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Sie haben einen Bescheid von der örtlichen Behörde bekommen, in dem die häusliche Quarantäne angeordnet wird, obwohl Sie laut Antigen- und PCR-Test gesund sind? Wir erklären, warum Widerspruch und Klage nicht ausreichen, um den Bescheid außer Kraft zu setzen. Ob und wie Sie sich richtig gegen eine falsche Quarantäne Anordnung wehren können, erfahren Sie nachfolgend.
Rechtsgrundlage für die Corona Quarantäne
Die Rechtsgrundlage für die Quarantäne bilden die Normen des Infektionsschutzgesetzes. Nach § 28 i. V. m. § 30 IfSG kann die zuständige Behörde alle zur Bekämpfung der Pandemie notwendigen Schutzmaßnahmen treffen.
Diese Maßnahmen richten sich jedoch nicht nur an bereits infizierte Menschen. Vielmehr gilt gemäß § 30 IfSG folgendes:
Es kann bei sonstigen Kranken, sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonstiger Weise abgesondert werden.
Auszug aus § 30 IfSG
Demnach kann es sein, dass Sie selbst als gesunder Mensch einen Quarantäne Bescheid vom Gesundheitsamt erhalten. Das Infektionsschutzgesetz stellt selbst die Definitionen für die absonderungstauglichen Verwaltungsaktsadressaten.
- Kranker im Sinne des § 2 Nr. 4 IfSG ist eine Person, die an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist.
- Krankheitsverdächtigter im Sinne des § 2 Nr. 5 IfSG ist eine Person, bei der Symptome bestehen, welche das Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit vermuten lassen.
- Ausscheider im Sinne des § 2 Nr. 6 IfSG ist eine Person, die Krankheitserreger ausscheidet und dadurch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein.
- Ansteckungsverdächtiger im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG ist eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein.
Grundlegende Informationen zur Quarantäne Anordnung bei Verdacht auf Corona Infektion
Die Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten werden von der zuständigen Behörde getroffen. Grundsätzlich ist dies eine Behörde auf kommunaler Ebene, also das örtliche Gesundheitsamt.
Allerdings ermächtigt § 32 IfSG auch die Landesregierungen, unter den Voraussetzungen die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgeblich sind, durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnungen auf andere Stellen übertragen.
Soweit eine Landesregelung nicht besteht, bestimmten die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden im Sinne des Infektionsschutzgesetzes, vgl. § 54 IfSG.
In der Regel werden Quarantäne Anordnungen als Verwaltungsakt erlassen. Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist
Wortlaut des § 35 S. 1 VwVfG
Der Verwaltungsakt im Sinne des § 35 S. 1 VwVfG muss dem Betroffenen zugestellt werden. Dabei muss die Quarantäne Anordnung hinreichend bestimmt sein. Es muss die betroffene Person individualisiert werden und es muss klar werden, welches Verhalten von ihr verlangt wird.
Wenn sich die Anordnung an mehrere Personen bzw. an einen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet, handelt es sich um eine Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 S. 2 VwVfG.
Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihrer Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
Wortlaut des § 35 S. 2 VwVfG
Im Gegensatz zum Verwaltungsakt nach § 35 S. 1 VwVfG muss die Allgemeinverfügung den Adressaten nicht individuell zugestellt werden. Vielmehr genügt hier eine öffentliche Bekanntmachung. Grundsätzlich besteht also die Pflicht, sich über die aktuellen Corona-Maßnahmen selbst zu informieren.
Grenzen der Quarantäne Anordnung
Die Anordnung ist jedoch nur zulässig, soweit diese auch verhältnismäßig ist. Das heißt, dass die Maßnahme zur Erreichung des Ziels (der Bekämpfung der Pandemie) geeignet, erforderlich und angemessen sein müssen. Insbesondere dürfen keine milderen Mittel zur Erreichung dieses Ziels vorliegen.
