Vorsicht Leasing Trick – Verpflichtungserklärung für gewerbliche Kunden Auto

Vorsicht Leasing Trick – Verpflichtungserklärung für gewerbliche Kunden

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Dieser Beitrag wird in Kürze aktualisiert. Solange möchten wir Sie darauf hinweisen, dass einzelne Informationen in diesem Artikel veraltet sein könnten.

Sie haben einen gewerblichen Leasingvertrag abgeschlossen und im Rahmen der Bestellung des Neuwagens unbedarft die Verpflichtungserklärung für gewerbliche Kunden ohne Großkundenvertrag unterschrieben. Jetzt quälen Sie Zweifel, ob dadurch Nachteile für Sie entstehen. Dieser Beitrag soll Licht ins Dunkel bringen.

Inhalt der Verpflichtungserklärung für gewerbliche Kunden

Derzeit findet man insbesondere auf den zahlreichen bekannten Online-Leasingportalen (z. B. null-leasing.com, leasingtime.de oder mobile.de) viele Leasingangebote von SEAT Vertragspartnern. Diese halten aktuell einige Gewerbeleasing Angebote über CUPRA Modelle, wie den CUPRA Ateca oder den CUPRA Formentor bereit.

Wer sich für eines dieser Leasingangebote der SEAT Leasing als Zweigniederlassung der Volkswagen Leasing GmbH interessiert, der bekommt vom vermittelnden Partner neben den Unterlagen zur Leasingbestellung, der Anlage zum Datenschutz und dem Dienstleistungs-Beratungsprotokoll mitunter auch ein Formularbogen „Verpflichtungserklärung für gewerbliche Kunden ohne Großkundenvertrag“ übermittelt. Dieses Formular (so sagen die vermittelnden Händler) soll man unterschreiben. Es sei, so erklärten es mir einige Händler auf Nachfrage, Grundvoraussetzung für den Abschluss des Leasingvertrages zu den genannten Konditionen. Den Abschnitt mit der Fahrgestell-Nr. solle man einfach „offen lassen“.

In der Verpflichtungserklärung für gewerbliche Kunden ohne Großkundenvertrag der SEAT Leasing werden Name und Adressdaten abgefragt und im Fließtext heißt es:

Name/Vorname

Hiermit erkläre ich verbindlich, dass das von mir bestellte, fabrikneue Fahrzeug der Marke CUPRA [Modell] [Fahrgestell-Nr.] von mir für mindestens 6 Monate und eine Laufleistung von mindestens 1.000 km nach Lieferung eingesetzt wird.

Den mir gewährten Sondernachlass werde ich zurückzahlen, falls das Fahrzeug nicht bestimmungsgemäß, vor Ablauf der 6 monatigen Frist oder mit einer Laufleistung von weniger als 1.000 km von mir veräußert bzw. auf einen anderen Halter zugelassen wird.

Ich werde außerdem auf Verlangen des CUPRA Händlers in geeigneter Form einen Nachweis über den vereinbarten Verwendungszweck und die Haltedauer erbringen. Eine Kopie der Zulassungsbescheinigung übergebe ich dem liefernden CUPRA Händler.

EINWILLIGUNGSERKLÄRUNG:
Ich willige ein, dass die SEAT Deutschland GmbH die von mir gemachten Angaben überprüfen kann. Bei nicht wahrheitsgemäßen Angaben oder Verstoß gegen die obigen Bedingungen behält sich die SEAT Deutschland GmbH eine entsprechende Nachbelastung vor.

[Datum/Ort] [Unterschrift des Kunden]

Auszug aus der Verpflichtungserklärung für gewerbliche Kunden

Der Formularbogen enthält im Fuß des Dokuments noch die Angaben „H Verpflichtungserklärung GK9000 | CUPRA | Stand: 12/2021 | Version 01“.

Problematischer Inhalt der Verpflichtungserklärung beim Leasing

Bei flüchtiger Betrachtung mag der Inhalt der „Verpflichtungserklärung für gewerbliche Kunden“ keine Skepsis schüren. Auch im Zusammenhang mit einem Fahrzeugkauf hätte ich mit dem Formularbogen keine Probleme. Im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Leasingvertrages erachte den Inhalt des Formulars allerdings als problematisch.

