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Datenschutzverstöße sind abmahnfähig
Bei einem Datenschutzverstoß droht nicht nur Ungemach seitens der Aufsichtsbehörden (diese kann empfindliche Geldbußen verhängen). Immer häufiger kommt es vor, dass Datenschutzverletzungen abgemahnt werden.
Eine Datenschutzverletzung liegt dann vor, wenn datenschutzrechtliche Bestimmungen missachtet werden. Hierbei reicht die Spannbreite der Verstöße von einem Verlust personenbezogener Daten bis hin zu einer fehlenden oder fehlerhaften Datenschutzerklärung. Sogar das Vorhalten eines Kontaktformulars auf der eigenen Homepage kann nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln aus dem Urteil vom 11.03.2016 zum Aktenzeichen 6 U 121/15 einen Verstoß darstellen, soweit der Webseitenbetreiber seinen datenschutzrechtlichen Informations- und Unterrichtungspflichten nicht nachkommt.
Eine Datenschutzverletzung kann sowohl von einem Mitbewerber, als auch von einem Verbraucherschutzverband oder einer anderen qualifizierten Einrichtung verfolgt werden.
Abmahnung durch Mitbewerber
Nach der Rechtsprechung des OLG Köln sowie auch des OLG Hamburg aus dem Urteil vom 27.06.2013 zum Aktenzeichen 3 U 26/12, handelt es sich bei § 13 TMG (diese Vorschrift bestimmt eine Pflicht zum Vorhalten einer Datenschutzerklärung bei der Erhebung personenbezogener Daten) um eine das Marktverhalten regelnde Norm nach § 4 Nr. 11 UWG. Da somit beim Fehlen einer Datenschutzerklärung ein Verstoß gegen das Lauterkeitsrecht vorliegt, ist es Mitbewerbern möglich, den sich unlauter verhaltenden Konkurrenten zur Einhaltung der Marktverhaltensregeln sowie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung anzuhalten. Ferner werden im Rahmen solcher Abmahnungen regelmäßig die mit der Aussprache der Abmahnung verbundene Aufwendungen geltend gemacht. Hier wird oftmals der Ersatz nicht unerheblicher Anwaltsgebühren eingefordert.
Abmahnung durch Wettbewerbsverband oder qualifizierte Einrichtung
Mit der Einführung des Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts (in Kraft seit dem 24.02.2016) ist es auch möglich, dass Verbraucherschutz- und Wettbewerbsverbände bei Verstößen gegen den Datenschutz Abmahnungen aussprechen. Die – auf die Ausräumung der Wiederholungsgefahr gerichteten – Primäransprüche sind dabei vergleichbar mit denen aus der Abmahnung durch einen Mitbewerber. Allein der geltend gemachte Aufwendungsersatz fällt im Falle der „organisationsautarken“ Abmahnung geringer aus, da nicht die anwaltliche Gebührenordnung zum Tragen kommt.
Fazit zur Abmahnung eines Datenschutzverstoßes
Zusammenfassend wird die Einhaltung des Datenschutzes im Internet eine strengere Kontrolle erfahren. Das Vorhalten datenschutzkonformer Gestaltungswerke gewinnt massiv an Bedeutung.