Leasing Abzocke – Nachzahlung für Abnutzung und Schäden verweigern Auto

Leasing Abzocke – Nachzahlung für Abnutzung und Schäden verweigern

Zuletzt aktualisiert Lesezeit:
121 Bewertungen

Dieser Beitrag wird in Kürze aktualisiert. Solange möchten wir Sie darauf hinweisen, dass einzelne Informationen in diesem Artikel veraltet sein könnten.

Nach Ende Ihres Autoleasingvertrages (nach dem Kilometerleasing Modell) fordert das Autohaus (als vermittelnder Betrieb für den Leasinggeber) von Ihnen als Leasingnehmer „Schadensersatz“ (besser „Minderwertausgleich“)? Nach Ende des Leasingvertrages ist bei Rückgabe des Autos der anteilige Wertverlust durch die etwaigen Schäden am Fahrzeug zu erstatten. Nicht selten fordern Leasinggeber aber eine Zahlung für Schäden, die tatsächlich gar keine sind oder aber einen unangemessen hohen Minderwertausgleich. Was Sie als Leasingnehmer gegen eine solche Abzocke tun können, erklären wir Ihnen in diesem Beitrag.

Nachzahlung für Schäden am Leasingfahrzeug gefordert – zu Unrecht

Damit Sie verstehen, wie Sie sich gegen unbegründete Schadensersatzforderungen des Leasinggebers nach Ende des Kilometerleasingvertrages wehren können, werfen wir zunächst einen Blick auf die Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch des Leasinggebers (der zumeist über den vermittelnden Autohändler gefordert wird).

In dem von Ihnen unterzeichneten Leasingvertrag selbst steht regelmäßig nichts über den „Schadensersatzanspruch“ (eigentlich ist es auch kein Anspruch auf Schadensersatz, den der Leasinggeber fordert, sondern ein Anspruch auf Erfüllung des Vertrages, konkret der vereinbarten Minderwertausgleichszahlung). Klauseln zum Minderwertausgleich finden sich hingegen in den Allgemeinen Leasingbedingungen bzw. AGB des Leasinggebers.

Das Fahrzeug ist im Rahmen des vertraglichen Verwendungszwecks schonend zu behandeln und stets im betriebs- und verkehrssicheren Zustand zu erhalten. […] Für Untergang, Verlust, Beschädigung, Wertminderung des Fahrzeuges und seiner Ausstattung haftet der Leasingnehmer dem Leasinggeber auch ohne Verschulden, jedoch nicht bei Verschulden des Leasinggebers.[…] Fällige Wartungsarbeiten hat der Leasingnehmer pünktlich, erforderliche Reparaturen unverzüglich, durch einen vom Hersteller anerkannten Betrieb ausführen zu lassen. […] Rückgabe des Fahrzeugs: […] Bei Rückgabe muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher sein. Normale Verschleißspuren gelten nicht als Schaden.

Typische Klausel aus den AGB eines Leasinggebers.

Es gibt weitergehende Bestimmungen in den Leasingbedingungen, auf die Sie Ihre Aufmerksamkeit richten sollten. Dort steht, wie bei Schäden verfahren wird.

Über den Zustand wird bei Rückgabe ein Sachverständigengutachten eingeholt. Bei Rückgabe des Fahrzeugs nach Ablauf der bei Vertragsabschluss vereinbarten Leasingzeit gilt folgende Regelung: Entspricht das Fahrzeug nicht dem vorgenannten Zustand und ist das Fahrzeug hierdurch im Wert gemindert, ist der Leasingnehmer zum Ausgleich des Minderwertes verpflichtet. Eine schadenbedingte Minderung bleibt außer Betracht, soweit der Leasinggeber hierfür bereits eine Entschädigung erhalten hat. Der Minderwert an dem Fahrzeug wird durch Sachverständigengutachten festgestellt. Durch das Sachverständigengutachten wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.

Exemplarischer Auszug auf typischen Standard Leasingbedingungen.

So oder so ähnlich lauten die Regelungen in den Geschäftsbedingungen des Leasinggebers.

