Musterschreiben generieren und Bewertung ohne Anwalt löschen lassen
Tests, Bewertungen und Erfahrungsberichte gewinnen im Internet zunehmend an Relevanz. Welcher Haartrockner ist empfehlenswert? Wo kann man lecker asiatisch essen? Welcher Zahnarzt in Bielefeld bietet Laserbehandlungen an? Ist das Fitnessstudio ABC gut bewertet?
Im Zeitalter mannigfaltiger multimedialer Kommunikationsebenen ist die unmittelbar verfügbare Informationsvielfalt als durchaus positiven herauszustellen. Doch ohne eine Kontrollinstanz für Informationsinhalte finden auch falsche Behauptungen, Diffamierungen, Verleumdungen und üble Nachrede ihren Nährboden im Internet. Die Grenzen zwischen legitimer Satire, noch hinnehmbarer Meinungsäußerung und persönlichkeitsrechtswidriger Bloßstellung sind nicht immer klar und eindeutig zu bestimmen.
Bewertungen in der Öffentlichkeit
Gerade das in der deutschen Verfassung verbriefte Recht auf freie Meinungsäußerung schafft in der digitalen Welt Raum für Kontroversen. Für Blogger, VLogger, Webseitenbetreiber und Hobby-Internetautoren gelten nun einmal nicht die hohen Maßstäbe an die publizistische Sorgfaltspflicht, die etwa gegenüber einem Presseorgane herangezogen werden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.05.2005, 14 U 209/04). Tagtäglich werden kritische Äußerungen über natürliche oder juristische Personen mit einem einzigen Klick in die Öffentlichkeit getragen. Dabei ist unter der „Öffentlichkeit“ in diesem Sinne eine tatsächlich uneingeschränkte Abrufbarkeit für jedermann gemeint. Ein Umstand, der noch vor 20 Jahren als undenkbar abgetan worden wäre.
Für Personen, die ohnehin in der Öffentlichkeit stehen, aber auch für solche, die bewusst ihre Daten zurückhaltend und nur nach sorgfältiger Abwägung preisgeben, kann eine Äußerung durchaus rufschädigend sein. Negative Äußerungen werden von dem kenntnisnehmenden Personenkreis vordringlicher wahrgenommen, als positive Bekundungen. Eine Vielzahl von positiven Eigenschaftseindrücken kann gar aufgrund einer einzigen Verfehlung einer Person unwiderruflich negiert werden und diese fortan in einem „schlechte Lichte“ stehen lassen.
Folgenreiche negative Bewertungen
Nun mag man sich denken, dass positive und negative Bewertungen einfach für sich sprechen sollten. Per se ist diese Eingabe natürlich richtig, wenn – ja wenn – da nicht einem Faktor eine tragende Bedeutung in einer Wertungsbilanz zufiele. Um dieses zu erläutern, darf ich einmal nachstehendes Bespiel anführen. Stellen Sie sich einmal folgendes Szenario vor.
Negative Bewertungen bleiben in Erinnerung
Aus gegebenen Anlass (etwa aufgrund eines Vorstellungsgesprächs, in welchem Ihnen die Entscheidungskompetenz zufällt) recherchieren Sie im Internet Einträge über eine bestimmte Person. Sie lesen zunächst, dass es sich um einen attraktiven, sportlichen Mann mittleren Alters handelt, der als wohlhabend und ehrgeizig gilt, sein Leben aber bescheiden und familienorientiert gestaltet. Ein solcher Mensch würde von der Gesellschaft durchaus als positiv wahrgenommen. Wenn Sie bei Ihrer weitergehenden Recherche aber aus verschiedenen Fundstellen erfahren, dass eben dieser Mensch auf Fußballveranstaltungen regelmäßig seinen gewaltexzessiven Neigungen frönt, so schmälert diese „gewonnene Erkenntnis“ (ganz gleich ob es sich hierbei um ein unkommentiertes Gerücht handelt) zunächst jedweden zuvor erzeugten positiven Eindruck über diesen Menschen.
Gerade dieser Umstand der „remambrance reputation“ wird von unlauter agierenden Mitbewerbern nicht selten genutzt, um sich einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Branchenübergreifend verfälschen erkaufte Reputationen Bewertungsergebnisse. Das ist allseits bekannt und dennoch vertrauen Internetuser nach wie vor den bunten Sterne-Skalen im World Wide Web. Gerade für Referenzempfänger mit wenigen Bewertungen kann eine einzige negative Kritik fatale Folgen haben. Denn im Vergleich zum (unter Umständen) „lupenreinen“ Mitbewerberprofil fällt der Unternehmensauftritt eines in die Kritik geratenen Leistungserbringers ab – ganz gleich, ob die Kritik begründet sein mag oder nicht. Denn vielerorts gilt im Internet das „Glanz- und Gloria-Prinzip“. Gerade hier lassen sich – wie in wohl kaum einem anderen „Lebensbereich“ – Prestige und Qualität unter der Mitwirkung des Otto-Normal-Verbrauchers kategorisieren. Anonymen Bewertungsplattformen sei Dank…
Muss immer gleich ein Anwalt eingeschaltet werden?
