Kranken Hund gekauft – meine Ansprüche als Hundekäufer Tierrecht

Kranken Hund gekauft – meine Ansprüche als Hundekäufer

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Wenn der erst vor kurzem gekaufte, treue Vierbeiner ernsthaft erkrankt, ärgert man sich als „frischer“ Hundebesitzer zu Recht über die Behandlungskosten beim Tierarzt. Wann muss der Züchter für die Behandlungskosten aufkommen und welche Ansprüche stehen Ihnen als Tierkäufer gegenüber dem Züchter bzw. Hundeverkäufer zu? Wir erklären Ihnen worauf Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche achten sollten.

Kranken Hund gekauft – was jetzt?

Auch, wenn Hunde keine Sachen sind, schreibt § 90a BGB vor, dass sie wie Sachen behandelt werden. Daher ist das allgemeine Kauf- und Gewährleistungsrecht auch auf den Hundekauf anwendbar. Die Grundlage für die Gewährleistung bildet ein wirksamer Kaufvertrag gemäß § 433 BGB. Demnach ist der Verkäufer dazu verpflichtet, den Hund frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben, während der Käufer zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises verpflichtet ist.

Der Kaufvertrag kann formlos, das heißt mündlich oder schriftlich, geschlossen werden. Es empfiehlt sich jedoch, den Vertrag aus Beweisgründen schriftlich festzuhalten und auch dort die vereinbarte Beschaffenheit und Verwendung des Hundes zu dokumentieren. Damit im Falle eines Mangels auf die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit oder Verwendung abgestellt werden kann. Bei einem mündlichen Kaufvertrag ohne besondere Absprache über die Beschaffenheit des Hundes, regelt das Gesetz, in welchem Zustand der Hund übergeben werden muss.

Wann ist ein Hund mangelhaft?

Typische Mängel beim Hundekauf sind folgende (Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit):

  • älterer Hund ist verhaltensauffällig (aggressiv, ängstlich, nicht stubenrein),
  • Zuchthund ist zuchtuntauglich,
  • der Hund leidet an einer Hüftgelenksdisplasie,
  • das Tier ist deutlich älter als angegeben,
  • der Hund hat eine andere Rasse als angegeben,
  • der Hund leidet an einer kaputten Bandscheibe oder Spondylose,
  • das Tier leidet an einer Erkrankung der Extremitäten,
  • der Hund leidet an einer Erkrankung der Bauchspeicheldrüse,
  • der Hund leidet unter Nierenschäden,
  • der Hund hat einen Kreuzbandriss,
  • der Hund hat Arthrose,
  • der Hund ist an Diabetes erkrankt,
  • das Tier leidet an Parasiten,
  • der Welpe leidet an Staupe,
  • kleiner Welpe ist schwer an Giardien erkrankt,
  • Hund leidet an einer Knochenerkrankung,
  • der Vierbeiner ist herzkrank,
  • älterer Familienhund ist nicht erzogen,
  • der Hund hat eine Hauterkrankung,
  • das Tier hat eine Allergie,
  • der Vierbeiner leidet an einem Tumor,
  • der Hund leidet an einer Darmerkrankung,
  • das Tier leidet an einer Augenerkrankung,
  • der Hund leidet an einer Zahnerkrankung.

Bei einem Mangel wird im deutschen Recht zwischen einem Rechts- und einem Sachmangel unterschieden.

Ein Rechtsmangel gemäß § 435 BGB liegt dann vor, wenn Dritte in Bezug auf den Hund Rechte gegenüber dem Käufer geltend machen können. So zum Beispiel, wenn man einem Hund von einem Züchter kauft, obwohl dieser gar nicht im Eigentum des Züchters stand.

Deutlich praxisrelevanter ist der Sachmangel beim Hundekauf. Als Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 BGB wurde für Hundekäufe bis zum 31.12.2021 das Abweichen der Ist- von der Sollbeschaffenheit bezeichnet. Wenn die tatsächliche Beschaffenheit des Hundes also von der vereinbarten Beschaffenheit oder Verwendung abwich, lag ein Sachmangel vor.

Für Hundekäufe ab dem 01.01.2022 gilt nunmehr, dass das Tier dann frei von Sachmängeln ist, wenn es bei Übergabe an Sie den subjektiven und objektiven gesetzlichen Anforderungen entspricht. Das klingt kompliziert, ist es aber gar nicht, wie im folgenden dargestellt werden soll.

