Coronavirus und die Befreiung von der Schulpflicht Infektionsschutz

Coronavirus und die Befreiung von der Schulpflicht

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Dieser Beitrag wird in Kürze aktualisiert. Solange möchten wir Sie darauf hinweisen, dass einzelne Informationen in diesem Artikel veraltet sein könnten.

Grundsätzlich herrscht in Deutschland für jedes Kind im schulpflichtigen Alter die Schulpflicht. Allerdings stellt sich die Frage, ob diese auch in Zeiten der Corona-Pandemie uneingeschränkt gilt. Ob Sie Ihr Kind vom Präsenzunterricht befreien (lassen) können, wenn Sie Angst haben, Ihr Kind könnte sich oder Sie mit dem Coronavirus infizieren, welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen und welche Sanktionen bei der Nichteinhaltung der Schulpflicht drohen können, erfahren sie im Folgenden.

Die Schulpflicht in Deutschland

Grundsätzlich ist die Schulpflicht in Deutschland in den Schulgesetzen der jeweiligen Bundesländer geregelt. Für Nordrhein-Westfalen regelt § 37 SchulG NRW diese. Demnach dauert die Schulpflicht in der Primarstufe und Sekundarstufe I zehn Schuljahre, am Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang neun Schuljahre, vgl. Abs. 1.

Nach § 43 Abs. 1 SchulG NRW sind Schülerinnen und Schüler in dieser Zeit verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schuldveranstaltungen teilzunehmen.

Die Verantwortung für die Einhaltung der Schulpflicht tragen gemäß § 41 Abs. 1 SchulG NRW die Eltern. Diese melden ihr schulpflichtiges Kind bei der Schule an und ab. Sie sind darüber hinaus dafür verantwortlich, dass es am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt.

Nordrhein-Westfalen setzt auf Präsenzunterricht

So heißt es auf der Homepage des Landes

Der Unterrichtsbetrieb mit einem regelmäßigen und geordneten Tagesablauf, mit dem Aufbau von Lernstrategien, der Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie der wichtigen Förderung von sozialer Kompetenz hat für die Landesregierung allerhöchste Priorität. Präsenzunterricht gewährleistet am besten das Recht auf schulische Bildung für alle Schülerinnen und Schüler.

https://www.land.nrw/de/wichtige-fragen-und-antworten-zum-corona-virus

Aufhebung der Pflicht zum Schulbesuch zum Schutz des Schülers

Sofern die Schule nicht von der zuständigen Gesundheitsbehörde geschlossen wurde, besteht die Schulpflicht für alle Kinder also grundsätzlich fort.

Wenn Ihr Kind eine Corona-relevante Vorerkrankung hat und somit zu den Risikopatienten zählt, könnte hier die Ausnahme des § 43 Abs. 2 SchulG NRW Anwendung finden.

Ist eine Schülerin oder ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen schriftlich den Grund für das Schulversäumnis mit. Bei begründeten Zweifeln kann die Schule von den Eltern ein ärztliches Attest verlangen.

Auszug aus vgl. § 43 Abs. 2 SchulG NRW

Wenn Sie der Meinung sind, dass der Schulbesuch eine Gefährdung für die Gesundheit Ihres Kindes darstellt und es aufgrund seiner Vorerkrankung nicht am Präsenzunterricht teilnehmen kann, müssen Sie dies zunächst unverzüglich und schriftlich der Schule mitteilen.

Dies allein reicht jedoch nicht für das entschuldigte Fernblieben vom Unterricht aus. Zusätzlich müssen Sie darlegen können, dass aufgrund der Vorerkrankung eine „erhöhte Wahrscheinlichkeit für einen schweren Krankheitsverlauf im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus besteht“. Bei begründeten Zweifeln kann die Schule ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen auch ein amtsärztliches Gutachten einholen.

Zu beachten ist jedoch, dass in diesem Fall lediglich die Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht entfällt.

Der Schüler bzw. die Schülerin ist dennoch weiterhin dazu verpflichtet, daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Hierzu gehört auch der Distanzunterricht. Die Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen bleibt bestehen.

Auszug der Stellungnahme des Schulministeriums NRW.