Klauseln über Minderwertausgleich sind zumeist wirksam

Zunächst einmal eine schlechte Nachricht für Leasingnehmer (keine Sorge im Nachgang behandeln wir die Angriffspunkte, auf die sich ein Leasingnehmer stützen kann). Leasinggeber dürfen Minderwertklauseln in ihren Leasingbedingungen verwenden.

Per se sind solche Vereinbarungen weder nach § 305c Abs. 1 BGB überraschend, noch sind sie gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Sie verstoßen überdies auch nicht gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB (BGH, Urteil vom 28.05.2014, VIII ZR 241/13allerdings zum Restwertleasing).

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist eine Minderwertausgleichsklausel ein vertraglicher Erfüllungsanspruch mit Amortisationsfunktion. Der Minderwertausgleich tritt nach Ansicht des Senats wirtschaftlich und rechtlich an die Stelle des ursprünglichen Anspruchs des Leasinggebers auf Rückgabe des Fahrzeugs in einem vertragsgerechten Erhaltungszustand (BGH, Urteil vom 01.03.2000, VIII ZR 177/99).

Daher ist eine Minderwertausgleichsklausel auch dann wirksam, wenn diese dem Leasingnehmer kein Recht zur Nacherfüllung einräumt und die Pflicht zum Minderwertausgleich nicht analog § 281 Abs. 1 S. 1 BGB von einer erfolglosen Fristsetzung hierzu abhängig macht (BGH, Urteil vom 17.07.2013, VIII ZR 334/12). Anderslautende Entscheidungen, etwa AG Zerbst, Urteil vom 16.11.2011, 6 C 307/09; AG Blomberg, Urteil vom 20.04.2011, 4 C 324/10 gelten damit als überholt.

Abzocke beim Leasing – die unterschlagenen Leasingbedingungen

Wenn Sie sich nun zurückerinnern an den Zeitpunkt des Leasingvertragsschlusses und sich fragen, weshalb Sie derartige „Schadensersatzklauseln“ seinerzeit gar nicht zu Gesicht bekommen haben, dann widmen Sie den folgenden Zeilen Ihre Aufmerksamkeit.

Nach § 305 Abs. 1 BGB müssen Ihnen als Leasingnehmer die Geschäftsbedingungen beim Vertragsschluss vom Leasinggeber gestellt werden. Es genügt allerdings, wenn der Leasinggeber Sie als Leasingnehmer ausdrücklich auf die Geschäftsbedingungen hinweist. Dies geschieht regelmäßig über einen entsprechenden Hinweis im Leasingvertrag. Zudem muss Ihnen die Möglichkeit verschafft werden, in zumutbarer Weise, von den „Schadensersatzklauseln“ bzw. Minderwertausgleichsklauseln Kenntnis zu nehmen.

Für Sie gelten diese Regelungen außerdem nur, wenn Sie mit deren Geltung einverstanden sind (§ 305 Abs. 2 BGB). Das Einverständnis kann auch schlüssig erklärt werden und ist i. d. R. zu bejahen, wenn Sie als Leasingnehmer nach Kenntnisnahme von den Leasingbedingungen den Leasingvertrag abschließen. Regelmäßig bestätigen Sie diesen Umstand auf dem Leasingvertrag. Dort heißt es etwa: „Ich bestätige die Aushändigung einer Kopie der Leasing-Bestellung einschließlich […] der Privatleasing-Bedingungen“.

Prüfen Sie Ihren Leasing-Vertrag, ob dort entsprechende Klauseln und Hinweise enthalten sind.

Zugegeben, in der Praxis kommt es so gut wie nie vor, dass der Leasinggeber hierbei einen Fehler macht. Dennoch sollten Sie sich die Zeit nehmen und prüfen, ob Ihnen tatsächlich ein entsprechender Hinweis auf die „Schadensersatzregelungen“ (jur. korrekt „Minderwertausgleichsregelungen“) erteilt wurde. Sollte dem nicht so sein, dann kann der Leasinggeber von Ihnen keinen Minderwertausgleich fordern.

Kein Schaden, sondern Verschleiß: Wann und wie kann man das Gutachten angreifen?

Sie haben den Eindruck, dass Sie nach Rückgabe des Leasingfahrzeugs unberechtigter Weise zur Kasse gebeten werden. Konkret sehen Sie sich mit einer hohen Forderung aus einer behaupteten Wertminderung konfrontiert. Und nun fragen Sie sich, wie Sie sich gegen ein solches Sachverständigengutachten wehren können.