Der Hund muss den im vereinbarten Zustand aufweisen. Diesem kann eine Vereinbarung über das Geschlecht, die Farbe oder die Abstammung des Hundes zugrunde liegen. Soweit der Züchter auf nichts hingewiesen hat, darf der Hund grundsätzlich keine Krankheiten aufweisen, da als vereinbarte Beschaffenheit immer ein gesunder Hund gilt. Zur vereinbarten Beschaffenheit gehören aber auch die Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, insbesondere bei der Verkaufsanzeige im Internet, erwarten könne (BGH, Urteil vom 27.09.2017, VIII ZR 271/16). Äußerungen wie „kerngesunder Hund zu verkaufen“ müssen eingehalten werden.

Außer einer bestimmten Beschaffenheit kann auch die Verwendung eines Hundes vereinbart, also vertraglich vorausgesetzt werden. So müssen Hunde, die als Therapiehunde eingesetzt werden sollen, einen ruhigen und ausgeglichenen Charakter haben, während ein Jagdhund sportlich aktiv sein muss, um seinen Besitzer bei der Jagd bestmöglich zu unterstützen.

Wichtig für die Mängelgewährleistung ist, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs, also bei der Übergabe des Tieres, vorgelegen haben muss, § 446 BGB. Hat der Hund einen angeborenen Gendefekt oder eine Krankheit seit der Geburt, stellt dies einen Sachmangel dar, der schon zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. War der Hund jedoch zum Zeitpunkt der Übergabe gesund und wurde er nachweislich erst im Eigentum des Käufers krank, liegt kein Sachmangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vor.

Wenn Sie den Hund als Verbraucher gekauft haben, dürfen Sie sich auf eine gesetzliche Vermutung nach § 477 Abs. 1 BGB dahingehend berufen, dass die Erkrankung des Tieres bereits bei Übergabe vorlag.

Schon für Hundekäufe bis zum 31.12.2021 galt: Wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Überlassung des Hundes eine Krankheit zeigte, so wurde grundsätzlich vermutet, dass der Hund bereits bei Überlassung an Sie als Hundekäufer krank war. Auch mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags gilt für Hundekäufe, die am oder nach dem 01.01.2022 erfolgten, weiterhin eine sechsmonatige gesetzliche Vermutung dahingehend, dass das erworbene Tier schon bei Überlassung an den Käufer krank oder „mängelbehaftet“ war, § 477 Abs. 1 S. 2 BGB.

Bei Krankheiten sollten Sie als Erwerber des Hundes beachten: Etwas anderes kann gelten, wenn die Übergabe des Tieres bereits einige Monate zurück liegt und die Krankheit eine solche ist, die für gewöhnlich kurzzeitig auftritt und auch schnell wieder abklingt (etwa wenn der Hund im Sommer beim Züchter abgeholt wurde und sich im Winter eine Erkältung zugezogen hat).

Keine Absprache über Beschaffenheit des Hundes

Oftmals wird beim Erwerb eines Hundes gar kein schriftlicher Kaufvertrag aufgesetzt. Wenn auch bei Ihrem Hundekauf kein schriftlicher Kaufvertrag vorliegt oder im Kaufvertrag nichts über die Beschaffenheit des Hundes geregelt ist, gilt folgendes.

Wurde weder eine Beschaffenheit noch eine bestimmte Verwendung vereinbart, ist auf die gewöhnliche Beschaffenheit des Hundes abzustellen. Die gewöhnliche Beschaffenheit eines Hundes hängt von Hunden gleicher Art und Güte ab. Das heißt, dass ein Hund die Beschaffenheit aufweisen muss, die bei Hunden der gleichen Rasse und des gleichen Alters und Geschlechts üblich ist und die der Käufer nach der Art des Hundes erwarten darf. Ein Hundekäufer darf (bei Zahlung eines angemessenen Kaufpreises) regelmäßig erwarten, von einem Züchter einen gesunden Hund zu erhalten.

