Leasing Auto wird nicht geliefert – Ansprüche bei Lieferverzug Auto

Leasing Auto wird nicht geliefert – Ansprüche bei Lieferverzug

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Leasing und der Lieferverzug: Sie haben einen Leasingvertrag geschlossen, das Auto bestellt und warten immer noch auf die Lieferung des Fahrzeugs? Wurde Ihnen ein Lieferzeitpunkt genannt, aber das Leasingauto wird nicht rechtzeitig geliefert?

Ob und wann Sie vom Leasingvertrag bzw. Kaufvertrag zurücktreten können, wenn sich die Lieferung des Leasingautos verzögert und ob Sie Schadensersatzansprüche Sie gegen den Leasinggeber bzw. den Händler haben, erfahren Sie in diesem Beitrag. Falls Sie hingegen auf Ihr gekauftes (und womöglich schon bezahltes) Auto warten, sollten Sie diesen Artikel lesen.

Ist der Liefertermin beim Kfz Leasing verbindlich?

Grundsätzlich ist bei Leasingverträgen zwischen verbindlichen und unverbindlichen Lieferterminen zu unterscheiden. Streng genommen müsste man gar zwischen einem Liefertermin und einer Lieferfrist unterscheiden: Unter einer Lieferfrist versteht man einen bestimmten Zeitraum (etwa 4 Wochen), während man unter einem Liefertermin ein konkret bezeichneten Zeitpunkt (etwa 22.10.2021) versteht. Der Einfachheit halber ist im folgenden aber von Lieferterminen die Rede.

Prüfen Sie zuerst Ihre Vertragsunterlagen und schauen Sie nach, ob Ihnen vom Leasinggeber ein Liefertermin verbindlich zugesagt wurde und welche Verzugsregelungen gelten sollen. Häufig genügt es nicht, nur in den Leasingvertrag zu schauen. Denn nicht selten geht aus dem Leasingvertrag selbst nicht klar und deutlich hervor, ob der Liefertermin verbindlich ist und wann der Leasinggeber in Verzug gerät. In einem solchen Fall ziehen Sie bitte auch die geltenden (Allgemeinen) Leasingbedingungen des Leasinggebers zurate. Aus dem Leasingvertrag und/oder den Allgemeinen Leasingbedingungen sollte sich letztlich erschließen, ob der Liefertermin verbindlich gilt und welche Regelung im Fall der Überschreitung dieses Termins greift.

In der Praxis finden sich in den Allgemeinen Leasingbedingungen der meisten Leasinggeber regelmäßig Bestimmungen über eine vom Leasingnehmer hinzunehmende Überschreitung des Liefertermins von 28 Tagen bis 6 Wochen. Das bedeutet, die meisten Lieferterminangaben beim Abschluss eines Leasingvertrags (über die Bestellung eines Neufahrzeugs) sind unverbindlich.

Eine Vereinbarung über einen verbindlichen Liefertermin lautet beispielsweise: „Die Lieferung erfolgt am 22.10.2021. Der Liefertermin gilt als verbindlich vereinbart.“ Ein exemplarisches Beispiel einer Regelung über einen unverbindlichen Liefertermin könnte etwa wie folgt lauten: „Liefertermin: ca. viertes Quartal 2021. Der Liefertermin gilt als unverbindlich.“

Die Unterscheidung zwischen verbindlichem und unverbindlichem Liefertermin ist wichtig. Je nachdem, ob Ihnen der Liefertermin verbindlich oder unverbindlich zugesagt wurde, ändern sich auch die Rechtsfolgen und die Verhaltensempfehlungen im Falle der Überschreitung des Liefertermins.

Art des Lieferterminsverbindlichunverbindlich
Häufigster AnwendungsbereichBestandsfahrzeuge und Gebrauchtwagen (beim Gebrauchtwagenleasing sind uns verbindliche Liefertermine bekannt)Neuwagen (bei Neufahrzeugen wird praktisch nie ein verbindlicher Termin zugesagt)
Verzögerung hinzunehmen?neinja, bis zu 6 Wochen
Wann tritt Verzug ein?sofort mit fruchtlosem Ablauf des Lieferterminserst nach wirksamer Inverzugsetzung des Leasinggebers
Gegenüberstellung verbindlicher und unverbindlicher Liefertermine beim Leasing

Während bei einem verbindlichen Liefertermin sofort mit Überschreiten des Liefertermins des Autos der Verzug des Leasinggebers eintritt, müssen Sie bei einem unverbindlichen Liefertermin als Leasingnehmer Verzögerungen mitunter hinnehmen. Als hinnehmbar gelten hierbei Verzögerungen von bis zu maximal sechs Wochen.

