Wettbewerbsrecht

Branchenverzeichnisdienst Cylex entspricht Impressumspflicht

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Impressumspflichten sind nach wie vor in aller Munde. Jüngst stellen sich Fragen, ob und inwiefern Einträge in Online-Branchenbüchern dieser Pflicht entsprechen müssen. Einer von den großen Branchenbuch-Anbietern ist Cylex. Die S.C. CYLEX TEHNOLOGIA INFORMATIEI INTERNATIONAL S.N.C. unterhält u.a. das CYLEX Branchenbuch Deutschland. Nach eigener Bekundung unterstehen dem Unternehmen seit nunmehr über 12 Jahren internationale Online-Branchenbücher und allein für den deutschen Vertiebsbereich sollen sich in dem Katalog des Branchenverzeichnis 4,5 Millionen Einträgen, Branchen oder Firmen finden. Auch unsere Kanzlei wurde in das Branchenbuch aufgenommen.

Cylex Impressumspflicht
Erste Branchenverzeichnisanbieter reagieren auf Impressumspflicht

Im Zusammenhang mit dem Urteil des LG Stuttgart vom 24.04.2014 zum Aktenzeichen 11 O 72/14 wandten wir uns an Vertriebspartnerin des Branchenbuchverzeichnisdienstes, die CYLEX Dienstleistungs GmbH und machten diese darauf aufmerksam, dass zahlreiche Auftritte in dem Portal u.U. nicht den Ansprüchen der Kammerentscheidung genügen würden. Das Landgericht Stuttgart hatte sich mit der Impressumspflicht auf dem Internetportal kanzlei-seiten.de auseinandergesetzt und kam zu dem Schluss, dass der verfahrensgegenständliche Profilauftritt der Anbieterkennzeichnungspflicht unterstehe. Mit der Entscheidung des LG Stuttgart zur Impressumspflicht hatten wir uns in einem anderen Beitrag befasst.

Impressumspflicht bestätigt

Mit aktuellem Beschluss vom 19.05.2014 zum Az. 11 O 103/14 hat das Landgericht Stuttgart seine Rechtsauffassung jüngst auch für Profileauftritte unter dem Internetportal anwaltsregister.de bekräftigt (auch diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig).

Unterschiedliche Reaktionen der Branchenbuchbetreier

Im Anschluss an unsere Mitteilung wandte sich zunächst eine Mitarbeiterin des Branchenbuchverzeichnisträgers telefonisch an mich und sagte mir zu, dass man an einer Änderung im Hinblick auf die betreffenden Auftritte arbeite. Am 22.05.2014 versandte Cylex sodann einen Newsletter, in welchem auf die neuen Änderungsmöglichkeiten zur Erstellung und Untehaltung einer hinreichenden Anbieterkennzeichnung aufmerksam gemacht wurde. Die Umsetzung beim Branchenverzeichnisdienst ist innovativ und denkbar einfach. Man wird durch einen automatisierten schrittweisen Prozess geleitet, in welchem das Impressum als Textverion oder aktiver Hyperlink eingebunden werden kann. Wählt man die Link-Variante, so sollte man arauf hinweisen, dass das Impressum explizit auch für diesen Cylex Profil-Eintrag gilt. Hintergrund ist, dass es bereits zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kam, in denen sich mit Diskrepanzen der Eintragungen im Hinblick auf den Diensteanbieter und/oder das genutzte Telemedium befasst wurde.

Nicht alle Branchenbuch-Anbieter bieten technische Umstellungen

Viele andere Branchenverzeichnisdienstleister sehen vergleichbare Lösungen zur Erfüllung der Anbieterkennzeichenpflichten vor. Wir haben aber auch die Erfahrung gemacht, dass einige Branchenverzeichnisanbieter nicht sachgerecht auf unsere Hinweise reagierten. So erhielten wir beispielsweise am 15.05.2014 eine Mitteilung eines Branchenbuchanbieters, in der es auszugsweise heißt: „[…] wir prüfen derzeit die Auswirkung des Urteils LG Stuttgart auf allgemeine Branchenbücher. Ganz grundsätzlich gilt […] ist ein allgemeines Online-Branchenbuch, ähnlich wie gelbeseiten.de. Ob [ein] Infoeintrag auf unserem Portal mit einem Profil auf kanzlei-seiten.de oder auf facebook / Google+ gleichgesetzt werden kann, kann aus heutiger Sicht nicht abschließend beurteilt werden. Stand heute haben wir kein Feld, bei dem ein Internetlink auf Ihr Impressum hinterlegt werden kann. Dies wiederum wird bei uns technisch/operativ geprüft. Da das Urteil LG Stuttgart jedoch ohnehin nicht rechtskräftig ist und gleichzeitig uns keine Urteile bzgl. allgemeiner Branchenbücher bekannt sind, sehen wir derzeit keine dringende Veranlassung hier tätig zu werden.“

Von unserer Warte aus machen es sich einige der Dienstanbieter zu einfach. Aus diesseitiger Sicht sollte prophylaktisch ein Feld zur Ergänzung eines Impressums in jedes Branchenverzeichnis eingebunden werden. Auch wenn wir die Auffassung einer uneingeschränkten Anbieterkennzeichnungspflicht für jedes Online-Branchenbuch bereits in unserem Beitrag zur Xing Impressumspflicht hinterfragt haben.

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