Arzthaftung

Die häufigsten Operationsfehler

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Häufige Behandlungs- und Operationsfehler

In Deutschland unterlaufen praktizierenden Ärzten in der ambulanten sowie auch stationären Behandlung gelegentlich Behandlungsfehler. Allein im Jahr 2013 sah sich der Medizinische Dienst der Krankenversicherungen (MDK) mit 14.585 gemeldeten Verdachtsfällen von Behandlungsfehler konfrontiert. Von einem Behandlungsfehler muss immer dann gesprochen werden, wenn einem Patienten eine Behandlung nach dem jeweils geltenden aktuellen Stand der Medizin verwehrt blieb. Führt man sich die Jahresstatistik zur Begutachtung der in Deutschland gemeldeten Behandlungsfehler der MDK-Gemeinschaft vor Augen, wird deutlich, dass der MDK im Jahr 2013 in etwa einem Viertel der gemeldeten Fälle (also in 3.687 Fällen) einen Behandlungsfehler bestätigt hat. Die Statistik offenbart auch, dass sich eine Mehrzahl der Behandlungsfehler im Rahmen der stationären Behandlung ereignete. Am häufigsten von Behandlungsfehlern betroffen waren Frauen und Männer im Alter von 40 bis 79 Jahren, wobei der Frauenanteil leicht überwog.
Operationsfehler
Die häufigsten Operationsfehler von Ärzten
Differenziert man die Fachgebiete nach der höchsten Zahl der gemeldeten Vorwürfe, so sind im Bereich der Orthopädie, der Chirurgie und Zahnmedizin am häufigsten Behandlungsfehlervermutungen gemeldet worden. Die häufigsten Behandlungsanlässe gaben dabei Knochenbrüche, Gelenkverschleißerscheinungen oder Erkrankungen des Zahnmarks und der Zahnwurzel. Im Rahmen der zahnärztlichen Behandlungen wurden vorrangig Wurzelspitzenresektionen und Wurzelkanalbehandlungen dem MDK zur Begutachtung zugeführt. Im Zusammenhang mit stationären Krankenhausaufenthalten wurden von Patienten am häufigsten chirurgische Operationen und Prozeduren, bei welchen Nerven freigelegt werden mussten, als Verdachtsfälle von Behandlungsfehlern gemeldet. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen betont, dass die Zahlen der gemeldeten Verdachtsfälle sowie auch die bestätigten Behandlungsfehler nicht verbindlich für alle in Deutschland begangenen Behandlungsfehler sein können. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Zahl der nicht gemeldeten oder nicht erkannten Behandlungsfehler weit höher liegt.

Die häufigsten Operationsfehler in Arzthaftungsprozessen aus unserer Region

Legt man die aktuelle Behandlungsfehler Statistik der MDK-Gemeinschaft zugrunde, so äußern Patienten am häufigsten bei chirurgischen und zahnärztlichen Behandlungen den Verdacht einer Fehlbehandlung. Daher ist es nicht verwunderlich, dass auch die Gerichte vorrangig Behandlungsfehlervorwürfe aus diesen medizinischen Fachbereichen bewerten müssen. Auch die Gerichte in Ostwestfalen bilden insoweit keine Ausnahme. In einem mit großem Medieninteresse begleiteten Arzthaftungsprozess vor dem Landgericht Bielefeld, wurde etwa ein Behandlungsfehler aus dem chirurgischen Fachbereich verhandelt. Mit Entscheidung vom 19. Februar 2008 verurteilte das Landgericht Bielefeld (AZ: 4 O 234/03) den seinerzeitigen Chefarzt einer Städtischen Klinik sowie deren Krankenhausträger zur Zahlung eines Gesamtbetrages in Höhe von 1.361.446,40 € zzgl. Zinsen. Aufgrund eines grob fahrlässigen Behandlungsfehlers im Rahmen der postoperativen Nachversorgung einer diagnostischen Arthroskopie, konnte der Kläger keinen Leistungssport mehr ausüben. Aufgrund der erlittenen Beeinträchtigungen blieb dem Kläger eine bereits verhandelte Laufbahn als Profifußballspieler für einen Verein der ersten Fußball-Bundesliga verwehrt. Ein weiteres signifikantes Beispiel eines Behandlungsfehlers aus dem statistisch überproportional vertretenen Bereich der zahnärztlichen Behandlung wurde erstinstanzlich ebenfalls vor dem Landgericht Bielefeld verhandelt (vgl. 26 U 14/13 – Urteil des OLG Hamm vom 06. Juni 2014) und in der Berufungsinstanz durch das Oberlandesgericht Hamm im Juni 2014 bestätigt. So forderte die Klägerin ein Schmerzensgeld von 6.000,00 € nachdem der beklagte Zahnarzt behandlungsfehlerhaft Interimsbrücken einsetze, woraufhin die Klägerin eine massive Entzündung im Oberkiefer erlitt. Das eingeholte Gutachten des gerichtlich bestellten zahnmedizinischen Sachverständigen stellte heraus, dass der Zahnarzt die Behandlung grob fehlerhaft durchgeführt hatte, weil die Position des Unterkiefers der Klägerin durch die Schienentherapie nur unzureichend gefestigt worden war. Den wiederholten starken Schmerzschilderungen der Klägerin schenkte der behandelnde Zahnarzt unzureichende Aufmerksamkeit.
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