Aufhebung der Schulpflicht zum Schutz der Angehörigen innerhalb der häuslichen Gemeinschaft

Aber wie ist die Rechtslage, wenn nicht das schulpflichtige Kind selbst, sondern dessen in häuslicher Gemeinschaft lebende Angehörige zur Gruppe der Risikopatienten zählen. Gerade in diesen Fällen gestaltet sich die Befreiung der Schulpflicht noch schwieriger.

Denn in diesen Fällen sind zunächst präventive Maßnahmen innerhalb der häuslichen Gemeinschaft zum Schutz der Angehörigen zu treffen. Hier könnte beispielsweise an eine räumliche Trennung, an die Maskenpflicht auch innerhalb der Räumlichkeiten etc. nachgedacht werden.

Wenn solche präventiven Maßnahmen nicht möglich sind, oder aber die Gesundheitsgefährdung zu stark ist, kann über eine Entbindung von der Schulpflicht nachgedacht werden. Hierfür ist ein ärztliches Attest über die konkrete Vorerkrankung des Angehörigen notwendig.

Und auch hier muss beachtet werden, dass die Verpflichtung zur Teilnahme am Distanzunterricht und zur Teilnahme an den Prüfungen weiterhin besteht.

Gerichtsurteile zur Befreiung vom Schulunterricht

Allerdings müssen die oben genannten Voraussetzungen immer für den jeweiligen Einzelfall festgestellt werden.

So hat das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) mit seinem Urteil vom 28.08.2020, VG 1 L 435/20 einen Antrag von zwei Schülern abgelehnt, die aus Angst vor einer Infektion vom Präsenzunterricht befreit werden wollten. Die Schüler haben sie sich auf das Recht ihrer körperlichen Unversehrtheit berufen.

Laut des Verwaltungsgerichts besteht jedoch „kein allgemeiner Anspruch auf Befreiung von der Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht“.

Vielmehr war das Gericht der Ansicht, dass die aktuelle Lage zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht ein solches Ausmaß erreicht hat, das die Freistellung vom Präsenzunterricht rechtfertigen würde.

Eine solche Befreiung von der Schulpflicht kann nach Ansicht des Gerichts nur dann durchgesetzt werden, wenn keine Schutzvorkehrungen getroffen werden, oder wenn die „getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückblieben“ (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2020, 1 BvR 1027/20).

Dies konnte im vorliegenden Fall nicht bejaht werden. Vielmehr hat das Land ausreichende Regelungen hinsichtlich der Eindämmung der Pandemie getroffen, um das Ansteckungsrisiko bestmöglich zu reduzieren.

Das Gericht lässt jedoch die Möglichkeit einer Ausnahme für Schülerinnen und Schüler offen, die selbst einer Risikogruppe angehören oder deren Haushaltsangehörige.

Wird eine Befreiung vom Präsenzunterricht im Regelbetrieb für medizinisch erforderlich gehalten, ist dieses durch ein ärztliches Attest nachzuweisen und der Schule vorzulegen. Die betroffenen Schülerinnen und Schüler erhalten ein Angebot im Distanzlernen/-unterricht. Für Schüler/innen, deren Haushaltsangehörige einer Risikogruppe zugehören, gilt entsprechendes.

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 28.08.2020, VG 1 L 435/20

Ebenfalls für die Schulpflicht hat sich das Verwaltungsgericht Hannover mit Beschluss vom 10.09.2020, B 6 4530/20 und im weiteren Verfahrensgang das OVG Lüneburg mit Beschluss vom 29.10.2020, 2 ME 388/20 ausgesprochen. Hier beantragte eine Schülerin die Befreiung von der Schulpflicht, da ihr Vater einer Risikogruppe angehört.

Das Oberverwaltungsgericht hat im Rahmen dieser Rechtsprechung die Voraussetzungen für die Befreiung von der Schulpflicht in diesen Fällen ausgearbeitet.

Checkliste: Voraussetzungen für die Befreiung von der Präsenzschulpflicht

Demnach erfordere es unter anderem:

  1. die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit des Angehörigen zu einer Risikogruppe (etwa durch ein ärztliches Attest),
  2. zudem muss der Schüler mit dem Angehörigen in einem räumlich nicht trennbaren Lebensbereich dauerhaft wohnen und
  3. enge Kontakte zwischen dem Schüler und der dem Angehörigen lassen sich trotz Einhaltung aller Hygieneregeln nicht vermeiden. Dies ist etwa bei Alleinerziehenden, Erziehungsberechtigten und Geschwisterkindern der Fall, aber dies mitunter auch bei Großeltern der Fall sein.
  4. Zudem muss vom Gesundheitsamt für einen bestimmten Zeitraum eine Infektionsschutzmaßnahme an der Schule verhängt worden sein.