Eine typische Regelung in Leasingbedingungen zum unverbindlichen Liefertermin lautet etwa:

Der Leasing-Nehmer kann 6 Wochen nach Überschreiten einer unverbindlichen Lieferfrist den Leasing-Geber auffordern zu liefern. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage bei Fahrzeugen, die beim Leasing-Geber oder vermittelnden Händler vorhanden sind. […] Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Leasinggeber in Verzug.

Auszug aus Geschäftswagen Leasing Bedingungen 10-2020

So oder so ähnlich lauten die Leasingbedingungen der meisten am Markt aktiven Kfz-Leasinggeber. Hieraus ergeben sich für Sie als Leasingnehmer wichtige Aspekte der Inverzugsetzung, die in nachstehendem Schaukasten nochmals herausgestellt werden sollen.

Wenn Sie als Leasingnehmer (wovon gerade beim Neuwagenleasing auszugehen ist) einen unverbindlichen Liefertermin genannt bekommen, dann müssen Sie eigenständig aktiv werden, um den Leasinggeber wirksam in Verzug zu setzen. Warten Sie hierzu zunächst die in den Allgemeinen Leasingbedingungen nachgelassene Überschreitung des Liefertermins ab. Sollte beispielsweise eine Lieferverzögerung von sechs Wochen als hinnehmbar vereinbart worden sein, so müssen Sie zunächst einen Zeitraum von sechs Wochen nach dem unverbindlich zugesagten Liefertermin zuwarten. Erst wenn der Liefertermin verstrichen ist und weitere sechs Wochen vergangen sind, kann der Leasinggeber zur Lieferung des Leasingobjekts – unter einer angemessenen Nachfristsetzung (diesseits wird eine Frist von weiteren zwei Wochen als angemessen angesehen) – aufgefordert werden.

Musterschreiben zur Mahnung des Leasinggebers

Zur Inverzugsetzung des Leasinggebers können Sie gerne unser kostenfreies Musterschreiben verwenden, das wir Ihnen hier zum Download bereitstellen. Die Mahnung des Leasinggebers beim unverbindlichen Liefertermin ist eine zwingende Voraussetzung für die spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bzw. für einen Rücktritt vom Leasingvertrag.

Musterschreiben Mahnung bei Lieferverzug

Ausnahmen: höhere Gewalt und Betriebsstörungen – Corona, Krieg in der Ukraine

Die Lieferung des Leasingautos muss fällig und möglich sein. Der Leasinggeber muss also in die Lage versetzt werden, das Fahrzeug fristgemäß beschaffen und dem Leasingnehmer bereitstellen zu können. Ein Lieferverzug tritt gemäß § 286 Abs. 4 BGB nicht ein, wenn der Leasinggeber den Umstand, der zum Verzug führt, nicht zu verschulden hat.

Im Falle der höheren Gewalt oder wenn Betriebsstörungen den Leasinggeber oder dessen Lieferanten an der fristgerechten Fahrzeuglieferung hindern, regeln die gängigen Fahrzeugleasingbedingungen, dass sich der Liefertermin bzw. die Lieferfrist verschiebt. Höhere Gewalt ist ein betriebsfremdes Ereignis, das selbst unter äußerst zumutbarer Sorgfalt weder abgewendet noch unschädlich gemacht werden kann. Dazu gehören regelmäßig Naturkatastrophen und Handlungen Dritter.

Betriebsstörungen sind im Gegensatz zur höheren Gewalt betriebsinterne Unwegsamkeiten, wie etwa EDV- oder Produktionsmaschinen-Ausfälle oder Streiks.

Wichtig ist, dass die betriebsinterne oder betriebsfremde Ursache den Leasinggeber ohne dessen Verschulden zumindest vorübergehend daran hindern muss, das Fahrzeug termingerecht zu liefern. In einem solchen Fall verlängert sich der Liefertermin des Leasingautos um die Dauer der durch die beeinträchtigenden Umstände bedingten Leistungsstörungen.

Keine Verlängerung erwarten dürften (nach hiesiger Rechtsauffassung) Leasinggeber, die bei jüngst geschlossenen Leasingverträgen die (Corona) Pandemiesituation als Grund für Lieferschwierigkeiten anführen. Diese Leasinggeber müssen sich den Verschuldensvorwurf entgegenhalten lassen, schließlich ist die Pandemie und ihre Auswirkungen seit langem hinreichend bekannt. Zudem sind lediglich zeitlich begrenzte Lieferengpässe (und keine Lieferausfälle) aufgrund der Covid Situation bekannt.