Vorvertragliche Aufklärungspflichten des Hundeverkäufers

Schon vor dem Kaufvertragsschluss werden regelmäßig Gespräche mit dem Verkäufer oder Züchter über den Hund geführt. Schon in diesem Stadium der Vertragsanbahnung dürfen Sie vom Hundeverkäufer eine vollständige und ehrliche Aufklärung über die Eigenschaften des Hundes erwarten. Rechtsgrundlagen bilden zum einen die Schadensersatzansprüche aus einer vor dem Abschluss des Vertrags verletzten Sorgfaltspflicht, sog. „culpa in contrahendo“. Zum anderen die Ansprüche aus der Missachtung der Treu und Glaubensgrundsätze.

culpa in contrahendo (c.i.c.)

Ansprüche aus einer vorvertraglichen Verletzung von Aufklärungspflichten bei anschließendem Vertragsschluss erwachsen regelmäßig dann, wenn Sie beim Gespräch mit dem Verkäufer entsprechende Fragen an den Verkäufer gerichtet haben.

Soweit Ihnen der Verkäufer auf Ihre Fragen hin verschweigt, dass der Hund krank oder verhaltensauffällig ist oder unter desolaten Bedingungen gehalten wurde bzw. zuchtuntauglich ist, so verletzt er seine Aufklärungspflichten aus § 241 Abs. 2 BGB. Diese Ansprüche sollen hier nur der Vollständigkeit halber kurz angerissen werden. Denn die Ansprüche aufgrund einer fahrlässigen Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht in Bezug auf sachmangelbegründende Beschaffenheiten aus §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB werden von den Ansprüchen aus §§ 434 ff BGB verdrängt.

Treu und Glaube

Gerade die Auskunftspflichten aus dem Treu und Glaubensgrundsatz sind von tragender Bedeutung. Sie gehören zu den wichtigsten Nebenpflichten (neben der Anzeige- und Warnpflicht) des Hundeverkäufers. Der Verkäufer steht in der Pflicht, Sie als Käufer unaufgefordert über entscheidungserhebliche Umstände zu informieren. Nach Treu und Glauben obliegt ihm die Pflicht, Sie über Umstände aufzuklären, soweit diese Ihnen nicht bekannt sind, aber gleichsam für das Zustandekommen des Vertrages oder für die Erreichung des Vertragszwecks bedeutsam sind (BGH, Urteil vom 11.08.2010, XII ZR 192/08).

Verschweigt Ihnen der Verkäufer Informationen, mit denen Sie als Käufer nicht rechnen können und die offensichtlich für Sie von erheblicher Bedeutung sind, so stellt dies eine arglistige Täuschung dar. Diese Aufklärungspflicht wird aus § 242 BGB hergeleitet. Der Verkäufer kann Sie als Hundekäufer insoweit bereits durch bloßes Verschweigen arglistig täuschen.

  1. Wenn Sie als Käufer nach bestimmten Eigenschaften des Hundes fragen, dann müssen die Fragen vom Verkäufer bzw. Züchter vollständig und korrekt beantwortet werden. Fragen Sie den Verkäufer nach der Gesundheit des Hundes, so reicht es nicht, wenn der Verkäufer Ihnen offenbart, dass der Hund seiner Auffassung nach gesund sei. Der Verkäufer bzw. Züchter muss Ihnen vielmehr Krankheiten des Hundes, die in den zurückliegenden Monaten (je nach Krankheit und Alter des Hundes kann sich der Zeitraum auch auf Jahre erstrecken) aufgetreten sind, offenlegen.
  2. Besonders wichtige Eigenschaften, die für Sie als Hundekäufer offensichtlich von tragender Bedeutung sind, müssen vom Hundeverkäufer ungefragt offenbart werden.

Die Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht führt dazu, dass Sie Ihre Willenserklärung zum Vertragsschluss anfechten können. Insoweit können Sie die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen (BGH, Urteil vom 04.04.2001, VIII ZR 32/00). Konkret fordern Sie Zug um Zug gegen die Rückgabe des kranken Tieres den Kaufpreis zurück und zugleich verlangen Sie vom Verkäufer den Ersatz derjenigen Aufwendungen, die Ihnen im ursächlichen Zusammenhang mit dem beabsichtigten und/oder bereits durchgeführten Erwerb des Hundes entstanden sind.

