Autokauf – Rücktritt, Widerruf und Anfechtung Auto

Autokauf – Rücktritt, Widerruf und Anfechtung

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Sie haben sich den Wunsch von einem neuen Auto erfüllt, doch kurze Zeit später den Autokauf bereut und wollen diesen jetzt rückgängig machen. Wie läuft das eigentlich mit der Rückabwicklung eines Autokaufs? Wann kann ich ein Auto (Gebrauchtwagen oder Neuwagen) nach dem Kauf an den privaten Verkäufer oder Gebrauchtwagenhändler zurückgeben? Unter welchen Voraussetzungen werde ich das Fahrzeug wieder los? Und wie gehe ich bei der Rückgabe nach dem Autokauf vor?

Der Kauf eines Autos hat fast jeden Bundesbürger schon einmal beschäftigt und bringt viele Fragen mit sich, insbesondere wenn sich nach dem Kauf des Wunschfahrzeugs herausstellt, dass das Auto mangelbehaftet ist. Welche Schritte der Käufer unbedingt beachten muss und welche Rückabwicklungsmöglichkeiten dem Autokäufer zustehen, soll im Nachgang beleuchtet werden.

Kaufvertrag und Rückgabe des Autos

Ihnen als Autokäufer dürfte klar sein, dass ein Kaufvertrag grundsätzlich verbindlich ist. Käufer und Verkäufer des Fahrzeugs müssen auf Einhaltung eines Vertrages vertrauen können. Das gilt unabhängig davon, ob der Kaufvertrag schriftlich oder mündlich geschlossen wurde. Auch der Autokaufvertrag kann durchaus auch mündlich geschlossen werden, obgleich es üblich ist, dass beim Autokauf ein schriftlicher Kaufvertrag geschlossen wird. Der Autokaufvertrag regelt sodann auch die Rechte und Pflichten des Käufers und Verkäufers. Daher lohnt zunächst der Blick in den Vertrag. Darauf müsst ihr beim Kfz-Kaufvertrag achten.

Auch wenn ein Vertrag regelmäßig verbindlich ist, kann man sich als Autokäufer der vertraglichen Pflichten entledigen oder aber auf eine Auflösung des Vertrags hinwirken. Im Nachgang wollen wir uns einmal die verschiedenen Rechte näher ansehen und deren Voraussetzungen darstellen. Die Rechte können ggf. auch nebeneinander geltend gemacht werden. Damit Ihnen als Autokäufer keine Fehler unterlaufen, haben wir Ihnen Musterschreiben zum kostenfreien Download bereitgestellt, die Ihnen helfen, sich vom Autokauf zu lösen.

AusgangssituationAuto gefällt mir nicht (mehr)Auto ist defekt bzw. mangelhaftVerkäufer hat mir einen Mangel am Auto bewusst verschwiegen
Ihr Recht als AutokäuferWiderruf des AutokaufvertragsRücktritt vom AutokaufAnfechtung der Erklärung zum Autokaufvertrag
Zwingende Voraussetzung(en)Autokauf wurde Online oder telefonisch abgeschlossen, Widerruf erfolgt innerhalb der FristMangel ist nicht unerheblich, Nacherfüllung ist gescheitertArglistige Täuschung der Verkäufers; Anfechtungsfrist muss beachtet werden
Musterschreiben an den VerkäuferMusterschreiben für den WiderrufMusterschreiben für den RücktrittMusterschreiben für die Anfechtungserklärung
Kurzübersicht über die Möglichkeiten der Rückabwicklung des Autokaufs

Mangel am Auto nach dem Kauf – Rücktritt vom Kaufvertrag

Hinsichtlich etwaiger Mängel oder Schäden am Auto muss stets beachtet werden, dass nicht jeder Mangel relevant ist, um einen Rücktritt geltend machen zu können. So müssen bei einem Gebrauchtwagen normale Gebrauchs- und Verschleißspuren hingenommen werden (BGH, Urteil vom 23.11.2005, VIII ZR 43/05). Allerdings ist die Differenzierung von normalem Verschleiß und einem hinreichend erheblichen Mangel oftmals nicht leicht vorzunehmen. Wir kommen in einem der folgenden Abschnitte einmal darauf zu sprechen, bei welcher Beschaffenheit man von einem Mangel spricht und welche Mängel Ihnen als Autokäufer ein Rücktrittrecht zugestehen.

