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Abzocke mit Handelsregistereintrag – wie bekomme ich mein Geld zurück Startup

Abzocke mit Handelsregistereintrag – wie bekomme ich mein Geld zurück

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Dieser Beitrag wird in Kürze aktualisiert. Solange möchten wir Sie darauf hinweisen, dass einzelne Informationen in diesem Artikel veraltet sein könnten.

Sie haben ein Startup Unternehmen gegründet und zählen sich zum erlesenen Kreise der „Jungunternehmer“? Dann nehmen Sie sich in Acht – zwielichtige Unternehmen versuchen, Sie um Ihr Geld zu bringen! Oftmals wird ein Zeitpunkt gewählt, in dem Ihre Unternehmensgründung frisch abgeschlossen oder Ihre Gewerbeanmeldung oder Ihre Anmeldung zur Eintragung Ihrer Wortmarke ist jüngst erfolgt. Dieser Beitrag soll sich mit der Masche der „Handelsregister Abzocke“ befassen. Der Notar hat Ihre Personen- oder Kapitalgesellschaft beim zuständigen Registergericht zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet. Gerade unmittelbar nach der Unternehmensgründung erhalten viele Startup Unternehmer Zahlungsaufforderungen, die den Anschein erwecken, sie kämen von einer Behörde und würden Entgelte und Gebühren für eine gebührenpflichtige Tätigkeit verlangen.

Abzocker durchforsten neue Einträge im Handelsregister

Die Abzocker wählen ihre „Opfer“ nach einer just erfolgten Eintragung im Handelsregister aus. Zurückzuführen ist dies auf die Tatsache, dass Änderungen des Handelsregisters seit 2009 auch im Internet veröffentlicht werden. Aus diesen im Bundesanzeiger veröffentlichten Registerbekanntmachungen sind dann auch der Name Ihrer Gesellschaft, deren Anschrift und das Datum der Eintragung ersichtlich – auch für etwaige Schwindler. So wissen die Absender der Fake-Rechnungen, wann sie die Schreiben wohin schicken müssen.

Sie heißen etwa:

  • Gewerbe & Handelsregister Zentrale (F.S. Service e.K.)
  • Handels Union Deutschland
  • Handelsregisterzentrale (GCR GmbH oder GZR GmbH)
  • Daten und Handelsregisterzentrale (D.Z.R. Online e.K.)

Aussehen und Inhalt von Fake-Rechnungen der Register-Abzocker

Eine genaue Faustformel, nach der Sie die Fake-Rechnungen auf den ersten Blick enttarnen und von originalen amtlichen Schreiben unterscheiden können, gibt es leider nicht. Denn häufig besteht eine große Ähnlichkeit zu offiziellen Rechnungen. Dies liegt in der Regel am Layout des Textes (Verwendung eines amtlich anmutenden Papiers mit amtstypischer Schriftart), an einem angegebenen Aktenzeichen oder einem abgedruckten Landeswappen.

Im Kopf des Schreibens findet sich zumeist eine Bezeichnung wie „Handelsregisterzentrale“, „Gewerberegisterzentrale“, „Unternehmensregister [Zusatz]“. Trotz der teilweise abweichenden Gestaltung der Schreiben geht es inhaltlich in der Regel um dasselbe. Der Adressat wird darüber informiert, dass seine eigene Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen worden ist und dass dafür innerhalb von einem Zeitraum zwischen drei und sieben Tagen eine bestimmte Summe von zum Teil mehreren hundert Euro zu zahlen ist. Andernfalls werde der Eintrag wieder aus der Datenbank gelöscht. 

Einige nun folgende Beispielformulierungen aus uns vorliegenden Fake-Rechnungen können an dieser Stelle als erste Orientierungshilfe bei der Identifikation dienen:

„Sehr geehrte Damen und Herren, die Veröffentlichung firmenrelevanter Daten Ihres Unternehmens wurden im Bundesanzeiger bekannt gemacht. [Name des Anbieters] bietet Ihnen an, Ihren Firmendatensatz in dem Europäischen Gewerbe Register aufzunehmen. […] Wenn keine Annahme bzw. Zahlung [der ausgewiesenen 992,00€] erfolgt, werden Ihre Daten einer Löschung unterzogen.“

Auszug aus einem Schreiben der Daten- und Handelsregisterzentrale

„Achtung: Zahlen Sie [den Endbetrag über 362,82€] binnen 7 Tagen, andernfalls behalten wir uns das Recht vor, Ihre Daten wieder zu löschen. Für eine Neuaufnahme in unser System entstehen für Sie dann weitere Kosten.“