Alternativ können Sie auch am Kaufvertrag festhalten und die Zahlung eines angemessenen Schadensersatzes vom Verkäufer fordern (BGH, Urteil vom 04.04.2001, VIII ZR 32/00). Mit anderen Worten dürfen Sie darauf bestehen, vertraglich so gestellt zu werden, als wenn Sie den Vertrag unter einer ordnungsgemäßen Aufklärung geschlossen hätten. Die Gerichte gehen insoweit davon aus, dass es Ihnen unter der korrekten Aufklärung gelungen wäre, einen herabgesetzten Kaufpreis für den Hund zu verhandeln. Was insoweit als angemessener (herabgesetzter) Kaufpreis anzusehen wäre, ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Es kommt übrigens nicht darauf an, ob und inwieweit sich der Verkäufer auf einen Vertragsschluss unter diesen Konditionen eingelassen hätte. Mit einem solchen Vortrag wird der Verkäufer vor Gericht nicht gehört.

Rechte des Hundekäufers aus Mängelhaftung

Nach den dargestellten Ansprüchen aus vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzungen kommen wir nun zu den besonders bedeutsamen Gewährleistungsansprüchen. Lag einer der oben aufgeführten Mängel zum Zeitpunkt der Übergabe Ihres Hundes vor, können Sie gegenüber dem Verkäufer bzw. dem Züchter folgende Mängelhaftungsansprüche geltend machen.

Nacherfüllung beim kranken Hund

Jeder Käufer, dessen Hund krank ist, hat vorrangig ein Recht auf Nacherfüllung gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 BGB, sofern diese möglich ist. Nacherfüllung bedeutet, dass der Käufer zwischen der Beseitigung des Mangels (z. B. durch sachgerechte veterinärmedizinische Behandlung) oder der Übergabe eines gesunden Hundes wählen kann.

Die Nacherfüllung gestaltet sich bei Hunden oftmals problematisch. Losgelöst von einer aufgebauten emotionalen Bindung zu dem Tier, ist ein Austausch des Hundes auch ist nicht immer möglich und zudem können chronische Krankheiten nicht einfach beseitigt werden.

Muss mein kranker Hund umgetauscht werden?

Darf der Züchter Ihnen anbieten, den Hund gegen einen anderen auszutauschen und müssen Sie sich als Hundekäufer darauf einlassen?

Keine Sorge, Sie müssen sich auf solch einen „Kuhhandel“ nicht einlassen. Sie brauchen Ihren kranken, aber lieb gewonnenen Hund nicht gegen einen anderen gesunden Hund einzutauschen. Denn der Hundekauf ist (anders als der Kauf eines Blu-ray Players des Typs XYZ) regelmäßig ein Schuldverhältnis, das sich auf eine Stück- und eben keine Gattungsschuld bezieht. Während bei der Stückschuld ein ganz bestimmtes Tier geschuldet wird, spricht man von einer Gattungsschuld, wenn kein genau bestimmtes Einzelstück, sondern irgendein Exemplar der entsprechenden Gattung geschuldet wird.

In der Regel fahren Sie als Hundekäufer zum Züchter und suchen sich einen bestimmten Welpen aus dem Wurf aus. Daher wird dann genau dieser Welpe geschuldet. Insoweit dürfen Sie den Züchter, der auf einem Austausch des Hundes besteht, in seine Schranken weisen.

Ist eine Operation eine Nacherfüllung?

Ob der Mangel durch eine Operation des Hundes beseitigt werden kann und diese somit eine Nacherfüllung darstellt, ist problematisch. Objektiv betrachtet stellt eine Operation des Tieres im rechtlichen Sinne eine Nacherfüllung durch Nachbesserung dar. Betrachtet man jedoch die Einzelfälle, wird schnell deutlich, dass nicht jede Operation die Krankheit tatsächlich beseitigt. Es gibt Erkrankungen, deren Symptome kann man mindern, aber die Ursache kann operativ nicht beseitigt werden. Der Bundesgerichtshof hat im Fall eines Hundes, welcher durch eine Fehlstellung „O-Beine“ hatte, entschieden, dass eine Operation, die den Mangel nicht gänzlich beseitigt oder noch weitere Risiken für das Tier hervorruft, keine Nachbesserung darstelle (BGH, Urteil vom 22.06.2005, VIII ZR 281/04).

Sie dürfen als Käufer des kranken Tieres vom Verkäufer oder Hundezüchter nur dann die Übernahme der Operationskosten fordern, wenn der Mangel / die Krankheit nach der Operation vollständig beseitigt werden kann und das Tier sodann aller Voraussicht nach ein schmerzfreies Leben ohne Beeinträchtigungen führen wird.