Häufige Probleme, mögliche Sachmängel bei Fahrzeugen und Beispiele

  • Manipulierter Tachostand: Ein maßgeblicher Faktor für den Wert (und damit den Verkaufspreis) eines Fahrzeugs ist der Verschleiß. Die gefahrenen Kilometer sind ein wichtiges Indiz dafür. Bei vielen Gebrauchtwagen lässt sich der Kilometerstand jedoch verhältnismäßig einfach manipulieren und der Nachweis ist nicht immer einfach. Vor allem bei geringfügigen Manipulationen bleibt Tachobetrug häufig unentdeckt. Unstimmigkeiten beim Abgleich der Kilometerangaben im Serviceheft oder auf Aufklebern und Zettelchen im Motorraum (Ölwechsel, Zahnriemenwechsel) sind mögliche Indizien.
  • Falsches Baujahr: Abgesehen von standzeitbedingten Mängeln hat das Baujahr wenig Relevanz. Der wertmindernde Verschleiß beginnt nämlich eigentlich erst mit dem Gebrauch des Autos (dem Datum der Erstzulassung). Wenn Sie als Käufer jedoch Ihr Interesse an einem bestimmten Baujahr kommuniziert haben (Facelift/Modellpflege), kann auch das dies ein Rückabwicklungsgrund sein.
  • Verschwiegener Unfallschaden: Kleinere und/oder professionell reparierte Unfallschäden sind häufig nicht offensichtlich, stellen aber zugleich einen der schwerwiegendsten Eigenschaften von Gebrauchtfahrzeugen dar. Erfahrene Schrauber und Recherchen der Fahrgestellnummer können helfen. In einem von unserer Kanzlei betreuten Fall wurde knapp zwei Jahre nach dem Autokauf ein Unfallschaden festgestellt: Bei einem regulären Ölwechsel fielen dem Kfz-Mechaniker verdächtig neu anmutende Bauteile auf – unter anderem der Tank und Teile des Fahrgestells. Das Online Servicebuch des Herstellers (Opel), in dem alle Vertragswerkstätten und auch einige freie Werkstätten ihre Servicearbeiten eintragen, gab schnell Aufschluss: Schwerer Auffahrunfall. Nahezu das halbe Fahrzeug wurde instandgesetzt – inklusive Richtbank. Wir haben den Kaufvertrag rückabgewickelt. Unser Mandant hat den vollständigen Kaufpreis abzüglich einer geringen Nutzungsentschädigung zurückerhalten. Auf der Homepage des Händlers stand der Wagen wenige Tage später wieder zum Verkauf – unfallfrei.
  • Falsche Anzahl an Vorbesitzern: Wie viele Halter ein Auto hatte, kann einiges über den Zustand aussagen und hat großen Einfluss auf den Preis: Ein Fahrzeug aus erster Hand erzielt potenziell höhere Preise auf dem Gebrauchtwagenmarkt. Viele Fahrzeughalter relativ zum Alter des Wagens könnten auf ein „Problemauto“ deuten. Besonders interessant (und brisant) ist diese Zahl beispielsweise auch, wenn eine neue Zulassungsbescheinigung ausgestellt wurde, weil der originale Fahrzeugbrief nicht mehr vorhanden war. Spätere Recherchen der Fahrzeug-Identifizierungsnummer könnten andere Zahlen offenbaren als angegeben.
  • Raucherfahrzeug: Unter Umständen kann ein Fahrzeugkauf rückabgewickelt werden, wenn es sich im Nachhinein als Raucherfahrzeug herausstellt, z. B. wenn der Verkäufer vertraglich zugesichert hat, dass das Auto rauchfrei ist. Wenn diesbezüglich keine Aussagen getätigt wurden, könnte man sich auch auf eine mangelhafte Beschaffenheit stützen – nämlich dann, wenn ein Auto wesentlich stärker nach Rauch riecht, als es normalerweise zu erwarten gewesen wären. Realistischer ist jedoch ein Anspruch auf Nachbesserung oder die Minderung des Kaufpreises.
  • Austauschmotor oder -getriebe: Matching numbers sind nicht nur bei Oldtimern relevant: Wenn wider Erwarten festgestellt wird, dass Fahrzeugidentifikationsnummer, bzw. Motorkennbuchstabe (Motorcode) oder die Motornummer (also die Seriennummer des Motors, sofern angegeben) und Motorblock nicht übereinstimmen, würde dies eine Rückabwicklung begründen. Problematisch ist bei einem neuen Motor oder einem Austauschgetriebe mindestens auch die Kilometerangabe des Fahrzeugs, weil sich diese nicht mehr auf den Antriebsstrang bezieht – dem fundamentalen Teil eines Autos, der besonders von hohen Laufleistungen betroffen ist. Das Alter und der Verschleiß motornaher Bauteile (Turbolader, Zahnriemen/Steuerkette) bleibt ohne Dokumentation sodann ebenfalls fraglich.
  • Chiptuning: Anders als offensichtliche Modifikationen und Tuningmaßnahmen kann Chiptuning unauffällig rückgängig gemacht werden. Für den Laien ist nicht zu erkennen, ob ein Fahrzeug in der Vergangenheit schon einmal gechippt war. Jedes Chiptuning hinterlässt jedoch seine Spuren im Steuergerät und das kann fast jede gut ausgerüstete Werkstatt auslesen. Direkte Änderungen am Steuergerät (das „klassische“ Chiptuning, also geänderte Software/Kennfeldoptimierung) sind am einfachsten zu erkennen. Auf den Einsatz von Tuningboxen (auch „Black Box“ oder „Power Box“) können aufgezeichnete Spitzenwerte hindeuten, auch wenn diese Zwischenstecker entfernt wurden. Warum solche Maßnahmen einen Rücktritt begründen würden, ist klar: möglicherweise verwirkte Herstellergarantie und ein (vielfach) höherer Verschleiß (OLG Hamm, Urteil vom 09.02.2012 – I-28 U 186/10).
  • Re-Import: Wiedereingeführte Fahrzeuge verfügen manchmal über andere Ausstattungsmerkmale als solche, die für den deutschen Markt bestimmt waren (trotz gleicher Modellbezeichnung und Ausstattungslinie). Aufgrund ähnlicher Regularien und Sicherheitsstandards der EU-Mitgliedsstaaten sollte besonders bei Re-Importen aus Nicht-EU-Ländern darauf geachtet werden. In einem Fall beim LG Karlsruhe (Az: 5 O 97/10, Urteil vom 30.07.2010) verfügte ein aus Russland reimportiertes Auto beispielsweise nicht über das sonst übliche ESP.
  • Motorschaden: Kapitale Motorschäden wenige Monate nach dem Gebrauchtwagenkauf stellen häufig einen Mangel am Fahrzeug dar – unabhängig von der Gebrauchtwagengarantie. Das gilt insbesondere dann, wenn die vom Hersteller vorgesehene Lebensdauer, bzw. die zu erwartende Gesamtfahrleistung des Motors, noch nicht erreicht ist. Vernachlässigte Wartungen, Motorölwechsel (oder gar falsches Öl) sowie unsachgemäße Handhabung (kein Warmfahren) gehen solchen Schäden meist voraus. Daher wird regelmäßig angenommen, dass der Sachmangel bereits zum Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe bestand.

