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Sie haben bereits eine Corona-Schutzimpfung erhalten, obwohl Sie nicht zu den priorisierten Gruppen gehören oder haben einer nicht berechtigten Person zu einer vorzeitigen Impfung verholfen? Sicherlich fragen Sie sich nun, ob Ihnen im Nachhinein Konsequenzen drohen könnten. In diesem Artikel erfahren Sie, in welchen Fällen möglicherweise Sanktionen zu erwarten sind und was Sie tun können, um ein etwaiges Strafmaß positiv zu beeinflussen.
„Impfbetrug“ führt Impfpriorisierung ad absurdum
Das Politmagazin „Report Mainz“ berichtete jüngst über ein sehr hohe Anzahl von Impfvordränglern. Allein beim Impfzentrum Hamburg sollen zuletzt innerhalb einer Woche gar 2.000 Versuche unberechtigter Impfwilliger aktenkundig geworden sein.
Die Tricks, um ohne Priorisierung an eine Impfdosis zu kommen, sind vielfältig. Beliebt sind beispielsweise folgende Vorgehensweisen:
- „Vetternwirtschaft“: Teilweise werden bei übrig gebliebenen Impfdosen bewusst Menschen aus dem Bekanntenkreis oder aus politischen Ämtern spontan benachrichtigt.
- Falsche Angaben zu einer pflegebedürftigen Person: Oder es wird wahrheitswidrig behauptet, man sei eine Kontaktperson einer pflegebedürftigen Person. Oder die Anzahl der Kontaktpersonen zum pflegebedürftigen Menschen wird unverblümt überzogen.
- Das erfundene Beschäftigungsverhältnis: Ein andermal wird ein Beschäftigungsverhältnis fingiert, etwa ein Tätigkeitsverhältnis im Gesundheitssektor oder zu einer sonstigen priorisierten Berufsgruppe.
- Antrag an das Gesundheitsamt auf Schutzimpfung: Wiederholt haben Privatpersonen, aber auch Firmen einen Antrag an das Gesundheitsamt auf bevorzugten Erhalt einer Schutzimpfung gestellt. Dabei werden mitunter Sachverhalte geschildert, in denen ein Kontakt zu besonders gefährdeten Personenkreisen suggeriert wird.
- Bescheinigung vom Arzt über Vorerkrankungen: Ärzte werden aufgesucht zur Bescheinigung einer Vorerkrankung gem . § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaImpfV (Priorisierungsgruppe 2) bzw. § 4 Abs. 1 Nr. 2 CoronaImpfV (Priorisierungsgruppe 3).
Gelingt dem Vordrängler sein Vorhaben, so „raubt“ dieser einem Berechtigten seinen Impfplatz. Doch wenn es um die eigene Gesundheit geht, scheinen moralische Bedenken eher in den Hintergrund zu treten. Doch wie steht es um die Sanktionen bei einem Impfbetrug bestellt?
Ist der „Impfbetrug“ bei der Priorisierung strafbar
Sie erkennen sich in einem der vorstehenden Fälle wieder und fragen sich nunmehr, ob Ihr Verhalten strafrechtlich relevant sein könnte. Nachstehend sollen die wichtigsten Fallkonstellationen beleuchtet und rechtlich gewürdigt werden.
Wenn Sie einem Angestellten des Impfzentrums oder Ihrem Hausarzt gegenüber wahrheitswidrig behauptet haben, Sie seien impfberechtigt, könnte man an einen Betrug im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB denken. Für eine Strafbarkeit dieser Täuschung wäre allerdings der Eintritt eines Vermögensschadens zum Nachteil des Getäuschten oder eines ihm nahe stehenden Dritten erforderlich. Die Kosten für die Impfung werden hier jedoch vom Bund getragen. Eine konkrete Gegenleistung wird dafür nicht erwartet, sodass ein Vermögensschaden weder zulasten des Impfzentrums oder des Hausarztes, noch zulasten des Bundes angenommen werden könnte. Eine Strafbarkeit wegen Betrugs kommt folglich nicht in Frage.
Jedoch ist oftmals erforderlich, im Impfzentrum oder beim Hausarzt eine Bescheinigung über die Impfberechtigung vorzulegen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie sich als Kontaktperson einer pflegebedürftigen Person impfen lassen wollen. So wird verlangt, dass ein Formular oder eine sonstige Erklärung der pflegebedürftigen Person vorgelegt wird, in der bestätigt wird, dass Sie als eine von zwei impfberechtigten Kontaktpersonen bestimmt worden sind. Haben Sie beispielsweise die Unterschrift eines pflegebedürftigen Angehörigen gefälscht, könnte es sich um eine nach § 267 Abs. 1 Alt. 1 StGB strafbare Urkundenfälschung handeln. Durch die Fälschung der Unterschrift wird der Anschein erzeugt, die pflegebedürftige Person habe die Bescheinigung ausgestellt, welche in Wahrheit nicht hinter der Erklärung steckt. Dieses Verhalten stellt also die Herstellung einer unechten Urkunde im Sinne von § 267 Abs. 1 Alt. 1 StGB dar. Legen Sie diese unechte Urkunde bei der Prüfung der Impfberechtigung vor, liegt darin ein Gebrauch der Urkunde mit dem Willen zur Täuschung des Rechtsverkehrs über die Echtheit der Bescheinigung. Eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung kommt in derartigen Fällen mithin durchaus in Betracht.