Rücktritt oder Kaufpreisminderung beim Hundekauf

Sie haben als Hundekäufer grundsätzlich zwei Möglichkeiten um zu Ihrem Recht zu kommen. Grundvoraussetzung ist aber, dass im Falle Ihres Hundeerwerbs:

  1. die Nacherfüllung nicht möglich ist (z. B. bei einer nicht behandelbaren Krankheit des Hundes) oder
  2. die Nacherfüllung verweigert bzw. zwei mal erfolglos versucht wurde.

Wenn die Nacherfüllung bei Ihrem Hund entweder vom Verkäufer verweigert wurde, zweimal fehlgschlagen ist oder die Erkrankung irreparabel ist und somit auch nicht im Wege einer Behandlung beseitigt werden kann, dann dürfen Sie:

  • vom Kaufvertrag zurücktreten: Im Rahmen des Rücktritts muss der Käufer den Hund an den Züchter zurückgeben und bekommt Zug um Zug, also gleichzeitig, den Kaufpreis erstattet. Dies wird für Sie – aufgrund der emotionalen Bindung zu dem Vierbeiner – zumeist nicht in betracht kommen;
  • den Kaufpreis des Hundes mindern: Möchten Sie den Hund nicht zurückgeben, kommt gem. § 441 BGB eine Minderung des Kaufpreises in Betracht. Unter Minderung versteht man die Herabsetzung des Kaufpreises und die Einforderung der Rückerstattung des überzahlten Betrages. In welcher Höhe der Kaufpreis gemindert werden kann, hängt vom Einzelfall ab.

Höhe der Kaufpreisminderung berechnen

Zur Höhe des Minderungsbetrages lassen sich viele Urteile anführen. Exemplarisch soll aber auf ein älteres und viel zitiertes Urteil des Amtsgericht Soest verwiesen werden. Das Gericht hatte herausgestellt, das in dem zu bewertenden Fall eine Wertminderung von 575 Euro angemessen sei (AG Soest, Urteil vom 28.05.2008, 14 C 15/07). In dem seinerzeit zu bewertenden Fall wurde der Hund als Zuchthund für einen Kaufpreis in Höhe von 800 Euro gekauft. Der Hund wurde vom Zuchtverband jedoch nicht als Zuchthund zugelassen, da er eine Hodendysplasie hatte und somit nicht zuchttauglich war. Neben der Wertminderung sprach das Gericht dem Kläger auch einen Anspruch gegen den Züchter auf Erstattung der Fahrtkosten zum Zuchtrichter und auch die Kosten zur Vorstellung des Hundes bei der Ausstellung zu.

Wie berechne ich den Minderungswert?

Nach § 441 Abs. 3 BGB ist bei der Minderung der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Hundes in gesundem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Vereinfacht dargestellt errechnen Sie den geminderten Kaufpreis so:

Wert des kranken Hundes × gezahltem Kaufpreis
_______________________________________________________
Wert des gesunden Hundes

Beispiel: Sie haben Ihren Hund für 350 Euro gekauft. Der Wert eines gesunden Hundes dieser Rasse und Abstammung wäre 500 Euro. Krank ist das Tier tatsächlich aber nur 200 Euro Wert.

Die Berechnung des geminderten Kaufpreises lautet: 200 × 350 / 500. Der geminderte Kaufpreis beträgt demnach 140 Euro. Sie dürften vom Züchter verlangen, dass dieser Ihnen 210 Euro zurück erstattet.

Gut für Sie als Hundekäufer: den Minderungsbetrag dürfen Sie nach deutschem Recht (soweit erforderlich) auch schätzen.

Probleme mit der Kaufpreisminderung

Es kann mit der Minderung des Kaufpreises beim Kauf eines kranken Hundes aber auch erhebliche Probleme geben. Dies oll nachstehende Darstellung einmal vergegenwärtigen.

Sie werden als Hundekäufer auf Probleme bei der Kaufpreisminderung stoßen, wenn:

  • Sie den Hund günstig erworben haben oder
  • sich die Krankheit nicht erheblich im geringeren Wert des Hundes niederschlägt.