Zunächst stellt sich freilich die Frage, wie objektiv der Sachverständige sein Gutachten erstellt hat. Schließlich wird dieser im Auftrag des Leasinggebers tätig. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht verwunderlich, dass zahlreiche Leasingnehmer in Internetforen ihrem Unmut über nicht nachvollziehbare Fahrzeugzustandsbewertungen Luft verschaffen.

Wir wollen uns insoweit mit der Frage befassen, wie und unter welchen Umständen man als Leasingnehmer das vom Leasinggeber eingeholte Kfz-Gutachten angreifen kann.

Sachverständigengutachten nicht immer verbindlich

Das Gutachten des Sachverständigen ist mitunter für Sie als Leasingnehmer nicht verbindlich. So hat das Amtsgericht Herne-Wanne in seinem Urteil vom 17.12.2013 zum Aktenzeichen 14 C 305/12 festgestellt, dass eine Festlegung von Minderwerten durch einen Sachverständigen dann unzulässig sein soll, wenn

  1. der Sachverständige einseitig vom Leasinggeber bestimmt wird und
  2. Sie als Leasingnehmer zwingend an das Ergebnis der Begutachtung gebunden sein sollen.

Eine Klausel in den Leasingbedingungen des Leasinggebers, die eine ebensolche Normierung vorsieht, ist als unangemessene Benachteiligung des Leasingnehmers gem. § 307 BGB zu qualifizieren und folglich unwirksam (vgl. LG Frankfurt, NJW-RR 1988, 1132; AG Köln, Urteil vom 24.07.2012, 134 C 311/11).

Keineswegs üblich ist, dass der Sachverständige vom Leasinggeber einseitig bestimmt wird. Es gibt durchaus fairere Bestimmungen in Leasingverträgen (zumeist sog. „Schiedsgutachterregelungen“), in denen Sie als Leasingnehmer Einfluss auf die Auswahl des Sachverständigen nehmen können.

Können sich die Vertragspartner über einen vom Leasing-Nehmer auszugleichenden Minderwert nicht einigen, wird der Minderwert auf Veranlassung des Leasinggebers mit Zustimmung des Leasingnehmers durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder ein unabhängiges Sachverständigenunternehmen ermittelt. Zur Zustimmung setzt der Leasinggeber eine angemessene Frist. Der vom Leasinggeber vorgeschlagene Sachverständige wird beauftragt, sofern fristgerecht kein Gegenvorschlag eingeht. Die Kosten tragen die Vertragspartner je zur Hälfte.

Leasingvertragsbedingungen Skoda XVI, Ziff. 3

Falsches Gutachten oder fehlerhaftes Gutachten

Sollte Ihnen der Leasinggeber das Gutachten nicht zur Verfügung stellen, fordern Sie dieses schriftlich beim Leasinggeber bzw. beim Autohaus an.

Nachdem Sie das Gutachten in den Händen halten, schauen Sie einmal, ob der tatsächliche Zustand erfasst ist, in dem Sie das Fahrzeug wieder abgegeben hatten. Bei Fahrzeugabgabe wird hierüber ein Protokoll erstellt. Schauen Sie insoweit, ob die Vermerke im Protokoll mit jenen aus dem Gutachten übereinstimmen. Sollten Ihnen Abweichungen auffallen, monieren Sie diese unverzüglich schriftlich gegenüber dem Leasinggeber.

Wie muss ein Kfz-Gutachten aussehen:

Der vom Leasinggeber bestellte Kfz-Sachverständige muss in seinem Gutachten folgendes beachtet haben. Das Gutachten muss:

  • die vertraglichen Vereinbarungen und den Verwendungszweck des Fahrzeugs herausstellen,
  • sodann (unter Berücksichtigung der Vereinbarungen und des Verwendungszwecks) die Sachmängel am Auto feststellen;
  • sodann muss das Gutachten gewöhnliche Verschleiß- und Gebrauchsspuren von den Sachmängeln abgrenzen;
  • sodann sind die Kosten der Reparatur und Instandsetzung sowie der Minderwert anzuführen;
  • allerdings sind solche Reparaturerfordernisse, die auf einen normalen Verschleiß zurückzuführen sind, nicht zu berücksichtigen (Reinking, NZV 1997, 1, 9).
  • Das Gutachten muss erkennen lassen, dass all diese Überlegungen und Prüfungsschritte angestrengt wurden (BGH Urteil vom 17.07.2013, VIII ZR 334/12).

