Schadensersatz nach Pferdekauf – Verkäufer verschweigt Krankheit Tierrecht

Schadensersatz nach Pferdekauf – Verkäufer verschweigt Krankheit

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Ganz gleich, ob Sie das von Ihnen gekaufte Pferd nun als Sport- oder Zuchtpferd einsetzen wollen oder es schlicht Ihr treuer Begleiter ohne weitergehende Verwendung sein soll. Sie haben beim Kauf gewiss bestimmte Erwartungen an das Pferd und dessen Zustand gehegt. Erfüllt das Tier diese Erwartungen nun gesundheits- oder verhaltensbedingt nicht, stellen Sie als Pferdekäufer sich die Frage nach den rechtlichen Auswirkungen des Mangels. Wann begründen Krankheiten, Verletzungen oder Verhaltensauffälligkeiten einen Mangel? Darf man als Käufer eines kranken Pferdes automatisch Schadensersatz verlangen oder gar vom geschlossenen Vertrag wieder Abstand nehmen?

Schadensrecht beim Pferdekaufvertrag

Pferde sind – wie alle anderen Tier auch – keine Sachen. Dennoch werden sie im deutschen Recht gemäß § 90a BGB als solche behandelt. Daher gilt beim Pferdekauf normales Kaufrecht. Auch im Falle eines Mangels sind die kaufrechtlichen Normen des BGB anzuwenden. Allerdings nicht ohne die Berücksichtigung tierspezifischer Besonderheiten. Schließlich ist die Mängelgewährleistung bei Pferden im Vergleich zu „normalen Sachen“ besonders problematisch, da Lebewesen der Gefahr einer ständigen Änderung der physischen und psychischen Verfassung ausgeliefert sind.

Mangelhaftigkeit eines kranken Pferdes

Ob das von Ihnen gekaufte Pferd vor diesem Hintergrund als mangelhaft bezeichnet werden kann, richtet sich nach § 434 Abs. 1 BGB. Haben Sie Ihr Pferd nach dem 01.01.2022 erworben, so gilt das im Januar 2022 in Kraft getretene neue Recht, wonach das Pferd sowohl den subjektiven als auch objektiven Anforderungen des § 434 BGB genügen muss, um mangelfrei zu sein. Die nun folgenden Unterpunkte können Sie dabei als Art Checkliste abarbeiten. Ist eine dieser Abweichungen auch in Ihrem Fall gegeben, können Sie sich auf einen Mangel des Pferdes berufen.

Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit

Das Pferd ist mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn es nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist und somit nicht die subjektiven Anforderungen dieser Vorschrift erfüllt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine dafür erforderliche Beschaffenheitsvereinbarung voraus, dass Ihr Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft des Pferdes übernommen hat und damit seine Bereitschaft zu erkennen gegeben hat, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen.

Zugesagte NutzungsartVereinbarte Eigenschaften
ZuchtGeschlecht
SportGemüt
TherapieAbstammung
Ausbildungsstand
Gesundheit
Typische Vereinbarungen beim Pferdekauf

In diesem Zusammenhang können beispielsweise Vereinbarungen über das Geschlecht, die Farbe, die Abstammung oder über den Ausbildungsstand des Pferdes relevant werden. Wurde das von Ihnen gekaufte Pferd etwa als S-Springpferd angepriesen und wurde dieser Ausbildungsstand auch zwischen Ihnen und dem Verkäufer vereinbart, liegt ein Mangel vor, wenn der Ausbildungsstand des Pferdes doch nicht der vereinbarten Eignung entspricht.

Da von Seiten der Rechtsprechung jedoch strenge Anforderungen an das Vorliegen einer solchen Beschaffenheitsvereinbarung gestellt werden und diese nur in eindeutigen Fällen in Betracht kommt, sollten Sie als Käufer darauf drängen, eine etwaige Vereinbarung möglichst genau und nachweisbar im schriftlichen Kaufvertrag aufzunehmen. Dabei kann zum Beispiel die Abstammung eines Pferdes durch seinen Pass oder die Eignung und der Ausbildungsstand durch Turniererfolge nachgewiesen werden.