In dem vor dem OVG Lüneburg verhandelten Fall ermangelte es an der letzten Voraussetzung. Auch hier wurde bereits darauf abgestellt, dass die Schule ausreichende Maßnahmen getroffen hat, sodass das Gericht die Antragstellerin hier nicht von der Schulpflicht entbunden hat. Auch das VG Regensburg erteilte einem Antrag eines Schülers auf Befreiung vom Präsenzunterricht mit Beschluss vom 17.09.2020 zum Aktenzeichen RO 14 E 20.2226 eine Absage.

Demgegenüber hat sich der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24.04.2020, 8 B 1097/20 gegen die Aufrechterhaltung der Schulpflicht ausgesprochen.

In diesem Fall hat der VGH entschieden, dass sich besorgte Eltern der Schulpflicht widersetzen können, um ihre Kinder vor einer Infektionsgefahr hinsichtlich des Coronavirus schützen zu können.

Die Entscheidung gilt für Schüler der vierten Jahrgangsstufe der Grundschulen, der Sprachheilschulen und der Schulen mit Förderschwerpunkten.

Damit gaben die Richter dem Eilantrag einer Schülerin aus Frankfurt Recht, die sich gegen eine Landesverordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie richtet. Die Viertklässler würden im Vergleich zu Schülern, denen aus Gründen des Infektionsschutzes der Schulbesuch bis zum 3. Mai weiter untersagt werde, ohne hinreichenden Grund ungleich behandelt und in ihrem Grundrecht verletzt.

Rechtsfolgen beim Verstoß gegen die Schulpflicht

Wenn Sie eigenständig, ohne rechtliche Grundlage, ihr Kind von dem Präsenzunterricht fernhalten, kann dies rechtliche Konsequenzen haben.

Das Fernhalten vom Unterricht stellt zunächst eine Ordnungswidrigkeit dar, die in Nordrhein-Westfalen Bußgelder von 80 bis 150 Euro pro Fehltag mit sich ziehen kann.

Antrag auf Befreiung von der Schulpflicht – was muss beachtet werden?

Soweit Ihr Kind vom Unterricht befreit werden soll, sollten Sie folgende Schritte anstrengen, bevor Sie einen Antrag an das zuständige Verwaltungsgericht richten.

Checkliste für den Beurlaubungsantrag bzw. Antrag auf Befreiung vom Präsenzunterricht

  1. Sie sollten zunächst einen schriftlichen Antrag an die Schulleitung richten und zwar über den Klassenlehrer (dieser ist Ihr Ansprechpartner in Angelegenheiten der Beurlaubung eines Schülers sowie in Anliegen der Befreiung vom Unterricht). Über die Befreiung eines Schülers vom Unterricht über einen Zeitraum von bis zu drei Monaten entscheidet gem. Nr. 5.1 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW vom 29.05.2015 die Schulleitung. Der Antrag ist von Ihnen als Eltern für Ihr Kind zu stellen, es sei denn Ihr Kind ist bereits volljährig. Im Falle der Volljährigkeit des Schülers ist der Antrag von dem Schüler selbst zu stellen.
  2. Längerfristige Befreiungen vom Unterricht sind bei der Landesschulbehörde (in Nordrhein Westfalen: das Ministerium für Schule und Bildung des Landes NRW) zu beantragen.
  3. Optional können Sie – soweit Ihrem Antrag durch die Schulleitung nicht entsprochen wird – gegenüber dem Ministerium für Schule und Bildung des Landes NRW darum ersuchen, gegenüber der Schulleitung die Unterrichtung des Schülers im Wege des Distanzunterrichts anzuweisen.

Die gerichtlichen Wege zur Befreiung von der Schulpflicht

Hilft der außergerichtliche Weg nicht, können Sie sich gerichtliche Unterstützung suchen. Die Befreiung der Schulpflicht kann durch zwei unterschiedliche Verfahren durchgesetzt werden. Zunächst ist an eine verwaltungsgerichtliche Klage zu denken. Jedoch muss dabei berücksichtigt werden, dass ein Klageverfahren in der Regel viel Zeit in Anspruch nimmt, mithin Jahre dauern kann. Bis zur Entscheidung des Gerichts müssten Sie also weiterhin den Präsenzunterricht besuchen, sodass die Klage Ihrem Begehren auf eine schnelle Entfernung aus der „schulischen Gefahrenzone“ kaum gerecht wird.