Denn in beiden Fällen wird der Minderungsbetrag sehr gering ausfallen oder gleich Null sein. Immer, wenn die Dif­fe­renz zwi­schen dem Wert des gesunden Hundes und seinem tat­säch­li­chen Wert ent­fällt, weil sich die bei­den Wer­te decken, sollten Sie stattdessen auf eine Schadensersatzforderung ausweichen.

Wenn Ihr Anspruch auf Her­ab­set­zung des Kauf­prei­ses aus vorstehendem Grund fehlschlägt, können Sie als Hundekäu­fer – selbst wenn Sie gegen­über dem Züchter bereits die Kaufpreismin­de­rung erklärt haben – den Ihnen durch den Man­gel ent­stan­de­nen Ver­mö­gens­scha­den als Scha­dens­er­satz nach § 437 Nr. 3 BGB i.V.m. § 281 Abs. 1 S. 1 BGB gel­tend machen. Im nachfolgenden Abschnitt wird auf den Schadensersatz eingegangen.

Download Musterschreiben Kaufpreisminderung

Schadensersatzansprüche beim Kauf eines kranken Hundes

Im Rahmen des Schadensersatzes können Sie als Hundekäufer unter anderem Fahrtkosten, Tierarztkosten usw. geltend machen. Voraussetzung ist, dass der Verkäufer oder Züchter für den Mangel am Hund verantwortlich ist und diesen zu vertreten hat.

Der Hundezüchter hat jeden Mangel zu vertreten, über den er zum Zeitpunkt der Übergabe des Hundes Kenntnis hat, oder unter bestimmten Umständen Kenntnis haben musste.

Sie können als Hundekäufer vom Züchter etwa keinen Schadensersatz verlangen, wenn Sie einen Welpen gekauft haben, bei dem nach einiger Zeit ein erblich bedingter Hüftschaden festgestellt wird, von dem der Züchter nichts wusste und auch nichts wissen musste, weil die Elterntiere auf diese Krankheit negativ getestet wurden (LG Kleve, Urteil vom 21.11.2003, 5 S 99/03).

Download Musterschreiben Schadensersatz

Wenn der Züchter jedoch Kenntnis von der Krankheit des Tieres hatte oder durch fahrlässiges Handeln, wie zum Beispiel beim Züchten mit kranken Elterntieren oder beim Unterlassen erforderlicher Zuchteignungstest, den Mangel beim Hund zu vertreten hat, muss er Ihnen Schadensersatz leisten.

Die Höhe des Schadensersatzes ist keineswegs auf den Kaufpreis des Hundes beschränkt. Während bei nicht lebendigen Sachen eine Reparatur, die den Wert der Sache übersteigt als unverhältnismäßig angesehen wird, wird bei Tieren die emotionale Bindung des Besitzers zum Hund berücksichtigt. So regelt § 251 Abs. 2 S. 2 BGB, dass die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen nicht bereits dann unverhältnismäßig sind, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.

Verjährung der Ansprüche des Hundekäufers

Die oben genannten Ansprüche verjähren gemäß § 438 Abs. 2 BGB nach zwei Jahren ab der Übergabe des Tieres. Allerdings kann diese Frist bei „gebrauchten Hunden“ auf ein Jahr gekürzt werden und beim arglistigen Verschweigen des Mangels seitens des Verkäufers auf 3 Jahre ab Erlangung der Kenntnis des Mangels gemäß § 438 Abs. 3 i.V.m. §§ 195, 199 BGB verlängert werden.

Dafür muss zunächst die Frage beantwortet werden, wann ein Hund als „gebraucht“ anzusehen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 15.11.2006 zum Aktenzeichen VIII ZR 3/06, wird ein 6 Monate altes Fohlen als „neu“ bezeichnet, da es nicht als Nutztier eingesetzt und auch noch nicht von der Mutterstute abgesetzt wurde. Überträgt man diese Rechtsprechung auf einen Hund, ist von einem neuen Hund im gewöhnlichen Abgabealter von ca. 8-12 Wochen auszugehen. Auch hier ist eine Betrachtung Einzelfalls wichtig. Gemeinhin wird man bei älteren Tieren oder Hunden aus einem vorherigen länger bestehenden Hundehalterverhältnis von einer gekürzten Verjährungszeit ausgehen müssen.

Was muss ich als Hundekäufer beweisen?