Weitere Anhaltspunkte für die Einordnung finden sich in einer Liste des ADAC zum Mangel und Verschleiß (PDF). Dort sind einige Defekte am Fahrzeug aufgelistet, über die mehrere Gerichte bereits zu entscheiden hatten.

So hat das Landgericht Kassel eine Fehlfunktion einer Klimaanlage, die nur noch extremes Heizen und Kühlen ermöglichte, als Mangel bei einem 11 Jahre alten Gebrauchtwagen eingeordnet (LG Kassel, Urteil vom 27.04.2004, 4 O 644/03).

Auf der anderen Seite wurden geringfügige Lackschäden, die nur bei intensiver Betrachtung sichtbar sind, bei einem fünf Jahre alten Auto, als Verschleiß abgetan, da sie die Funktion des Lacks nicht beeinträchtigen würden (LG Oldenburg, Urteil vom 15.01.2004, 16 S 612/03). Auch eine fehlende Originallackierung bei einem Gebrauchtfahrzeug begründet keinen Mangel, wie Gerichte bereits entschieden haben (BGH, Urteil vom 20.05.2009, VIII ZR 191/07; OLG München, Urteil vom 13.06.2007, 20 U 5646/06). Denn gerade bei einem Gebrauchtwagen, der vier Jahre alt ist, sei eine Originallackierung nicht zu erwarten. Vielmehr entspreche eine Nachlackierung der üblichen Beschaffenheit, sodass kein Mangel vorliege. Anders kann es aber schon wieder aussehen, wenn die Lackierung nicht fachgerecht durchgeführt wurde. Eine nicht fachgerechte Lackierung stellt unweigerlich einen Mangel dar.

Was genau ist denn ein Mangel?