Der Auftrag des Leasinggebers an den Sachverständigen muss infolgedessen dahingehend erteilt worden sein, dass dieser lediglich diejenigen Schäden ermitteln soll, die eine übermäßige Abnutzung des Fahrzeugs darstellen oder die Einfluss auf die Verkehrs- oder Betriebssicherheit des Autos haben (LG Frankfurt, Urteil vom 16.09.1997, 2-08 S 79/97; LG Hamburg, Urteil vom 29.03.1989, 2 S 140/88).

Typische Fehler im Kfz-Gutachten: Falsch ermittelte Höhe des Minderwertes angreifen

Keine MwSt beim Minderwerterlös: Das Gutachten darf bei der Erfassung des Minderwerterlöses keine Umsatzsteuer enthalten (BGH, Urteil vom 18.05.2011, VIII ZR 260/10). Grund für die umsatzsteuerfreie Berechnung des Minderwertausgleichs ist, dass dem Ausgleich eine steuerbare Leistung des Leasinggebers iSd. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht gegenübersteht. Insoweit hat der Leasinggeber der gesetzlichen Maßgabe folgend darauf auch keine Umsatzsteuer zu entrichten (BGH, Urteil vom 14.03.2007, VIII ZR 68/06). Auch der Bundesfinanzhof folgt dieser Rechtsprechung, sodass der Minderwertausgleich ohne Umsatzsteuer zu berechnen ist (BFH, Urteil vom 20.03.2013, XI R 6/11). Einzige Ausnahme bilden die gefahrenen Mehrkilometer. Die Vergütung von Mehrkilometern zählt nämlich als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung. Daher unterstehen Mehrkilometer ausnahmsweise (wie auch die Leasingraten selbst) der Umsatzsteuer.

Addition der Schäden: Falsch ist zumeist auch eine Schadenserfassung im Gutachten, soweit dabei mehrere wertmindernde Faktoren aufgeführt werden, die der Sachverständigen zur Minderwerterfassung aufsummiert. Korrekterweise muss der Minderwert aber im Rahmen einer in Gesamtschau ermittelt werden. Eine Addition der für die einzelnen Beanstandungen ermittelten Reparaturkosten verbietet sich dabei grundsätzlich. Auch verbietet sich die generelle Gleichsetzung von Reparaturkosten und Minderwert; auf Schäden an Karosserie und Felgen mag diese Gleichsetzung noch zutreffen, sie verbietet sich aber bei verschleißbedingten Fahrzeugteilen. Regelmäßig wird vom Leasingnehmer nämlich nur der Betrag geschuldet, um den das Fahrzeug (durch die Beschädigungen) in seiner Gesamtheit im Vergleich zum gewöhnlichen Zustand eines entsprechenden Gebrauchtwagens im Wert gemindert ist.

Will heißen: Liegt eine übermäßige Abnutzung des Leasingfahrzeugs vor, so müssen Sie nur den Betrag entrichten, um den der Wert des Fahrzeugs infolge der ungebührlich hohen Abnutzung gemindert ist; nicht aber etwa die Kosten, die notwendig wären, um einen Zustand herzustellen, um die Abnutzungen zu beseitigen (LG Frankfurt, Urteil vom 16.09.1997, 2-08 S 79/97).

Reparatur ist nicht gleich Minderwertausgleich: Sind ausschließlich die Reparaturkosten angeführt, so sollten Sie auch diesen Umstand gegenüber dem Leasinggeber in Zweifel ziehen. Denn der Sachverständige hat die Abweichung des Fahrzeugwertes von dem Wert eines vergleichbaren Autos zu ermitteln, welches einen seinem Alter und der Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand aufweist und frei von Schäden ist. Dieser geminderte Wert Ihres Leasingfahrzeugs entspricht in nur wenigen Fällen den Aufwendungen einer Fahrzeugreparatur (AG Köln, Urteil vom 24.07.2012, 134 C 311/11). Eine Gleichsetzung von Reparaturkosten und Minderwert verbietet sich insoweit jedenfalls für alle verschleißbedingten Teile (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.08.2012, 17 U 242/11).

