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Allein heute, am 21.03.2020 beklagt Italien 800 Tote, nachdem diese sich am Coronavirus infiziert hatten. Und hierzulande halten sich nach wie vor nicht alle Bundesbürger an die behördlichen Veranstaltungs- und Ansammlungsverbote. Immer wieder lässt sich stattdessen leider beobachten, wie der Wunsch nach Normalität das eigene Verantwortungsbewusstsein besiegt. Zahlreiche Menschen verabreden sich trotz der aktuellen Corona-Lage über soziale Netzwerke in Parks, an öffentlichen Plätzen oder Zuhause zum gemeinsamen Feiern in großer Gruppe. Wer solche Corona-Partys veranstaltet oder an ihnen teilnimmt, riskiert jedoch juristische Folgen. Welche sind dies genau? Und woraus ergeben sie sich?
Was sagt die Allgemeinverfügung der Ordnungsbehörden zu Corona-Party?
Exemplarisch sei für die behördlichen Verfügungen auf die Stadt Minden verwiesen: Hier gilt aktuell die Allgemeinverfügung über kontaktreduzierende Maßnahmen und das Verbot von Veranstaltungen zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2, die der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde am 19.03.2020 erlassen hat.
Darin heißt es unter Ziffer 1: „Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, sind Veranstaltungen grundsätzlich untersagt.“
Dies ist bewusst weit gefasst. Es wird nicht mehr differenziert zwischen öffentlichen und nichtöffentlichen Veranstaltungen oder der Zahl der Teilnehmenden, wie dies noch in vorherigen Verfügungen der Fall war. Auch wird der Begriff der „Veranstaltung“ nicht näher definiert. Allgemein wird man darunter aber ein zeitlich begrenztes und geplantes Ereignis verstehen können, an dem eine Gruppe von Menschen teilnimmt. Ausgenommen von der Untersagung sind nur Veranstaltungen der Stadtverordnetenversammlung, der Gerichte, anderer Hoheitsträger sowie anderer Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen. Ausgenommen sind zudem Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Versorgung der Bevölkerung (z.B. Wochenmärkte), oder der Daseinsfürsorge und –vorsorge zu dienen bestimmt sind.
Gestützt wird diese Verfügung auf § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG. Danach kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Ziel ist es, das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung von Erkrankten sowie sonstigen Krankheitsfällen bereit zu halten. Jeder nicht notwendige soziale Kontakt beinhalte nämlich ein derart hohes Gefährdungspotential, sodass nur durch ein Verbot von Veranstaltungen eine Weiterverbreitung der Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus in der Bevölkerung verhindert oder zumindest verlangsamt werden könne.
Wann verstoßen Corona-Partys gegen die Verfügung?
Wer sich im Moment mit anderen verabredet, verstößt nicht per se gegen die Allgemeinverfügung. Solange noch keine Ausgangssperre in Kraft getreten ist, dürfen sich die Menschen schließlich noch im Park oder an anderen öffentlichen Plätzen aufhalten und auch treffen. Nur müssen dann die einschlägigen Hygienevorschriften eingehalten werden. Für diejenigen, die sicher gehen wollen, bedeutet das:
- 1,5 bis 2m Sicherheitsabstand zwischen den anwesenden Personen,
- Verfügbarkeit von Desinfektionsmitteln.
Die meisten Corona-Partys, von denen nun bundesweit berichtet wird, bewegen sich jedoch nicht in den Grenzen diese Vorschriften. Es wird sich getroffen und gefeiert, als würde es die aktuelle Gesundheitskrise nicht geben. Teilweise finden diese Zusammenkünfte perfider Weise sogar extra statt, um sich gegenseitig anzustecken. Dass dies einen Verstoß gegen die Verfügungen der Ordnungsbehörden darstellt, versteht sich von selbst.
Was, wenn ich mich nicht an die Verbotsverfügung halte?
Die auf § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG gestützten Verbote sind unbedingt zu beachten. Die Missachtung derselben löst empfindliche Sanktionen aus und zwar
- sowohl für Teilnehmer,
- als auch die Veranstalter von Corona-Partys.