Grundsätzlich kann auch eine sogenannte negative Beschaffenheitsvereinbarung Teil der Vertragsverhandlungen sein. Unter eine negative Beschaffenheitsvereinbarung fallen alle negativen Eigenschaften des Pferdes, wie zum Beispiel Gendefekte, frühere Operationen, Allergien oder sonstige Einschränkungen. Eine negative Beschaffenheitsvereinbarung stellt keinen Sachmangel dar, sodass jegliche Haftung ausgeschlossen ist. Haben Sie mit dem Verkäufer vereinbart, dass eine sogenannte Ankaufsuntersuchung Teil des Kaufvertrags werden soll, so ist in der Regel davon auszugehen, dass auch diese eine negative Beschaffenheitsvereinbarung darstellt, sofern der Tierarzt dort lediglich negative Eigenschaften Ihres Pferdes bescheinigt.

Nichteignung für die vorausgesetzte Verwendung

Fehlt es zwischen Ihnen und dem Verkäufer an einer Beschaffenheitsvereinbarung, sollten Sie sich fragen, ob Sie im Rahmen des Kaufvertrages eine bestimmte Verwendung des Pferdes vorausgesetzt haben. Wenn ja, muss sich das Tier auch für diese Verwendung eignen, um nicht als mangelhaft zu gelten. Auch dies stellt eine subjektive Anforderung dar.

Dabei geht es um die konkrete Nutzung des Pferdes, die Sie und der Verkäufer zwar nicht vereinbart, aber übereinstimmend unterstellt haben müssen. Das Gesetz zielt diesbezüglich nicht auf konkrete Eigenschaften des Pferdes ab, die Sie als Käufer sich vorstellen, sondern darauf, ob das Pferd für die dem Verkäufer erkennbare Verwendung (Nutzungsart) durch Sie geeignet ist (BGH, Urteil vom 20.03.2019, VIII ZR 213/18).

  • Soll Ihr Pferd als Zuchtpferd verwendet werden und ist zeugungsunfähig, ist das ein Mangel, da es sich für die vereinbarte Verwendung nicht mehr eignet.
  • Auch ein Pferd, das Sie eigentlich als Sportpferd gekauft haben, welches nun aber aufgrund einer Krankheit nicht für den Sport geeignet ist, gilt als mangelhaft.
  • Therapiepferde werden vorrangig psychotherapeutisch bei Kindern mit Angst- oder Zwangsstörungen eingesetzt. Auch für die begleitende Behandlung von ADHS und Autismus eignet sich die Reittherapie und der Umgang mit dem Pferd. Als Therapiepferde kommen allerdings nur ausgeglichene, ruhige und speziell ausgebildete Tiere in Betracht. Wird ein Pferd als Therapiepferd verkauft, dass diese Eigenschaften nicht aufweist oder aber unzureichendes Boden- und Gelassenheitstraining bzw. keine Reit- und Logenausbildung genossen hat, so ist dieses Pferd als mangelhaft anzusehen.

Entscheidend ist unter dem Strich, ob Ihr Vertragspartner anhand der Gesamtumstände des Vertragsabschlusses erkennen konnte, welche spätere Nutzung Sie für das Pferd vorsehen. Haben Sie Ihre Absicht, das Tier als Zuchtpferd einzusetzen, während sämtlicher Gespräche mit dem Verkäufer verschwiegen, können Sie sich dagegen nicht auf eine vertraglich vorausgesetzte Verwendung berufen.

Fehlen der gewöhnlichen Beschaffenheit

Letzten Endes kann Ihr Pferd auch deshalb mangelbehaftet sein, weil es sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder weil es nicht diejenigen Beschaffenheit aufweist, die bei Pferden der gleichen Art üblich ist und die Sie als Käufer nach der Art des Pferdes erwarten können. Es würde dann eine Abweichung von den objektiven gesetzlichen Anforderungen vorliegen. Zu der damit umrissenen üblichen Beschaffenheit eines Pferdes gehört es allerdings keinesfalls, dass es in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen Idealnorm entspricht. Diese Wertung trägt dem bereits angesprochenen Umstand Rechnung, dass es sich bei Tieren um Lebewesen handelt, die einer ständigen Entwicklung unterliegen und die anders als Sachen mit individuellen Anlagen ausgestattet und dementsprechend mit sich daraus ergebenden unterschiedlichen Risiken behaftet sind (BGH, Urteil vom 29.03.2006, VIII ZR 173/05).