Auszug aus einem Schreiben des Handels- und Gewerberegisters

Den Anschein der Ordnungsmäßigkeit erwecken diese Schreiben in neuester Zeit auch und gerade dadurch, dass vom Registergericht wegen der vorausgegangenen Täuschungsversuche entsprechende, in die Gebührenbescheide aufgenommene Warnhinweise kopiert werden. Das klingt dann in etwa so: „In letzter Zeit versuchen mehrfach private Anbieter mit amtlich aussehenden Rechnungen Kosten für eine Eintragung in ein privates Register […] zu erlangen. Es wird daher eindringlich darauf hingewiesen, dass Abrechnungen des Registergerichts für Handelsregistereintragungen und deren Veröffentlichung ausschließlich über uns erfolgen.

Wirklich sichtbar wird die Täuschung in den meisten Fällen lediglich durch einen kurzen Hinweis im Kleingedruckten, das Sie deshalb sehr gründlich lesen sollten. Dort befindet sich die Mitteilung, dass bei Zahlung des geforderten Betrages nur die im amtlichen Handelsregister ohnehin veröffentlichten und somit auch online verfügbaren Daten auf einer „abgelegenen“ Webseite wiederholt werden.

Verhaltenstipps für Unternehmen, wenn die Rechnung für die Eintragung ins Handelsregister noch nicht gezahlt wurde

Finden Sie nun eine Rechnung für die Eintragung ins Handelsregister in Ihrem Briefkasten, sollten Sie das Schreiben zunächst unter Berücksichtigung der geschilderten Hinweise auf seine Echtheit überprüfen. Hinzuziehen können Sie zudem die sog. „Butzemännerliste“ auf der Homepage des Bundesanzeigers. Dort sind derzeit bekannte Anbieter solcher betrügerischer „Leistungen“ mit Namen und Anschriften in einer Liste zusammengestellt.

Bei Unsicherheiten ist es ratsam, das zuständige Amtsgericht anzurufen. Dort können Sie um Auskunft dahingehend bitten, ob es sich um eine echte, offizielle Rechnung handelt oder um einen Fake.

Weitergehend empfiehlt der Bundesanzeiger, der ausdrücklich darauf hinweist, dass er keine Möglichkeit habe, „diese Angebote und Bescheide zu unterbinden“, eine Beschwerde an die Wettbewerbszentrale.

Keinesfalls sollten Sie jedoch den in der Fake-Rechnung geforderten Betrag einfach entrichten. Auch der Bundesanzeiger unterstreicht wiederholt, dass die bloße Aufnahme in ein entsprechendes Register ohne erklärtes Einverständnis des Unternehmensgründers bzw. ohne Annahme des „Angebots“ keinerlei Entgelt- oder Gebührenanspruch auslöst. Auch ein Urteil des AG Düsseldorf (Urteil vom 17.12.2012, 47 C 12105/12) unterstreicht diese Feststellung. Die Ablehnung oder bloße Nichtannahme der Angebote hat dementsprechend für Sie keine rechtlichen Auswirkungen auf bereits erfolgte Veröffentlichungen im Bundesanzeiger.

Lassen Sie sich also auch nicht verunsichern, wenn der Absender des Schreibens Ihnen mit einer Klage oder einem Mahnbescheid droht.

Kosten der Eintragung: Welche Rechnung Sie wirklich bezahlen müssen

Die Angst, Opfer eines solchen Betruges zu werden, sollte also dazu führen, dass Sie erhaltene Rechnungen sorgfältig prüfen. Nicht jedoch sollten Sie sämtliche Schreiben ignorieren. Kostenlos findet die Eintragung ins Handelsregister schließlich nicht statt. Nach der Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen (HregGebV) werden Gebühren in Höhe von 150€ erhoben – damit allerdings deutlich weniger als in den betrügerischen Schreiben behauptet. Eine entsprechende Rechnung erhalten Sie von der zuständigen Landesjustizkasse per Post an die angegebene Geschäftsadresse. Ein vorausgefüllter Überweisungsträger ist hier, anders als bei den meisten Fälschungen, übrigens nicht beigefügt.

Haben Sie zuvor eventuell erhaltene Fake-Rechnungen unter Heranziehung der oben genannten Verhaltenstipps identifiziert und aussortiert, können Sie diese „echte“ Rechnung nun unbesorgt begleichen.

Ich habe die falsche Rechnung zum Handelsregister Eintrag gezahlt – was nun?

