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Bei Fehlbehandlung bzw. Behandlungsfehler die Arztrechnung bezahlen?
Immer wieder kommt es vor, dass Ärzten oder Zahnärzten Fehler bei der Behandlung unterlaufen oder Patienten mit der Behandlung durch Ihren Arzt nicht zufrieden sind. Wenn dann von den Ärzten noch Honorarrechnungen für die nicht zufriedenstellende Leistung versandt werden, sorgt dies nicht selten für Unmut beim Patienten. Viele Patienten fragen sich, ob sie die Rechnung des (Zahn-)Arztes begleichen müssen.
Wann ist der Patient der Kostenschuldner?
Zunächst stellt sich die Frage, wann Ärzte überhaupt ggü. dem Patienten abrechnen dürfen. Nur wenn (Zahn)Ärzte ihre Leistungen privatärztlich nach Maßgabe der Gebührenordnung (GOÄ bzw. GOZ) abrechnen dürfen, werden Patienten eine Artrechnung ausgleichen müssen.
Checkliste: Wann müssen Sie als Patient mit einer Rechnung Ihres Arztes rechnen?
- Sie unterstehen der Privaten Krankenversicherung.
- Sie sind Mitglied der Gesetzlichen Krankenversicherung, haben aber die Versicherungskarte beim ersten Arztbesuch in dem betreffenden Quartal nicht vorgelegt.
Tipp: In diesem Fall sollten Sie unbedingt innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach dem Arztbesuch Ihre Krankenversicherungs-Chipkarte in der Praxis des Arztes nachreichen. Verstreicht diese Frist, darf der Arzt seine Leistungen Ihnen ggü privat abrechnen.
- Sie sind Mitglied der Gesetzlichen Krankenversicherung, haben aber vom Arzt verlangt, auf eigene Kosten behandelt zu werden. Dies ist bei solchen Leistungen der Fall, die nicht Bestandteil der kassenärztlichen Versorgung sind.
Tipp: Achten Sie darauf, dass der Arzt Sie vor Behandlungsbeginn schriftlich über die Kosten aufklärt.
Ärztlicher Behandlungsvertrag als Rechnungsgrundlage
Grundlage der Rechnung des Arztes bildet der mit dem Patienten geschlossene Behandlungsvertrag. Die sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten sind seit dem Jahre 2013 in der Bestimmung des § 630a Abs. 1 BGB geregelt. Der Vertrag verpflichtet den Arzt zur Behandlung und den Patienten, sofern es um Leistungen außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung geht, zur Zahlung des ärztlichen Honorars.
Demzufolge ist der Behandlungsvertrag als Dienstvertrag anzusehen. Dies ist für den Patienten unter vier Gesichtspunkten von besonderer Bedeutung:
Vorleistungspflicht des Arztes:
Für den Dienstvertrag bestimmt § 614 BGB, dass die Vergütung (des Patienten) nach der Leistung der (ärztlichen) Dienste zu entrichten ist. D.h. der Arzt ist vorleistungspflichtig.
Leistungserbringung durch den Arzt selbst:
Nach § 613 BGB hat der zur Dienstleistung verpflichtete Arzt die Behandlung grundsätzlich selbst (in eigener Person) zu leisten. Eine Übertragung auf Dritte ist nur dann statthaft, wenn sie vereinbart wird oder sich aus den Umständen an sich ergibt.
Arzt schuldet Leistung, nicht Erfolg:
Wer beispielsweise eine zahnärztliche Behandlung erhält, der hat keinen Anspruch auf den Erhalt eines Zahnes, sondern eben nur zur Behandlung nach dem Facharztstandard. Wird diese erbracht, ist der Patient zur Vergütung der Leistung des Arztes verpflichtet, soweit diese nicht der vertragsärztlichen Versorgung untersteht.
Geregelte Höhe der Vergütung:
Die Vergütungshöhe für die ärztliche Leistung ist dem einschlägigen taxmäßigen Vergütungskatalog der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung zu entnehmen. GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) und GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte) sind grundsätzlich unabdingbar.
Ärztliche Behandlungsfehler und Fehlbehandlung
Wenn ein Behandlungsfehler des Arztes vorliegt, so hat der Arzt keine dem Facharztstandard entsprechende Leistung erbracht. Damit hat der Arzt keine Behandlung im Sinne des § 630a Abs. 2 BGB und damit keine Leistung im Sinne des Behandlungsvertrages erbracht. Aus dienstvertraglicher Sicht hat der Arzt nicht die versprochenen Dienste erbracht. Er ist nicht in Vorleistung getreten.
