Abmahnung nach unaufgefordertem Newsletter Werberecht

Abmahnung nach unaufgefordertem Newsletter

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Jeder von uns kennt die lästigen Werbenachrichten im Email Postfach. Sie füllen den Posteingang und strapazieren die Nerven der Empfänger. Doch diese Art der Werbung muss man sich nicht gefallen lassen.

Immer häufiger greifen Adressaten dieser unerwünschten Werbung zu rechtlichen Schritten, wie zum Beispiel zum Rechtsinstitut der Abmahnung. Davon können auch Newsletterversender betroffen sein; schließlich ist ein Newsletter auch nichts weiter als eine Nachricht unter Verwendung der elektronischen Post. Der nachstehende Beitrag beleuchtet die Rechtslage beim „unkontrollierten“ Newsletterversand.

Ist für das Versenden von Newslettern eine Einwilligung erforderlich?

Ja. Grundsätzlich ist für den Versand von Newslettern die Einwilligung des Adressaten erforderlich. Dabei kann die Einwilligung in elektronischer Form erteilt werden. Gleichsam muss die Einwilligung getreu § 13 Abs. 2 Telemediengesetz (TMG) hierzu einige Voraussetzungen erfüllen. So wird beispielsweise eine bewusste, ausdrückliche Handlung des Adressaten vorausgesetzt, die unzweideutig als Einwilligung zu deuten ist.

Insoweit gibt es eine Einwilligungsprotokollpflicht

Die Einwilligung muss protokolliert werden und sollte für den Adressaten jederzeit abrufbar und widerrufbar sein.

Ausnahmsweise kann eine solche Einwilligung gemäß § 7 Abs. 3 UWG entbehrlich sein. Hierbei ist zu beachten, dass § 7 Abs. 3 UWG auf das Unternehmer-Kunden-Verhältnis beschränkt ist. Die oben genannten Grundsätze geltend also nicht, wenn der Versender die Daten des Adressaten durch den Verkauf von Ware erhalten oder der Kunde der Verwendung der Daten nicht widersprochen hat.

Außerdem muss der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen werden, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann. Für gewöhnlich geschieht dies durch einen aktiven Hyperlink an präsenter Stelle in dem Newsletter, über den der Empfänger sich mit einem Klick auf den Link vom Newsletterverteiler abmelden kann.

Gibt es einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch?

Ja. Nach den §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB kann der Adressat die Unterlassung der unerwünschten Kontaktaufnahme per Newsletterversand verlangen. Privatleute können sich hier auf ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen, das durch eine solche elektronische Nachricht beeinträchtigt wird. Aber auch Unternehmen genießen in gefestigter BGH Rechtsprechung ein Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Ihnen fällt insoweit ebenfalls ein Recht auf Abwehr unerwünschter Newsletterinhalte zu, die als Eingriff in den eingerichteten Gewerbebetrieb zu qualifizieren sind.

Durchsetzung der Unterlassungsansprüche

Unterlassungsansprüche werden außergerichtlich zunächst durch eine sogenannte „Abmahnung“ angemeldet.

Dabei kann sich der Beeinträchtigte durchaus eines Anwalts bedienen. Selbst wenn es sich um einen Unternehmer handelt, muss dieser die Abmahnung grundsätzlich nicht eigenständig aussprechen. Ist die Abmahnung begründet, hat der Versender des unerwünschten Newsletters die Kosten, die dem Adressaten durch die Hinzuziehung eines Anwalts entstanden sind, zu ersetzen. Diese Kosten der Abmahnung (oder sagen wir lieber des Unterlassungsbegehrens) richten sich nach dem sogenannten Geschäftswert. Dabei orientiert sich dieser Wert nach dem Interesse des Adressaten, in Zukunft nicht mehr von solchen Mails belästigt zu werden. Die Höhe des Geschäftswertes und damit die Kosten der Abmahnung können also im Einzelfall variieren.

Kostenspieliges Unterlassungsbegehren bei unzumutbaren Werbemaßnahmen

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Vorsicht: unaufgeforderter Newsletterversand kann teuer werden

Das Landgericht Lübeck hat unter dem 6. März 2006 zum Aktenzeichen 5 O 315/05 einen Beschluss erlassen, in dem eine Streitwertorientierung gegeben wird. Freilich sind diese Summen nur als unverbindliche Richtwerte zu verstehen. Eine Orientierungshilfe mögen diese Werte dennoch zu vermitteln. Der Streitwert (so nennt man den Geschäftswert bei gerichtlichen Auseinandersetzungen) ist entsprechend des Grades der Belästigung des Adressaten durch die unerlaubte(n) E-Mail(s) festzusetzen. Dabei kommt es nicht auf einen volkswirtschaftlichen Gesamtschaden, sondern auf das Interesse des Betroffenen im Einzelfall an. Ist dessen Belästigung als verhältnismäßig geringfügig zu werten, beträgt der Streitwert 3.000 €. Dies steht im Einklang mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Beschluss vom 30.11.2004 zum Aktenzeichen VI ZR 65/04. Insoweit ergibt sich nachstehende Tabelle:

  • Erstmalige Zusendung bei privatem Empfänger: 3.000 €
  • Erstmalige Zusendung bei gewerblichem Empfänger: 4.000 €
  • Mehrfache Zusendung bei privatem Empfänger: über 5.000 €
  • Mehrfache Zusendung bei gewerblichem Empfänger: über 7.000 €
  • Obergrenze: max. 12.500 €

Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht

Darüber hinaus kann ein Mitbewerber in geneigten Fallkonstellationen einen solche Newsletter-Versand als Verstoß gegen das laterkeitsrecht qualifizieren und selbst dann abmahnen lassen, wenn er nicht selbst Adressat dieser elektronischen Post ist. Soweit es sich um einen Werbenewsletter handelt, stellt dessen Versand nämlich eine unerlaubte Wettbewerbshandlung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar und kann nach § 8 Abs. 3 UWG abgemahnt werden.

Der Bundesgerichtshof äußerte sich mit Entscheidung vom 11. März 2014 zum Aktenzeichen I ZR 81/01 wie folgt:

Die Zusendung einer unverlangten Email zu Werbezwecken verstößt grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Eine solche Werbung ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hat, Email – Werbung zu erhalten, oder wenn bei der Werbung gegenüber Gewerbetreibenden aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden kann. Ein die Wettbewerbswidrigkeit ausschließendes Einverständnis des Empfängers der Email hat der Werbende darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Der Werbende hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass es nicht zu einer fehlerhaften Zusendung einer Eimail zu Werbezwecken aufgrund des Schreibversehens eines Dritten kommt.

Fazit zum unaufgeforderten Newsletter

Der Gesetzgeber hat einige Gesetze eingeführt, die zwar hauptsächlich das Interesse des Kunden, aber auch das der Mitbewerber schützen sollen. Newsletterversender sollten sich zwingend vor dem Versenden des Newsletters eine ausdrückliche Einwilligung des Adressaten einholen und nicht willkürlich an alle Kunden im Datenbestand elektronische Nachrichten absetzen – schon gar nicht, wenn diese werbliche Inhalte tragen. Was man generell gegen Spam und Werbe-E-Mails machen kann, erfahrt Ihr hier.

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