Kosten des Sachverständigen: Will Ihnen der Leasinggeber auch die Kosten für die Beauftragung des Sachverständigen in Rechnung stellen, so können Sie auch diese Kostenposition zurückweisen. Einzige Ausnahme: Die Kostenübernahme durch den Leasinggeber ist explizit vertraglich vereinbart worden. Soweit in den Leasingbedingungen keine Regelung über die Kostenübernahme für die Beauftragung der Gebühren des Sachverständigen für den Minderwertausgleich am Ende der Vertragsdauer geregelt ist, so entspricht es der allgemeinen Übung, dass die Kosten der Leasinggeber übernimmt.

Kosten für fällige Wartung: Soweit Ihnen Wartungskosten nach Leasingende in Rechnung gestellt werden, lohnt es sich ebenfalls, das Gutachten genau zu „studieren“. Oftmals werden nämlich fällige Wartungen als wertmindernd angesetzt. Dabei stellen Wartungen bei Gebrauchtfahrzeugen einen üblichen Zustand dar, die keineswegs zu einer Wertminderung in Höhe der gesamten Kosten der Wartung führen können (AG Köln, Urteil vom 24.07.2012, 134 C 311/11).

Schäden, die keine sind: Ihnen dürfen nur Kosten in Rechnung gestellt werden, soweit die Voraussetzungen für einen Wertminderungsausgleich vorliegen. Als Faustregel gilt: Das Auto muss lediglich in einem alters- und laufzeitentsprechenden Gebrauchszustand sein. Dennoch versuchen Leasinggeber gerne, dem Leasingnehmer die kleinsten Mängel in Rechnung zu stellen. Nur solche Mängel, die durch überdurchschnittlichen Verschleiß entstehen, den optischen Gesamteindruck des Fahrzeuges negativ beeinflussen und/oder technische Auswirkungen haben, sind auszugleichen. Dazu gehören auch Unfallschäden, d. h. Schäden, die durch plötzliche und unmittelbare äußere Krafteinwirkung entstanden sind, z. B. Deformationen an Karosserie und an Stoßfängern sowie Achs- und Aggregatschäden etc., vgl. Volkswagen Zustandsbewertung.

Beispiele aus der Rechtsprechung:

  • Kratzer am Dach, an Motor- und Kofferraumhaube sowie leichte Einbeulungen an Türen und Seitenteilen gelten als typische Gebrauchsspuren, vgl. (LG München I, Urteil vom 09.10.1996, 15 S 9301/96).
  • Bei oberflächlichen Lack- und Blechschäden liegen keine übervertragliche Abnutzung vor (AG Osnabrück, Urteil vom 05.02.1999, 44 C 513/98).
  • Bei Überbeanspruchung von Autos kann die Leasinggesellschaft lediglich den Minderwert und nicht die zur Behebung der Mängel erforderlichen Reparaturkosten vom Leasingnehmer fordern. Der Leasinggeber trägt für die übermäßige Abnutzung die Beweislast. Dabei muss er nachweisen, welche Mängel auf Verschleiß und welche auf übermäßige Abnutzung zurückzuführen sind (LG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.09.1997, 2/8 S 79/97).
  • Keine übervertragliche Abnutzung für einen verbogenen Stoßfänger, innen verkratzten Kofferraum sowie links und rechts eingebeulte Türen (LG Gießen, Urteil vom 25.01.1995, 1 S 539/94).

Bei der Berechnung des überdurchschnittlichen Verschleißes werden das Alter des Fahrzeuges und die Laufleistung berücksichtigt. Dabei ist zu beachten, dass Leasingfahrzeuge in der Regel drei bis vier Jahre alt sind und somit keineswegs mit einem Neuwagen verglichen werden können.