Update 04/2022: Der Krieg in der Ukraine hingegen bedingt mitunter Lieferausfälle und könnte in einigen Fälle eine abweichende rechtliche Würdigung erfahren. Hier können etwa notwendige und modell- bzw. herstellerspezifische Kabelbäume von anhaltenden Lieferausfällen betroffen sein, soweit diese vornehmlich aus der Ukraine bezogen werden und sich keine Alternativproduzenten finden.

Unter Betriebsstörungen oder Fällen der höheren Gewalt müssen Sie es als Leasingnehmer nicht hinnehmen, sich zeitlich unbefristet am Vertrag festhalten zu lassen. Die vorstehend genannten Regelungen zu Fällen höherer Gewalt und Betriebsstörungen gelten nicht zeitlich unbeschränkt.

Führen etwaige Umstände zu einem Leistungsverzug von mehr als vier Monaten, können Sie als Leasingnehmer den Rücktritt vom Vertrag erklären.

Rücktritt vom Leasingvertrag oder Rücktritt vom Kaufvertrag?

Die Besonderheit beim Kfz-Leasing ist folgender Umstand. Dem Leasingvertrag liegt ein Dreipersonenverhältnis zwischen dem Leasingnehmer, dem Leasinggeber und dem Verkäufer (Händler) zugrunde. Während der Leasinggeber vom Verkäufer das Fahrzeug kauft, „mietet“ der Leasingnehmer das Auto wiederum für den vereinbarten Zeitraum vom Leasinggeber. Der Leasinggeber verpflichtet sich gegenüber dem Leasingnehmer zur Beschaffung und Übergabe des Leasingfahrzeugs. Die Überlassung des Leasinggegenstandes erfolgt gegen ein zuvor vereinbartes (zumeist monatlich zu entrichtendes) Entgelt.

Es drängen sich insoweit voranging folgende Fragen beim Lieferverzug auf:

  • Welche Ansprüche haben Sie als Leasingnehmer gegenüber wem im Hinblick auf die ausstehende Lieferung des Leasingfahrzeugs?
  • Wie verhält es sich mit den Leasingraten? Müssen diese von Ihnen fristgerecht gezahlt werden?

Werfen wir zunächst einen Blick auf die in Betracht kommenden Ansprüche. Zunächst kommt der Anspruch auf Rücktritt in Betracht. Gehen wir einmal davon aus, dass Ihr Leasingvertrag einen unverbindlichen Liefertermin enthält, der zwischenzeitlich verstrichen ist und Sie die in den Allgemeinen Leasingbedingungen nachgelassene Überschreitung des Liefertermins abgewartet haben und Sie dem Leasinggeber sodann eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt haben, die ebenfalls fruchtlos verstrichen ist. Dann stellt sich – mit Blick auf das eingangs dargestellte Dreipersonenverhältnis beim Leasingvertrag – die begründete Frage, ob Sie vom Leasingvertrag oder vom Kaufvertrag zurücktreten müssten. Nun, anders als beim Rücktritt wegen eines nach Lieferung entdeckten Mangels am Leasingfahrzeug, müssen Sie im Falle des Lieferverzugs dem Leasinggeber den Rücktritt vom Leasingvertrag erklären.

AusgangslageLieferverzugMangel am Leasingauto
Gewöhnliches Vorgehen unter Berücksichtigung der Regelungen typischer LeasingbedingungenErklärung Rücktritt vom Leasingvertrag gegenüber LeasinggeberErklärung Rücktritt vom Kaufvertrag gegenüber dem Lieferanten / Verkäufer aus abgetretenem Recht
Gegenüberstellung der Vorgehensweisen beim Rücktritt beim Lieferverzug und Entdeckung eines Mangels nach Lieferung des Leasingautos

Bleibt festzuhalten: Es ist in Anlehnung an die Leasingbedingungen der Rücktritt vom Leasingvertrag zu erklären. Eine entsprechende Klausel in den Leasingbedingungen lautet etwa wie folgt:

Will der Leasingnehmer […] vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Leasinggeber nach Ablauf der unter Ziffer … genannten Fristen eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.

Auszug aus Geschäftswagen Leasing Bedingungen 10-2020 – Abschnitt „Lieferverzug“

ACHTUNG: Klauseln in Leasingbedingungen, nach denen die Kündigung oder der Rücktritt davon abhängig gemacht wird, ob Sie als Leasingnehmer zuvor den Erfüllungsanspruch auf Lieferung des Leasingautos auch gegenüber dem Verkäufer bzw. Lieferanten des Fahrzeugs (aus abgetretenem Recht) geltend machen müssen, werden grundsätzlich als zulässig angesehen. Schauen Sie daher in Ihre Leasingbedingungen, ob eine entsprechende Regelung enthalten ist. Im Zweifel sollten Sie – rein vorsorglich – vor Erklärung des Rücktritts auch den Autoverkäufer anschreiben und unter einer Fristsetzung die Lieferung des Leasingautos verlangen.