Zum einen sieht das Formular die Angabe einer Fahrgestell-Nr. vor. Diese Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ist aber zum Zeitpunkt der Erklärungsabgabe noch gar nicht bekannt. Es geht hier schließlich um die Bestellung eines (noch zu produzierenden) Neuwagens.

Obwohl also die Seriennummer, welche das Leasingauto erst eindeutig identifizierbar macht, noch gar nicht bekannt ist, soll man sich als Leasingnehmer und Fahrzeugbesteller verpflichten, das Fahrzeug für mindestens 6 Monate und eine Laufleistung von mindestens 1.000 km einzusetzen. Es drängt sich die Frage auf, was geschieht, wenn vom vermittelnden Händler (mir wurde auf Nachfrage von mehreren Händlern mitgeteilt, dass diese die Nummer nachtragen, sobald ihnen diese bekannt sei) versehentlich eine falsche FIN eingetragen wird?

Darüber hinaus verpflichtet man sich als Leasingnehmer (für den Fall, dass man das Fahrzeug nicht wenigstens 6 Monate und 1.000 km einsetzt), den gewährten Sondernachlass zurückzuzahlen. Die konkrete Höhe des gewährten Sondernachlasses konnte (oder wollte) mir keiner der von mir kontaktierten Händler mitteilen. Für mich als Leasingnehmer hieße das, dass ich mich verpflichte, bei nicht vertragsgetreuem Verhalten eine Summe zu zahlen, deren Höhe ich gar nicht kenne.

Auch stellt sich mir die Frage, an wen ich denn im Fall der Fälle diese Summe zurückzahlen müsste. Denn schließlich konnte (oder wollte) mir als Leasingnehmer keiner der von mir angeschriebenen SEAT Händler etwas genaueres zu dem Sondernachlass sagen.

Zusammenfassend lässt sich also konstatieren: Ich weiß als Leasingnehmer in einer solchen Situation also weder, wer mir den Sondernachlass gewährt (der SEAT Händler oder die SEAT Leasing oder die SEAT Deutschland GmbH), noch wie hoch diese „Vertragsstrafe“ ausfällt.

Verpflichtungserklärung als Leasing Trick beim Lieferverzug

Der wohl gewichtigste Nachteil für Sie als Leasingnehmer tritt ein, wenn es zu einem Lieferverzug kommt. Im Falle eines erheblichen Lieferverzugs steht Ihnen das Recht zu, vom Leasingvertrag zurückzutreten (hier finden Sie unseren Beitrag zum Rücktritt vom Leasingvertrag bei Lieferverzug). Nehmen wir also einmal an, die Lieferung des CUPRA verzögert sich (beispielsweise) um satte 6 Monate (so ein Szenario ist keineswegs utopisch im Zeitalter von Corona, Klimakatastrophen und dem Krieg in der Ukraine). Nach wirksamer Inverzugsetzung des Leasinggebers erklären Sie gegenüber der Volkswagen Leasing GmbH schließlich den Rücktritt vom Leasingvertrag.

In diesem Fall könnte die verbindlich abgegebene Verpflichtungserklärung für gewerbliche Kunden sprichwörtlich zum „Bumerang“ werden. Schließlich haben Sie sich bereit erklärt, dass Sie das bestellte, fabrikneue Fahrzeug der Marke CUPRA für mindestens 6 Monate und eine Laufleistung von mindestens 1.000 km nach Lieferung einsetzen werden. Nachdem das Fahrzeug also viel zu spät geliefert wird und Sie den Rücktritt vom Leasingvertrag erklärt haben, sind Sie verpflichtet, den (angeblich gewährten) Sondernachlass (in unbekannter Höhe) zu zahlen.

Ich bin mir ehrlich gesagt nicht sicher, ob Seat Leasing die Verpflichtungserklärung tatsächlich für Leasingangebote konzipiert hat. Die Inhalte dieses Schreibens deuten eher darauf hin, dass dass Formular (im Stand: 12/2021) für gewerbliche CUPRA Neuwagenkäufe außerhalb von Leasingvertragsverhältnissen vorgesehen worden ist.