Beispielhafter Schadenkatalog: Welche Schäden muss ich als Leasingnehmer bezahlen

Jeder Leasinggeber hat Zustandsbewertungsrichtlinien, nach denen sich Schäden von normalen Gebrauchsspuren abgrenzen lassen. Die Zustandsbewertung bei der Fahrzeugrückgabe des Leasingautos wollen wir nachstehend einmal anhand der beispielhaften Liste darstellen, die sich an der Zusammenstellung der Volkswagen Leasing GmbH orientiert.

AutoteilGebrauchsspuren:
ohne Berechnung
Schäden: Abschlagszahlung erforderlich
Antriebsstrangnormaler Verschleiß ohne Beeinträchtigung
zusätzlicher Faktoren,
leichte Ölfeuchtigkeiten
Undichtigkeiten,
Schäden an Teilen des Antriebsstrang
BeleuchtungSchäden, die die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen,
kleine und leichte Kratzer sowie Steinschläge (insb. < 2 mm oder = 2 mm)
Schäden (wie Risse oder Sprünge),
Beschädigung der Beleuchtungsanlage,
nicht zulässige Ersatzteile
Felgenleichte Korrosionsmerkmale,
leichte Kratzer
Beschädigungen,
Verformungen
Innenraumleichte Abnutzungen,
leichte Abschürfungen,
kleine Bohrlöcher außerhalb des Sichtfeldes
Verschmutzungen,
Beschädigungen,
Brandlöcher,
Bohrlöcher im Sichtfeld (Ursprungszustand nicht mehr herstellbar)
Karosserieleichte Dellen und Beulen (insb. < 1 mm Eindringtiefe sowie < 20 mm Durchmesser)Dellen und Beulen (insb. > 1 mm Eindringtiefe sowie > 20 mm Durchmesser),
nicht behobene Unfallschäden,
Hagelschäden,
unfachmännische, nicht nach Herstellervorgaben durchgeführte Reparaturarbeiten oder Instandsetzungen,
nicht rückstandsfrei entfernte Beklebungen
Kofferraumleichte Abnutzungen,
leichte Abschürfungen,
kleine Bohrlöcher außerhalb des Sichtfeldes, Verschmutzungen
Beschädigungen,
Brandlöcher,
Bohrlöcher im Sichtfeld (Ursprungszustand nicht mehr herstellbar)
Lackierungleichte Kratzer,
laufleistungsbedingte Steinschläge (insb. < 2 mm oder = 2 mm),
leichter Lackabrieb
Lackschäden bis zur Grundierung,
Lackschäden durch Beseitigung von Beklebungen,
Korrosionsschäden
Motorraumnormale, der Laufleistung entsprechende Verschmutzungenbeschädigte oder fehlende Anbauteile,
Beschädigung an Fahrzeugteilen durch Nagetiere
ReifenSommerreifen > 2 mm oder = 2 mm,
Winterreifen > 4 mm oder = 4 mm
Sommerreifen < 2 mm,
Winterreifen < 4 mm
Stoßfängerleichter Gummiabrieb,
leichter Lackabrieb
Beschädigungen,
Deformation,
fehlende Anbauteile
ScheibenSchäden, die die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen,
kleine und leichte Kratzer sowie Steinschläge (insb. < 2 mm oder = 2 mm außerhalb des Fahrerfernsichtfeldes)
Schäden (wie Risse oder Sprünge),
nicht zulässige Ersatzteile
Unterbodenleichte Kratzer oder Abschürfungen an den Unterbodenverkleidungbeschädigte, stark zerkratzte oder fehlende Verkleidungsteile
Wartungdurchgeführte Wartung gemäß Serviceheft und Wartungsintervallanzeige,
keine fälligen Abnahmen am Rückgabetag
fällige Wartungen laut Serviceheft oder Wartungsintervallanzeige,
Überschreitung der Fälligkeiten von AU / HU zum Rückgabetag
Zubehörkeine FehlteileFehlteile gemäß Checkliste
Exemplarischer Auszug aus der Zustandsbewertung bei Fahrzeugrückgabe am Beispiel der Bewertungskriterien der Volkswagen Financial Services AG, Stand: November 2018. Die hier dargestellte Liste weicht in einigen Punkten von der Vorlage ab.