Kündigung des Leasingvertrages

Neben dem Recht auf Rücktritt vom Leasingvertrag fällt Ihnen unter einer fortwährend ausbleibenden Lieferung des Leasingautos regelmäßig auch ein außerordentliches Kündigungsrecht gem. § 543 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB zu (BGH NJW-RR 1998, 123, 125; BGH NJW 1998, 204, 205). Ob und inwieweit das Recht auf Kündigung des Leasingvertrages und das Rücktrittrecht – beim Lieferverzug des Leasingautos – nebeneinander bestehen, ist umstritten (Ermann/Jendrek, Anh. § 535 Rn. 26). Ich empfehle aber, dass Sie als Leasingnehmer rein vorsorglich neben dem Rücktritt auch die Kündigung des Leasingvertrages erklären.

Dabei sollten Sie sich neben dem Kündigungsrecht aus § 543 BGB auch auf das außerordentliche Kündigungsrecht aufgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage aus § 313 BGB berufen.

Alles wichtige zur Kündigung des Leasingvertrages finden Sie in unserem Fachbeitrag „Kündigung des Leasingvertrages“.

Muss der Leasingnehmer trotz Lieferverzug die Leasingraten zahlen?

Berücksichtigt man die vorstehenden Erkenntnisse, so fällt die Antwort auf die Frage nach der Pflicht des Leasingnehmers zur Entrichtung der Leasingraten einfach. Sie müssen als Leasingnehmer nach dem wirksamen Rücktritt vom Leasingvertrag freilich keine Leasingraten mehr entrichten.

Auch insoweit unterscheidet sich die Konstellation von jener, in dem der Leasingnehmer nach Lieferung des Leasingautos Mängel am Fahrzeug entdeckt und aufgrund der Mangelhaftigkeit (aus abgetretenem Recht) den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Denn bei letztgenanntem Fall genügt die Wirksamkeit des Rücktritts nicht, um die Zahlung der Leasingraten einstellen zu können. Vielmehr muss der Lieferant bzw. Verkäufer das Rücktrittsrecht des Leasinggebers ausdrücklich anerkennen oder er muss innerhalb einer in den Leasingbedingungen geregelten Frist (in aller Regel sechs Wochen) Klage erheben.

AusgangslageLieferverzugMangel am Leasingauto
Gewöhnliches Vorgehen unter Berücksichtigung der Regelungen der meisten gängigen nach LeasingbedingungenZurückbehaltung der Leasingraten ab wirksamer Erklärung des Rücktritts vom Leasingvertrag gegenüber dem LeasinggeberZurückbehaltung der Leasingraten ab Anerkennung des Rücktritts vom Kaufvertrag durch den Verkäufer oder ab Klageeinreichung gegen den Verkäufer
Gegenüberstellung der Vorgehensweisen zur Zurückbehaltung der Leasingraten

Schadensersatz beim Lieferverzug

Als Leasingnehmer können Sie im Falle des Lieferverzugs – anstelle oder aber auch neben dem Rücktritt (da etwaige Schadensersatzansprüche durch den Rücktritt getreu § 325 BGB nicht ausgeschlossen werden) – auch Schadensersatz statt der Leistung vom Leasinggeber verlangen. Hauptanwendungsfall ist der Abschluss eines neuen Leasingvertrags bei einem anderen Leasinggeber über ein vergleichbares Fahrzeug, wobei höhere Leasingraten anfallen. Zur Kompensation des Aufpreises können Sie als Leasingnehmer bei Vorliegen der Voraussetzungen die Differenz vom säumigen Leasinggeber als Schadensersatz einfordern.

In den gängigen Neuwagen-Leasingbedingungen ist der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leitung bei leichter Fahrlässigkeit des Leasinggebers in der Höhe beschränkt auf einen Bruchteil des Fahrzeugpreises (zumeist 25 Prozent).

Beim Gewerbe-Leasingvertrag ist gar ein Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit branchenüblich.