Daher ist vorliegend an einen Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht zu denken. Da die Verwaltungsgerichte bestrebt sind, Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung möglichst schnell zu entscheiden, kann durch das Eilverfahren schnellerer Rechtsschutz gewährleistet werden.

  • Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
  • Einstweilige Anordnungen sind ferner zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass Sie als Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund darlegen und glaubhaft machen.

In den Fällen der Befreiung aus der Schulpräsenzpflicht wird mit der begehrten Regelung eine Vorwegnahme der Hauptsache angestrengt. In solchen Fallkonstellationen darf eine einstweilige Anordnung nur ergehen, wenn sie zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist und ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht.

Gefordert wird die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsgegner im Hauptsacheverfahren zu verpflichten wäre, die begehrte Freistellung für die Teilnahme am Präsenzunterricht zu erteilen. Dies wiederum ist der Fall, wenn sich mit hohem Grad an Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass die Voraussetzungen für die Befreiung vom Präsenzunterricht erfüllt sind.

Wer ist antragsbefugt?

Die Antragsbefugnis ist in § 42 Abs. 2 VwGO geregelt. Demnach ist derjenige antragsbefugt, bei dem zumindest die Möglichkeit einer Rechtsverletzung besteht. Durch die Schulpflicht besteht jedenfalls die Möglichkeit, dass der betroffene Schüler in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Grundgesetz verletzt wird.

Antragsberechtigt sind also die Schüler selbst. Zu beachten ist jedoch, dass diese, soweit sie noch minderjährig sind, nicht prozessfähig i. S. d. § 62 VwGO sind und sie sich insoweit durch ihre gesetzlichen Vertreter, in der Regel sind dies die Eltern, vertreten lassen müssen.

Welches Gericht ist zuständig?

Eine einstweilige Anordnung wird nur auf Ihren Antrag hin erlassen. Der Antrag ist beim zuständigen Verwaltungsgericht schriftlich zu stellen. Er kann auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

Welches Gericht das zuständige Gericht ist, richtet sich nach dem zuständigen Gericht in der Hauptsache. Nach §§ 123 Abs. 2 i. V. m. 45, 52 VwGO ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die für die Befreiung von der Schulpräsenzpflicht zuständige Schulleitung ihren Sitz hat. Sachlich zuständig ist das Verwaltungsgericht.

In Nordrhein-Westfalen gibt es sieben Verwaltungsgerichte:

Wie muss der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung aussehen?

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung muss den Antragsteller und den Antragsgegner, also die Behörde, gegen die sich der Antrag richtet, bezeichnen.

Darüber hinaus muss der Streitgegenstand bezeichnet werden. Aus dem Antrag muss also hervorgehen, welchen Anspruch der Antragsteller geltend machen will und aus welchen Gründen er diesen Anspruch im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzes durchführen will.

Hierfür genügt ein Vortrag, der es dem Verwaltungsgericht ermöglicht, den Streitgegenstand zu ermitteln. Die Bezeichnung des Antrags als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht erforderlich.

Der Antrag kann wie folgt aussehen:

Die Antragsteller beantragen, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die von der Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht zu befreien und sie am Hausunterricht (Homeschooling) teilnehmen zu lassen.

Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung besteht kein Anwaltszwang. Der Antragsteller kann sich also durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, ist dazu jedoch nicht verpflichtet.

Muss ich vor dem Antrag ans Gericht die Befreiung bei der Schule beantragen?

Zwar setzt die Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht voraus, dass bereits eine ablehnende Entscheidung der Schulleitung ergangen ist. Allerdings muss grundsätzlich vor Stellung eines Antrags auf Erlass der einstweiligen Anordnung ein Antrag auf Gewährung von Hausunterricht bei der zuständigen Schulleitung gestellt worden sein.

Ohne eine vorherige außergerichtliche Antragstellung fehlt für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis, weil nicht auszuschließen ist, dass die Schulleitung dem Antrag entsprochen hätte.

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