Der Sachmangelbegriff beim Auto hat sich grundlegend gewandelt. Wurde das Auto bis zum 31.12.2021 erworben, gilt das alte Recht, wonach ein Sachmangel vorlag, wenn entweder eine Abweichung zur vertraglich vereinbarten Beschaffenheit des Autos gegeben war oder – soweit keine bestimmte Beschaffenheit vertraglich vereinbart wurde – wenn das verkaufte Auto nicht die übliche Beschaffenheit nach Käufererwartung aufwies. Man sprach insoweit von einer Abweichung der Ist-Beschaffenheit des Autos von seiner Soll-Beschaffenheit.

Seit der Gesetzesänderung liegt bei Autos, die ab dem 01.01.2022 erworben wurden, ein Sachmangel i. S. v. § 434 Abs. 1 BGB vor, wenn das Auto bei Übergabe an Sie als Autokäufer nicht den subjektiven Anforderungen oder den objektiven Anforderungen entspricht. Das klingt komplizierter als es ist. Die subjektiven Anforderungen im Sinne der neuen Mangelbestimmungen beziehen sich auf alles, was Sie und der Autoverkäufer vereinbart haben. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die Beschaffenheitsvereinbarungen schriftlich fixiert wurden oder nicht. Infolgedessen ist ein Auto unter den subjektiven Gesichtspunkten des § 434 BGB mangelhaft, wenn es nicht die zwischen dem Verkäufer und Ihnen vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die im Kaufvertrag dargelegte Verwendung eignet oder aber eine vereinbarte Ausstattung vermissen lässt.

Soweit Sie hinsichtlich der Autobeschaffenheit mit dem Verkäufer keine Vereinbarung getroffen haben, so können Sie sich an den objektiven Anforderungen des § 434 BGB orientieren, um bewerten zu können, ob Ihr Auto mangelhaft ist. Das ist etwa dann denn Fall, wenn sich das Fahrzeug nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet. Ein Fahrzeug muss folglich grundsätzlich verkehrstüchtig und fahrtauglich sein. Ein als „Bastlerwagen“ verkauftes Auto muss zwar nicht mehr verkehrstüchtig sein, es muss aber zumindest einen Zustand aufweisen, der eine Instandsetzung des Fahrzeugs ermöglicht. Erwarten dürfen Sie als Fahrzeugkäufer überdies eine Beschaffenheit des Autos, die bei Fahrzeugen desselben Baujahrs und Modells, bei gleicher Laufzeit und Ausstattung üblich ist. Qualitative Abweichungen oder Haltbarkeitseinschränkungen sowie Funktionsdefizite und Sicherheitsmängel müssen Sie als Käufer grundsätzlich nicht hinnehmen.

Sowohl nach altem, als auch neuem Recht kann ein Mangel angenommen werden, wenn das Auto nicht Ihren Erwartungen als Käufers entspricht, weil Sie mit dem Verkäufer eine abweichende Fahrzeugbeschaffenheit vereinbart haben. Darüber hinaus liegt grundsätzlich ein Mangel vor, wenn sich das Fahrzeug nicht mehr für die Verwendung im Straßenverkehr eignet.

Demnach muss das von Ihnen gekaufte Auto (auch ein Gebrauchtfahrzeug) regelmäßig für die verkehrssichere Führung im Straßenverkehr geeignet sein und eine Beschaffenheit aufweisen, die modellüblich ist. Beim Neuwagenerwerb können Sie darauf bestehen, dass das Auto einem etwaig vorgeführten Ausstellungsstück entspricht, soweit der Verkäufer die identische Ausstattung bekundet hat. So müssen Sie eine (in einem späteren Fabrikationsmodell vorgenommene) elektronische Geschwindigkeitsabregelung als Käufer nicht hinnehmen, wenn Ihnen die Funktionsidentität zum Ausstellungswagen zugesagt wurde.

Was Sie als Käufer in jedem Fall erwarten dürfen, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. In jedem Fall darf der Käufer eines Gebrauchtwagens aber erwarten, dass das Auto unfallfrei ist, also keinerlei Schäden erlitten hat, die über die Bagatellgrenze hinausgehen (BGH, Urteil vom 10.10.2007, VIII ZR 330/06). Dies darf der Käufer auch ohne ausdrückliche Kommunikation mit dem Verkäufer erwarten.

Auch die Anzahl der Vorbesitzer, so das OLG Düsseldorf, hat erhebliche Bedeutung bei dem Kauf eines Gebrauchtwagens und kann bei Verschweigen zur Geltendmachung von Gestaltungsrechten, wie etwa zu einer Anfechtung, berechtigen. Denn wie viele Vorbesitzer ein Fahrzeug habe, wirke sich in der Regel auf den Kaufpreis aus (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.06.2002, 22 U 13/02).