Widerspruch gegen Verwaltungsakte grundsätzlich möglich
Grundsätzlich ist ein Widerspruch gegen Verwaltungsakte möglich. Der Widerspruch gegen den Verwaltungsakt mündet in ein Vorverfahren gem. § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO, in welchem die Behörde nochmals ihre Entscheidung zur Quarantäne Anordnung prüfen kann. Soweit der Widerspruch statthaft ist, ist er auch Voraussetzung für die Zulässigkeit einer späteren Anfechtungsklage.
Unter anderem in Nordrhein-Westfalen oder Niedersachsen (aber auch in anderen Bundesländern) wurde das Vorverfahren (bis auf wenige Ausnahmen) abgeschafft (oder dessen Anwendungsbereich eingeschränkt), § 110 Abs. 1 JustG NW. In Nordrhein-Westfalen muss insoweit direkt gegen den Verwaltungsakt geklagt werden, § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO.
Mit der Anfechtungsklage kann man sich gegen einen belastenden Verwaltungsakt gerichtlich zur Wehr setzen. Ein belastender Verwaltungsakt ist ein solcher, der sich für Sie als Adressat nachteilig auswirkt. Die Quarantäneanordnung ist ein Verbot. Sie untersagt Ihnen Ihr Haus zu verlassen. Demnach ist die Quarantäneanordnung ein – für Sie offensichtlich – nachteiliger Verwaltungsakt. Somit können Sie mit Hilfe der Anfechtungsklage die Rechtsmäßigkeit einer gegen Sie gerichteten Quarantäneanordnung von einem Gericht überprüfen lassen.
In den Bundesländern, in denen das Gesetz die Durchführung eines Vorverfahrens hingegen noch anordnet, muss weiterhin ein Widerspruch gegen den belastenden Verwaltungsakt erhoben werden.
Der Widerspruch hat gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass der Verwaltungsakt nicht vollzogen bzw. vollstreckt werden kann, sobald der Betroffene eines dieser Rechtsmittel einlegt.
Besonderheit beim Widerspruch gegen die Quarantäne Anordnung: Mal angenommen, Sie legen Widerspruch gegen die Quarantäne Anordnung ein und/oder erheben eine Anfechtungsklage; so könnten Sie – soweit die grundsätzlich aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs weiterhin gelten würde – nach der Regelung des § 80 Abs. 1 VwGO ungeachtet der Quarantäne Anordnung Ihren Wohnsitz verlassen (und – im schlimmsten Falle – andere Menschen anstecken), da die Wirkung der Maßnahme durch das Rechtsmittel bis zur erneuten Entscheidung aufgeschoben würde.
Dies erscheint (auch dem Gesetzgeber) vor dem Hintergrund, dass die Zielsetzung der Quarantäne Anordnung (nämlich der Kampf gegen die Verbreitung der Pandemie), dadurch gänzlich wirkungslos werden würde, nicht sachdienlich.
Aus diesem Grund greift in diesen Fällen eine Ausnahme. Der Verwaltungsakt ist nach dem Infektionsschutzgesetz also sofort vollziehbar. Der eingelegte Widerspruch oder die erhobene Anfechtungsklage entfachen in Bezug auf den Verwaltungsakt keine aufschiebende Wirkung.
Ungeachtet dessen können (und sollten Sie in den Bundesländern, in denen der Widerspruch statthaft ist) natürlich dennoch einen Widerspruch gegen die Quarantäne Anordnung einlegen um über die Rechtmäßigkeit der Maßnahme entscheiden zu lassen.
Wie legt man Widerspruch gegen eine Corona Quarantäne Anordnung ein?
Der Widerspruch kann (in den Bundesländern, in denen er statthaft ist) binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts schriftlich eingelegt werden oder bei der Ausgangsbehörde zur Niederschrift mündlich vorgetragen werden. Auch die Abgabe des Widerspruchs in elektronischer Form ist möglich, wenn die Ausgangsbehörde dies technisch ermöglicht. Aber Achtung: Ein Widerspruch per E-Mail genügt nicht.