Denkbar wäre auch eine Strafbarkeit wegen mittelbarer Falschbeurkundung gemäß § 271 Abs. 1 und 2 StGB, wenn Sie einen Amtsträger dazu bringen, eine unwahre Beurkundung über Ihre Impfberechtigung auszustellen. Erforderlich dafür ist allerdings, dass es sich um eine öffentliche Urkunde handelt. Die Ausstellung falscher privater Urkunden werden von dem Tatbestand nicht erfasst. Erfüllt wäre dieses Erfordernis beispielsweise, wenn ein Lehrer seinen Schulleiter dazu bringt, ihm eine Bescheinigung über seine Impfberechtigung wegen des Kontakts zu Förderschülern auszustellen, welcher aber tatsächlich nicht besteht. Sollte der Schulleiter oder ein sonstiger Amtsträger wissen, dass dies nicht der Wahrheit entspricht und die Bescheinigung trotzdem ausstellen, würde es sich um eine strafbare Teilnahme an einer Falschbeurkundung im Amt im Sinne von § 348 Abs. 1 StGB in Verbindung mit §§ 26 f. StGB (je nach Art und Umfang der Mitwirkung) handeln.
Ordnungswidrigkeit und Bußgelder beim „Impfpriorisierungsbetrug“
Abgesehen von der strafrechtlichen Relevanz der Impfbetrugsfälle sind auch ordnungsrechtliche und zivilrechtliche Sanktionen in Betracht zu ziehen.
Allerdings finden sich weder in der Impfverordnung, noch in der aktuellen Coronaschutzverordnung des Landes NRW oder im Infektionsschutzgesetz ordnungsrechtliche Sanktionen für Personen, die sich nicht an die Impfreihenfolge halten. Mit einem Bußgeld müssten Sie somit nach derzeitigem Stand nicht rechnen.
Schadensersatzforderungen gegen Vordrängler bei der Impfung
Auch zivilrechtliche Ansprüche wie Schadensersatzforderungen sind eher fernliegend, da Schäden für natürliche oder juristische Personen durch die vorzeitige Impfung nicht ersichtlich sind.
Mögliche Sanktionen für „Mittäter“
Falls Sie nicht selbst die vorzeitige Impfung erhalten haben, sondern einem Nichtberechtigten zu der Impfung verholfen haben, könnte das auch für Sie rechtliche Konsequenzen haben.
Ausstellung einer falschen Bescheinigung über die Impfberechtigung
Wie bereits erläutert, kann darunter zunächst die Ausstellung einer falschen Impfberechtigungsbescheinigung fallen. Sind Sie Amtsträger, stellt dies eine nach § 348 Abs. 1 StGB strafbare Falschbeurkundung im Amt dar.
Reputationsschaden für Mittäter am „Impfbetrug“
Im Rahmen der Pressefreiheit steht es Journalisten frei, über Aussteller von falschen Impfberechtigungsbescheinigungen zu berichten, soweit der journalistischen Sorgfaltspflicht entsprochen wird. Unternehmen, Arbeitgeber, Behörden und Politiker, die im Zusammenhang mit dem Ausstellen falscher Impfberechtigungsbescheinigungen in Pressebereichten benannt werden, können einen massiven Image- und Reputationsschaden erleiden. Einen Anspruch auf Gegendarstellung oder Richtigstellung gegen den Berichterstatter bzw. Verleger haben sie gleichsam nur, wenn in dem Pressebericht nachweislich unwahre Tatsachen dargestellt werden.
Impfung ohne Impfberechtigung
Haben Sie selbst die Impfung einer nichtberechtigten Person durchgeführt, hat dies zwar keine straf- oder ordnungsrechtlichen Folgen, kann aber, falls Ihr Vorgesetzter davon Kenntnis erlangt, zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen. So wird Ihr Vorgesetzter Sie im Regelfall über die bestehende Impfpriorisierung in Kenntnis gesetzt haben und Sie zu einer Beachtung der Priorisierung angewiesen haben. Verstoßen Sie gegen diese Weisung, stellt dies eine Verletzung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten dar. Zunächst wäre Ihr Arbeitgeber aufgrund dessen berechtigt, Sie abzumahnen. Bei einem wiederholten Verstoß kann es sogar zu einer (gegebenenfalls außerordentlichen) Kündigung kommen.
Wie hoch das Risiko ist, entdeckt zu werden
Nun wurden bereits einige Beispiele angeführt, bei denen ein Vordrängeln in der Impfreihenfolge Folgen haben kann. Wie hoch das Risiko, entdeckt zu werden, einzuschätzen ist, hängt von Ihrem konkreten Verhalten ab.
Grundsätzlich haben die Impfzentren die Möglichkeit, auch im Nachhinein Ihre Impfberechtigung zu überprüfen. Sollten dabei Unstimmigkeiten in Ihren eingereichten Unterlagen auffallen, kann es zu einer Anzeige kommen. Auch die Kenntnisnahme durch den Vorgesetzten bei der Vornahme von Impfungen nichtberechtigter Personen kann ohne Weiteres vorkommen, wenn Kollegen ein Wort zu viel in der Gegenwart des Chefs verlieren.
Was man tun kann, wenn man selbst zu den „Impfbetrügern“ zählt
Wenn Sie sich in den beschriebenen Fällen wiederfinden und Ihren Fehler nun bereuen, ist zunächst zu empfehlen, Ruhe zu bewahren. Bei bestehender Unsicherheit sollten einen Fachanwalt für Strafrecht und/oder Verwaltungsrecht kontaktieren. Rechtsanwälte sind über das Mandatsgeheimnis zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Nur im Einvernehmen mit einem Rechtsanwalt ist das Eingestehen eines Fehlers sinnvoll. Eine Strafbefreiung wegen tätiger Reue kann bei den hier genannten Delikten durch eine Selbstanzeige zwar nicht herbeigeführt werden, jedoch kann die aufrichtige Erklärung der Reue in der Strafzumessung durch den Richter positiv berücksichtigt werden.