Ist der Leasingnehmer […] Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Auszug aus Geschäftswagen Leasing Bedingungen 10-2020 – Abschnitt „Lieferung“

In der Praxis berufen sich Leasinggeber gerne auf solche Haftungsbeschränkungen bzw. Haftungsfreistellungen sowie auf ein fehlendes Verschulden. Im Gegensatz zum Rücktritt ist der Anspruch auf Schadensersatz ein verzugsunabhängiger Anspruch. Für die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche muss daher ein Verschulden des Leasinggebers vorliegen. Da das Gesetz allerdings ein Verschulden bzw. Vertretenmüssen der Pflichtverletzung i.S.d. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet, ist es erforderlich, dass der Händler nachweist, dass er den entstandenen Schaden nicht schuldhaft verursacht hat.

Soweit auch Ihr Leasinggeber die Auffassung vertreten sollte, er sei von seiner Schadensersatzpflicht frei geworden, da er den Lieferverzug nicht zu vertreten habe, so ist er gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB für diesen Umstand beweisbelastet. Sie als Leasingnehmer sind hingegen für die Höhe des Verzugsschadens darlegungs- und beweisbelastet.

Leasinggeber behauptet Auto sei beim Hersteller nicht lieferbar

Wie verhält sich der Fall, wenn der der Leasinggeber behauptet, das Fahrzeug sei beim Hersteller nicht mehr lieferbar, obwohl das Auto bei anderen Leasinggesellschaften noch zu bekommen ist? Aus der Praxiserfahrung kann ich sagen, dass mir ausschließlich solche Fälle bekannt sind, in denen die Leasinggesellschaften, die das (angeblich nicht mehr lieferbare) Fahrzeug noch anbieten, deutlich höhere Leasingraten aufrufen, als der eigene Leasingvertragspartner. So kommt man als Leasingnehmer schnell auf den Gedanken, dass sich der eigene Leasinggeber verkalkuliert habe und sich nunmehr seiner Vertragspflicht entledigen möchte.

In den Schreiben der Leasinggeber stehen dann Aussagen wie:

Sehr geehrte(r) Frau/Herr [Name],

Mazda [Name des Autohauses] hat uns die Auskunft erteilt, dass Ihre Bestellung [Fahrzeugbezeichnung z.B. „Mazda MX-30 e-Skyactiv Advantage“] [Konfigurationsangaben und Bestellnummer] vom Hersteller aus dem System entfernt wurde. Das Fahrzeug ist nicht mehr lieferbar. Wir in jüngster Vergangenheit ähnliche Fälle bei anderen Marken ebenfalls beobachten können. […]

Beispiel eines Auszugs aus einer Kommunikation mit einem Leasinggeber aus einem von uns begleiteten Mandat aus August 2024

Ist ein identisches Fahrzeug entgegen der Aussage des Leasinggebers bei einem anderen Leasingunternehmen zu höheren Leasingraten lieferbar, so können Sie wie folgt vorgehen.

Wenden Sie sich (nach Ablauf der vertraglichen Lieferfrist – siehe obige Anmerkungen zu unverbindlichen Lieferfristen) an Ihren Leasinggeber und fordern Sie diesen unter Fristsetzung zur Lieferung des Leasingfahrzeugs auf. Angemessen sind Fristen von 2-4 Wochen. Wenn auch diese Frist fruchtlos verstreichen sollte, können Sie vom Leasingvertrag zurücktreten (bitte beachten Sie die Hinweise für einen Rücktritt vom Leasingvertrag und die ggf. erforderliche Kommunikationsführung mit dem Autohaus). Schließen Sie den Leasingvertrag mit dem neuen Leasinggeber ab, der das identische Fahrzeug liefern kann. Machen Sie gegenüber Ihrem alten Leasingpartner einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der zusätzlich anfallenden Unkosten geltend bzw. fordern Sie den alten Leasinggeber auf, die Einstandspflicht für den Ihnen entstehenden Schaden dem Grunde nach (schriftlich und rechtverbindlich) anzuerkennen. Setzen Sie auch hierfür eine Frist.

Wenn der Leasinggeber den Gebrauch des streitgegenständlichen Fahrzeugs nicht an den Leasingnehmer vermittelt, verletzt er seine Pflicht aus dem Leasingvertrag.

Sie haben einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB wegen der Nichtlieferung des Fahrzeugs sowie gem. §§ 280, 286 BGB ein Schadensersatzanspruch wegen Verzögerung der Leistung gegen den Leasingvertragspartner.