Darüber hinaus stellt die Tatsache, dass ein als „TÜV neu“ verkauftes Fahrzeug erhebliche Korrosionen aufweist, einen mangelrelevanten Umstand dar, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat (BGH, Urteil vom 15.04.2015, VIII ZR 80/14). Denn die vereinbarte Beschaffenheit als „TÜV neu“ liege erkennbar nicht vor.

Insgesamt verbietet sich aber eine schematische Lösung. Vielmehr ist eine Einzelfallbetrachtung unerlässlich und eine Differenzierung von Neu- und Gebrauchtwagenkauf erforderlich.

Besonderheiten bei Oldtimern

Wenn ein Fahrzeug als Oldtimer verkauft wird, ist dies eine Beschaffenheitsvereinbarung, denn der Begriff des Oldtimers ist rechtlich definiert.

Wann ist ein Fahrzeug ein Oldtimer?

Im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung § 2 Nr. 22 sind Oldtimer Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen.

Für die Definition wird also (ebenso wie für die Bedingungen der Vergabe eines H-Kennzeichens) die Erstzulassung zugrunde gelegt und nicht das Baujahr/Produktionsdatum.

Fahrzeuge, die zwar älter als 30 Jahre sind, aber nie zugelassen wurden, sind demnach keine Oldtimer. Die heutige Zulassung solcher Fahrzeuge dürfte sich sehr schwierig gestalten …

Alle Bauhauptgruppen müssen im Wesentlichen dem Originalzustand entsprechen – das sind Karosserie, Antrieb und Fahrwerk. Es können jedoch durchaus auch Änderungen und Umbauten erfolgt sein, sofern sie zeittypisch sind.

Für einen guten Erhaltungszustand muss das Fahrzeug verkehrstüchtig sein und darf keine gravierenden technischen Mängel oder übermäßige Gebrauchsspuren vorweisen.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt und spiegelt das Fahrzeug den Geist der damaligen Zeit wider, ist ein Beitrag zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes regelmäßig anzunehmen.

Offiziell bestätigt wird das ganze gemäß § 23 StVZO durch ein Oldtimer-Gutachten.

Die Aussagekraft eines positiven Oldtimer-Gutachtens über die Einstufung als Oldtimer ist ungefähr mit der Aussagekraft einer bestandenen Hauptuntersuchung (HU) über die Verkehrssicherheit eines Fahrzeugs zu vergleichen.

Wenn das Fahrzeug definitionsgemäß kein Oldtimer ist (und sich ein etwaiges bestehendes Oldtimer-Gutachten als nicht zutreffend erweist), obwohl diese Eigenschaft vertraglich zugesichert wurde, kann der Käufer den Rücktritt erklären.

Das gilt auch, wenn dies erst lange nach dem Kauf festgestellt wird. In solchen Fällen kann nämlich regelmäßig davon ausgegangen werden, dass der Mangel (das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit) bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (der Übergabe des Wagens an den Käufer) bestand. Vergleichbare Fälle wurden beispielsweise vor dem Landgericht Bonn (Urteil vom 30.09.2016 – 10 O 306/1) und dem Landgericht Bielefeld (Urteil vom 12.09.2014 – 8 O 13/14) verhandelt.

H-Zulassung

Genauso wie die Eigenschaft des Oldtimers kann auch die H-Zulassung eine Beschaffenheitsvereinbarung sein. Wenn „H-Zulassung“ oder auch „H-Kennzeichen möglich“ vertraglich zugesichert wird, muss das Fahrzeug die Voraussetzungen für die Erteilung des H-Kennzeichens erfüllen. Es muss also ebenfalls Oldtimer gemäß der oben genannten Definition sein und diese Einstufung muss durch ein Gutachten bestätigt sein. Für 07er-Nummern (rotes Oldtimer-Kennzeichen) gelten übrigens die gleichen Voraussetzungen.

Sachmangel oder normaler Verschleiß? Die Voraussetzungen für den Rücktritt vom Kaufvertrag

In einem Auto werkeln viele Teile. Einige nutzen sich über die Dauer ab und gelten mithin als Verschleißteile. Als Autokäufer müssen Sie damit rechnen, dass diese Teile auf kurz oder lang erneuert werden müssen. Auf einer Erneuerung eines Verschleißteils können Sie beim Gebrauchtwagenkauf grundsätzlich nur dann bestehen, wenn der Händler Ihnen insoweit eine entsprechende Zusage gemacht hat oder der Verschleiß ungebührend hoch ausfällt.