Doch entfällt damit automatisch die Leistungspflicht des Patienten?
Dies ist nicht immer der Fall. Denn wird getreu § 628 Abs. 1 BGB nach dem Beginn der Behandlung der Arztvertrag gekündigt, so kann der Arzt einen (seinen bisherigen Leistungen entsprechenden) Teil der Vergütung verlangen. Anders verhält es sich aber wenn der Arzt durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung seitens des Patienten veranlasst, was bei einer fehlerhaften Behandlung stets zu bejahen ist. Veranlasst der Arzt die Kündigung, so verliert er seinen Vergütungsanspruch, soweit seine bisherigen Behandlungsleistungen für den Patienten kein Interesse haben, also für ihn nutzlos geworden sind.
Muss der Patient eine „Nachbesserung“ hinnehmen?
Für Aufsehen haben im Zusammenhang mit der mangelhaften Dienstleistung eines Arztes zwei aktuelle Entscheidungen des Oberlandesgerichts Celle gesorgt. Dieses hat mit Urteil vom 04.02.2013 und Beschluss vom 15.02.2013 entschieden, dass ein Patient unter Umständen ein ärztliches Honorar sogar dann zahlen muss, wenn ein Gutachter die Nutzlosigkeit der Arbeit des Arztes festgestellt hat. Ferner soll der Patient dem Arzt sogar die Möglichkeit zur Nachbesserung einräumen müssen.
Der Senat begründet seine Auffassung wie folgt. Wenn beispielsweise durch den Zahnarzt eine Zahnprothese erstellt wird, die zahnmedizinisch unbrauchbar ist, aber vom Patienten über mehrere Jahre genutzt wird, so stellt sich die Prothese für den Patienten nicht als unbrauchbar dar. Das Interesse des Patienten an der Leistung des Arztes ist damit nicht weggefallen. Dies wäre aber eine Grundvoraussetzung des § 628 BGB, der eine subjektive Unbrauchbarkeit verlangt, um den Vergütungsanspruch des Arztes entfallen zu lassen. Insoweit folgt der Senat der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 29.03.2011, VI ZR 133/10). Aus Patientensicht ist unerfreulich, dass das Gericht dem Patienten abverlangt, dem Arzt eine Nachbesserungsmöglichkeit einzuräumen. Dies ist in der Praxis meist problematisch, da regelmäßig das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient zerstört ist. Ein Patient der einen Behandlungsfehler seines behandelnden Arztes vermutet, wird aus Angst um seine Gesundheit eine nochmalige einer Behandlung des Arztes ablehnen. Insoweit sah sich auch der Gesetzgeber veranlasst, dem Patienten über § 627 BGB eine Möglichkeit zur fristlosen Kündigung des Arztvertrages ohne wichtigen Grund zu eröffnen. Demgetreu sollten Patienten, die einen Behandlungsfehlerverdacht tragen, unbedingt von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch machen.
Verweigerung des Rechnungsausgleichs
Hat der Arzt bei seiner Behandlung einen Fehler begangen und dem Patienten seine Leistung dennoch in Rechnung gestellt, so wird der Patient in den meisten Fällen die Zahlung unter Berufung auf den vorliegenden Behandlungsfehler verweigern dürfen. Dennoch sollte der Patient, der einen Behandlungsfehler seines Arztes vermutet, folgende Schritte veranlassen.
Checkliste: Wie können Sie als Patient im Falle eines Behandlungsfehlers der Zahlungsforderung des Arztes begegnen?
- Halten Sie fest was im Behandlungsvertrag vereinbart wurde.
Problem: In der Regel kommt der Vertrag mit dem Arzt mündlich bzw. durch einvernehmliches Handeln beider Seiten zustande.
Tipp: Sie sollten den Behandlungsauftrag nach dem Arztbesuch für sich selbst mit Datum dokumentieren. Dies kann sich bei Auseinandersetzungen über die Arztrechnung als hilfreich erweisen.
- Der Arzt sollte frühzeitig über den Grund der Zahlungsverweigerung in Kenntnis gesetzt werden. Nicht selten werden die Rechnungsbeträge über externe Rechenzentren eingefordert. Diese zeigen sich aus diesseitiger Erfahrung weniger zugänglich für Behandlungsrügen, als der behandelnde Arzt.
- Kündigen Sie umgehend den Arztvertrag.
- Haben Sie bereits eine Rechnung Ihres Arztes erhalten, prüfen Sie bitte, ob die abgerechneten Positionen erbracht wurden.