Ein Unternehmen, das ins trübe Fließwasser wilder Reputationsreigen geraten ist, hat mehrere Möglichkeiten darauf zu reagieren. Nicht legitim und oftmals gar reputationsschädigend ist das Verfassen eigener Gefälligkeitsbewertungen. Das Absetzen von Gefälligkeitsbewertungen ist eine unlautere wettbewerbsrechtliche Maßnahme und kann von Mitbewerbern mit einer Abmahnung bedacht werden. Weiterhin ist es verpönt, im Internet allzu offensichtlich Eigenwerbung zu betreiben. Der bloße Verdacht auf eine solche Reputationsstarthilfe kann schnell weitere negative Äußerungen einer enttäuschten Community hervorrufen.
Reaktion auf negative Äußerung
Sinnvoller erscheint da schon das Vorgehen gegen die negative Äußerung. Hierbei gilt es zu unterscheiden zwischen einem Vorgehen gegen den Äußerungsinitiatoren (soweit dieser bekannt ist) und dem Vorgehen gegen den Portalbetreiber, auf dessen Plattform die Äußerung veröffentlicht wurde. Während der Äußerungsinitiator aufgrund der Täterhaftungsmaßgaben oftmals direkt auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wozu sich die Einschaltung eines Anwalts stets empfiehlt, um folgenschwere Fehler zu vermeiden, kann gegen einen Portalbetreiber häufig erst einmal versucht werden, diesen (eigenständig) zur Löschung anzuhalten.
Damit hierbei möglichst alles reibungsfrei von statten geht, haben wir eine kleine Applikation bereit gestellt, die ein Musterschreiben generiert, das der Betroffene zunächst an den Portalbetreiber senden kann. Reagiert der Portalbetreiber daraufhin nicht wie gewünscht, weil er etwa die Bewertung nicht oder nur teilweise entfernt, so kann immer noch ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden.
Bewertung im Internet entfernen lassen
Mit unserem kostenlosen Tool können Sie die Löschung von unrechtmäßigen Bewertungen und Kommentaren auf Internetseiten wie Facebook, Google, Yelp oder ebay veranlassen. Auch Branchenspezifische Portale wie jameda oder die Weisse Liste für Ärzte werden unterstützt.
In einfachen Schritten erstellen Sie so ein professionelles Schreiben, dass Sie direkt dem Betreiber zukommen lassen, um den entsprechenden Beitrag samt eventuell dazugehörigen Fotos entfernen zu lassen.
Dabei ist es egal, ob Sie den Autor des beeinträchtigenden Eintrags kennen oder dieser anonym ist. Sie benötigen lediglich den Link zur entsprechenden Bewertung und das Veröffentlichungsdatum derselben.
Wichtig ist, dass Sie die Bewertung (insbesondere bei längeren Texten) in einzelne Aussagen zerlegen und jeweils darlegen, ob (und ggf. warum) es sich dabei um falsche Tatsachenbehauptungen oder Schmähkritik handelt.
Zwar können Sie nicht immer auf eine vollständige Löschung der betreffenden Bewertung hoffen (eine teilweise Löschung wäre theoretisch auch möglich), aber oftmals ist das auch für den Plattformbetreiber die einfachste Lösung.
Wie erfahre ich, wo ich oder meine Firma bewertet werden?
Wenn Sie einen Account bei den entsprechenden Internetportalen besitzen, werden Sie in der Regel Benachrichtigt, wenn Sie eine neue Bewertung erhalten. Aber wie bleiben Sie auf dem Laufenden, wenn Sie keine Profile auf Facebook, Google Plus, Yelp oder jameda pflegen?
Einzelne Bewertungen erscheinen selten in den Ergebnissen von Suchmaschinen. Ein zuverlässiges Tracking Ihrer neuen Bewertungen ist somit nicht möglich. Was jedoch in den Suchergebnissen gelistet wird, sind Profilseiten. Mit einer Suche im Format „Bewertung <Ihre-Firma> <Ihr-Ort>“ finden Sie einen großteil der Seiten und Portale, auf denen Sie oder Ihr Unternehmen bewertet werden (können).
Unser Tipp: Legen Sie für diese Seiten Lesezeichen an und überprüfen Sie in regelmäßigen Abständen (z.B. alle 14 Tage), ob dort neue Bewertungen vorliegen.
Unsere kostenfreie App
Nutzen Sie unser hilfreiches Tool beim Kampf gegen unbegründete Schmähkritiken und Bewertungen im Internet. Generieren Sie einen Mustertext, um den jeweiligen Betreiber der Plattform, auf dem sich der negative Äußerung findet, anzuhalten, diese zu entfernen.