Faustformel: Ein Sachmangel liegt dann vor, wenn das Auto insgesamt oder bauteilbezogen einen übermäßigen Verschleiß aufweist.

Autokauf Rückabwicklung bei mangelhaftem und mangelfreiem Kfz

Verlangt der Käufer Rückzahlung des Kaufpreises und Rücknahme des Fahrzeugs, stehen dem Fahrzeugkäufer (auch bei mangelfreien Fahrzeugen) verschiedene Rückabwicklungsmöglichkeiten zur Verfügung. Möglichkeiten sieht das Gesetz in dem Widerruf bzw. der Anfechtung vor. Bei Vorliegen eines Mangels ist die Möglichkeit des Rücktritts besonders relevant.

Zusammenfassung für Autokäufer – welche Rechte sollte ich geltend machen?

  • Das Auto ist mangelhaft: Rücktritt vom Kaufvertrag.
  • Das Auto ist mangelhaft und der Käufer hat den Mangel verschwiegen: Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und Rücktritt vom Kaufvertrag.
  • Das Auto ist mangelfrei: Widerruf der Willenserklärung nach Kaufvertragsschluss über Telefon oder Online beim Händler.
  • Das Auto ist mangelfrei, aber ganz anders als beschrieben: Anfechtung wegen Irrtum.

Widerruf der Willenserklärung zum Autokauf

So kann der Käufer, der den Kaufvertrag für private Zwecke abschließt, diesen unter Umständen widerrufen. Das Vorliegen eines Mangels ist allerdings keine Voraussetzung für den Widerruf. Die Widerrufsmöglichkeit besteht in der Regel jedoch nur bei Fernabsatzverträgen. Dabei handelt es sich um Verträge, die mit einem gewerblichen Verkäufer ausschließlich über Fernkommunikationsmittel abgeschlossen wurden. Darunter lässt sich der Vertragsabschluss via Email, Internet oder Telefon subsumieren. Ist dies der Fall, müssen Sie als Autokäufer das Recht binnen 14 Tage ab Erhalt des Fahrzeugs geltend machen, sofern Sie als Käufer gesetzesgetreu über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind. Ist eine Widerrufsbelehrung unterblieben, besteht die Widerrufsmöglichkeit für ein Jahr und 14 Tagegem. §§ 312g, 355 Abs. 2, 356 Abs. 3 BGB. Dabei ist es besonders wichtig, dass Sie als Käufer den Widerruf dem Verkäufer gegenüber erklären, welches durch ein einfaches Schreiben erfolgen kann.

Der Widerruf eines Kreditvertrags bei einem darlehensfinanzierten Fahrzeug ist ebenfalls möglich, soweit keine Widerrufsbelehrung erteilt wurde oder die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war. Dann kann ein Kreditvertrag auch noch weit nach Ablauf der 14-tägigen Frist widerrufen werden (LG Paderborn, Urteil vom 16.07.2018, 3 O 408/17; LG Stuttgart, Urteil vom 22.03.2018, 14 O 340/17; LG Berlin, Urteil vom 05.12.2017, 4 O 150/16).

Download: Widerruf Musterschreiben

In vielen Foren findet man jüngst Ansichten, beim Fernabsatzkauf eines Autos gäbe es kein Widerrufsrecht. Vielleicht haben auch sie eine solche Meldung gelesen und sind jetzt verunsichert. Ich kann Sie beruhigen. Juristisch gesehen gibt es keine vernünftigen Argumente für den Ausschluss des Widerrufsrechts beim Fernabsatzerwerb eines Autos.

Trotzdem berufen sich Autoverkäufer und deren Rechtsanwälte immer wieder auf eine umstrittene Entscheidung des Landgerichts Osnabrück. Es geht um das Urteil vom 16.09.2019 zum Aktenzeichen 2 O 683/19. Das Landgericht hat entschieden, dass der von der seinerzeitigen Klägerin erklärte Widerruf wirkungslos sei, da ihr kein Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 312c, 312g Abs. 1 BGB zugestanden habe. Hieraus leiten Kfz-Verkäufer nunmehr den Schluss, das Widerrufsrecht würde Verbrauchern beim Kfz Kauf über Fernkommunikationsmittel generell nicht zustehen. Tatsächlich ist dem aber nicht so. Abgewiesen wurde die Klage, weil die Klägerin bei der Abgabe ihres Vertragsangebots Fernkommunikationsmittel eingesetzt hatte, die Beklagte bei der Vertragsannahme allerdings keine Fernkommunikationsmittel eingesetzt hat.

