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Die neue Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 des Landes NRW (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO NRW) vom 30. November 2020 trat am 01. Dezember 2020 in Kraft und wird mit Ablauf zum 20. Dezember 2020 außer Kraft gesetzt. Sie hat zuletzt am 9. Dezember 2020 ein Verschärfung der Regelungen erfahren. Sie betraf die Weihnachtsfeiertage und den Jahreswechsel bis dato zeitlich nicht. Aufgrund der Bund-Länder-Beratungen zur aktuellen Lage zur Corona-Virus-Pandemie, die ab dem 11.12.2020 stattfanden, gibt es nunmehr eine neuerliche Änderung. In der jüngsten Ausgestaltung, die ab dem 16.12.2020 in Kraft tritt, betrifft die Verordnung Regelungen zu den Kontakten über die Weihnachtsfeiertage.
Wie viele Personen dürfen sich grundsätzlich treffen? Wie groß ist der Mindestabstand?
Falls Sie sich fragen, mit wie vielen Personen Sie sich an den Feiertagen treffen dürfen, ist zunächst auf die allgemeinen Regelungen zu verweisen.
Demnach ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, gemäß § 2 Absatz 2 der Verordnung grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern im öffentlichen Raum einzuhalten.
Dieser Abstand darf jedoch innerhalb des eigenen Hausstandes ohne Personenbegrenzung unterschritten werden. Beim Zusammentreffen mit den Angehörigen eines weiteren Hausstandes mit ist die Personenzahl auf höchstens insgesamt fünf Personen begrenzt. Kinder bis 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt.
Weihnachten: Bezüglich der persönlichen Kontakte rund um die Feiertage trifft § 2 Abs. 1 Nr. 1b der Verordnung Regelungen. Demnach dürfen sich vom 24. Dezember 2020 bis 26. Dezember 2020 beim Zusammentreffen des eigenen Hausstandes höchstens vier weitere Personen aus dem engsten Familienkreis treffen. Zum engsten Familienkreis zählen Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt.
Silvester: In der Zeit vom 27. Dezember 2020 bis einschließlich 10. Januar 2021 dürfen sich (anstatt wie bisher: nicht mehr 10 Personen aus egal wie vielen Haushalten) nur noch maximal fünf Personen aus höchstens 2 Haushalten treffen. Auch hier werden Kinder unter 14 Jahren nicht mitgezählt.
Die Regelungen zum Weihnachtsfest sind damit etwas offener. An Silvester gelten hingegen strengere Vorgaben im Hinblick auf die Personenhöchstzahl.
Weihnachtseinkäufe – Maskenpflicht in der Öffentlichkeit – bei Verstoß droht Bußgeld
Doch nicht nur im privaten Bereich, sondern auch hinsichtlich der Weihnachtseinkäufe sind neue Regelungen zu beachten.
Während die Maskenpflicht seit März zunächst nur für Beförderungsleistungen des Personenverkehrs, bei Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen, Bildungsveranstaltungen in geschlossenen Räumen und auf Spielplätzen galt und auch weiterhin gilt, sieht § 3 eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unabhängig von der Einhaltung des Mindestabstandes in geschlossenen Räumlichkeiten im öffentlichen Raum vor, soweit diese auch Kundinnen und Kunden bzw. Besucherinnen und Besuchern zugänglich sind.
Die Maskenpflicht erstreckt sich auf das unmittelbare Umfeld von Einzelhandelsgeschäften auf dem Grundstück des Geschäfts, auf dem Parkplatz und auch auf den Zuwegen zu den Geschäften.
Weihnachtseinkäufe in Spielzeuggeschäften nur noch bis zum 15.12.2020 möglich
Mit Geltung zum Mittwoch, den 16. Dezember 2020 werden die bisherigen Regelungen verschärft. Sämtliche Geschäfte jenseits des täglichen Bedarfs werden ab dem kommenden Mittwoch, den 16.12.2020 in ganz Deutschland schließen.
Bislang war eine Regelung vorgehsehen, welche die Anzahl von gleichzeitig in Handelseinrichtungen anwesenden Kunden in Abhängigkeit zur Verkaufsfläche setzte, wobei bei Einkaufszentren, Einkaufspassagen und ähnlichen Einrichtungen die Gesamtfläche aus Verkaufsflächen und Allgemeinflächen maßgeblich sein sollte. Es ging nur um die Distanzierungsmöglichkeiten. Ein abgestimmtes Einlassmanagement sollte sicherstellen, dass in Innenbereichen Warteschlangen möglichst vermieden werden sollten. Aber diese Regelungen sind im Hinblick auf die hohen Infektionszahlen nunmehr verschärft worden.
Der klassische Weihnachtsbummel wird damit nur noch bis einschließlich Dienstag möglich sein.
Sonstige weihnachtliche Aktivitäten, Weihnachtsbaumverkauf
Auch sonstige weihnachtliche Aktivitäten sind coronabedingt eingeschränkt bzw. untersagt. So werden dieses Jahr keine Weihnachtsmärkte stattfinden.
