Dieser Beitrag wird in Kürze aktualisiert. Solange möchten wir Sie darauf hinweisen, dass einzelne Informationen in diesem Artikel veraltet sein könnten.
Schon in neun Tagen ist Silvester. Und ähnlich wie das Weihnachtsfest wird auch der Jahreswechsel coronabedingt nicht so gefeiert werden wie in den Vorjahren. Doch blicken Sie wirklich noch durch, was an Silvester erlaubt ist und was nicht? Nein? Das ist im Hinblick auf die von Bund, Ländern und Kommunen stetig angepassten und veränderten Corona-Regelungen auch gar kein Wunder. Daher wollen wir in diesem Beitrag die zentralen Punkte der Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein Westfalen in der ab dem 18.12.2020 gültigen Fassung zum Thema Silvester zusammenfassen. Damit auch Sie wissen, mit wie vielen Personen Sie feiern und ob Sie Feuerwerke zünden dürfen.
Ist die Silvesterparty trotz Corona erlaubt?
Aufgrund des weiterhin hohen Infektionsrisikos heißt es in § 2 Abs. 1 CoronaSchVO: „Partys und vergleichbare Feiern sind generell untersagt.“ Darunter fallen selbstverständlich auch Partys und Feiern an Silvester. Wer dennoch eine Silvesterparty veranstaltet oder an einer solchen teilnimmt, muss mit einem Bußgeld rechnen.
Denn § 18 Abs. 2 Ziff. 1 CoronaSchVO bestimmt, dass eine Silvesterparty eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes darstellt. Wer entgegen dem Verbot vorsätzlich oder fahrlässig eine Silvesterparty oder eine vergleichbare Feier veranstaltet oder daran teilnimmt, handelt nun einmal ordnungswidrig.
Der aktuell gültige Bußgeldkatalog des Landes NRW zu den Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Coronaschutzverordnung sieht noch keinen Bußgeldtatbestand für den Verstoß nach § 2 Abs. 1 CoronaSchVO vor.
Es ist damit zu rechnen, dass eine Anlehnung an die Bußgelder bei einem Verstoß gegen § 2 Abs. 2 Nr. 1a CoronaSchVO erfolgen wird. Insoweit wird diesseits davon ausgegangen, dass jeder Partyteilnehmer mit einem Bußgeld i.H.v. 250 € rechnen muss.
Darf ich mit Freunden und Familie Silvester feiern?
Die gute Nachricht: Das Familientreffen wird nicht als Silvesterparty oder ähnliche Feier i.S.d. § 2 Abs. 1 CoronaSchVO angesehen. Das Treffen mit der Familie ist demnach nicht generell verboten.
Ob die kleine Feier im Familienkreis gestattet ist, hängt davon ab, wo diese stattfindet (im öffentlichen Raum oder in den eigenen vier Wänden) und wie viele Personen daran teilnehmen.
Zusammentreffen an Silvester im öffentlichen Raum
Im öffentlichen Raum sind Ansammlungen und Zusammentreffen von Personen grundsätzlich nicht erlaubt.
Ausnahmsweise wird ein Treffen im öffentlichen Raum geduldet, soweit nicht mehr als fünf Personen aus zwei Haushalten zusammentreffen. Dies ordnet § 2 Abs. 2 Nr. 1a CoronaSchVO an. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt.
Zusammentreffen an Silvester in der Wohnung
Familienangehörige, die ohnehin alle in einer Wohnung (also einem Haushalt) zusammenleben, dürfen auch allesamt (d.h. ohne Personenbegrenzung) an einer Silvesterfeier in den eigenen vier Wänden teilnehmen.
Ausweislich der Webseite der Landesregierung NRW zum Coronavirus sind beim Zusammentreffen von Personen aus mehreren Haushalten Kontaktbeschränkungen erwünscht. Auf der Webseite wird in einer Grafik zu privaten Zusammenkünften erklärt, dass beim Zusammentreffen von Personen aus unterschiedlichen Wohnungen noch maximal fünf Personen aus höchstens zwei Haushalten gemeinsam Silvester feiern dürften. Diese Regelung findet sich allerdings nicht in der Coronaschutzverordnung NRW.
Damit gibt es nach der derzeitigen Regelung einen – wohl ungewollten – zahlenmäßig schrankenfreien Aufenthalt an Silvester innerhalb der Wohnung in NRW. Allein das Verbot eine Party zu feiern hat Bestand. Nur hat man insoweit vergessen den Bußgeldkatalog entsprechend zu erweitern. Hier ist die Landesregierung gefragt, die Verordnungsinhalte schleunigst zu überarbeiten.