Ihr Startup Unternehmen ist auf eine solche Fake-Zahlungsaufforderung „reingefallen“ sind und Sie haben den Betrag bereits überwiesen. Zwar qualifiziert der BGH viele dieser gefälschten Rechnungen strafrechtlich als Betrug (u.a. BGH, Urteil vom 28.05.2014, 2 StR 437/13). Leider kann aber nicht jede entsprechende Zahlungsaufforderung als Straftat qualifiziert werden. Dessen ungeachtet hat die Bewertung des Staatsanwaltes oder Strafrichters für sich genommen keinerlei Auswirkungen auf Ihre Möglichkeit, zivilrechtliche Ansprüche auf Rückforderung des Zahlungsbetrages an den Abzocker zu richten.

Die Abzocker werden nämlich im Zweifel dahingehend argumentieren, dass durch Ihre Zahlung ein wirksames Vertragsverhältnis mit daraus resultierenden Zahlungsansprüchen entstanden ist. Diesbezüglich ist leider auch die einschlägige Rechtsprechung nicht geradlinig. Noch im Oktober 2011 hatte das Amtsgericht Düsseldorf in einem vergleichbaren Fall einen gültigen Vertrag gesehen, schließlich habe der Absender der Rechnung mehrfach und ausdrücklich – wenn auch versteckt – darauf hingewiesen, dass es sich um ein Angebot zum Vertragsschluss handelt und dadurch Kosten entstehen (AG Düsseldorf, Urteil vom 13.10.2011, 40 C 8543/11).

Lassen Sie sich von solchen oder ähnlichen Urteilen (vgl. auch LG Düsseldorf, Urteil vom 31.07.2013, 23 S 316/12 U) nicht verunsichern. Diese Entscheidungen stellen eine Mindermeinung dar. Oftmals sagen die Urteile nicht einmal etwas über die finale Zahlungspflicht aus, sondern bestätigen allenfalls den Bestand einer gewählten Vertragsklausel.

Hinsichtlich der angeblich vereinbarten Entgeltlichkeit geht selbst der BGH von einer sog. überraschenden Klausel i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB aus (Urteil vom 26.07.2012, VII ZR 262/11). Danach wird eine Entgeltabrede, die nach der drucktechnischen Gestaltung des jeweiligen Schreibens so unauffällig in dessen Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner dort nicht vermutet wird, nicht Vertragsbestandteil.

In nachfolgenden Entscheidungen wurde zudem regelmäßig betont, dass es sich um ein zur Täuschung im Rechtsverkehr geeignetes Formular handelt und der damit provozierte (entgeltliche oder unentgeltliche) Vertragsschluss wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB nichtig ist (AG Düsseldorf, Beschluss vom 18.11.2011, 35 C 9172/11).

Jedenfalls können Sie diesen im Zweifel zustande gekommenen Vertrag zwischen Ihnen und der betrügerischen Gegenseite aber zur Sicherheit wegen arglistiger Täuschung anfechten. Diese Anfechtbarkeit aufgrund des erweckten Anscheins, es würde sich bei der angepriesenen Eintragung um eine amtliche Eintragung handeln, ist auch richterlich weitestgehend anerkannt und wird auch vom Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität geteilt.

  1. Kontrollieren Sie, ob der Zahlungsempfänger in Deutschland seinen Firmensatz hat.
  2. Ist das der Fall, fordern Sie den Zahlungsempfänger mittels eines Einschreiben Briefes zur Rückerstattung des bezahlten Betrages auf und erklären Sie vorsorglich die Anfechtung einer etwaigen Willenerklärung zum Vertragsschluss (ein Musterschreiben können Sie unten herunterladen).
  3. Setzen Sie dem Abzocker zur Rückerstattung eine taggenau bezeichnete Frist (i. d. F. tt.mm.jjjj), die etwa 10 Tage betragen sollte.
  4. Reagiert der in Deutschland ansässige Abzocker nicht, schalten Sie einen Rechtsanwalt ein. Wenn Sie es eigenständig versuchen wollen, stellen Sie einen Antrag auf den Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheides oder reichen Sie Klage auf Rückzahlung an dem Amtsgericht in dem Bezirk ein, in der der Abzocken seinen Sitz hat.
  5. Hat der Abzocker seinen Sitz im Ausland oder ist der Sitz unbekannt, erstatten Sie Strafanzeige wegen Betrugs. Freilich bleibt Ihnen nachgelassen, auch gegen einen inländischen Abzocker die Strafanzeige erstatten. Ihr Fokus sollte aber darauf liegen, Ihr Geld zurück zu bekommen. So rate ich meinen Mandanten nur dann ur Strafanzeige, wenn diese sich die Rückerstattung der geleisteten Zahlungen über das Adhäsionsverfahren versprechen.

Download Musterschreiben mit Anfechtung

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