Grundsätzlich trägt in einem Gerichtsverfahren derjenige, der sich auf einen Mangel beruft, also der Käufer, die Beweislast. Das heißt, dass er beweisen muss, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden war. So wäre der Käufer im Gerichtsverfahren dazu verpflichtet, zu beweisen, dass der Hund bereits beim Züchter schon diese Krankheit hatte.

Dies gilt bei Verbrauchsgüterkäufen jedoch nicht. Ein Verbrauchsgüterkauf liegt immer dann vor, wenn ein Verbraucher einen Hund von einem Unternehmer kauft. Als Unternehmer gemäß § 14 BGB wird jede Person bezeichnet, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit handelt. Ein Verbraucher (§ 13 BGB) hingegen handelt nicht in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit.

Da der Gesetzgeber dem Unternehmer eine bessere Einschätzungsgabe unterstellt, genießt der Verbraucher bei Verbrauchsgüterkäufen aufgrund seiner schlechteren Stellung einen besonderen rechtlichen Schutz.

Daher wird gemäß § 477 Abs. 1 S. 2 BGB im Rahmen der Beweislastumkehr bei jedem Mangel, der innerhalb von nunmehr einem Jahr (bei Hundekäufen bis zum 31.12.2021 gilt eine Frist von sechs Monaten) seit Gefahrübergang auftritt, vermutet, dass dieser bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Hundes vorlag. Das bedeutet, dass der Verkäufer nachweisen muss, dass der Mangel erst nach der Übergabe entstanden ist.

Wann ein Züchter als Unternehmer anzusehen ist, lässt sich aus dem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 29.03.2006, VIII ZR 173/05 ableiten. In diesem Fall hat der Senat die Unternehmereigenschaft eines Züchters im Fall eines Pferdekaufs geklärt. Demnach setzt das Vorliegen eines Gewerbes und damit die Unternehmerstellung des Verkäufers nicht voraus, dass dieser mit seiner Geschäftsfähigkeit die Absicht verfolgt, Gewinn zu erzielen. Wer also Hunde beruflich züchtet und verkauft wird in der Regel, unabhängig von seinem finanziellen Gewinn, als Unternehmer angesehen.

Darf der Züchter die Haftung für Krankheiten des Hundes wirksam ausschließen?

Ein gewerblich handelnder Hundezüchter darf gegenüber dem Verbraucher die Haftung für verschwiegene Krankheiten, die bereits bei Übergabe des Hundes an den Käufer vorgelegen haben, gem. § 476 Abs. 1 S. 1 BGB nicht ausschließen.

Tritt innerhalb der ersten 12 Monate ab Überlassung des Tieres an den Käufer eine Erkrankung zu Tage, so gilt gem. § 477 BGB die Vermutung, dass diese bereits bei Übergabe des Hundes vorlag (was nach 12 Monaten geschieht, sehen Sie unten).

Der Verkäufer des Vierbeiners haftet nach § 434 BGB dafür, dass das Tier bei Gefahrübergang gesund war und dass es sich auch nicht in einem vertragswidrigen Zustand befand, also etwa einem Zustand, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Tier alsbald erkranken wird (BGH, Urteil vom 29.03.2006, VIII ZR 173/05).

Demnach muss der Züchter gem. § 292 ZPO beweisen, dass der Hund bei Übergabe gesund war. In der Praxis gelingt dieser Beweis nur sehr selten.

Der Züchter darf die Haftung für Krankheiten ausnahmsweise nur dann ausschließen, wenn alle Krankheiten beim Vertragsschluss vollständig und ungeschönt offengelegt werden und eine Haftung für diese Krankheiten explizit ausgeschlossen wird.

Wie lange gilt die Haftung für Krankheiten? Wie kann man den Anspruch auf Gewährleistung nach einem Jahr geltend machen?

Auch nach einem Jahr – konkret für einen Zeitraum von 2 Jahren – ab Überlassung des Hundes haftet der gewerblich handelnde Hundezüchter für Krankheiten des Tieres, die im Zeitpunkt der Übergabe des Tieres vorlagen. Als Hundekäufer müssen Sie nach dem Ablauf eines Jahres darlegen und beweisen, dass die Krankheit bzw. eine denkbare Ursache oder genetisch bedingte „Disposition“ für die später ausgebrochene Krankheit im Zeitpunkt der Übergabe des Tieres vorlag. Mit anderen Worten müssen Sie als Käufer eine konkrete Ursache substantiiert darlegen und nachweisen, die bereits für sich genommen einen Sachmangel darstellt. Ein solcher Nachweis gelingt regelmäßig über ein Gutachten eines veterinärmedizinischen Sachverständigen.