Ob und inwieweit bis Silvester eine neue Überarbeitung der Coronaschutzverordnung in NRW stattfindet ist derzeit nicht absehbar. Die aktuellen Beschränkungen erfassen jedenfalls nur Kontakteinschränkungen bezogen auf den öffentlichen Raum.
Kann das Ordnungsamt an Silvester kontrollieren, ob die Coronaregeln eingehalten werden?
Die Einhaltung der Vorschriften der Coronaschutzverordnung wird durch die zuständigen Ordnungsämter und Polizeibehörden kontrolliert. Im öffentlichen Raum können die Ordnungsbehörden die Regeln zu Kontaktbeschränkung und zur Ausgangskontrolle Private Wohnungen betreten dürfen die Ordnungsbehörden aber nur unter ganz engen Voraussetzungen, da die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Ab. 1 GG verfassungsrechtlich geschützt ist.
Gem. Art. 13 Abs. 2 GG darf die Wohnungsdurchsuchung nur dann erfolgen, wenn diese durch den Richter angeordnet wurde. Bei Gefahr im Verzug dürfen auch Polizei oder Ordnungsamt die Wohnungsdurchsuchung anordnen. Art. 13 Abs. 7 Alt. 2 GG gestattet außerdem einen Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung, soweit dieser zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit (etwa zur Bekämpfung von Seuchengefahr) und aufgrund eines Gesetzes (wie § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG) erfolgt. Theoretisch könnte also eine Beschreitung der Wohnung durch die Ordnungsbehörden am Silvesterabend schon stattfinden. In der Praxis dürfte eine „Kontrolle der Infektionsschutzmaßnahmen in der Wohnung“ am 31. Dezember aber wohl nicht stattfinden.
Neben der Wohnungsdurchsuchung könnte zur Feststellung, ob sich mehr Personen als zulässig in einer Wohnung aufhalten, auch die Abfrage von Kontaktdaten bzgl. des Silvesterabends dienen. Doch gibt es überhaupt eine Ahndung von Verstößen gegen die Maximalpersonenzahl in einer privaten Wohnung im Anschluss an die Verfolgung der Infektionsketten? Um im Ansteckungsfall eine Rückverfolgbarkeit betroffener Personen zu schaffen, wurde eine Pflicht zur Angabe aller Kontaktpersonen in § 4a Abs. 2 CoronaSchVO fixiert; so könnten auch nachträglich Bußgelder verhängt werden, wenn festgestellt werden kann, dass die Kontaktbeschränkungen nicht eingehalten wurden. Allerdings gilt diese Vorschrift nur für bestimmte Einrichtungen und gerade nicht für private Haushalte. § 4a CoronaSchVO sieht keine Protokollierungspflicht bzgl. anwesender Personen auf einer privaten Silvesterfeier vor.
Darf ich mich an Silvester in der Öffentlichkeit mit anderen treffen?
Es ist untersagt, sich außerhalb der eigenen vier Wände mit mehr als fünf Personen aus zwei Haushalten zu treffen, um den Jahreswechsel zu feiern.
Die Coronaschutzverordnung untersagt in § 13 Abs. 1 CoronaSchVO Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter besondere Regelungen dieser Verordnung fallen. Unter diese Ausnahmetatbestände fallen etwa Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften und Wohnungseigentümergemeinschaften, Parteien oder Vereine, Beerdigungen, standesamtliche Trauungen oder Veranstaltungen, die der Grundversorgung der Bevölkerung, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind und aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht auf einen Zeitraum nach dem 10. Januar 2021 verlegt werden können – nicht jedoch Silvesterfeiern.
Dementsprechend gelten weiter die allgemeinen Abstandsregeln. So ist im öffentlichen Raum zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, soweit die Einhaltung des Mindestabstands aus medizinischen, rechtlichen, ethischen oder baulichen Gründen nicht unmöglich ist.
§ 18 Abs. 2 Ziff. 1a CoronaSchVO sieht ein ordnungswidriges Verhalten in der vorsätzlichen oder fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen die Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum aus § 2 Absatz 1a i.V.m. Absatz 2 Nummer 1a CoronaSchVO. Nach der Bußgeldtabelle NRW muss jeder Beteiligte, der die Kontaktbeschränkungen am Silvesterabend verletzt, mit einem Bußgeld i.H.v. 250 € rechnen.
Speziell hier im Kreis Minden-Lübbecke wurden die zuvor skizzierten, landesweit geltenden Regeln noch verschärft. Entsprechend gelten nun ab dem 23. Dezember (nächtliche) Ausgangsbeschränkungen. Die Bürger werden angewiesen, zwischen 21 und 4 Uhr nachts zu Hause zu bleiben. Ausnahmen davon sind lediglich zwingende berufliche Gründe, der Besuch von Ärzten oder Tierärzten sowie das Versorgen von Tieren und die Begleitung Sterbender. In der Silvesternacht gibt es eine leichte Lockerung: In der Nacht vom 31.12.2020 auf den 01.01.2021 müssen die Bürger von 1 Uhr bis 6 Uhr zu Hause bleiben.