Sanktionell drohen Geldbußen und Freiheitsstrafen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob von den Teilnehmern der Veranstaltung eine Ansteckungsgefahr ausgeht oder nicht. Auch spielt keine Rolle, ob die Party in öffentlichem oder nichtöffentlichem Rahmen stattfindet. Corona-Partys sind zu unterlassen. Wir wollen im nachstehenden einmal aufzeigen, welche Sanktionen den Teilnehmern und Veranstaltern von Corona Partys drohen.
Was droht mir als Teilnehmer einer Corona-Party?
Der Verstoß gegen die Verfügung ist strafbar und kann nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Führt ein Teilnehmer der Corona-Party durch Zuwiderhandlungen gegen die Allgemeinverfügung die Erkrankung eines anderen herbei oder verbreitet der Teilnehmer die Krankheitserreger auch nur, wird sogar mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Wer andere obendrein bewusst ansteckt, riskiert eine Anzeige wegen vorsätzlicher Körperverletzung gemäß § 223 StGB. Denn wenn man aktiv weiß, dass man jemanden möglicher Weise mit dem Virus ansteckt, ist das eine zumindest versuchte Schädigung der körperlichen Unversehrtheit.
Des Weiteren wird in der Allgemeinverfügung der Stadt Minden vom 19.03.2020 unter Ziffer 15 für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen die enthaltenen Anordnungen ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000€ oder unmittelbarer Zwang angedroht.
- Das Zwangsgeld ist ein Ordnungsmittel zur zwangsweisen gerichtlichen oder behördlichen Durchsetzung von Verhaltenspflichten, die der jeweils Verpflichtete selbst erfüllen kann – in diesem Fall das Unterlassen der Veranstaltung von und der Teilnahme an Corona-Partys. Es dient dazu, den Adressaten durch Beugung seines Willens zu dem bestimmten Verhalten zu zwingen. Für den Fall, dass das Zwangsgeld etwa wegen Zahlungsunfähigkeit nicht beigetrieben werden kann, ist zumeist die Verhängung von Ersatzzwangshaft vorgesehen.
- Die Anwendung von unmittelbarem Zwang meint dagegen die hoheitliche Einwirkung auf Personen oder Sachen mittels körperlicher Gewalt, ihren Hilfsmitteln (Fesseln, Wasserwerfer, Diensthunde etc.) oder Waffen durch zuständige und befugte Amtsträger. Bezogen auf die Veranstaltung von und die Teilnahme an Corona-Partys werden die Ordnungsbehörden dadurch ermächtigt, die Veranstaltung aufzulösen – notfalls unter Anwendung von Zwang.
Was droht mir als Veranstalter einer Corona-Party?
Dem Veranstalter entsprechender Zusammenkünfte droht darüber hinaus eine Anzeige wegen der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten. Denn wie gesehen stellt die Teilnahme an einer Corona-Party als Verstoß gegen die behördliche Allgemeinverfügung und gegen das Infektionsschutzgesetz eine Straftat dar. Und wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird nach Maßgabe des § 111 Abs. 1 StGB wie ein Anstifter bestraft; also gleich einem Täter, das heißt gleich dem Teilnehmern an der Party.
Erforderlich zur Erfüllung dieses Straftatbestandes ist eine bewusst finale Einwirkung auf andere mit dem Ziel, in ihren den Entschluss zur Teilnahme an der Party hervorzurufen. Eine persönliche Kommunikation wird dafür nicht zwingend vorausgesetzt. Vielmehr macht sich bereits strafbar, wer die Veranstaltung der Party etwa in einem WhatsApp-Chat, einer Facebook-Gruppe oder über andere soziale Netzwerke vorantreibt.
Bleibt die Aufforderung dagegen ohne Erfolg, kommt mithin keine gegen die Verbotsverfügung verstoßende Corona-Party zustande, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Diese Strafe darf allerdings nicht schwerer sein als die Strafe für den Fall einer erfolgreichen Aufforderung, die wie bereits erläutert ebenso wie die Strafe für die Teilnehmer an Corona-Partys bei Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe liegt.
Fazit zu Veranstaltungen trotz Corona
Unter dem Strich sollte man aktuell tunlichst auf das Veranstalten von und auf die Teilnahme an Corona-Partys verzichten. Damit schlägt man gleich zwei Fliegen mit einer Klappe: Man schützt die eigene Gesundheit sowie die der anderen und man umgeht die aufgezeigten juristischen Konsequenzen, die eine Zuwiderhandlung gegen die Verbotsverfügung auslösen kann.