Leasinggeber trägt die Beweislast im Klageverfahren

Den Umstand, dass das Fahrzeug bei Ende der Vertragslaufzeit nicht dem vereinbarten Zustand entspricht (und Sie als Leasingnehmer zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet sind) muss der Leasinggeber beweisen.

Das bedeutet, der Leasinggeber muss den Beweis erbringen, dass bei Übergabe des Autos an ihn ein – über die übliche Abnutzung hinausgehender – Schaden an dem Leasingfahrzeug vorliegt. Auch hat er darzulegen, welchen vertraglich vereinbarten Zustand der Leasingwagen bei Vertragsende hätte aufweisen sollen. Ihm obliegt im Rahmen seiner Darlegungs- und Beweislast ferner, herauszustellen, dass die für die Wertminderung in Ansatz gebrachten Schäden keinen gewöhnlichen Verschleiß darstellen, sondern vielmehr einer übermäßigen Abnutzung geschuldet sind.

Als Beweismittel werden seitens der Leasinggeber zumeist das Übergabeprotokoll, das Sachverständigengutachten sowie Zeugenaussagen der Mitarbeiter des Autohauses, welches das Fahrzeug wieder in Empfang genommen hat, bemüht.

Sollte der Leasinggeber über die Einführung dieser Beweismittel in einem etwaigen zivilgerichtlichen Verfahren seiner Beweislast genügen, so können Sie diesen Beweis entkräften. Sie sollten Ihrerseits folgende Beweismittel in Erwägung ziehen:

  • Einholung eines Gutachtens eines Kfz-Sachverständigen (etwa vom TÜV oder der Dekra oder niedergelassener Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden);
  • Zeugen (die bei Abgabe des Kfz dabei waren);
  • Übergabeprotokoll;
  • Lichtbildaufnahmen des Pkw unmittelbar vor der Rückgabe.

Besonderheiten im Klageverfahren: Streit ums Leasingauto vor Gericht

Zuständig für Auseinandersetzungen rund um Nachzahlungsforderungen des Leasinggebers gegen den Leasingnehmer sind die Zivilgerichte. Beträgt der Streitwert 5.000 Euro oder weniger, so findet die Auseinandersetzung vor dem Amtsgericht statt. Vor dem Amtsgericht können Sie sich selbst vertreten. Wird allerdings vor dem Landgericht geklagt, dann benötigen Sie zu Ihrer Vertretung einen Rechtsanwalt.

Das Gericht kommt in einem Leasingprozess oftmals gar nicht umhin, seinerseits selbst einen Kfz-Sachverständigen zu bestellen. Geprüft werden muss schließlich, ob Verschleißspuren oder Mängel, die nicht mehr dem gewöhnlichen Erhaltungszustand entsprechen, am Fahrzeug vorliegen. Eine solche Bewertung entzieht sich aber der Sachkunde des Gerichts. Insoweit ist es auf Sachverständige angewiesen.

Das Gericht wird sodann einen Beweisbeschluss erlassen und die Beweisfragen formulieren. Diese könnte etwa lauten:

In welchem Erhaltungszustand befand sich das Fahrzeug […] bei Rückgabe am [Datum]? War das Fahrzeug bei Rückgabe verkehrs- und betriebssicher? Stellt dieser Zustand ein dem Fahrzeugalter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand dar?

Musterauszug aus einem Beweisbeschluss in einem Leasing-Klageverfahren

Das Gericht wird auch das Rückgabeprotokoll anfordern. Über den Zustand des Leasing-Fahrzeugs muss bei Rückgabe ein gemeinsames Protokoll angefertigt werden. Die Pflicht zur Erstellung eines Rückgabeprotokolls obliegt dem Leasinggeber (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 25.07.1988, 2/24 S 354/86). Das Protokoll muss von beiden Vertragspartnern unterzeichnet werden (BGH, Urteil vom 17.07.2013, VIII ZR 334/12).