Die SEAT Vertragspartner versichern hingegen, dass dieses Formular fürs Leasing bestimmt sei. In den Nachrichten der vermittelnden Händler wird deutlich, dass die Abgabe der Verpflichtungserklärung zwingende Voraussetzung für den Leasingvertragsabschluss ist. So heißt es in den Nachrichten etwa:

Dieses Formular gilt extra für Leasing-Geschäfte und kommt direkt vom Hersteller – ohne Unterschriebene Verpflichtungserklärung ist der Vertrag nicht vollständig und nicht Abgabebereit. Eine FIN haben wir natürlich noch nicht, weil es sich um ein Bestellfahrzeug handelt – diese wird natürlich nachgetragen. Die Summe der Kosten wird Ihnen dann durch die Leasing mitgeteilt und errechnet! Wenn Sie allerdings vorhaben, den Wagen ganz normal zu fahren, wie von Ihnen beschrieben, kann ja überhaupt nichts passieren.

Auszug aus einer E-Mail eines Seat Vertragspartners vom 23.08.2022

In einer anderen Nachricht einer Händlerin werden auch Zusicherungen getroffen, die den Vertragsabschluss sichern sollen, bei sensibilisierten Leasingnehmern aber eher die Sorgen im Falle eines Lieferverzugs verschärfen dürften.

[…] die Verpflichtungserklärung ist zur reinen Bestätigung da, dass das Fahrzeug 6 Monate lang in Ihrem Besitz bleibt und mindestens 1000 Kilometer gefahren wird. Wenn Sie dieses Vorhaben einzuhalten, wäre nur eine dementsprechende Zustimmung mit einer Unterschrift erforderlich. Um mehr geht es in dem Schreiben nicht! […] Eine Fahrgestellnummer gibt es erst nach Produktion, das ist anders gar nicht möglich! […] Das ist auch der einzige Grund dafür, wieso es bei diesem Leasingvertrag eine sogenannte Verpflichtungserklärung gibt. Da wir den Bonus sonst nicht bekommen und auch dementsprechend nicht an Sie weitergeben können! Ohne die Verpflichtungserklärung können wir Ihr Fahrzeug nicht bestellen, da ansonsten alle von uns eingerechneten Prämien ungültig sind!

Auszug aus einer E-Mail eines Seat Vertragspartners vom 17.08.2022

Ist die Verpflichtungserklärung überhaupt wirksam?

Um es ganz offen zu sagen: Ich erachte die hier zu bewertende Verpflichtungserklärung im Anwendungsbereich eines Gewerbeleasingvertrages als unwirksam.

Die Formularinhalte der Verpflichtungserklärung dürften unweigerlich als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren sein.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.

Auszug aus § 305 Abs. 1 BGB

Zwar gelten die Vertragsparteien im B2B Vertragsverhältnis als nicht so schutzbedürftig, wie etwa bei Verträgen mit Verbrauchern. Allerdings gibt es auch im B2B Vertragsverhältnis Grenzen im Zusammenhang mit der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

Auszug aus § 307 Abs. 1 BGB

Die hier verwendete Verpflichtungserklärung verletzt nach hiesigem Dafürhalten das Transparenzgebot. Die Klausel ist bereits aufgrund Ihrer Unklarheit und Undurchschaubarkeit unangemessen benachteiligend. Die Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen sind dazu verpflichtet, die Rechte und Pflichten der Vertragspartner durchschaubar und möglichst klar darzustellen. Eine Klausel muss wirtschaftliche Nachteile für jeden durchschnittlichen Vertragspartner erkennbar darstellen (BGH, Urteil vom 14.10.2014, XII ZR 56/11).

Ein aufmerksamer und sorgfältiger Leasingnehmer vermag der beitragsgegenständlichen Verpflichtungserklärung weder die Voraussetzungen für die ihm drohenden wirtschaftlichen Belastungen, noch deren Höhe, ja nicht einmal den im Vertragsfall wirtschaftlich Begünstigten zu entnehmen. Selbst wenn es hier weitergehende Verständnismöglichkeiten (etwa auf der Webseite von SEAT Leasing) geben sollte, so ändert dies nichts an der Verletzung des Transparenzgebotes und der Unwirksamkeit der Verpflichtungserklärung.

Sollten Sie als Leasingnehmer durch die SEAT Deutschland GmbH, die SEAT Leasing oder den vermittelnden SEAT Vertragshändler im Zusammenhang mit einem Leasingvertragsabschluss unter Hinweis auf die Verpflichtungserklärung für gewerbliche Kunden zur Zahlung eines Ihnen (bei Vertragsschluss) unbekannten Sondernachlasses angehalten werden, so darf ich anraten, sich schriftlich auf die Unwirksamkeit der Verpflichtungserklärung zu berufen.

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