Sie als Käufer können deshalb nicht erwarten, dass Sie ein Tier mit idealen Anlagen erhalten. Stattdessen müssen Sie im Regelfall damit rechnen, dass das von Ihnen erworbene Pferd in der einen oder anderen Hinsicht physiologische Abweichungen vom Idealzustand aufweist, wie sie für Lebewesen nicht ungewöhnlich sind. Bei einem sich klinisch nicht weiter auswirkenden Röntgenbefund handelt es sich damit noch nicht um einen Sachmangel (BGH, Urteil vom 18.10.2017, VIII ZR 32/16).

Übersicht über die Mängel beim Pferdkauf

Unter dem Strich lassen sich in der Praxis relevante Mängel beim Pferdekauf wie folgt kategorisieren:

  • Tatsächliche Mängel: Abweichungen bei Abstammung, Alter, Größe und Rasse oder fehlende Versicherungsfähigkeit
  • Gesundheitliche Mängel: Arthrose, Unverträglichkeiten, Erbkrankheiten, Lahmheit, Tumor, Überbein, Überbiss, Zuchtuntauglichkeit oder ähnliches
  • Mängel, die die Reiteigenschaft beeinträchtigen: Unrittigkeit, Unwilligkeit, Traumatisierungen
  • Charakterliche Mängel: psychische Defekte, Transportunfähigkeit oder sonstige Untugenden (LG Kassel, Urteil vom 16.03.2006, 7 O 1571/02)

Relevanter Zeitpunkt der Mangelhaftigkeit

Das Vorliegen eines Mangels alleine genügt allerdings nicht. Vielmehr muss der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen haben, das heißt im Moment der Übergabe des Pferdes an Sie. In einem etwaig nachfolgenden Gerichtsverfahren träfe Sie als Käufer diesbezüglich auch die Beweislast. Sie hätten also nachzuweisen, dass die Verletzung oder Verhaltensauffälligkeit bereits bei der Übergabe gegeben war und nicht etwa erst später entstanden ist. Während dies bei einem angeborenen Gendefekt verhältnismäßig unproblematisch ist, kann bei einer Krankheit oder Verletzung dagegen selten gerichtsfest beweisen werden, wann das Tier erstmals erkrankt ist oder sich verletzt hat. Entwickelt beispielsweise ein junges Pferd, welches zum Übergabezeitpunkt ein ruhiges und ausgeglichenes Wesen gezeigt hat, unter Ihnen unerwünschte Verhaltensweisen wie Schreckhaftigkeit oder Respektlosigkeit, kann für den Zeitpunkt des Gefahrübergangs kein Mangel festgestellt werden (LG Coburg, Urteil vom 26.01.2006, 23 O 500/14).

Wir weisen Sie an dieser Stelle jedenfalls deutlich darauf hin, dass Aussagen wie „das Pferd muss sich beim Vorbesitzer verletzt haben, weil es bei mir nie zu Verletzungen gekommen ist“ vor Gericht nicht ausreichen.

Falls Sie das Pferd jedoch in Ihrer Eigenschaft als Verbraucher von einem Unternehmer gekauft haben, es sich mithin um einen so genannten Verbrauchsgüterkauf handelt, greift zu Ihren Gunsten die gesetzliche Beweislastumkehr des § 477 BGB. Unternehmer ist dabei jede Person, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit handelt. Wer beruflich Pferde züchtet und verkauft, ist in der Regel Unternehmer. Da der Gesetzgeber dem Unternehmer einen höheren Sachverstand und eine bessere Einschätzungsgabe unterstellt, genießen Sie bei Handeln als Verbraucher aufgrund Ihrer schlechteren Position einen besonderen Schutz. Aus diesem Grund wird bei einem Verbrauchsgüterkauf vermutet, dass ein Mangel, der innerhalb der ersten zwölf Monate nach der Übergabe des Pferdes an Sie als Pferdekäufer auftritt, bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorlag. Dies bedeutet dann, dass Ihr Verkäufer nachweisen muss, dass die Verletzung oder Verhaltensauffälligkeit erst nach Übergabe entstanden ist.