Ihr Widerspruch muss folgende Angaben enthalten:
- Ihren Namen, Adresse und Telefonnummer;
- Datum und Geschäftszeichen des Bescheides der Corona Anordnung;
- Datum des Widerspruchs;
- Erklärung und Begründung, weshalb der Widerspruch eingelegt wird;
- kurze Fristsetzung zur Bescheidung über Ihren Widerspruch.
Wie erhebe ich Anfechtungsklage gegen den Corona Quarantäne Bescheid?
Soweit die Anfechtungsklage – nach einem ablehnenden Widerspruchsbescheid oder in Bundesländern in denen der Widerspruch gegen die Quarantäne Anordnung nicht statthaft ist – erhoben werden soll, drängt sich die Frage auf: Wie lege ich eigentlich eine Anfechtungsklage bei Gericht gegen die Absonderungsanordnung ein?
Der korrekte Klageantrag ist das A und O einer erfolgreichen Anfechtungsklage. Der Antrag muss (neben dem zuständigen Gericht) folgende Angaben enthalten:
- Name, Adresse und Telefonnummer des Antragsstellers,
- Rechtsträger des Verwaltungsaktes, Adresse,
- Datum des Antrags und
- Erklärung und Begründung, weshalb der Antrag eingelegt wird.
Warum sollten Sie der Behörde eine Frist setzen? Nachdem Sie Widerspruch eingelegt haben, wird die Anordnung von der Ausgangsbehörde nochmals überprüft. Wenn die Behörde den Widerspruch für berechtigt hält, wird die Anordnung aufgehoben. Anderenfalls bleibt der Bescheid unverändert und wird der zuständigen Widerspruchsbehörde (in der Regel die übergeordnete Behörde) zur erneuten Entscheidung vorgelegt.
Bis die Widerspruchsbehörde über Ihren Widerspruch entschieden hat, vergehen Wochen. Regelmäßig ist bei Erhalt des Widerspruchsbescheids die Absonderungsanordnung bereits abgelaufen. Was also tun? An dieser Stelle gehen wir auf die Eilverfahren ein, die Ihnen zur Verfügung stehen.
Bei welchem Gericht muss ich die Klage einreichen?
Die Anfechtungsklage ist nach § 40 VwGO vor den Verwaltungsgerichten zu erheben. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach § 45 VwGO und die örtliche nach § 52 Nr. 3 VwGO. Demnach muss die Anfechtungsklage bei dem Verwaltungsgericht eingereicht werden, in dessen Bezirk auch der Verwaltungsakt erlassen wurde.
Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt ist das der Ort der Absendung, insbesondere der Aufgabe zur Post. Bei einem mündlichen Verwaltungsakt ist auf den Ort abzustellen, wo er ausgesprochen, d. h. dem Betroffenen oder seinem Vertreter eröffnet wurde.
In welchen Gerichtsbezirk der Erlassort liegt, kann über ein Ort-/Gerichtsverzeichnis wie z.B. https://www.justizadressen.nrw.de/de/justiz/suche herausgefunden werden.
Vor dem Verwaltungsgericht besteht nach § 67 Abs. 1 VwGO kein Anwaltszwang. Demnach können Sie den Antrag auch ohne Prozessbevollmächtigten stellen. Ebenso können Sie auch ohne Anwalt den Prozess führen.
Merke: Ebenso wie bei einem Widerspruch bleibt die Quarantäneanordnung trotz der Erhebung der Anfechtungsklage wirksam. Der Vollzug der Quarantäneanordnung ist auch nicht ausgesetzt, so dass ein Verstoß weiterhin eine Ordnungswidrigkeit darstellt.
Trotz Widerspruch und Klageeinreichung muss Quarantäne Anordnung befolgt werden
Auch bei bereits eingelegtem Widerspruch und/oder eingereichter Klage muss die Quarantäne Anordnung befolgt werden. Sie gilt so lange, bis der Verwaltungsakt aufgehoben wurde.