Ist das Zünden von Feuerwerk erlaubt?
Anders als manch andere Bundesländern verbietet Nordrhein-Westfalen das Böllern an Silvester nicht komplett. In § 10 Abs. 5 CoronaSchVO heißt es diesbezüglich:
Zum Jahreswechsel 2020/2021 sind öffentlich veranstaltete Feuerwerke sowie jede Verwendung von Pyrotechnik auf von den zuständigen Behörden näher zu bestimmenden publikumsträchtigen Plätzen und Straßen untersagt.
Quelle: § 10 Abs. 5 CoronaSchVO NRW
Zumindest an öffentlichen Plätzen ist das Zünden von Feuerwerkskörpern also untersagt. Für private Grundstücke gilt dieses Verbot jedoch nicht. Grundsätzlich würde also jedenfalls bei uns in Nordrhein-Westfalen niemand eine Ordnungswidrigkeit begehen, der in seinem Garten das neue Jahr mit einem Feuerwerk begrüßt.
Dürfen Feuerwerkskörper überhaupt erworben werden?
Wer ein Silvester-Feuerwerk veranstalten möchte, muss zuvor jedoch zwangsläufig erst einmal entsprechende Feuerwerkskörper käuflich erwerben. Und genau dieser Erwerb von Böllern, Knallern und Raketen ist bundesweit verboten.
Das jedenfalls war der Stand noch vor wenigen Tagen. Dann allerdings kippte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg die entsprechende, das Verbot des Erwerbs von Feuerwerkskörpern enthaltende Regelung der Niedersächsischen Coronaverordnung und setzte sie vorläufig außer Kraft. Zumindest in Niedersachsen kann man also Feuerwerkskörper kaufen. Zur Begründung führte das Gericht folgendes aus:
Ein derart umfassendes Feuerwerksverbot sei keine objektiv notwendige Infektionsschutzmaßnahme, die auf der Grundlage der §§ 32, 28 IfSG verordnet werden dürfe. Mit Infektionsschutzmaßnahmen dürften von vorneherein nur infektionsschutzrechtlich legitime Ziele verfolgt werden, etwa die Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, die Verbreitung der Krankheit Covid-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems infolge eines ungebremsten Anstiegs von Ansteckungen und Krankheitsfällen zu vermeiden. Hierzu zählten nicht die spezifischen Gefahren, die sich aus dem Umgang mit Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen ergäben. Zur Erreichung der danach allein relevanten infektionsschutzrechtlichen Ziele sei das Verbot kaum geeignet, nicht erforderlich und auch nicht angemessen. Das untersagte „Abbrennen“ von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen setze einen infektionsrelevanten Kontakt verschiedener Personen nicht voraus und führe auch nicht zwingend zu einem solchen. Es bestehe kein allgemeiner Erfahrungssatz, dass das Abbrennen von jedweden Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen zu infektionsschutzrechtlich unerwünschten Personenansammlungen führe.
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.12.2020, 13 MN 568/20
Darf an Silvester Alkohol in der Öffentlichkeit getrunken werden?
Der Verzehr alkoholischer Getränken im öffentlichen Raum ist gemäß § 2 Abs. 5 CoronaSchVO untersagt. Untersagt ist darüber hinaus auch der Verkauf von alkoholischen Getränken zwischen 23 und 6 Uhr, wie § 11 Abs. 5 Ziff. 1 CoronaSchVO festlegt.
Dürfen Sie sich an Silvester Essen bestellen?
Wie Sie wahrscheinlich wissen, ist auch der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Kneipen und anderen gastronomischen Einrichtungen weiterhin untersagt. Dennoch können Sie Ihre Lieblingsrestaurants auch an Silvester weiterhin unterstützen. Die Belieferung von Speisen und Getränken sowie Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken ist nämlich zulässig, soweit die Mindestabstände und Hygieneanforderungen nach dieser Verordnung eingehalten werden.
Aber beachten Sie: Der Verzehr von Speisen und Getränken ist in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung untersagt.
Sind Taxifahrten an Silvester möglich?
Wenn Sie im kleinen Kreis Silvester feiern und mit dem Taxi nach Hause fahren wollen, ist dies weiterhin möglich. Voraussetzung für ein coronakonformes und ordnungsgemäßes Verhalten ist lediglich das Tragen einer Alltagsmaske bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs, wie § 3 Abs. 2 Ziff. 2 CoronaSchVO klarstellt und im Kreis Minden Lübbecke muss die Ausgangssperre beachtet werden.