Anfechtung wegen Täuschung oder Irrtums – Autokauf stornieren

Eine weitere Möglichkeit um sich von dem Kaufvertrag zu lösen bietet die Anfechtung. Dafür müssen ein tauglicher Anfechtungsgrund, sowie eine schriftliche Anfechtungserklärung an den Anfechtungsgegner vorliegen. Des Weiteren ist eine Anfechtung bei Inhalts- und Erklärungsirrtum unverzüglich zu erklären, mithin binnen der ersten 10 bis 14 Tage ab Kenntnis vom Grund. Liegt hingegen eine arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung vor besteht das Anfechtungsrecht für ein Jahr ab Kenntnis.

Gerade beim Kauf von Gebrauchtwagen ist der Anfechtungsgrund der arglistigen Täuschung äußerst relevant. Unter einer Täuschung versteht man das Vorspiegeln falscher Tatsachen. Aber auch das Unterlassen einer erforderlichen Aufklärung über relevante Umstände, die der Aufklärung bedurft hätten, stellt eine Täuschung dar.

So liegt eine arglistige Täuschung beim Gebrauchtwagenkauf vor, wenn der Verkäufer einen Unfallwagen als unfallfrei verkauft (OLG Braunschweig, Urteil vom 06.11.2014, 8 U 163/13; LG Heidelberg, Urteil vom 28.01.2015, 1 S 22/13). Dies sei sogar dann der Fall, wenn der Verkäufer lediglich ungeprüft Angaben ins Blaue hinein mache. Über diesen Umstand bestehe eine Aufklärungspflicht, sodass dem Verkäufer die Berufung auf Nichtwissen verwehrt bleibt, da eine Prüfungsmöglichkeit bestanden habe (BGH, Urteil vom 07.06.2006, VIII ZR 209/05; LG Heidelberg, Urteil vom 28.01.2015, 1 S 22/13).

Die Anfechtung der Willenserklärung zum Vertragsschluss aufgrund einer Täuschung durch den Autoverkäufer muss binnen einer Jahresfrist erfolgen. Die Frist beginnt dabei mit dem Zeitpunkt, in welchem der Autokäufer die Täuschung entdeckt.

Bei Vorliegen eines Sachmangels ist das Anfechtungsrecht, sofern keine arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung vorliegt, subsidiär, sodass eine Rücktrittsmöglichkeit in Erwägung gezogen werden muss. Ansonsten hat der Käufer das Wahlrecht, ob er das Anfechtungsrecht ausüben will oder die Gewährleistungsrechte geltend machen möchte.

Download: Anfechtung Musterschreiben

Rücktritt vom Autokaufvertrag

Der Rücktritt vom Kaufvertrag verlangt das Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt des Gefahrübergangs, sowie eine schriftliche Rücktrittserklärung an den Rücktrittsgegner. Zudem ist der Rücktritt subsidiär, sodass also eine weitere Voraussetzung die vorrangige Geltendmachung der Nacherfüllung ist, sofern diese nicht unzumutbar ist. Zudem ist auch der Rücktritt nicht zeitlich unbegrenzt möglich.

Zunächst muss somit ein Mangel bei Gefahrübergang vorliegen, welches in der Regel den Zeitpunkt der Entgegennahme des Fahrzeugs statuiert. Da dies allerdings zu erheblichen Beweisschwierigkeiten führen kann, wurde im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs eine Beweislastumkehr eingeführt. Ist der Käufer mithin eine Person, die den Vertrag zu privaten Zwecken abschließt und der Verkäufer ein gewerblich handelnder Unternehmer, greift diese Beweiserleichterung für den Käufer. Dies führt dazu, dass Sie als Autokäufer lediglich darlegen müssen, dass sich der Mangel innerhalb von einem Jahr seit Übergabe des Fahrzeugs an Sie gezeigt hat.

Wichtig ist, dass nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB erforderlich ist, dass die in der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung erheblich sein muss. Unerhebliche Mängel bleiben damit außen vor und berechtigen den Autokäufer nicht zum Rücktritt. Ein erheblicher Mangel wird von den Gerichten regelmäßig dann angenommen, wenn die Kosten für die Mangelbeseitigung am Auto mehr als fünf Prozent des Kaufpreises betragen (BGH, Urteil vom 28.05.2014, VIII ZR 94/13).