Darf der private Hundeverkäufer die Haftung für Krankheiten des Hundes ausschließen?

Wie bereits dargelegt kann die gesetzliche Mängelhaftung beim Verbrauchsgüterkauf zum Schutz des Verbrauchers grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden.

Gewerbliche Hundeverkäufer, die sich als Privatverkäufer ausgeben

Ein Privatverkäufer kann die Haftung für Krankheiten des Hundes sehr wohl ausschließen. Für Privatverkäufer gilt § 476 Abs. 1 BGB nämlich nicht.

Wann ist der Hundeverkäufer noch Privatverkäufer?

Wer aber beispielsweise wiederholt Hunde aus einem oder gar mehreren Würfen gegen ein hohes Entgelt zum Verkauf anbietet, wird sich mit dem Vorwurf auseinandersetzen müssen, ob er überhaupt noch als privater Hundeverkäufer iSd. § 13 BGB angesehen werden kann. Offenbart sich die Intention des Verkäufers, mit der Veräußerung von Hundewelpen Gewinn zu erzielen, so handelt er gewerblich.

Selbst wenn keine Gewinnerzielungsabsicht ersichtlich ist, kann ein solcher Verkäufer, der am Markt – nach seinem gesamten Erscheinungsbild – als Unternehmer auftritt, das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit nachgesagt werden (BGH, Urteil vom 29.03.2006, VIII ZR 173/05). Ob ein Hundeanbieter im geschäftlichen Verkehr oder privat handelt, ist auf Grund einer Gesamtschau aller relevanten Umstände zu beurteilen. Dazu können wiederholte, gleichartige Tierangebote, ggf. auch Angebote erst kurz zuvor erworbener Vierbeiner, eine ansonsten gewerbliche Tätigkeit des Tieranbieters, mehrfache „Feedbacks“ von Käufern und Verkaufsaktivitäten für Dritte herangezogen werden (BGH, Urteil vom 30.04.2008, I ZR 73/05).

Liegen derartige Umstände vor, muss der Hundeverkäufer als Unternehmer iSd. § 14 BGB angesehen werden (und der darf, wie oben dargelegt, die Haftung für verschwiegene Gesundheitsschäden nicht ausschließen).

Kein wirksamer Gewährleistungsausschluss

Selbst wenn ein Hundeverkäufer Ihnen das Tier als Privatverkäufer veräußert hat, heißt das nicht, dass dieser für Krankheiten nicht haften muss. Zunächst muss der Privatverkäufer überhaupt einen wirksamen Gewährleistungsausschluss getroffen haben.

Verkauft der Verkäufer regelmäßig Artikel und verwendet dabei immer wieder dieselbe Gewährleistungsausschlussklausel, wie etwa diese: „Der Artikel wird unter Ausschluss der Gewährleistung verkauft“, so liegt kein wirksamer Gewährleistungsausschluss vor.

Denn der Ausschluss der Sachmängelhaftung ist, wird er wiederholt verwendet, als Allgemeine Geschäftsbedingung zu qualifizieren und ist mithin an den Maßgaben des § 309 Nr. 7 a und § 309 Nr. 7 b BGB zu messen. Diese Bestimmungen lassen eine Klausel zum Ausschluss der Gewährleistung unwirksam werden, soweit diese keine Einschränkung für Körperschäden und grob fahrlässiges und vorsätzliches Verhalten beinhaltet.

Kein Haftungsausschluss für arglistig verschwiegene Krankheit

Weiterhin darf sich ein Privatverkäufer, der mit Ihnen einen wirksamen Ausschluss der Haftung über Krankheiten des Hundes geschlossen hat, nicht immer auf diesen Haftungsausschluss berufen.

Der BGH hat mit seinem Urteil vom 15.07.2011 zum Aktenzeichen V ZR 171/10 entschieden, dass ein Haftungsausschluss bei arglistig verschwiegenem Sachmangel nicht wirksam ist. Verschweigt also der Züchter eine Erkrankung des Hundes, so ist ein vereinbarter Haftungsausschluss nicht wirksam.

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