Der Verkauf von Weihnachtsbäumen durch gewerbliche oder soziale Anbieter oder den Einzelhandel ist gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung auch nach dem 16. Dezember 2020 noch zulässig.
Geöffnet bleiben außerdem Supermärkte zur Lebensmittelversorgung und Getränkemärkte. Abhol- und Lieferdienste dürfen weiterhin ihre Tätigkeit ausüben. Auch die Unterhaltung von Wochenmärkten für Verkaufsstände, soweit diese den Schwerpunkt Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs haben, sind zulässig.
Apotheken, Reformhäusern, Sanitätshäusern, Babyfachmärkten und Drogerien bleiben ebenso wie Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen geöffnet. Kioske und Zeitungsverkaufsstellen sind weiterhin gestattet. Ferner auch Tierbedarfsmärkte.
Ab dem 16. Dezember dürfen alkoholische Getränke nicht mehr im öffentlichen Raum konsumiert werden. Das feucht fröhliche Silvesterfest im Freien ist damit untersagt.
Hotelübernachtungen
Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt. Die Nutzung von dauerhaft angemieteten oder im Eigentum befindlichen Immobilien und von dauerhaft abgestellten Wohnwagen, Wohnmobilen etc. ist keine touristische Nutzung.
Reisebusreisen und Gruppenreisen in Bussen sind unzulässig.
Solange die Personenzahl nicht überschritten wird, dürfen Ihre Freunde und Verwandte jedoch bei Ihnen übernachten.
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten – diese Bußgelder und Strafen drohen bei Verstößen
Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro bestraft.
Ordnungswidrig handelt u.a., wer folgendes tut.
- Weihnachtspaziergang mit Freunden oder Familie: im öffentlichen Raum mit anderen Personen als den Angehörigen des eigenen oder eines weiteren Hausstandes zusammentrifft oder mit mehr als fünf Personen, Kinder unter 14 ausgeschlossen – hier droht jeder beteiligten Person ein Bußgeld i. H. v. 250 € gem. Bußgeldkatalog NRW i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 1a ConronaSchVO;
- Weihnachtsfeier mit der Familie oder Freunden: im Zeitraum vom 23.12.2020 bis zum 01.01.2021 mit anderen Personen als dem engsten Familien- oder Freundeskreis oder mit mehr als zehn Personen (nicht gezählt Kinder unter 14 Jahren) zusammentrifft – hier droht ebenfalls jeder beteiligten Person ein Bußgeld i. H. v. 250 € gem. Bußgeldkatalog NRW i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 1a ConronaSchVO;
- Weihnachtseinkauf ohne Alltagsmaske: in den vorgeschriebenen Bereichen keine Alltagsmaske trägt – hier droht ein Bußgeld i. H. v. lediglich 50 € gem. dem Bußgeldkatalog i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 1, 3 bis 8 CoronaSchVO;
- falsche Kontaktangaben beim Friseur: d.h. Erschwerung der Rückverfolgbarkeit durch die Angabe unrichtiger Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefonnummer) als anwesender Kunde _ hier droht ein Bußgeld i. H. v. 250 € gem. Bußgeldkatalog i. V. m. § 4a CoronaSchVO;
- zu viele Kunden im Supermarkt beim Weihnachtseinkauf: wer als Ladenlokalbetreiber eine Überschreitung der Höchstzahl von Kunden zulässt, dem droht nach dem Bußgeldkatalog i. V. m. § 11 CoronaSchVO ein Bußgeld i. H. v. 500 €;
- Naschen und Lebensmittelverzehr in unmittelbarer Nähe des Supermarkts oder Imbiss: Untersagt ist der Verzehr von Lebensmitteln in einem Umkreis von 50 m um die Verkaufsstelle, in der das Lebensmittel erworben wurde – hier droht ein Bußgeld i. H. v. 100 € laut Bußgeldkatalog i. V. m. § 11 Abs. 1b CoronaSchVO.
Die vorstehend dargestellten Bußgelder verdeutlichen: Ausgeschöpft wird der Bußgeldrahmen selten. Die Bußgeldtatbestände sind eher gering und sind im Bußgeldkatalog des Landes NRW zur CoronaSchVO erfasst. Für eine höhere Bußgeldanordnung müsste wohl schon ein hartnäckiger Wiederholungsverstoß gegen die Infektionsschutzmaßnahmen vorliegen. Wer aber mehrfach die Schutzanordnungen verletzt muss mit einer Geldbuße im fünfstelligen Größenordnung rechnen.
Auch riskant sind Verfehlungen, die gleich gegen mehrere Bußgeldtatbestände. Hier wird das Bußgeld entsprechend der jeweiligen Ordnungswidrigkeit erhöht.
Neben dem Bußgeldkatalog zur CoronaSchVO sehen insbesondere § 74 und § 75 IfSG Straftatbestände vor. Auf diese soll an anderer Stelle eingegangen werden.