Wer die Anordnung nicht befolgt, muss mit empfindlichen rechtlichen Konsequenzen rechnen.
Zum einen können Bußgelder oder auch Zwangsgelder drohen. Wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Abs. 1 IfSG zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 6 IfSG. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Zudem kann auch eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren drohen, § 74 IfSG.
Zum anderen kann der Pflichtige durch Zwangsgeld gemäß § 11 VwVG zur Vornahme der Handlung angehalten werden.
In ganz schweren Fällen kann der Betroffene, der den seine Absonderung betreffenden Anordnungen nicht nach kommt oder wenn nach seinem bisherigen Verhalten anzunehmen ist, dass er den Anordnungen nicht Folge leisten wird, zwangsweise durch Unterbringung in einem abgeschlossenen Krankenhaus oder in einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses abgesondert werden. Ansteckungsverdächtige und Ausscheider können auch in einer anderen geeigneten abgeschlossenen Einrichtung abgesondert werden, vgl. § 30 Abs. 2 IfSG.
Daran sind jedoch aufgrund des Grundrechtseingriffes hohe Anforderungen zu stellen. Da es sich bei der zwangsweisen Krankenhauseinweisung um eine Freiheitsentziehung handelt, kann diese nur aufgrund eines richterlichen Beschlusses ergehen.
Widerspruchsverfahren und Klage dauern zu lange – die Lösung: der vorläufige Rechtsschutz
Wie dargestellt kann die Bearbeitung eines Widerspruchs oder die gerichtliche Entscheidung über Ihre Klage mehrere Monate dauern, so dass Sie bereits die Quarantäne „ausgesessen“ haben, bevor sich eine Widerspruchsbehörde oder ein Verwaltungsrichter Ihr Vorbringen angeschaut hat. Damit Ihr verfassungsrechtlicher Anspruch auf einen umfassenden Rechtsschutz nicht durch eine zu langsame Bearbeitung faktisch verkürzt wird, haben Sie die Möglichkeit durch einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gerichtlichen Schutz zu erhalten.
Wie legt man einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ein?
Sie sollten dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz besondere Aufmerksamkeit schenken. Dieser wird über Erfolg und Misserfolg des Gerichtsverfahrens entscheiden. Der Antrag sollte folgende Angaben enthalten:
- Name, Adresse und Telefonnummer des Antragsstellers,
- Rechtsträger der des Verwaltungsaktes, Adresse,
- Datum des Antrags und
- Erklärung und Begründung, weshalb der Antrag gestellt wird.
Als Vorlage für den konkreten Antrag kann Ihnen der nachfolgende Textbaustein dienen:
„Ich beantrage,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs/der Klage vom (Datum des Widerspruchs/der Klage – und bei einer Klage Aktenzeichen) gegen den Bescheid vom der Antragsgegnerin vom (Datum der Quarantäneanordnung) anzuordnen.“
Weiterhin gilt es ganz wichtige Formalien zu berücksichtigen. Wenn Sie insoweit einen Fehler machen, ist Ihr Vorgehen gegen einen rechtswidrigen Quarantäne Bescheid schon im Vorfeld zum Scheitern verurteilt.
Was also ist zu tun? Worauf müssen Sie unbedingt achten?
Für einen Antrag auf vorläufigen Rechtschutz sollten Sie bereits einen Widerspruch oder eine Anfechtungsklage erhoben haben. Denn die aufschiebende Wirkung tritt trotz positiven Beschluss des Gerichts erst mit der Erhebung des Widerspruchs oder Anfechtungsklage ein, so dass eine vorherige Erhebung sicherlich nicht schadet.
Den Antrag reichen Sie bei dem Gericht der Hauptsache ein, also bei dem Gericht, das auch für die Anfechtungsklage zuständig wäre. Den Antrag können Sie genauso wie bei der Anfechtungsklage selbst stellen. Auch wenn Sie zuvor nur einen Widerspruch erhoben haben, müssen Sie sich mit Ihrem Antrag an das Gericht wenden, was bei einer Anfechtungsklage zuständig wäre.