Dieser bedient sich schließlich bei der Hauptleistungspflicht aus dem Leasingvertrag, dem Leasingnehmer den Gebrauch an dem Kfz rechtzeitzeitig zu überlassen, regelmäßig der Person des Händlers als Erfüllungsgehilfe iSd. § 278 BGB, ohne dass die Anweisung des Leasinggebers zur Auslieferung ausdrücklich erfolgen müsste (BGH, Urteil vom 30.09.1987, VIII ZR 226/86). Der Leasinggeber trägt als im Falle der Nichterfüllung des Kaufvertrags (wie im Falle des Lieferverzugs) letztlich die sich aus der Nichtverschaffung der Gebrauchsmöglichkeit ergebenen Konsequenzen (Engel, Handbuch Kraftfahrzeug Leasing, 3. Aufl., § 5 RN 28).

Das Vertretenmüssen des Leasinggebers wird gemäß § 281 Abs. 1 S. 2 BGB gesetzlich vermutet.

Oftmals muss man sich als Leasingnehmer noch mit Klauseln aus dem Leasingvertrag bzw. den Allgemeinen Leasingbedingungen auseinandersetzen, die versuchen, den Anspruch zu beschränken oder auszuschließen. Selbst wenn diese Bedingungen wirksam in den Leasingvertrag einbezogen worden sein sollen (was nicht selten streitig ist) und die Bedingungen auch sonst einer inhaltlichen Prüfung nach den §§ 307 ff. BGB standhalten sollten, liegen die Voraussetzungen der Klauseln oftmals gar nicht vor. Diese tolerieren nämlich beispielsweise beim gewerblichen Leasingvertrag nur eine Nichtleistung, die auf leichter Fahrlässigkeit beruht. Nach § 276 Abs. 2 BGB handelt derjenige fahrlässig, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

In den Fällen einer bloß behaupteten Nichtlieferbarkeit des Fahrzeugs liegt jedoch keine solche Fahrlässigkeit vor. Die Beweislast dafür trifft ohnehin den Leasinggeber, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Sie als Leasingnehmer sind hingegen für die Höhe des Verzugsschadens darlegungs- und beweisbelastet.

Vorsicht Falle – Die Tricks der Leasinggeber

Einige Leasinggeber versuchen gerade gewerbliche Leasingkunden von der Geltendmachung ihrer Rechte abzuhalten bzw. diese zu erschweren. Auffällig häufig kommen insbesondere Vereinbarungen vor, die (ganz beiläufig) bei Abschluss des Leasingvertrages getroffen werden und die etwaigen Ansprüche bei vertragswidrigem Verhalten vorsehen. Uns liegen einige Mandate vor, in denen der vermittelnde Fahrzeughändler „Druck“ auf die Leasingnehmer ausübt. In einigen Fällen wird hierzu auf Begleitvereinbarungen verweisen.

So soll etwa ein Geldbetrag an ein Unternehmen (das nicht Vertragspartei ist) gezahlt werden, falls das Fahrzeug nicht 6 Monate oder 1.000 km vom Leasingnehmer gefahren wird (ich hatte in einem anderen Beitrag über diese Vereinbarungen berichtet). Sollten auch Sie sich als Leasingnehmer (dessen Fahrzeug nicht fristgerecht geliefert wird) genötigt sehen, aufgrund irgendwelcher behaupteter Forderungen von der Geltendmachung Ihrer Ansprüche Abstand nehmen zu müssen, so prüfen Sie die etwaigen Ihnen entgegen gehaltenen Ansprüche gründlich. Denn nicht selten offenbaren sich solche Forderungen als haltlos.

Tipps für Leasingnehmer zum Vorgehen beim Lieferverzug

Zusammenfassend noch einmal die wichtigsten Tipps zum Vorgehen beim Lieferverzug des Leasingfahrzeugs (ausgegangen wird dabei von einem unverbindlich vereinbarten Liefertermin eines Neuwagens).

