gefunden), so muss der jeweilige Suchmaschinenbetreiber angeschrieben und über den Verletzungsvorwurf informiert und zugleich zur Löschung angehalten werden.

Wird die Abmahnung oder deren Frist hingegen gänzlich ignoriert, riskiert der Domaininhaber eine gegen ihn erlassene einstweilige Verfügung. Die einstweilige Verfügung wird in einem gerichtlichen Eilverfahren (oftmals innerhalb weniger Tage), zumeist ohne mündliche Verhandlung, erwirkt. Die Verfügung ist sodann ab ihrem Erlass zu beachten.

Soweit muss es nicht kommen. Gerade bei der Bezugnahme auf markenrechtliche und namensrechtliche Inanspruchnahmen können – in geeigneten Fällen – durch außergerichtliche Lizenz- und Nutzungsverträge Unterlassungsbegehren und der Verlust der eigenen Webseite mitunter erfolgreich verhindern lassen.

In anderen Konstellationen kann sich auch die fundiert begründete außergerichtliche Zurückweisung der geltend gemachten Ansprüche und/oder die Einreichung einer Schutzschrift im Zentralen Schutzschriftenregister empfehlen. Dies gilt insbesondere für Domainnamen, die nach einer umfassenden Recherche unter einer originellen und prägnanten Wortschöpfung entstanden sind. Auch prozessuale Gründe können hierfür sprechen. So verjähren wettbewerbsrechtliche Ansprüche innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis des Abmahners von der Domain.

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