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Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung werden in Anspruch genommen, wenn ein Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall erleidet. Nach § 8 Abs. 1 SGB VII ist ein Arbeitsunfall ein solcher Unfall eines Versicherten, der infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit geschieht. Das setzt voraus, dass eine Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist und diese Verrichtung zu dem Unfallereignis geführt hat und dieses Unfallereignis wiederrum einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat. Dies hat das Bundesozialgericht bereits mit Urteil vom 12.4.2005 zum Aktenzeichen B 2 U 11/04 R herausgestellt. Lesen Sie auch diese FAQ des Bundesministerium für Arbeit und Soziales zum Thema: Unfallversicherung / Arbeitsunfall
Unterschiede zwischen Leistungen der Krankenversicherung und der Unfallversicherung
Trotz dieser Definition vom Begriff des Arbeitsunfalls, kommt es in der Praxis immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Versicherten und der Unfallversicherung bei Unfällen, die nicht selten außerhalb der Arbeitsstätte, auf dem Weg zur Arbeit oder von dieser geschehen (sogenannter Wegeunfall). Zwar tritt die Krankenversicherung für private Unfälle ein, doch es ergeben sich nicht selten Leistungsunterschiede im Vergleich des Krankengeldes (aus der Krankenversicherung) zum Verletztengeld (aus der Unfallversicherung). Die in §§ 45 ff. SGB VII geregelte Entgeltersatzleistung der Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung fällt in den meisten Fällen höher aus, als das Krankengeld aus der Krankenversicherung.
- Nach § 47 SGB V beträgt das Krankengeld regelmäßig 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens.
- Die Höhe des Verletztengeldes ist in § 47 SGB VII geregelt und beläuft sich in den meisten Fällen auf 80 vom Hundert des Regelentgelts.
Leistungsansprüche aus der Krankenversicherung erwachsen dem jeweiligen Versicherten nach Ablauf der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Sie werden durch die Krankenversicherung ausgezahlt. Ansprüche aus der Unfallversicherung entstehen ab dem Tage an dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird und werden ebenfalls von den Krankenkassen ausgezahlt, allerdings auf Weisung der jeweiligen Berufsgenossenschaft.
Der Unfall auf dem Heimweg
Jüngst hatte sich das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Beschluss vom 24.10.2012 zum Aktenzeichen L 2 U 5220/10 mit einem Unfallhergang auf dem Heimweg auseinanderzusetzen. Ein Arbeitnehmer war in dem zu entscheidenden Fall zu seiner Arbeitsstätte zurückgekehrt, unterhielt sich dort mit einem Arbeitskollegen über betriebliche Angelegenheiten und erlitt bei dem daraufhin eingeschlagenen Heimweg einen Unfall.
Das Landessozialgericht stellte insoweit zunächst fest, dass dann kein Versicherungsschutz besteht, wenn ein Versicherter nach dem Verlassen der Arbeitsstätte umkehrt, um einen vergessenen Gegenstand zu holen, der eigenwirtschaftlich Verwendung finden soll. Im vom Senat zu bewertenden Fall galt dies auch für die Umkehr des Versicherten, der sich bereits auf dem Heimweg befand, um dann jedoch die im Betrieb vergessene Brieftasche zu holen. Der Senat betonte jedoch, dass ein mehrmaliges Zurücklegen des Weges vom oder zum Ort der Tätigkeit während eines Arbeitstages im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängen könne, wenn der erneute Weg betrieblich veranlasst sei. Selbiges gelte nach Ansicht des Gerichtes auch, wenn der Versicherte zunächst aus eigenwirtschaftlichen Motiven in den Betrieb zurückkehre, dann aber die Arbeit wieder aufnehmen und insoweit einen betrieblichen Zusammenhang wieder herstellen würde. Verlasse er dann die Arbeit, um nach Hause zu fahren, so werde der auf Grund einer mehr als geringfügigen Unterbrechung entfallene Versicherungsschutz mit der Beendigung der eigenwirtschaftlichen Tätigkeit und der Wiederaufnahme der betrieblichen Tätigkeit, erneut begründet. Dies gelte allerdings dann nicht mehr, wenn aus der Dauer und der Art der Unterbrechung auf eine endgültige Lösung des Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit geschlossen werden müsse.