Eine besondere Konstellation im Rahmen des § 477 BGB stellt der Grundmangel oder auch latente Mangel dar. Es handelt sich um Fälle, in denen ein nach Übergabe sichtbar gewordener Mangel auf einem latenten, also bereits angelegten, Mangel beruht. Steht beispielsweise fest, dass ein vom Tierarzt diagnostizierter Fesselfaserschaden bei Übergabe noch nicht vorlag und können Sie als Käufer beweisen, dass Ursache dieses Schadens eine chronische Überbeanspruchung des Pferdes ist, deren Beginn jedoch nicht ermittelt werden kann, greift zu Ihren Gunsten trotzdem die Vermutung, wonach dieser latente Mangel bereits bei Gefahrübergang bestand. Anders liegt es, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob der Schaden auf eine chronische Überbeanspruchung oder einen nach Übergabe geschehenen Unfall zurückzuführen ist. Wenn nämlich mehrere Ursachen für den akut aufgetretenen Mangel in Betracht kommen, von denen die eine eine vertragswidrige Beschaffenheit begründet (chronische Überbeanspruchung), die andere dagegen nicht (Unfall nach Übergabe), und nicht aufklärbar ist, worauf der aufgetretene Mangel beruht, so geht dies zu Ihren Lasten als Käufer (BGH, Urteil vom 15.01.2014, VIII ZR 70/13).

Nach neuem Recht ist innerhalb eines Verbrauchsgüterkaufs die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten gem. § 475 Abs. 3 BGB auch dann möglich, wenn Sie als Pferdekäufer bereits bei Vertragsschluss Kenntnis von dem Mangel hatten.

Krankes Pferd gekauft: Welche Rechte habe ich als Pferdekäufer?

Kann nach alledem ein Mangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bejaht werden, können Sie die abschließend in § 437 BGB gelisteten Mängelgewährleistungsrechte geltend machen:

Nacherfüllung beim Kauf eines kranken Pferdes

Vorrang hat dabei grundsätzlich die Nacherfüllung. Sie als Käufer haben die Wahl zwischen Nachlieferung und Nachbesserung. Allerdings gestaltet sich sowohl die Lieferung eines neuen Pferdes als auch die Beseitigung einer Krankheit oder Verletzung oft als sehr problematisch.

Ob eine Nacherfüllung durch Nachlieferung, also ein Austausch des Pferdes, überhaupt möglich ist, richtet sich im deutschen Recht danach, ob eine Stück- oder eine Gattungsschuld vorliegt.

  • Bei einer Stückschuld wird ein ganz bestimmtes Stück, welches im Rahmen des Vertrages festgelegt wurde, geschuldet.
  • Bei einer Gattungsschuld dagegen schuldet der Verkäufer kein genau bestimmtes Einzelstück: Beim Kauf eines Reithelms im Internet zum Beispiel ist nur ein Helm des bestimmten Modells zu liefern. Dem Käufer ist es dabei aber egal, welcher genaue Helm aus dem Lagerbestand des Verkäufers es ist.

Aufgrund der Individualität eines jeden Pferdes liegt in der Regel bei Ihrem Pferdekauf eine Stückschuld vor (BGH, Urteil vom 24.11.2009, VIII ZR 124/09). Eine Nachlieferung wird demnach nur in den seltensten Fällen möglich sein. Das ist auch sinnvoll, sind bei Lebewesen – anders als bei massenproduzierten Waren – die Unterschiede doch so wesentlich, dass das Tier gerade nicht austauschbar ist. So kann ein Pferd besser springen, das andere hat einen ruhigeren Charakter und das nächste eine bessere Abstammung für die Zucht.

Und auch eine Nachbesserung, also eine Beseitigung der Krankheit oder Verletzung, kommt nicht ohne weiteres in Betracht. Denn eine Operation muss von Ihrem Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung nur dann übernommen werden, wenn der Mangel durch die Operation vollständig beseitigt werden und das Tier ein schmerzfreies Leben ohne Beeinträchtigung führen kann.

Sollte eine Nachbesserung dennoch möglich sein, müssten Sie das Pferd dem Verkäufer an seinem Sitz zur Verfügung stellen. Hierbei trägt der Verkäufer grundsätzlich sämtliche Transportkosten. Sofern Sie dies vom Tierverkäufer verlangen, muss er Ihnen einen angemessenen Vorschuss in Höhe der wahrscheinlich anfallenden Transportkosten leisten. Der BGH hat jedoch entschieden, dass der Verkäufer Ihnen dann keinen Vorschuss für die Transportkosten zahlen muss, sofern er Ihnen anbietet, das Pferd unentgeltlich abzuholen oder abholen zu lassen (BGH, Urteil vom 30.03.2022, VIII ZR 109/20).

