Dieser Beitrag wird in Kürze aktualisiert. Solange möchten wir Sie darauf hinweisen, dass einzelne Informationen in diesem Artikel veraltet sein könnten.
Es gilt seit dem 11.01.2021 ein eingeschränkter Bewegungsradius u.a. im Gebiet des Kreises Minden-Lübbecke. Hintergrund der Beschränkung der „Bewegungsfreiheit“ ist das besondere, nicht auf eine bestimmte Einrichtung eingrenzbare Corona Infektionsgeschehen.
Die Wochen-Inzidenz im Kreis Minden-Lübbecke hat nach Angaben des Landesgesundheitsamtes bereits am vergangenen Montag, den 11.01.2021 den maßgeblichen Wert von 200 überschritten.
Was besagt die 15-km-Regelung zur Einschränkung des Bewegungsradius?
Bei der 15-km-Regelung handelt es sich um eine Verordnung des Landesministeriums für Arbeit und Gesundheit und Soziales des Landes NRW, wodurch die Ausreise und die Einreise in der Verordnung genanntes Gebiet geregelt wird (vgl. § 1 CoronaregioVO). Sie stellt eine Schutzmaßnahme gem. § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 IfSG dar.
Für die Einreise gilt, dass sich Personen sich außerhalb ihres Kreises nur 15 km Luftlinie von ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt entfernen dürfen. (vgl. § 1 Abs. 2 CoronaregioVO). Demnach ist zunächst entscheidend, in welcher politischen Gemeinde die Person ihren Lebensmittelpunkt (Heimatort) hat. Im Kreis, dem die Gemeinde angehörig ist, darf sich die Person frei bewegen. Erst wenn die Person ihre Gemeinde verlässt beschränkt sich ihr Bewegungsradius auf 15 km. Dabei wird ab der Grenze der Gemeinde die Entfernung zum Zielort gemessen.
Spiegelbildlich ergibt sich für die Einreise, dass Personen, die ihren Wohnort und gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem aufgezählten Gebiet haben nur Orte in den aufgezählten Gebieten aufsuchen dürfen, die sich innerhalb eines Umkreises von 15 km gemessen ab der Grenze ihrer eigenen Gemeinde befinden. (vgl. § 1 Abs. 3 CoronaregioVO)
- Demnach muss bei jedem Durchqueren eines anderen Kreises zunächst geschaut werden, ob der eigene Kreis selbst in § 1 Abs. 1 der CoronaregioVO genannt ist oder ob der Kreis, der aufgesucht werden soll, dort erfasst ist.
- Ist einer der Kreise genannt muss zunächst eine Karte mit den Grenzen des Gemeindegebietes der eigenen Gemeinde und der aufgesuchten Gemeinde zur Hand genommen werden. Über „Google Maps“ kann man sich das Gemeindegebiet einer Gemeinde anschauen. Dafür gibt man zunächst nur den Namen der Gemeinde an und wählt dann Maps aus. Die orange umrahmte Fläche ist das Gemeindegebiet. Allerdings ist zu beachten, dass nicht zwei Gebiete gleichzeitig angezeigt werden können und die Grenzen des Gemeindegebietes verschwinden, wenn sie die Routenfunktion auswählen. Die Entfernung zu einem anderen Punkt kann dadurch gemessen werden, dass Sie mit einem Rechtsklick auf einen beliebigen Punkt auf der Karte einen Startpunkt auswählen und dann die Funktion „Entfernung messen“ auswählen. Mit einem weiteren Rechtsklick können Sie nun den Punkt wählen, zu dem die Entfernung gemessen werden sollen. Wählen Sie nach dem Rechtsklick „Entfernung zum Kartenpunkt“ aus.
Wer sich unsicher ist, kann auf der Informationsseite des Kreises Minden-Lübbecke den 15 km Radius grafisch anzeigen lassen. Dazu muss auf dem Frame mit der grafischen Darstellung des Mühlenkreises der Tab „15 km Bewegungsradius“ angeklickt werden. Danach kann sich der Nutzer oben recht im Frame seine Gemeinde auswählen.
Wo ist die Einschränkung des Bewegungsradius genau geregelt?
Die 15-km-Regelung hat das Land NRW nun mit Coronaregionalverordnung vom 11. Januar 2021 (Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durch einen eingeschränkten Bewegungsradius für Freizeitaktivitäten in Regionen mit erhöhten Infektionszahlen) erlassen.
Bis wann gilt die 15-km-Regelung?
Die Regelung gilt seit dem 12. Januar 2021. Die 15-km-Regelung ist also bereits in Kraft. Sie tritt erst mit Ablauf des 31. Januar 2021 wieder außer Kraft (vgl. § 4 CoronaregioVO).
Weil aber die Beschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit einen ganz massiven Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit darstellt, gelten strenge Voraussetzungen und die Regelung ist einer strikten Angemessenheitsprüfung zu unterwerfen. Laut der Begründung zur CoronaregiolVO muss – für das Aufrechterhalten der Regelung – nachhaltig ein hohes Infektionsrisiko gegeben sein.
Nur solche Kommunen werden der 15-km-Regelung unterstellt , bei denen der 7-Tagesinzidenzwert derart deutlich über dem Wert von 200 liegt, dass – selbst mit Blick auf die Tendenz der Infektionsentwicklung – eine nachhaltige Überschreitung des Wertes von 200 zu erwarten steht. Fällt in einem Gebiet der Wert, so ist damit zu rechnen, dass diese Kommune aus der Regelung des § 1 Abs. 1 CoronaregioVO entbunden wird. Die Fallzahlen für NRW kann man auf der Webseite des Gesundheitsministeriums einsehen.
Wo gilt die 15-km-Regelung derzeit?
Mit dem Stand vom 13.01.2020 gilt die 15-km-Regelung im Kreis Höxter, Kreis Minden-Lübbecke; Oberbergischen Kreis und Kreis Recklinghausen. (vgl. § 1 Abs. 1 CoronaregioVO)
Ausnahmen von der 15-km-Regelung
Freilich lässt die CoronaregioVO auch Ausnahmen für die 15-km-Regelung zu. Dabei differenziert die CoronakreisVO nach dem Anlass der Tätigkeit.
So ist das Überschreiten der 15-km-Regelung ausnahmsweise zugelassen für:
- den Besuch bei und von engen Familienmitgliedern, Lebensgefährten und vergleichbar nahestehenden Personen,
- die Fahrt zur Arbeit oder Arbeitsfahrten selbst,
- den Besuch beim Arzt, Chiropraktiker, der Krankengymnastik sowie Fahrten aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.
Alle Ausnahmen finden sich unter § 1 Abs. 4 der CorornaregioVO. (https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2021-01-11_coronaregionalvo.pdf)
Was droht mir bei einem Verstoß gegen die 15-km-Regelung?
Bei einem Verstoß gegen die 15-km-Regelung handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit gegen das Infektionsschutzgesetz und es droht ein Bußgeld bis zu 25.000 Euro (vgl. § 3 Abs. 1 CoronaregioVO, § 73 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz). Inwieweit die Ordnungsbehörden bei Verstößen davon Gebrauch nehmen werden, bleibt abzuwarten. Bei einem erstmaligen Verstoß dürften (so zeigt die Erfahrung mit anderen Verfehlungen gegen Corona Infektionsschutzmaßnahmen) wohl lediglich geringe Bußgelder im kleinen dreistelligen Bereich anfallen.