Checkliste Lieferverzug

  1. Vorbereitung: Rein vorsorglich sollten Sie – in Vorbereitung der Ausübung Ihres Rücktrittsrechts – mit dem Ablauf der Lieferfrist dem Verkäufer bzw. Lieferanten des Leasingfahrzeugs eine Frist zur Lieferung des Fahrzeugs setzen.
  2. Im Falle des (allgemeinüblich vereinbarten) unverbindlichen Liefertermins warten Sie ab, bis die in den Leasingbedingungen nachgelassene Zeitspanne der hinzunehmenden Überschreitung des Liefertermins verstrichen ist.
  3. Setzen Sie dann den Leasinggeber wirksam in Verzug. Dies machen Sie schriftlich, am besten per E-Mail und eingeschriebenem Brief. Fordern Sie unter einer taggenau bezeichneten (angemessenen) Frist (diese sollte 14 Tage nicht unterschreiten) die Lieferung des Fahrzeugs. Vermeiden Sie typische Fehler: Sie wenden sich bitte nicht an den vermittelnden Partner (das Autohaus) oder den Verkäufer (Mitarbeiter des Autohauses), sondern ausschließlich an den Leasinggeber (z. B. die Volkswagen Leasing GmbH). Sie können für die Mahnung des Leasinggebers gerne unser kostenfreies Musterschreiben verwenden, dass wir Ihnen hier zum Download bereitstellen.
  4. Versäumt der Leasinggeber auch die von Ihnen gesetzte Frist, können Sie als Leasingnehmer gegenüber dem Leasinggeber den Rücktritt vom Leasingvertrag erklären. Auch dies sollten Sie schriftlich machen. Erklären Sie neben dem Rücktritt hilfsweise auch die fristlose Kündigung des Leasingvertrages. Ein kostenfreies Musterschreiben für die Erklärung des Rücktritts vom Leasingvertrag haben wir Ihnen bereitgestellt.
  5. Soweit Ihnen ein Schaden entstanden ist, etwa weil Sie einen anderen Leasingvertrag abschließen mussten, der teurer ausfällt, als der ursprüngliche Leasingvertrag, können Sie als Leasingnehmer auch Ansprüche auf Schadenersatz gegen den Leasinggeber geltend machen. Auch diesen fordern Sie unter Angabe Ihrer Bankverbindung und Fristsetzung schriftlich ein. Ob und inwieweit entgangene BAFA Innovationsprämienzahlungen als Schadensersatzpositionen gefordert werden können, ist noch nicht höchstinstanzlich gerichtlich entschieden. Fest steht, dass sich ein Schadensersatzanspruch, der sich auf einen solchen Umweltbonus bezieht, auf höchstens 25 Prozent des Fahrzeugpreises entsprechend der UVP des Herstellers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses beschränkt.

Anmerkung zur BAFA Prämie als Schadensersatzposition

Ungemein vielen Leasingnehmern entgeht aufgrund eines Lieferverzugs die BAFA Prämie (konkret „BAFA Innovationsprämien für E-Autos“). Diese kann zwar für 2022 geltend gemacht werden. Wenn aber – aufgrund ungewisser Lieferverzögerungen – anstelle einer zugesagten Lieferung im Jahre 2022, erst eine Lieferung im Jahre 2023 – mit Blick auf Hybrid-Fahrzeuge – in Aussicht gestellt werden kann, steht man als Leasingnehmer vor einem Problem. Plug-in-Hybride mit einem zusätzlichen Verbrennermotor werden nämlich ab dem 01.01.2023 nicht mehr gefördert. Außerdem sollen ab Januar 2023 die Fördersätze für den Umweltbonus selbst bei förderfähigen Fahrzeugen rapide gesenkt werden. Wer sein Fahrzeug zu spät anmeldet, geht im schlimmsten Fall also leer aus. So stellt sich nach dem Wegfall der Förderung für Plug-in-Hybride bzw. der Herabsetzung des Umweltbonus aufgrund eines Lieferverzugs unweigerlich die Frage nach einem Schadensersatzanspruch.

Wie bereits erwähnt, ist die Frage, ob und inwieweit gesenkte oder gänzlich entfallene BAFA Innovationsprämien als Schadensersatzpositionen anerkannt werden können, bis jetzt nicht höchstinstanzlich zivilgerichtlich entschieden. Auch die Frage, wann eine Zusage der Leistung der Umweltprämie als Garantieversprechen gewertet werden kann, wird bislang noch nicht einheitlich von den Gerichten beantwortet (zumal die meisten Verfahren lauterkeitsrechtlicher Natur sind und nur sehr wenig Erkenntnisse für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vermitteln). Wann mit einer allgemeinverbindlichen Entscheidung oder zumindest mit einer Rechtsprechungstendenz gerechnet werden kann, „steht in den Sternen“. Daher stellt sich Ihnen als Leasingnehmer die Frage: springe ich jetzt auf den „Klagezug“ oder warte ich erstmal ab, ob sich eine Rechtsprechungstendenz zu meinen Gunsten entwickelt?

Wir empfehlen Ihnen auf jeden Fall, Ihre potenziellen Schadenersatzansprüche (im Falle einer Erfolgsaussicht) außergerichtlich ggü. dem Leasinggeber (ggf. i. V. m. einer Rücktrittserklärung) anzumelden, wenn der Leasinggeber sich im Lieferverzug befindet und eine (von Ihnen gesetzte angemessene) Frist auf Lieferung des bestellten Fahrzeugs verstrichen ist. Dabei kann Ihrerseits auch ein schriftlicher Verjährungsverzicht vom Leasinggeber gefordert werden.