Rücktritt vom Pferdekaufvertrag

Ist die Nacherfüllung nicht (mehr) möglich, kommt noch ein Rücktritt vom Kaufvertrag in Betracht. Im Rahmen dessen können Sie das Pferd wieder zurückgeben und erhalten im Gegenzug den gezahlten Kaufpreis zurück.

In den meisten Fällen wird ein Rücktritt nach der Ankaufsuntersuchung des Pferdes relevant. Stellt sich bei dieser Untersuchung heraus, dass Ihr Pferd ernsthaft krank ist, müssen Sie Ihr Rücktrittsrecht unverzüglich nach Kenntnis des Befundes der Ankaufsuntersuchung ausüben, das heißt in der Regel binnen zwei Wochen. Andernfalls können Gewährleistungsansprüche wegen bei der Ankaufsuntersuchung festgestellter Mängel nicht mehr geltend gemacht werden (OLG Hamm, Urteil vom 09.03.2010, 19 U 140/09).

Schadensersatz nach Kauf eines kranken Pferdes

Unter bestimmten weiteren Voraussetzungen können Sie auch Tierarzt- oder Ausbildungskosten von Ihrem Verkäufer ersetzt verlangen. Dafür muss der Mangel allerdings nicht nur vorliegen, sondern Ihr Verkäufer muss für diesen auch verantwortlich sein und diesen zu vertreten haben.

Der Verkäufer hat grundsätzlich jeden Mangel zu vertreten, über den er zum Zeitpunkt der Übergabe Kenntnis hat oder hätte haben müssen. Verschweigt der Verkäufer Ihnen die Krankheit des Pferdes, so macht er sich schadensersatzpflichtig (dessen ungeachtet berechtigt die arglistige Täuschung Sie als Pferdekäufer auch zur Anfechtung Ihrer Willenserklärung zum Abschluss des Pferdekaufs gem. § 123 Abs. 1 BGB, diese Problematik soll aber an dieser Stelle nicht weitergehend vertieft werden).

Anschließend stellt sich häufig die Frage nach der Angemessenheit des von Ihnen geltend zu machenden Schadensbetrages. Im deutschen Recht wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass eine Reparatur, die den Wert der Sache übersteigt, unverhältnismäßig ist. Eine andere Beurteilung wird allerdings bei Autos und Tieren vorgenommen. Bei Autos darf laut ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs  die Reparatur eines Unfallschadens bis zu ein Drittel mehr kosten als die Wiederbeschaffung des Autos. Damit wird gewissermaßen auch der emotionale Anspruch des Eigentümers berücksichtigt, genau dieses Auto zu behalten.

Noch mehr als beim Auto gibt es natürlich bei Tieren eine emotionale Verbindung zwischen Ihnen und Ihrem Tier. Daher ordnet § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB an, dass die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen nicht bereits dann als unverhältnismäßig anzusehen sind, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen. Daher ist bei Tieren immer im Einzelfall abzuwägen, ob die Tierarzt- und Heilbehandlungskosten noch verhältnismäßig sind oder nicht (BGH, Urteil vom 27.10.2015, VI ZR 23/15).

Nutzen Sie Ihr Pferd zu gewerblichen Zwecken, so steht Ihnen ein Anspruch auf Ersatz eines mangelbedingten Nutzungsausfallschadens oder vergeblich getätigter Aufwendungen zu. Aber auch bei privater Nutzung kann unter Umständen ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für ein Mietpferd oder sonstige vergebliche Aufwendungen bestehen.

Verjährung von Gewährleistungsansprüchen

Bei der Geltendmachung all dieser Ansprüche müssen Sie aber die einschlägigen Verjährungsfristen beachten. Grundsätzlich verjähren selbige Ansprüche nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in zwei Jahren. Für gebrauchte Sachen kann die Frist jedoch ausdrücklich verkürzt werden, solange die Jahresgrenze des § 476 Abs. 2 BGB eingehalten wird. Diesbezüglich hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Fohlen nicht bereits unmittelbar nach der Geburt – mit der ersten Nahrungsaufnahme oder den ersten Bewegungen im Freien – zu einer gebrauchten Sache wird. Es genügt also nicht, dass das Tier nur mit dem in seiner Existenz wurzelnden Lebens- oder Gesundheitsrisiko behaftet ist. Stattdessen müssen Risiken vorliegen, die typischerweise durch Gebrauch entstehen (BGH, Urteil vom 15.11.2006, VIII ZR 3/06).