Ferner müssen Sie als Käufer dem Verkäufer in der Regel eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben. Nach der zum 01.01.2022 in Kraft getretenen Gesetzesänderung wird die Fristsetzung allerdings in vielen Fällen entbehrlich. Wo nach dem zuvor geltenden Recht eine Fristsetzung nur unter engen Voraussetzungen entbehrlich war, unter anderem dann, wenn besondere Umstände vorlagen, die einen sofortigen Rücktritt rechtfertigten oder aber der Verkäufer die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert hat, ist der Gesetzgeber nunmehr weitaus käuferfreundlich gesinnt. So bestimmt § 475d Abs. 1 Nr. 1 BGB, dass es für den Rücktritt wegen eines Mangels keiner Fristsetzung zur Nacherfüllung mehr bedarf, wenn Sie das Auto von einem Kfz-Händler gekauft haben und den Verkäufer über den Mangel in Kenntnis gesetzt haben. Der gewerblich handelnde Autoverkäufer hat dann die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist ab der Kenntnis vom Mangel am Auto vorzunehmen. Tut er dies nicht, kommt er (auch ohne aktive Fristsetzung) in Verzug.

Verjährungsfrist beim Rücktrittsrecht beachten

Zu beachten ist, dass der Rücktritt bei Fahrzeugen, die bis zum 31.12.2021 erworben wurden nur binnen zweier Jahre ab Ablieferung des Fahrzeugs erklärt werden kann. Für Kaufverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher bei gebrauchten Fahrzeugen kann diese Frist sogar auf ein Jahr herabgesetzt werden.

Für Autokäufe, die ab dem 01.01.2022 erfolgen und bei denen sich erst kurz vor dem Ende der Verjährungsfrist der Mangel am Auto erstmalig zeigt, gilt gem. § 475e Abs. 3 BGB ergänzend, dass die Verjährung der Mängelansprüche nicht vor dem Ablauf von vier Monaten (nach dem Zeitpunkt der „Mängeloffenbarung“) eintritt. Infolgedessen kann der Rücktritt wegen eines Mangels, der sich erst am letzten Tag der Verjährungsfrist zeigt, auch noch 4 Monate später wirksam erklärt werden. Nur am Rande sei an dieser Stelle auch auf folgendes hingewiesen: Wenn Sie das Auto dem Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung überlassen, so sieht § 475e Abs. 4 BGB eine Ablaufhemmung der Verjährung für einen Zeitraum von 2 Monaten vor. In dieser Zeit können Sie also auch nach dem Ende der regulären Verjährungszeit prüfen, ob das Fahrzeug wieder in einen mangelfreien Zustand versetzt wurde.

Von besonderer Relevanz ist im Rahmen des Rücktritts die Möglichkeit des Gewährleistungsausschlusses. So kann ein Haftungsausschluss zwischen einem privat handelnden Verkäufer und einem Käufer vereinbart werden. Allerdings kann sich der Privatverkäufer nicht auf diesen Ausschluss berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

Hingegen ist ein vereinbarter Haftungsausschluss zwischen einem gewerblich handelnden Verkäufer und einem Verbraucher generell unwirksam, da der Verbraucher insoweit schützenswert ist.

Somit sind im Rahmen des Rücktritts einige Punkte zu beachten, da sich häufig etwaige Haftungsausschlüsse in den Verträgen finden.

Download: Rücktritt Musterschreiben

Praxistipps zur Rückgabe nach dem Autokauf

Insgesamt manifestiert sich ein komplexer Regelungsrahmen, der unterschiedliche Möglichkeiten der Rückabwicklung bietet.

Mit dem Widerruf, dem Rücktritt und der Anfechtung stehen Ihnen als Autokäufer wirksame Mittel zur Verfügung, wenn es einmal hart auf hart kommt. Der Widerruf greift hier freilich nur im Fernabsatz, sollte dann aber das Mittel der Wahl sein, wenn Sie sich noch im Rahmen der Widerrufsfrist bewegen.

Bei einem erheblichen Mangel am Fahrzeug fällt Ihnen das Rücktrittsrecht zu, wenn der Verkäufer den Mangel trotz vorheriger Aufforderung nicht behebt. Verschweigt Ihnen der Verkäufer wissentlich einen Mangel am Fahrzeug, dann können Sie zusätzlich die Anfechtung der Erklärung zum Kaufvertragsschluss in Erwägung ziehen.

Zur Vermeidung von Fehlern nutzen Sie unser Musterschreiben zum Widerrufsrecht, das Musterschreiben zum Rücktritt oder unser Musterschreiben zur Anfechtung.

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