Inkasso

Pflichtangaben in anwaltlichem Aufforderungsschreiben

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Seit dem 1. November 2014 gelten strengere Voraussetzungen für anwaltliche Aufforderungsschreiben. Fortan müssen auch anwaltliche Aufforderungsschreiben den Maßgaben des § 11a RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) entsprechen. Die Vorschrift definiert die Voraussetzungen für die Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen. Sie basiert auf den Umsetzungen des am 09.10.2013 in Kraft getretenen Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken.

Die Gesetzesänderung soll dem Schutz von Privatpersonen vor einer ungebührlichen Inanspruchnahme Rechnung tragen. Was bereits seit Oktober für Inkassounternehmen galt, gilt nun auch für Rechtsanwälte, die Inkassodienstleistungen anbieten.

Soweit eine Forderung gegenüber einer Privatperson geltend gemacht wird ist schon mit dem ersten Schreiben, also idR mit dem anwaltlichen Aufforderungsschreiben sicherzustellen, dass dem Schuldner bestimmte wichtige Informationen verständlich übermittelt werden. So  muss der Schulder erkennen können, wer der Gläubiger ist (hier ist der Namen oder die Firma zu benennen, die an ihn Ansprüche richtet). Zudem muss aus dem Schreiben deutlich hervorgehen, woraus sich die Forderung ergibt. Soweit sich die Forderung auf einen Vertrag stützt, ist auch das Datum des Vertragsschlusses zu benennen.

Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Zinsen ist eine nachvollziehbare Zinsberechnung beizufügen. Nachvollziehbar bedeutet in diesem Fall, dass neben der zu verzinsenden Forderung auch der Zinssatz und Zeitraum, für den die Zinsen berechnet werden, angegeben werden. Soweit der eingeforderte Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz liegt, muss der Schuldner darauf hingewiesen werden und zudemist der Schuldner darüber zu informieren, welche Grundlage den Gläubiger berechtigt einen erhöhten Zinssatz einzufordern.

Die Inkassokosten sind nach Art, Höhe und Entstehungsgrund anzugeben. Sofern im  anwaltlichen Forderungsschreiben Umsatzsteuer gefordert wird, muss dargelegt werden, dass der Gläubiger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Diese Vorgaben gelten allerdings nur bei Aufforderungsschreiben, die sich an Schuldner wenden, die als Privatperson anzusehen sind. Als Privatperson gilt dabei jede natürliche Person, gegen die eine Forderung geltend gemacht wird, soweit die Forderung nicht im Zusammenhang mit einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit des Schuldners steht.

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