Mit der Kaufrechtsreform vom 01.01.2022 wurde zugunsten des privaten Pferdekäufers die sogenannte Ablaufhemmung eingeführt, § 475e Abs. 3 und 4 BGB. Danach verjährt im Verbrauchsgüterkauf asyein Gewährleistungsanspruch erst nach vier Monaten, ab dem Zeitpunkt, in dem der Mangel an Ihrem Pferd erstmalig aufgetreten ist, § 475e Abs. 3 BGB. Ebenso verlängert sich die Verjährungsfrist um zwei Monate, sobald Sie das Pferd von dem Verkäufer nach durchgeführter Nacherfüllung zurückerhalten haben.

Auskunftspflicht des Pferde-Verkäufers

Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben obliegt dem Verkäufer, insbesondere beim Verbrauchsgüterkauf, vor Vertragsschluss eine Auskunftspflicht, welche über die übliche Beschaffenheitsvereinbarung hinausgeht. Entscheidend sind alle Umstände, die für die Entscheidungsfindung des Käufers notwendig sind. Verletzt der Verkäufer diese vorvertragliche Auskunftspflicht, können Sie gegen den Verkäufer direkt einen Schadensersatzanspruch geltend machen. Im Gegensatz zu den Gewährleistungsrechten gilt für die Verletzung einer vorvertraglichen Auskunftspflicht eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Als Rechtsfolge kommt entweder eine Vertragsanpassung oder eine Rückabwicklung des Kaufvertrags in Betracht.

Nicht selten liegt in der mangelhaften Auskunftspflicht des Verkäufers eine arglistige Täuschung. Diese ist immer dann gegeben, wenn der Verkäufer bewusst unrichtige Angaben über die Eigenschaft oder Mangelhaftigkeit des Pferdes macht, um den Käufer zum Kauf zu bewegen. Eine arglistige Täuschung berechtigt Sie als Käufer zum sofortigen Rücktritt von dem Kaufvertrag, sofern Sie beweisen können, dass der Verkäufer schuldhaft unwahre Tatsachen verbreitet hat.

Verhaltensempfehlungen für Käufer nach dem Pferdekauf

Damit Sie Geltendmachung der möglichen Gewährleistungsrechte für Sie möglichst reibungslos abläuft, sollten Sie die folgenden Tipps beachten:

  1. Formulieren Sie ihre Erwartungen und die nach Übergabe des Pferdes beabsichtige Nutzung ausdrücklich während der Vertragsgespräche. Lassen Sie diesbezüglich konkrete Formulierungen in den Vertragstext aufnehmen. Sollten Sie dabei vorformulierte Kaufvertragsmuster aus dem Internet verwenden, achten Sie stets darauf, dass diese auf das Pferdekaufrecht ausgelegt sind (wir arbeiten derzeit mit Hockdruck an einem Mustervertrag, den wir Ihnen nach Fertigstellung hier kostenfrei zur Verfügung stellen).
  2. Falls Ihnen bei Ihrem Pferd eine Verletzung oder Krankheit auffällt, sollten Sie unverzüglich Ihren Tierarzt informieren und die Verletzungen attestieren lassen. Dies kann für einen eventuell folgenden Gerichtsprozess von hoher Bedeutung sein, insbesondere für die Beweisaufnahme.
  3. Falls Sie vom Kaufvertrag zurücktreten wollen, erklären Sie dies schriftlich gegenüber Ihrem Verkäufer. Wollen Sie stattdessen oder zusätzlich Schadensersatz verlangen, sollten Sie sich zunächst mit Ihrer Rechtsschutzversicherung in Verbindung setzen und eine Deckungszusage erbitten. Anschließend können Sie von Ihrem Verkäufer unter Setzung einer angemessenen Frist eine Schadenseinstandspflicht dem Grunde nach fordern. Läuft die Frist ohne eine Reaktion des Verkäufers ab, können Sie Klage beim zuständigen Gericht erheben.
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