Medizinrecht

Zuständiges Gericht im Arzthaftungsprozess

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In Behandlungsfehlerprozessen stellt sich gelegentlich die Frage bei welchem Gericht die Klage aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers einzureichen ist. Der nachfolgende Kurzbeitrag des Rechtsanwalts Markus Rassi Warai aus Minden soll hierüber Klarheit verschaffen.

Auch in Arzthaftungsangelegenheiten, in denen einem Arzt und/oder einem Krankenhaus ein Behandlungsfehler vorgeworfen wird, gilt in Anwendung des § 12 ZPO zunächst der allgemeine Gerichtsstand. Hiernach ist das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. Bei einer Klage gegen einen Arzt wird der allgemeine Gerichtsstand durch den Wohnsitz des Arztes bestimmt. Der allgemeine Gerichtsstand eines Krankenhauses, welches als solches verklagt werden kann, wird durch seinen Sitz bestimmt, wobei man – wenn sich nichts anderes ergibt- unter dem Krankenhaussitz den Ort versteht, wo seine Verwaltung geführt wird.

Besonderer Gerichtsstand im Arzthaftungsprozess / Krankenhaushaftungsprozess

In einem Arzthaftungsprozess ist aber regelmäßig auch ein besonderer Gerichtsstand begründet. Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen wurde. Nach ständiger Rechtssprechung ist die unerlaubte Handlung sowohl am Handlungsort als auch am Ort des Erfolgseintritts begangen. Für den Eintritt des Erfolges ist insoweit nicht auf die Schadensfolgen abzustellen, sondern vielmehr auf den Verletzungserfolg. Das bedeutet man stellt auf die RechtsgutsVerletzung ab, ohne welche die unerlaubte Handlung nicht vollendet wäre (BGH Urteil vom 14.12.1989, I ARZ 700/89).

Telefonischer Aufklärungsfehler

Beruft sich der Patienten – neben weiteren Behandlungsfehlervorwürfen – im Rahmen einer einheiltlichen Behandlung u.a. auf einen Aufklärungsfehler, der auf einem telefonischen Gespräch mit dem Arzt basiert, so tritt durch die falsche telefonische Beratung ein – ggf. weiterer – Verletzungserfolg am Wohnsitz des Patienten ein (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.06.2003, 7 U 180/02). Dies gilt – unabhängig davon, wo sich der Patient zum Zeitpunkt des Telefongesprächs aufhält –  jedenfalls dann, wenn der Erfolg der Körperverletzung am Wohnsitz des Patienten eintritt.

Arzthaftungsprozess / Krankenhaushaftungsprozess gegen zahlreiche Behandler

Soweit so gut. Stellt sich jedoch die Frage, wo geklagt werden soll, wenn eine Zuständigkeit aufgrund einer unerlaubten Handlung an mehreren unterschiedlichen Gerichten in Betracht kommt. Diese Problematik tritt nicht selten im Falle eines fehlerhaften Behandlungsgeschehens auf, in dem ein Patient einer längeren Behandlung durch verschiedene Ärzte untersteht, welche möglicherweise in verschiedenen Praxen oder Krankenhäusern tätig sind, die in unterschiedlichen Gerichtsbezirken ihren Sitz haben. Diese Unsicherheit beseitigt eine gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit. Nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann nämlich das zuständige Gericht durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt werden, soweit mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist.
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