Musterverzichtserklärung im Fall der Klage auf Schadenersatz bzgl. der BAFA Prämie

Der Leasinggeber/Unterzeichner […] erklärt sich gegenüber Frau/Herrn […] bereit, im Falle einer künftigen Klage auf Schadensersatzzahlungen aufgrund der Lieferverzögerung des Leasingobjekts […], bis zum […] auf die Einrede der Verjährung sowie die Einwendung der Verwirkung zu verzichten.

Muster einer Verzichtserklärung auf die Einrede der Verjährung

Wir haben die Erfahrungen gemacht, dass sich die Leasinggeber nicht auf außergerichtliche Verjährungsverzichtsvereinbarungen (zum Zwecke der Vermeidung einer fristwahrenden Klage), geschweige denn auf Schadensersatzleistungen, einlassen. Dies ist nicht ungewöhnlich, weil die Beilegungsbereitschaft (das ist aus zahlreichen anderen Rechtsstreitigkeiten hinlänglich bekannt) sich erst ergibt, wenn vermehrt Klagen beim BGH anhängig gemacht worden sind oder sich zumindest eine leasingnehmerfreundliche Rechtsprechungstendenz abzeichnet.

Als betroffener Leasingnehmer, dem die BAFA Förderung entfällt oder mindert, weil sich die Leasingfirma nicht an den Liefertermin hält, steht Ihnen insoweit derzeit eigentlich nur eine sinnvolle Alternative offen, auf die im Nachgang eingegangen werden soll.

Praxistipps für den Streit über die BAFA Prämie

Als betroffener Leasingnehmer, dem die BAFA Prämie (teilweise oder ganz) entgeht, können Sie:

  1. Den Leasinggeber fristgebunden zur Zahlung eines Schadensersatzes auffordern und dabei die Unterzeichnung einer Verwirkungs- und Verjährungsverzichtsvereinbarung bis zur höchstrichterlichen Entscheidung über die Schadensersatzfähigkeit entgangener BAFA Förderungen verlangen. Mit dem Verzicht auf die Einrede der Verjährung soll sichergestellt werden, dass Ihre Ansprüche nicht verjähren, während Sie auf eine höchstrichterliche Entscheidung warten, mit der gewiss erst in Jahren zu rechnen ist.
  2. Verweigert der Leasinggeber die Schadensersatzleistung, erklärt er aber einen Verjährungsverzicht, so können Sie der Lieferung Ihres Leasingwagens weiter erwartungsvoll entgegensehen, behalten sich aber (schriftlich) die gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ausdrücklich vor.
  3. Verweigert der Leasinggeber Schadensersatzzahlungen und die Abgabe einer Verjährungsverzichtserklärung, müssen Sie sich entscheiden, ob Sie zähneknirschend die Nachteile hinnehmen oder aber Ansprüche auf Schadensersatz gerichtlich weiterverfolgen. In diesem Fall empfehlen wir eindringlich, bei einem fachkundigen Rechtsanwalt eine überschlagsartige „Prozessrisikokalkulation“ vornehmen zu lassen. Das hilft Ihnen, das Risiko einer Klage und die Prozesskosten besser einschätzen zu können. Es gibt etwa Konstellationen, in denen gute Erfolgsaussichten für eine Schadensersatzklage bestehen. Dazu gehören etwa werbliche Aussagen, die eine sichere BAFA Förderung für Ihren Leasingvertrag suggerieren. Ferner können Fälle, in denen individualverbale feste Lieferzusagen getroffen werden, dazu gezählt werden.

Kostenloses Musterschreiben zum Rücktritt vom Leasingvertrag

Damit Ihnen keine Fehler beim Rücktritt vom Leasingvertrag unterlaufen, halten Sie sich bitte penibel an die Hinweise in diesem Beitrag. Zur Vermeidung von Fehlern im Rücktritts-Schreiben stellen wir Ihnen hier ein kostenfreies Musterschreiben zum Rücktritt vom Leasingvertrag zum Download zur Verfügung. Das Schreiben ist im Word-Format, sodass Sie es sofort bearbeiten können. Setzen Sie Ihre Vertragsdaten ein und übersenden Sie das von Ihnen handschriftlich unterzeichnete Schreiben per E-Mail und Einschreiben Brief an den Leasinggeber.

Download Musterschreiben „Rücktritt vom Leasingvertrag“

Wir hoffen, dass Ihnen dieser Beitrag in der Auseinandersetzung mit dem Leasinggeber hilft.

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