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Bevor ich mich dem Thema der Hüftgelenkprothesenbrüche ohne Fremdeinwirkung zuwende, möchte ich kurz darstellen, wie künstliche Hüftgelenke rechtlich einzuordnen sind. Hüftgelenkendoprothesen gehören zu den Medizinprodukten.
Aspekte der Medizinprodukthaftung und Arzthaftung
Unter einem Medizinprodukt iSd. § 3 MPG ist mitunter jeder Gegenstand zu verstehen, der vom Hersteller zur Anwendung für Menschen bestimmt ist und dessen Zweck in der Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen (bzw. der Ersetzung des anatomischen Aufbaus) liegt und welcher im oder am menschlichen Körper wirkt.
Wenn Medizinprodukte versagen, die im menschlichen Körper wirken, stehen für Betroffene idR eine erneute Operation und die damit einhergehenden Risiken, sowie die anschließenden langwidrigen Rehabilitationsmaßnahmen an. Daher wird großer Wert auf die Haltbarkeit und Leistungsfähigkeit von im Körperinneren wirkenden Medizinprodukten gelegt. Ihre Haltbarkeit wird stetig verbessert.
Nach Auskunft des ärztlichen Direktors der Orthopädischen Universitätsklinik Heidelberg, Professor Dr. Volker Ewerbeck, hielten bereits jene im Jahre 2007 „verwendeten Prothesen bei den meisten Patienten 12 bis 15 Jahre und länger“.
Bricht eine Hüftgelenkprothese bereits nach kurzer regulärer Beanspruchung und ohne Fremdeinwirkung, so kann dies viele Ursachen haben. Nicht selten ist ein Materialfehler (z.B. eine Gasblase in der Gusslegierung) oder ein Fehler des behandelnden Orthopäden (z.B. Einsetzen eines für den Patienten ungeeigneten Implantats) ursächlich für den Bruch der Prothese.
In diesen Fällen stehen dem Patienten Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegenüber dem Verursacher zu. Als Verursacher kommen in den o.g. Beispielen der Hersteller des künstlichen Hüftgelenks oder der behandelnde Arzt in Betracht.
Bruch Hüftgelenk-Prothese – Stand Juli 2009
Wenn Ihnen als Patient Ihr Hüftgelenkimplantat bereits wenige Jahre nach der Operation bricht, ohne dass eine Fremdeinwirkung vorlag, so sollten Sie die Ursachen des Bruchs in Erfahrung bringen. Hierbei sind Ihnen im Medizinprodukthaftungsrecht betraute Rechtsanwälte behilflich.
Bevor Sie einen Anwalt aufsuchen, klären Sie die Kosten der Erstberatung und der außergerichtlichen Vertretung. Im Rahmen einer unverbindlichen Beratung wird der Rechtsanwalt Ihnen Alternativen zur Erforschung der Ursache des Bruchs aufzeigen. In der Regel wird er mit Ihnen alle Vor- und Nachteile der Alternativen, sowie die Kosten und die Dauer unter der Hinzuziehung Ihrer Krankenkasse, der Schlichtungsstelle / Gutachterkommission für Arzthaftpflichtfragen der Ärztekammer, eines privaten Gutachters oder eines selbstständigen Beweisverfahrens besprechen.
Zumeist erhalten Sie einen Fragenkatalog der Kanzlei, in welchem Sie zu allen Umständen des Implantatbruchs befragt werden. Der Katalog erhält idR auch Vorgaben darüber, worauf Sie achten und wie Sie sich in der Folgezeit verhalten sollten.
In den seltensten Fällen ist die affektive Konfrontation des Arztes oder des Herstellers mit dem Vorwurf eines Behandlungsfehlers oder die frühe Beschreitung straf- oder berufsrechtlicher Sanktionswege ratsam. Fast immer sinnvoll hingegen ist die chronologische Auflistung aller Behandlungsumstände (z.B. der krankengymnastischen Übungen), sowie die Führung eines Schmerztagebuches. Der Prothesenpass und alle beim Patienten verbliebene Behandlungsunterlagen sollten bereits beim ersten Beratungsgespräch vorgelegt werden.
Ihr Rechtsanwalt wird in Rücksprache mit Ihnen Ihre vollständigen Behandlungsunterlagen bei Ihren behandelnden Ärzten einholen. Nach Aktendurchsicht wird der in Ihren Belangen passende Sachverständige zur Ursachenermittlung hinzugezogen. Sie müssen hierbei keineswegs horrende Kosten befürchten – vielfach gibt es sogar kostenfreie Alternativen, um einem Patienten ein Gutachten zu vermitteln. Insoweit kommt es aber auf die Umstände des Einzelfalls an, die Ihr Anwalt im Rahmen der Beratung berücksichtigen wird.
Wenn die Ursache des Bruchs schließlich feststeht (bis zu diesem Zeitpunkt vergehen häufig einige Monate), gilt es die Vorzüge und Nachteile der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche gegeneinander abzuwägen. Nicht selten werden zugunsten der außergerichtlichen Streitbeilegung Zeitvorteile, aber eben auch etwaige pekuniäre Nachteile angeführt.
Auch Aspekte der Prozessfinanzierung haben in die Abwägung einzufließen. Soweit Patienten eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, sollte bei dieser im Vorfeld der Umfang der Kostenübernahme erfragt werden. In geeigneten Fällen wird auch die Möglichkeit einer Prozessfinanzierung durch Dritte von Ihrem Anwalt angesprochen. Bedürftigen stehen im Übrigen auf Antrag Beratungs- und Prozesskostenhilfe zu.
Weitere Hinweise zum Themenbereich Medizinrecht finden Sie hier. Für alle Fragen auf dem Gebiet der Arzthaftung und Medizinproduktehaftung steht Ihnen unser Kanzlei-Team gerne beratend zur Seite – auch im LiveChat.