Nicht selten stellt sich in gerichtlichen Auseinandersetzungen heraus, dass die vom Leasinggeber als ersatzanspruchsfähige Schäden angesehenen Umstände tatsächlich nur normale Verschleißspuren sind. Für diese müssen Sie als Leasingnehmer aber gerade nicht zahlen. Als Leasingnehmer müssen Sie für einen Minderwert am Fahrzeug nur dann finanziell einstehen, wenn das Fahrzeug über ein gewöhnliches, alters- und laufzeitbedingtes Maß hinaus abgenutzt ist. Eine genaue Definition bzw. objektive Kriterien eines zu akzeptierenden Gebrauchszustandes gibt es nicht. Aus diesem Grund gestaltet sich die Abgrenzung oftmals schwierig.

Die Feststellung der Mängel erfolgt daher in der Regel durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen, der ein schriftliches Gutachten erstellt. Aufgrund des Erfordernisses der Einholung eines Gutachtens vergeht bis zur Urteilsverkündung in einem Minderwertausgleichsverfahren oft ein Jahr oder mehr.

Zumeist sind die Richter aber bemüht, auf einen gütlichen Vergleich zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer hinzuwirken.

Wie können Sie sich gegen Leasing Abzocke wehren?

Ich hoffe dieser Beitrag hilft Ihnen dabei, sich gegen unbegründete Forderungen des Leasinggebers zur Wehr zu setzen. Sehen Sie sämtliche Unterlagen, die Ihnen im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag überlassen wurden noch einmal genau durch. Prüfen Sie anhand der oben dargestellten Kriterien, ob das Gutachten angreifbar ist, ob die vertraglichen Klauseln wirksam sind und ob es sich tatsächlich um einen ersatzfähigen Schaden handelt.

Kommen Sie zu dem Schluss, dass die geltend gemachten Ansprüche des Leasinggebers nicht bestehen, dann weisen Sie den Minderwertausgleich und die etwaig geltend gemachten Schadensersatzansprüche zurück. Tun Sie dies bitte schriftlich. Sie können sich dazu gerne unseres nachstehenden Musterschreibens bedienen.

Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, erfragen Sie unmittelbar nach Übermittlung der Zahlungsforderung durch den Leasinggeber, ob Ihre Rechtsschutzversicherung Ihnen Deckungszusage für diese Auseinandersetzung erteilt. Erfragen Sie in diesem Zusammenhang auch Ihren Selbstbehalt (also die Kosten, die Sie selber zahlen müssen, wenn Sie einen Anwalt hinzuziehen).

Musterschreiben zur Zurückweisung einer Nachzahlungsforderung des Leasinggebers

Nachstehend haben wir für Sie als Leasingnehmer ein Musterschreiben zur Zurückweisung unberechtigter Forderungen Ihres Leasinggebers auf Nachzahlung.

Sehr geehrte Damen und Herren,

Anlass meines Schreibens ist der zwischen Ihnen und mir am (Datum) geschlossene Leasingvertrag über das Fahrzeug Marke, Modell, Fahrzeugnummer.

Mit Schreiben vom (Datum) haben Sie ein Gutachten über das o.g. Leasingobjekt übermittelt.

Behauptet werden folgende Schäden: […]

Insgesamt werden diese Schäden laut Gutachten mit einer Summe in Höhe von […] Euro beziffert. Infolgedessen machen Sie einen Ersatzanspruch in dieser Summe gegen mich geltend.

Diesem Anspruch ist zu widersprechen. Vorliegend weist das Gutachten erhebliche Mängel auf, sodass es für die Berechnung des Minderwertes nicht berücksichtigt werden kann.

*) Das Gutachten lässt sowohl die erforderliche Transparenz der Minderwertberechnung, als auch die notwendigen Voraussetzungen an ein wirksames Wertminderungsgutachten vermissen.

*) Das Gutachten lässt lediglich gewöhnliche Verschleiß- und Gebrauchsspuren erkennen. Diese sind nicht erstattungsfähig.

*) Soweit das Gutachten Reparaturkosten in die Minderwerterfassung einfließen lässt, ist das Gutachten als fehlerhaft zu qualifizieren.

Ich akzeptiere das Gutachten und dessen Erkenntnisse nicht. Aufgrund des Gutachtens machen Sie einen Minderwertausgleich i. H. v. [… €] geltend. Ihre geltend gemachten Ansprüche sind aus vorbenannten Gründen unbegründet. Infolgedessen wird Ihre Forderung zurückgewiesen.

Mit freundlichen Grüßen

Chat starten