Nachdem Sie Ihren Antrag eingereicht haben, nimmt das Gericht aufgrund der eingereichten Unterlagen ohne eine Anhörung oder einer weiteren Beweisaufnahme (summarische Prüfung) eine Abwägung vor. Einerseits bewertet es Ihr Interesse an einer ausnahmsweisen Aussetzung der vorläufigen Vollstreckbarkeit. Danach vergleicht es Ihr Interesse mit dem öffentlichen Interesse an dem grundsätzlichen Bestehen der vorläufigen Vollstreckbarkeit. Maßgeblich für das Gericht ist die Rechtmäßigkeit der Quarantäneanordnung. Wie bereits erörtert erfolgt nur eine summarische Prüfung, sodass das Gericht nicht abschließend über die Rechtmäßigkeit entscheidet. Wenn es die Quarantäneanordnung für rechtswidrig hält, wird das Gericht Ihrem Antrag in der Regel zustimmen. Daher sollte aus Ihrer Begründung hervorgehen, weshalb Sie die Quarantäneanordnung für rechtswidrig halten und zusätzlich Ihr besonderes Interesse, bereits vor der Entscheidung in der Hauptsache entgegen der Quarantäneanordnung Ihr Haus zu verlassen.
Überwiegt aus der Sicht des Gerichts Ihr Interesse bzw. hält es die Quarantäneanordnung für wahrscheinlich rechtswidrig, dann wird das Gericht durch Beschluss anordnen, dass die Quarantäneanordnung bis zur Entscheidung durch die Widerspruchsbehörde oder den Richter vorläufig unwirksam ist. Mit anderen Worten ermöglicht es Ihnen dieser Beschluss, dass Sie entgegen der Quarantäneanordnung ihr Haus verlassen können, ohne dass dies eine Ordnungswidrigkeit darstellt und Sie rechtliche Konsequenzen fürchten müssen. Allerdings nur wenn Sie bereits Widerspruch oder Anfechtungsklage erhoben haben.
Was kostet das Gerichtsverfahren und werden die Kosten von der Rechtschutzversicherung übernommen?
Die Kosten eines solchen Rechtsstreites betragen im vorläufigen Rechtsschutz oder bei einer Anfechtungsklage vor einem Verwaltungsgericht zwischen 294 und 483 Euro. Grundsätzlich wird die dreifache Grundgebühr fällig. Die Höhe der Grundgebühr richtet sich nach dem Streitwert. Es gibt im Verwaltungsrecht den sogenannten Auffangstreitwert, der für Anfechtungsklagen gegen Corona-Maßnahmen häufiger herangezogen wird (vgl. VG Chemnitz, Beschluss vom 20.04.2020, 7 L 221/20; VG Würzburg, Beschluss vom 30.10.2020, W 8 S 20.1625). Dieser Auffangstreitwert beträgt 5.000 Euro. Für einen Streitwert von 5.000 Euro beträgt die Grundgebühr 161,00 Euro. Daraus ergeben sich dann Gerichtskosten i.H.v. 483 Euro.
Bei einem vorläufigen Rechtsschutz wird nur die Hälfte dieses Wertes, also 2.500 Euro festgesetzt (vgl. VG Chemnitz, Beschluss vom 20.04.2020, 7 L 221/20). Die Grundgebühr beträgt nach dem degressiven Gebührensatz 98 Euro. Mithin fallen bei dem vorläufigen Rechtsschutz Gerichtskosten in Höhe von 294 Euro an.
Die Kosten eines Rechtsstreits gegen eine Behörde sind nur mit einem Verwaltungsrechtschutz von Ihrer Rechtschutzversicherung gedeckt. Dabei ist zu beachten, dass viele Versicherungen erst zahlen, wenn der Rechtsstreit gerichtlich fortgesetzt wird. Die Kosten einer anwaltlichen Vertretung im Widerspruchserfahren sind regelmäßig nicht erstattungsfähig.