Versicherungsschutz der Unfallversicherung auf dem Heimweg
Kurz gesagt, wenn ein gesetzlich unfallversicherter Arbeitnehmer zur Arbeitsstätte zurückkehrt und die Arbeit wieder aufnimmt, so ist er unfallversicherungsrechtlich so zu behandeln, als habe er die Arbeit nicht unterbrochen. Verlässt er dann wiederum die Arbeitsstätte und begibt sich auf den direkten Heimweg, so ist dies ein Rückweg von der versicherten Tätigkeit. Dieser Rückweg untersteht insoweit ebenso dem Versicherungsschutz, wie der Weg zur Arbeit an sich.
Unterbrechungen des Heimwegs
Für Wege vom und zum Ort der Tätigkeit ist eine feste zeitliche Grenze von zwei Stunden anzusetzen. Diese Zeitmaßgabe im Zusammenhang mit dem Wegeunfall hat das Bundessozialgericht zum Zwecke der gleichmäßigen und rechtssicheren Handhabung bestimmt (BSG, Urteil vom 9.12.2003, B 2 U 23/03 R). Wenn in diesem Zeitraum der Heimweg unterbrochen und dann fortgesetzt wird, so kann weiterhin Versicherungsschutz bestehen. Bis zur Zeitgrenze von 2 Stunden ist also die Fortsetzung des ursprünglichen Weges möglich und innerhalb dieser Zeitspanne ist eine Unterbrechung für den Versicherungsschutz auf dem restlichen Weg unschädlich.
So kann etwa, wenn die Heimfahrt zum Aufsuchen einer auf dem Wege befindlichen öffentlichen Toilette, dem Erwerb von Zigaretten auf einem auf dem Wege befindlichen Automaten oder der kurzzeitigen Nutzung einer auf dem Wege liegender Telefonzelle unterbrochen und sodann fortgesetzt wird, weiterhin ein Versicherungsschutz bestehen. Man spricht insoweit vom sogenannten geschützten öffentlichen Raum des Heimweges.
Es gibt allerdings auch Grenzen des Versicherungsschutzes. Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung entfällt immer dann, wenn das Zurücklegen eines versicherten Weges aus eigenwirtschaftlichen Gründen mehr als geringfügig unterbrochen wird.
Nach Ansicht des Landessozialgerichtes müsse sich insoweit ein Versicherter, der den Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit um mehr als 2 Stunden durch eine eigenwirtschaftlichen Zwecken dienende Verrichtung unterbreche, von seinem Versicherungsschutz verabschieden. Schließlich habe er sich dann regelmäßig von der versicherten Tätigkeit des Zurücklegens des Arbeitsweges gelöst (BSG, Urteil vom 02.12.2008, B 2 U 26/06). Im Übrigen sei ein Versicherungsschutz selbst dann zu bejahen, wenn sich ein Versicherter etwa zwischendurch zum Einkaufen begebe, soweit sich der Unfall innerhalb der Zeitspanne auf dem direkten Weg zwischen Arbeitsplatz und Wohnort ereigne. Folgt man der Auffassung des LSG, so kann ein Versicherter also den Heimweg selbst für einen Einkauf unterbrechen und anschließend wieder auf den – unter dem Schutz des SGB VII – stehenden öffentlichen Raum des direkten Heimwegs zurückkehren.
Haben Sie Fragen bezüglich der Voraussetzungen des Versicherungsschutzes der Unfallversicherung im Falle eines Arbeitsunfalls? Wir stehen Ihnen gerne für Rückfragen zur Verfügung.