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Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 12.08.2013 zu dem Aktenzeichen 3 U 57/13 entschieden, dass ein Frauenarzt seiner Patientin gegenüber auf Schadensersatz haftet, da er im Rahmen einer durchgeführten Krebsvorsorgeuntersuchung nicht zu einem Mammographiescreening geraten hat.
Patienten fordert Schadensersatz und Schmerzensgeld
Der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm lag eine Auseinandersetzung zwischen einem Frauenarzt und einer Patientin Grunde. Der Frauenarzt hat bei der Patientin jährlich Brustkrebsvorsorgeuntersuchung vorgenommen, in dessen Rahmen er neben der tatsächlichen Untersuchung auch Ultraschalluntersuchungen der Brust veranlasst. Im Jahr 2001 hatte der Frauenarzt der Patientin darüber hinaus zu einem Mammographiescreening geraten. Die Wiederholung dieser Diagnoseuntersuchung hat der Arzt der Patientin dann erst wieder im Jahr 2010 empfohlen. Bei der Untersuchung im Jahr 2010 wurde bei der Patientin ein Tumor festgestellt und operativ unter Entfernung von Lymphknotengewebe behandelt. Im Anschluss an den operativen Angriff musste sich die Patienten einer Strahlen- und Chemotherapie unterziehen.
Daraufhin hat die Patientin von dem Frauenarzt umfassen Schadensersatz gefordert. Im Rahmen Ihrer Ansprüche hat die Patientin auf Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 Euro geltend gemacht.
Oberlandesgericht Hamm sieht groben Behandlungsfehler
Die Patientin war der Auffassung, dass der Brustkrebs bei ihr früher zu erkennen und dadurch weniger belastend zu behandeln gewesen wäre, wenn ihr Frauenarzt ihr zu einem früheren Zeitpunkt als im Jahr 2010 bereits zu einer Mammographie Untersuchung geraten hätte.
Diese Auffassung hat sich das Oberlandesgericht Hamm grundsätzlich angeschlossen und die Auffassung vertreten, dass im vorliegenden Einzelfall sogar ein grober Behandlungsfehler des Arztes zu bejahen sei. Das Oberlandesgericht begründete seine Entscheidung damit, dass seit dem Jahr 2008 anerkannt sei, dass das Mammographiescreening die einzig sichere Methode zur Senkung des Mortalitätsrisiko gewesen sein und es der Patientin vorliegend gerade auf die Senkung jedwede Risikos zu Erkrankung am Brustkrebs angekommen sei, da der Frauenarzt der Patientin zuvor zudem ein das Brustkrebsrisiko erhöhendes Medikament verordnet hätte. Angesichts dessen ist das Oberlandesgericht Hamm der Auffassung, dass in der Unterlassung der Empfehlung eines Mammographiescreenings im Rahmen der Krebsvorsorgeuntersuchung im Jahr 2008 ein grober Behandlungsfehler des Frauenarztes zu sehen ist.
Frühere Behandlung wäre weniger belastend gewesen
Da der Beklagte Frauenarzt einen abweichenden Verlauf einer Behandlung nicht erbracht hat, ist das Gericht zu Gunsten der Patientin unter Berufung auf einen gehörten medizinischen Sachverständigen davon ausgegangen, dass bei einer Erkennung der Krebserkrankung im Jahr 2008 sich wohl noch keine Metastasen gebildet hätten und die Patientin daher ist einer weniger einschneidenden Operation und Untersagung einer Chemotherapie hätte behandelt werden können.
Fazit
Abschließend bleibt festzuhalten, dass auch bei richtiger Erkennung einer Erkrankung ein Schadensersatzanspruch gegen den behandelnden Arzt möglich ist, wenn die Erkrankung zu spät erkannt wurde und diese späte Erkennung einem groben Behandlungsfehler gleichkommt.